Beschluss
20 A 4127/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0324.20A4127.04.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 300.000,- EUR.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 300.000,- EUR. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Über ihn ist trotz der von der Klägerin erklärten Klagerücknahme zu entscheiden. Die Klagerücknahme ist unwirksam, weil der Beklagte die nach der Stellung der Anträge in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erforderliche Einwilligung (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht erteilt, sondern widersprochen hat. Darauf, dass das vom Beklagten geltend gemachte Interesse an einer Entscheidung wegen der Abweisung der Klage auch als unzulässig schwerlich überzeugt, kommt es nicht an. Die Zulässigkeit des Antrages ist zweifelhaft. Die Antragsbegründung ist entgegen § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO in der seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. August 2004, BGBl. I S. 2198, nicht innerhalb von zwei Monaten nach der am 31. August 2004 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) beim Oberverwaltungsgericht eingereicht worden. Vielmehr ist die Begründungsschrift vom 2. November 2004 an diesem Tag dem Verwaltungsgericht übermittelt worden und nach Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht erst am 4. November 2004 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Zwar kommt angesichts dessen, dass die Klägerin bei der Adressierung der Begründungsschrift an das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung vorgegangen ist, wonach entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung die Antragsbegründung beim Verwaltungsgericht einzureichen sei, grundsätzlich jedenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006 - 20 A 3951/04 -. Die Klägerin ist aber mit gesondertem gerichtlichen Hinweis auf § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 24. August 2004 aufmerksam gemacht worden und hat aus dieser Information nicht die sachgerechten Konsequenzen gezogen. Ob die Antragsbegründung deshalb als verspätet anzusehen ist, braucht jedoch nicht vertieft und entschieden zu werden. Denn der Antrag ist, hält man ihn zugunsten der Klägerin für zulässig, jedenfalls unbegründet. Insofern kann auf sich beruhen, ob gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, durchgreifende Zulassungsgründe vorgebracht worden sind. Dagegen spricht schon, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung, ob die Anforderungen an ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO erfüllt sind, nicht nur, womit sich die Klägerin indessen im Wesentlichen befasst, einen hinreichend konkreten Bezug des Feststellungsbegehrens zu Verpflichtungen vermisst, die an eine Abfalleigenschaft der fraglichen Stoffe anknüpfen. Das Verwaltungsgericht hat sich zusätzlich darauf gestützt, dass die Abfalleigenschaft der Stoffe nicht feststellungsfähig sei, weil für die Beantwortung dieser Frage die Umstände des jeweiligen Einzelfalles entscheidend seien und die Zusammensetzung sowie der Verwendungszweck der Stoffe in entscheidungserheblichem Maße wechselten. Es ist unübersehbar, dass das Feststellungsbegehren (auch) unter dem Gesichtspunkt der Konkretisierung des Sachverhaltes, aus dem sich abfallrechtliche Pflichten der Klägerin ergeben können, die vom Verwaltungsgericht erkannte Vielzahl an Fallkonstellationen betrifft, und die für ein konkretes Rechtsverhältnis unerlässliche präzise Festlegung des Sachverhaltes durchgreifenden Zweifeln begegnet. Die Klägerin setzt sich mit diesem Aspekt des Verwaltungsgerichts nicht in relevanter Weise auseinander. Soweit sie den Standpunkt des Verwaltungsgerichts als unzulässige Überraschungsentscheidung einstuft, übergeht sie, dass gerade die von ihr erwähnten "Produktkriterien" bei der breiten Palette der in Rede stehenden Stoffe (auch) den bei der Prüfung des Vorliegens eines konkreten Rechtsverhältnisses zu betrachtenden Sachverhalt und dessen Bestimmtheit betreffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zulässigkeit der Klage nach eigenen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erörtert. Dass und warum diese Erörterung inhaltlich nicht den gesetzlichen Erfordernissen genügt haben könnte, um der Klägerin angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Punkt zu geben, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Klägerin außer Stande gewesen sein könnte, sich in der mündlichen Verhandlung sach- und interessengerecht auf eine Erörterung der Zulässigkeit der Klage einzulassen. Sinn der mündlichen Verhandlung ist es gerade u. a., auf unter Umständen entscheidungserhebliche rechtliche Fragestellungen hinzuweisen, die von den Beteiligten schriftsätzlich nicht aufgearbeitet worden sind. Dagegen ist es nicht erforderlich, den Beteiligten die voraussichtliche Rechtsauffassung des Gerichts vorab mitzuteilen. Selbst wenn man gleichwohl annimmt, dass Gegenstand des Feststellungsbegehrens ein noch hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis und die Klage zulässig ist, bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zusätzlich, für sich selbständig tragend, für den Fall ihrer Zulässigkeit als unbegründet angesehen und diese Auffassung im Einzelnen mit Gründen versehen. Das der letztgenannten Argumentation entgegengesetzte Zulassungsvorbringen ergibt keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe, sodass das Urteil im Ergebnis jedenfalls in dieser (Hilfs-)Begründung eine Stütze findet. Die Berufung gegen ein mehrfach begründetes Urteil darf nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt. Dieser Grundsatz gelangt auch dann zur Anwendung, wenn - wie hier - ein klageabweisendes Urteil auf prozessuale Gründe gestützt ist und zusätzlich von zulässigen Hilfserwägungen zur Sache getragen wird. Die Klägerin rügt als Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) einen Aufklärungsmangel. Ein Verstoß gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist ihrem Vorbringen aber nicht zu entnehmen. Die Darlegung eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO verlangt substantiierte Angaben, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328. Dem genügt das Antragsvorbringen nicht. Die Klägerin verfehlt die Anforderungen, weil sie im Kern nicht das Unterbleiben der Aufklärung einer nach der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Tatsache beanstandet, sondern sich gegen die Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht anhand des von ihm angelegten rechtlichen Maßstabes wendet. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe von ihr für entscheidungserheblich erachtete und vorgetragene Umstände im Rahmen der gerichtlichen Bewertung des Sachverhaltes nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt. Sie verdeutlicht nicht, dass es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auf bestimmte, von ihr angesprochene Tatsachen ankommt und diesbezüglich Anlass zur Aufklärung etwa im Wege der Beweisaufnahme über streitige Behauptungen bestand. Das gilt auch, soweit die Klägerin ein von ihr schriftsätzlich unterbreitetes Beweisangebot anführt. Versteht man die Rüge, worauf u. a. das Zitat von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verletzung des rechtlichen Gehörs hindeutet, dahin, das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin unter Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nicht zur Kenntnis genommen und erwogen, fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten, die diesen Schluss tragen könnten. Ein Gericht ist nicht gehalten, sich in seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einer unterbliebenen Befassung mit bestimmtem Vorbringen kann nur aufgrund besonderer Umstände auf unzulängliche Kenntnisnahme und Berücksichtigung geschlossen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267. Derartige Umstände hat die Klägerin nicht dargetan. Insbesondere ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht auf Vorbringen zu einem von ihm selbst für entscheidungserheblich gehaltenen Gesichtspunkt nicht eingegangen ist. Es hat die von ihm für ausschlaggebend erachteten rechtlichen Kriterien dargestellt und auf die tatsächlichen Gegebenheiten angewendet. Dabei hat es neben sonstigen Maßnahmen zur Behandlung der von der Klägerin angenommenen Abfälle das Aussondern von Störstoffen und das Vermischen sowie Zugeben von Zuschlagstoffen einbezogen. Wenn das Verwaltungsgericht nicht auf hierdurch bewirkte Veränderungen der bauphysikalischen Eigenschaften der behandelten Stoffe eingegangen ist, sondern sich mit der Erwähnung der Eignung des stofflichen Ergebnisses der Behandlung für den vorgesehenen Verwendungszweck begnügt hat, ist das ersichtlich Ausdruck seines Standpunkts zu den einschlägigen rechtlichen Prüfungsansätzen. Dass die Rechtsansicht und -anwendung des Verwaltungsgerichts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sein könnte, macht die Klägerin zu Recht selbst nicht geltend. Versteht man die Rüge der Klägerin dahin, das Verwaltungsgericht sei verfahrensfehlerhaft von einem "aktenwidrig" angenommenen Sachverhalt ausgegangen, ist ein Widerspruch zwischen den tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts und dem Akteninhalt weder dargetan worden noch erschließt er sich sonst. In tatsächlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht u. a. zugrunde gelegt, dass die Klägerin die ihr überlassenen Stoffe verschiedenen Sortier-, Fraktionierungs- und Klassierungsmaßnahmen unterwirft und sie durch Mischvorgänge zu Ersatzbaustoffen zusammensetzt. Die Eignung der Ersatzbaustoffe für ihren jeweiligen Verwendungszweck hat das Verwaltungsgericht nicht verneint. Es hat damit, wie oben gesagt, dem Aspekt der Behandlung der Abfälle lediglich nicht diejenige Bedeutung beigemessen, die ihr von der Klägerin zuerkannt wird. Die Einschätzung der Relevanz des Bewirkens von Eigenschaftsveränderungen betrifft nicht die Frage einer Entscheidung auf der Grundlage eines erkennbar unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltes, sondern die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes in seinen nach Maßgabe der gerichtlichen Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Punkten. Das trifft auch zu, soweit das Verwaltungsgericht ausführt, der Klägerin sei bei der Abgabe der Ersatzbaustoffe daran gelegen, diese loszuwerden und Lager- sowie Behandlungskapazitäten frei zu machen. Das Verwaltungsgericht würdigt insofern die der Behandlung der Abfälle zugrunde liegende wirtschaftliche Grundkonzeption der Klägerin. Da, was unwidersprochen geblieben ist, die eigentlichen Einnahmen der Klägerin aus dem an sie für die Annahme der Abfälle zu entrichtenden Entgelt herrühren, stellt der Abfluss des stofflichen Ergebnisses der Behandlung, das - ebenfalls unwidersprochen - überwiegend keinen realisierbaren positiven Marktwert hat, wirtschaftlich das notwendige Mittel dar, um mit freien Annahme-, Lager- und Behandlungskapazitäten die Voraussetzungen für die Erzielung von Annahmeentgelten zu schaffen. Dass die Klägerin Lieferverpflichtungen über die ihre Anlage verlassenden Stoffe eingegangen ist, ändert nichts daran, dass ihre Tätigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht auf einen Materialdurchsatz angelegt ist und erst der Abtransport der behandelten Stoffe es gewährleistet, durch die erneute Annahme von Abfällen Einnahmen zu erzielen. Die gesehene Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - Urteil vom 10. Dezember 1999 - 21 A 3481/96 -, NVwZ-RR 2000, 671 - ist nicht hinreichend dargelegt. Die Darlegung einer Abweichung verlangt die klare Gegenüberstellung eines bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Satzes zum einen in der angefochtenen Entscheidung und zum anderen in der Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 124 Rdnr. 11, § 124a Rdnr. 55. Hieran fehlt es. Die Klägerin gibt bezogen auf das Merkmal des Marktwertes, das sie inhaltlich in den Blick nimmt, keine der Auffassung des Verwaltungsgerichts widersprechende Aussage des Oberverwaltungsgerichts wieder. Vielmehr leitet sie die als Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts vorgetragene Meinung aus dessen Urteil anhand eigener Interpretation ab. Dabei lässt sie im Übrigen außer Acht, dass im engen textlichen Zusammenhang mit der von ihr zitierten Formulierung im Urteil des Oberverwaltungsgerichts davon die Rede ist, dass die Reststoffe "angenommen und bearbeitet sowie anschließend als Sekundärrohstoffe an Abnehmer veräußert werden" sollen und der Hauptzweck der Nutzung des Abfalls (§ 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG) bei einer Anlage wie derjenigen der Klägerin nur erreicht werden kann, wenn für die "angenommenen, bearbeiteten und dann zu veräußernden Stoffe" eine Nachfrage besteht. Es versteht sich keineswegs von selbst, dass unter "veräußern" eine Weitergabe unter Zuzahlung für die Annahme des stofflichen Resultats der Abfallbehandlung zu verstehen ist. Die Klägerin geht hierauf auch nicht ein, sondern bezieht lediglich eine von mehreren in ihrer inhaltlichen Zusammengehörigkeit zu sehenden Aussagen ein. Ohnehin liegt die vermeintliche Abweichung nicht vor. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verhält sich nicht über die im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Frage, ob die von der Klägerin angenommenen Abfälle ihre Abfalleigenschaft bereits mit dem Abschluss des Behandlungs- bzw. Herstellungsvorgangs in ihrer Anlage oder frühestens mit ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung durch die Abnehmer verlieren. Das Urteil in der Sache 21 A 3481/96 betrifft die ordnungsgemäße und schadlose stoffliche Verwertung der Abfälle überhaupt, nicht die Zuordnung einzelner Verwertungsschritte zu den verschiedenen Alternativen des § 4 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG. Eine über die Feststellung des Bestehens stofflicher Verwertungsmöglichkeiten hinausreichende Bewertung im Hinblick auf § 4 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG war, ausgehend von dem als entscheidungserheblich vorangestellten Erfordernis des § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG, nicht veranlasst und ist ersichtlich auch nicht vorgenommen worden. Der in dem Urteil zur Bezeichnung der Stoffe vor ihrer Abgabe an die Abnehmer verwandte Begriff der "Sekundärrohstoffe" besagt nichts anderes. Er wird nicht im spezifischen Sinne der "sekundären Rohstoffe" nach § 4 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. KrW-/AbfG gebraucht. Das folgt unmissverständlich aus den Ausführungen zu einer abfallrechtlich fehlerfreien Verwertung der "Sekundärrohstoffe" als Versatzmaterial im Bergbau. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) weckt das Antragsvorbringen nicht. Ausschlaggebend ist insoweit die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Rechtsfindung, nicht die Richtigkeit jedes einzelnen Elements der Begründung. Deshalb führt die Kritik der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Entscheidung ohne ausreichende Begründung und Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt getroffen und vorgetragene Aspekte nicht berücksichtigt, als solche von vornherein nicht auf Durchgreifendes. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Kriterien, unter denen ein Stoff die Abfalleigenschaft erlangt, durchaus nicht undifferenziert auf das Entfallen der Abfalleigenschaft angewendet und den Sachverhalt auch in seinen Einzelheiten betrachtet. Es hat die Behandlungsvorgänge und das stoffliche Ergebnis der Behandlung unter dem Blickwinkel des Endes der Abfalleigenschaft geprüft und hierzu u. a. einschlägige Rechtsprechung ausgewertet. Soweit die Klägerin sich zur Darlegung von Richtigkeitszweifeln auf näher erläuterte tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte beruft, erschüttert sie die anders lautende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Die Klägerin stützt ihr Feststellungsbegehren zentral auf § 4 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. KrW-/AbfG. Sie meint, die im Klageantrag bezeichneten Stoffe würden in ihrer Anlage im Sinne dieser Vorschrift als sekundäre Rohstoffe aus Abfällen gewonnen, sodass die stoffliche Verwertung schon mit dem Abschluss der Behandlung in der Anlage beendet und das stoffliche Ergebnis der Behandlung kein Abfall mehr sei. Die von ihr für ihre Meinung herangezogenen Aspekte tragen ihre rechtliche Schlussfolgerung nicht. Die Ausgangsstoffe für die Behandlung in der Anlage sind unwidersprochen Abfälle (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Die Abfalleigenschaft eines Stoffes kann im Falle einer hier ausschließlich in Rede stehenden stofflichen Verwertung nicht vor der Beendigung des konkreten Verwertungsvorgangs entfallen. Jede stoffliche Verwertung setzt voraus, dass der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls liegt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG). Kennzeichnende Richtung dieses Hauptzwecks ist, dass der Abfall eine sinnvolle Aufgabe erfüllen kann, indem er andere Materialien ersetzt, die sonst für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten bleiben (§ 1 KrW-/AbfG). Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2003 - C-444/00 -, DVBl. 2003, 1047 Rdnr. 63; Urteil vom 27. Februar 2002 - C-6/00 -, DVBl. 2002, 539 Rdnr. 69. Einer stofflichen Verwertung ist damit der Schutz der natürlichen Ressourcen wesensimmanent. Daher wird der Verwertungsprozess speziell im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. KrW-/AbfG nicht schon durch eine allgemeine Funktion und Eignung des Abfalls als Mittel zur Substitution anderenfalls einzusetzender (primärer) Rohstoffe geprägt. Entscheidend sind vielmehr die sonstigen Tatbestandsmerkmale dieser Alternative, also das Erfordernis, die Substitution der Rohstoffe durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen zu bewirken. Ferner muss jede Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos erfolgen (§ 5 Abs. 3 KrW-/AbfG). Das verlangt für die Beendigung eines Verwertungsvorgangs, dass von dem Stoff ein ihm ursprünglich innewohnendes abfallspezifisches Gefahrenpotential nicht mehr ausgeht. Letzteres kann dann der Fall sein, wenn der Stoff in seinen Eigenschaften von (primären) Rohstoffen nicht oder allenfalls kaum unterschieden werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - C-457/02 -, NVwZ 2005, 306 Rdnr. 52; Urteil vom 19. Juni 2003 - C-444/00 -, a.a.O., Rdnrn. 73 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. November 1998 - 7 C 31.97 -, NVwZ 1999, 1111. Dies aber ist, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, eine Frage der rechtlichen Bewertung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles, wobei maßgeblich Sinn und Zweck der abfallrechtlichen Bestimmungen einzubeziehen sind. Denn es mangelt an einer eindeutigen Definition mit ohne weiteres handhabbaren Merkmalen. Die Klägerin hebt Letzteres auch selbst hervor, indem sie einerseits vorträgt, durch die Behandlung von Abfällen könne sekundärer Rohstoff gewonnen werden, und andererseits diverse einzelne zu erwägende "Produktkriterien" für eine Verwirklichung dieser Möglichkeit benennt sowie gewichtet. Die Entstehung des stofflichen Ergebnisses der Behandlung in ihrer Anlage verdeutlicht die Klägerin nicht als einen Vorgang des Gewinnens von (Roh-)Stoffen aus Abfällen im vorstehenden Sinne. Das scheitert - unabhängig von allem anderen - bereits an der nur geringen Konkretheit des ihrem Feststellungsbegehren zugrundeliegenden Sachverhalts. Zwar mag man unterstellen, dass das Begehren ein im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (noch) hinreichend konkretes Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat. Das Rechtsverhältnis ist aber jedenfalls so weit gespannt, dass es eine Vielzahl unterschiedlicher Gesichtspunkte und Fragestellungen einschließt, die sich einer Klärung im Sinne der begehrten allgemeinen Feststellung entziehen und allenfalls zu einem breit angelegten Katalog von Entscheidungskriterien für verschiedene von dem Begehren umfasste Konstellationen führen könnten. Das Begehren bezieht sich auf mehrere "Grundstoffe", die aus verschiedenen Herkunftsbereichen stammen und aus unterschiedlichen Ausgangsmaterialien gebildet werden und unterschiedliche Eigenschaften sowie Verwendungsmöglichkeiten besitzen. Gleiches gilt für die unter Verwendung der "Grundstoffe" im Wesentlichen durch Vermischungsprozesse zusammengesetzten "Recyclingbaustoffe". Die Mannigfaltigkeit liegt außer in den Materialien selbst in den divergierenden individuellen Anforderungen der Abnehmer begründet, an denen sich die Klägerin ihren Angaben zufolge ausrichtet. Die wechselnden Rezepturen für die die Anlage verlassenden Stoffe gehen einher mit differenzierten Anforderungen u. a. an die Beherrschung des jeweiligen abfalltypischen Gefahrenpotentials. Die Klägerin zieht insoweit - ebenso wie das Verwaltungsgericht - unterschiedliche Regelwerke zur Beurteilung der Tauglichkeit der Stoffe für ihren jeweiligen Einsatzbereich und damit der Sache nach auch für die Umweltverträglichkeit der Stoffe bei ihrer konkreten Verwendung heran; eine kontinuierliche Güteüberwachung anhand standardisierter Parameter scheitert an der weit gestreuten Vielzahl der Zusammensetzungen. Die Bandbreite der Unterschiede spiegelt sich augenfällig darin wieder, dass die Klägerin gegenüber der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das auch im Rahmen seiner Prüfung der Begründetheit nicht zuletzt die fehlenden Übereinstimmungen in der Beschaffenheit und Verwendung der Stoffe abgehandelt hat, auf von ihr als beispielhaft genannte Eigenschaften von "Recolith" eingeht, ohne sich auch nur ansatzweise zu deren Repräsentativität für "Recolith" insgesamt - das in Bezug genommene Beweisangebot betrifft ein aus Gießereialtsanden erstelltes Gemisch "Recolith-EB" bei einer ganzen Reihe sonstiger Abfallarten als Ausgangsstoffe - und für die sonstigen "Grundstoffe" "Novalith" und "Depodur" zu äußern. In der ebenfalls mit dem Antragsvorbringen in Bezug genommene Passage der Klageschrift zur Änderung der baumechanischen Eigenschaften der Abfälle führt die Klägerin aus, die baumechanischen Eigenschaften der "hergestellten" Stoffe seien nicht generalisierbar, sondern hingen von Abstimmungen mit dem jeweiligen Kunden ab. Ferner verweist sie auf die Einhaltung der für den jeweiligen Verwendungszweck generell durch Regelwerke rechtlicher und technischer Art oder durch individuelle Abreden vorgegebenen Anforderungen an die Qualität und die Eigenschaften der Stoffe. Das bedeutet nichts anderes, als dass für das stoffliche Ergebnis der Behandlung in der Anlage der Klägerin nur ein jeweils ganz spezieller, eng begrenzter Verwendungsbereich zur Verfügung steht und die Stoffe selbst von der Klägerin nicht an einheitlichen Kriterien gemessen werden; letzteres ist auch objektiv nicht möglich. Damit weist die Rechtssache zugleich die vorgebrachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht auf. Die Klägerin greift insofern ihr Vorbringen zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln auf und wiederholt es. Es ist aber nicht besonders schwierig, dass, hält man die Klage für zulässig, eine wertende Betrachtung des Einzelfalles zu erfolgen hat und die in Rede stehenden unterschiedlichen Stoffe nicht, auch nicht bezogen auf einzelne von der Klägerin zusammengefasste Stoffgruppen, als ein einheitlich zu beurteilender und entsprechender Feststellung zugänglicher konkreter Fall angesehen werden können. Eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wirft die Klägerin nicht auf. Die Beantwortung der Frage des Abschlusses einer stofflichen Verwertung im Sinne der Gewinnung sekundärer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen mag mit Unsicherheiten einhergehen. Das Feststellungsbegehren der Klägerin gibt aber, weil es nach dem Vorstehenden auf eine Vielzahl von nicht einheitlich zu beurteilenden Konstellationen gerichtet ist, zu einer grundsätzlichen Klärung keinen Anlass. Die Fragestellung ist allgemein gehalten und lässt sich bezogen auf die vom Begehren umfassten Stoffe nur in der Art einer Kommentierung zu § 4 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. KrW-/AbfG beantworten; das gehört auch im Rahmen eines Feststellungsbegehrens nicht zu den Aufgaben des Gerichts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.