Das angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten für sozialhilfeberechtigte Heimbewohner, die einen Hilfsbedarf unterhalb des Hilfsbedarfs nach Pflegestufe 1 des SGB XI haben, für die Unterbringung im T. - E. -Heim in C. Pflegesatzvereinbarungen mit täglichen Pflegesätzen (jeweils einschließlich Einbettzimmerzuschlag) von 93,52 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 31. März 2001 und von 99,85 DM für die Zeit vom 1. April 2001 bis 30. September 2002 gelten. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Das Verfahren betrifft die Höhe der vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Heimkosten für die Zeit von Juli 1996 bis Anfang 2003 in dem T. -E. -Heim, einer in C. gelegenen Einrichtung des Klägers. Die Beklagte übernahm die Kosten des Heimaufenthalts des dort lebenden, 1914 geborenen X. H. aus Sozialhilfemitteln unter Anrechnung der Renteneinkünfte und Kürzung wegen mehrerer Krankenhausaufenthalte. Im Juli 1996 und der Folgezeit lagen die von der Beklagten für maßgeblich erachteten täglichen Pflegesätze unter den vom Kläger für maßgeblich erachteten Sätzen. Bis September 1997 kam es teilweise zu höheren Zahlungen durch die Beklagte auf der Grundlage eines täglichen Pflegesatzes von 88,01 DM incl. Einbettzimmerzuschlag. Die von der Beklagten für maßgeblich erachteten Sätze errechneten sich auf der Grundlage des am 18. Juli 1995 geltenden Pflegesatzes von 82,37 DM zuzüglich 2,20 DM Einbettzimmerzuschlag für die Zeit ab April 1996 und die beiden Folgejahre jeweils mit einprozentigen Steigerungen. Mit Rundverfügung vom 21. September 1998 teilte der S. -T1. -Kreis, der den Städten und Gemeinden durch Satzung die Durchführung der ihm obliegenden Sozialhilfeaufgaben im eigenen Namen übertragen hatte, u.a. der Beklagten mit: Die Pflegesatzkommission mit Geschäftsstelle beim Landschaftsverband S1. habe für mehrere Einrichtungen Pflegesätze für nicht pflegebedürftige Heimbewohner vereinbart, die dem Gesetzeswortlaut des § 93 Abs. 6 BSHG nicht entsprächen. Heimträger hätten darauf verwiesen, dass der Kreis durch die Pflegesatzkommission vertreten werde. Es handele sich bei den in der Pflegesatzkommission getroffenen Absprachen nicht um verbindliche Festsetzungen, da sie das anzuwendende Recht nur interpretierten. Es sollten vor diesem Hintergrund Musterverfahren durchgeführt werden. In der Folgezeit weigerte sich die Beklagte, die vom Kläger berechneten höheren Sätze für die Heimunterbringung des Herrn H. zu übernehmen. Der Kläger hat am 29. Dezember 2000 Klage beim Sozialgericht Köln erhoben, das die Sache mit Beschluss vom 20. April 2001 an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen hat. Zur Begründung der Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Die Deckelungsregelung in § 93 Abs. 6 BSHG, auf die sich die Beklagte berufe, werde durch die Spezialregelung in § 93 Abs. 7 Satz 1 1. Halbsatz BSHG verdrängt. Die Deckelungsvorschrift des § 49b Pflegeversicherungsgesetz greife als nachfolgende Regelung im Sinne von § 6 Abs. 3 Art. 49a Pflegeversicherungsgesetz nicht. Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des Art. 49b Pflegeversicherungsgesetz ausgehe, führe diese Deckelung lediglich dazu, dass die Entgelte bis Dezember 1997 nicht mehr als 1 % gegenüber dem am 1. Juli 1996 geltenden Heimentgelt (88,01 DM) steigen durften. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.087,05 EUR nebst 10 % Zinsen aus 2.810,26 EUR seit dem 19. Juli 1998 und 10 % Zinsen aus 3.276,79 EUR seit dem 5. Februar 2003 zu zahlen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für sozialhilfeberechtigte Heimbewohner mit pflegerischem Hilfebedarf unterhalb des Hilfebedarfs nach Pflegestufe I des SGB XI für die Unterbringung im T. -E. -Heim, C. für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1998 täglich 90,40 DM, vom 1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 2000 täglich 93,52 DM und vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 täglich 97,65 DM zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung ausgeführt: Weder dem Kläger noch Herrn H. stünden Leistungen in dem geltend gemachten Umfang zu. Ab April 1996 würde Hilfe in der Anstalt nur unter Berücksichtigung eines gedeckelten Pflegesatzes nach § 93 Abs. 6 BSHG gewährt. Da die dort geregelte Begrenzung am 1. April 1996 beginne, berechne sich die jährliche Erhöhung für die Jahre 1996, 1997 und 1998 jeweils für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres. Eine Anwendung des SGB XI und der Art. 49a, 49b Pflegeversicherungsgesetz scheide aus, da der Hilfeempfänger zur Pflegestufe 0 gehöre. Aber selbst wenn das SGB XI Anwendung fände, wäre ein Beschluss der Pflegesatzkommission für sie, die Beklagte, nicht bindend. Nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB XI gälten für die Sozialhilfeträger ohne ihr Einvernehmen getroffene Vereinbarungen nicht, vielmehr sei nach § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB XI eine erstmalige Vereinbarung zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger zu schließen. Sie sei auch örtlich nicht zuständig für Hilfe an Herrn H. . Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG müsse Heimbetreuungsbedürftigkeit vorliegen. Diese liege hier nicht vor. Herr H. habe deshalb im T. -E. -Heim in C. seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, weil er bei seiner Aufnahme am 12. Oktober 1994 nicht heimbetreuungsbedürftig gewesen sei. Dies belegten die im Zusammenhang mit dem Wechsel von dem Alten- und Pflegeheim Haus T2. in C1. I. in das T. -E. -Heim ausgestellten Bescheinigungen. Dem Feststellungsantrag stehe die Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Februar 2003 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Andere Kommunen zahlten die von ihm für maßgeblich erachteten Pflegesätze durchweg ohne Beanstandung. Für die Zeit bis Ende Juni 1997 seien die durch die Entscheidung der Schiedsstelle vom 11. Juni 1996 bzw. die entsprechende Mitteilung der Pflegesatzkommission vom 18. Juni 1996 festgesetzten Sonderpflegesätze in Höhe von 85,81 DM zuzüglich 2,20 DM Ein-Bett-Zimmer-Zuschlag maßgeblich. Auf die Frage einer etwaigen Deckelung komme es hier nicht an, weil die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 94 BSHG bzw. § 85 Abs. 5 SGB XI einen Verwaltungsakt darstelle, dieser möge zwar wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen über die Deckelung rechtswidrig sein, sei jedoch mangels Anfechtung bestandskräftig und damit wirksam. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis Dezember 1997 könne er sich auf den von der Pflegesatzkommission beschlossenen Sonderpflegesatz in Höhe von 88,20 DM zuzüglich 2,20 DM Ein-Bett-Zimmer-Zuschlag gemäß dem Schreiben vom 27. Juni 1997 berufen. Gemäß § 93 Abs. 7 Satz 1 BSHG richte sich die Vergütung zugelassener Pflegeeinrichtungen wie der vorliegenden nach den Vorschriften des 8. Kapitels SGB XI, die Ausnahme des § 93 Abs. 7 Satz 2 BSHG greife nicht ein, weil ein fehlendes Einvernehmen des Trägers der Sozialhilfe wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Pflegesätze nach § 84 Abs. 3 SGB XI nur dann beachtlich sein könne, wenn der Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 85 Abs. 5 Satz 2 SGB XI innerhalb von 2 Wochen widerspreche. Ein solcher Widerspruch sei nicht erfolgt. Da es sich vorliegend um einen sogenannnten Alt-0-Fall - Aufnahme eines nicht pflegebedürftigen Heimbewohners vor dem 1. Juli 1996 - handele, finde Artikel 49a § 2 Abs. 1 Satz 2 Pflegeversicherungsgesetz Anwendung, nicht jedoch § 93 Abs. 6 BSHG. Danach seien weiterhin die am 30. Juni 1996 geltenden Heimentgelte in zugelassenen Pflegeheimen bis zu ihrer Ablösung durch eine neue Pflegesatzvereinbarung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1997 maßgeblich. Dies entspreche auch der Auffassung des überörtlichen Sozialhilfeträgers. Der Landschaftsverband S1. habe die örtlichen Träger der Sozialhilfe mit Schreiben vom 9. Januar 1998 darauf hingewiesen, dass für Heimbewohner ohne Pflegebedarf und Heimaufnahme vor dem 1. Januar 1998 (sog. Bestandsfälle) bis zum 31. Dezember 1997 weiterhin der A-Pflegesatz abzurechnen sei. Eben dieser sei im Schreiben vom 27. Juni 1997 in der genannten Höhe anerkannt worden. Es habe während dieser Übergangszeit auch die einprozentige Deckelung gemäß Art. 49b Satz 1 1. Alternative Pflegeversicherungsgesetz nicht gegolten. Gemäß Art. 49a § 6 Abs. 2 Pflegeversicherungsgesetz blieben die Rechtsbeziehungen zu Bewohnern von zugelassenen Pflegeheimen, die keinen pflegerischen Hilfebedarf hätten, von den nachfolgenden Regelungen (über die Ermittlung der Entgelte) unberührt. Daraus folge, dass entgegen der Ansicht der Beklagten Art. 49a § 2 Abs. 1 Pflegeversicherungsgesetz auf die Alt-0-Fälle sehr wohl anwendbar sei, weil es sich hierbei um eine "vorstehende" Regelung handele, die Deckelung aus Art. 49b Pflegeversicherungsgesetz sei dagegen als nachfolgende Regelung nicht anwendbar. Wenn man von einer Deckelung ausgehen wolle, könne sich diese nur aus Art. 49b Satz 1. 1. Alternative Pflegeversicherungsgesetz (Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1997) ergeben und nicht aus § 93 Abs. 6 BSHG, wie die Beklagte meine. In der Übergangszeit verdränge die Deckelung nach dem Pflegeversicherungsgesetz die Deckelung nach § 93 Abs. 7 Satz 3 und Abs. 6 BSHG. Für den Zeitraum von Januar 1998 bis September 1999 könne er sich auf die mit dem Landschaftsverband S1. geschlossene Vereinbarung vom 4. Juni 1998 berufen. Probleme ergäben sich auch nicht daraus, dass die Vereinbarung nicht gemäß § 93 Abs. 2 BSHG mit dem S. -T1. -Kreis als örtlichem Träger der Sozialhilfe, sondern mit dem Landschaftsverband geschlossen worden sei. Der Kreis habe dieser Vereinbarung zu keiner Zeit widersprochen, er, der Kläger, habe sich darauf verlassen können, dass die Anrufung einer Schiedsstelle gemäß § 93b Abs. 1 BSHG nicht mehr notwendig gewesen sei. Aus seiner Sicht sei die Vereinbarung bereits geschlossen gewesen. Dies habe sich zu Lasten des Kreises, bei dessen Kenntnis nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht, bei fehlender Kenntnis jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht auswirken müssen. Anderenfalls sei der örtliche Sozialhilfeträger auch verpflichtet gewesen, eine eigene Vereinbarung mit ihm, dem Kläger, abzuschließen. Er hätte dann wegen des Grundsatzes der individuellen Hilfeverpflichtung nach § 3 Abs. 1 BSHG die Übernahme der ausweislich der Anerkennung durch die örtlichen Träger notwendigen Vergütung vereinbaren müssen, wobei dann im Ergebnis die Vereinbarung in der Höhe nicht anders ausgefallen wäre. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis 31. März 2001 berufe er sich auf die Vergütungsregelung der Pflegesatzkommission vom 11. Oktober 1999 über insgesamt 93,52 DM. Dort werde ausdrücklich der Pflegesatz für Heimbewohner und Heimbewohnerinnen ohne pflegerischen Hilfsbedarf und Heimaufnahme vor dem 1. Januar 1998 festgesetzt. Dies beruhe auf einem entsprechenden Antrag. Die Pflegesatzkommission werde auf Grund freiwilliger Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der kommunalen Träger und den Verbänden der Einrichtungsträger gebildet. Da die Spitzenverbände von jeher ermächtigt seien, derartige Vereinbarungen zu treffen, wirkten diese auch wie bisher zu Lasten der Kommunen. Von den anderen Kommunen werde dies auch durchweg anerkannt, nur von der Beklagten nicht. Soweit die Beklagte sich für ihre Gegenauffassung auf § 93 Abs. 7 Satz 2 BSHG berufe, fehle es an einem Widerspruch gegen die Pflegesatzvereinbarung. Der vom Gesetz gewählte Terminus Einvernehmen sei insoweit nicht gleich zu setzen mit ausdrücklicher Zustimmung, wie die Beklagte das für erforderlich halte. Zudem sei hier § 86 Abs. 1 SGB XI zumindest entsprechend anwendbar, wonach die Pflegesatzkommissionen anstelle der eigentlichen Vertragsparteien die freien Pflegesätze mit Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger vereinbaren dürften. Für den Zeitraum bis Anfang 2003 berufe er sich auf die Vergütungsregelungen der Pflegesatzkommission vom 30. März 2001. Dort sei der Pflegesatz für Heimbewohner ohne pflegerischen Hilfsbedarf und mit einer Heimaufnahme vor dem 1. Januar 1998 auf insgesamt 97,65 DM für den Zeitraum 1. April 2001 bis 30. September 2002 festgesetzt worden. Auch diese Festsetzung der Pflegesatzkommission wirke sich zu Lasten der Kommunen und damit der Beklagten aus. Der Beschluss der Pflegesatzkommission vom 30. März 2001 sei stillschweigend über den 30. September 2002 hinaus fortgeschrieben worden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten für sozialhilfeberechtigte Heimbewohner mit Hilfsbedarf unterhalb des Hilfsbedarfs nach Pflegestufe 1 des SGB XI für die Unterbringung im T. - E. -Heim C. Pflegesatzvereinbarungen mit folgenden Pflegesätzen gelten: für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997 täglich 88,01 DM (einschließlich Einbettzimmerzuschlag) vom 1. Juli 1997 bis 30. September 1999 täglich 90,40 DM (einschließlich Einbettzimmerzuschlag) vom 1. Oktober 1999 bis 31. März 2001 täglich 93,52 DM (einschließlich Einbettzimmerzuschlag) vom 1. April 2001 bis 31. Januar 2003 täglich 99,85 DM (einschließlich Einbettzimmerzuschlag). Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Berufungsvorbringen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Ergänzend trägt sie vor: Der Hilfeempfänger habe entgegen der Ansicht des Klägers nur Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Einrichtung erhalten, nicht aber Leistungen nach dem SGB XI oder Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG. Die Beschlüsse der Pflegesatzkommission seien für sie, die Beklagte, als Sozialhilfeträgerin nicht bindend, weil es an dem nach § 93 Abs. 7 Satz 2 BSHG erforderlichen Einvernehmen fehle. Das Fehlen eines Widerspruchs nach § 85 Abs. 5 SGB XI bedeute kein Einvernehmen im Sinne von § 93 Abs. 7 BSHG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung des Klägers, die allein sein auf die Feststellung der Geltung bestimmter Pflegesätze gerichtetes Klagebegehren zum Gegenstand hat, ist zulässig und zum Teil begründet. Die Feststellungsklage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag nach § 43 VwGO zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Umstellung des Klageantrages in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich einer Klarstellung dient oder als Klageänderung zu werten ist, da diese ggfs. als sachdienlich anzusehen ist und die Beklagte sich nach Änderung des Klageantrages ohne zu widersprechen auf die Klage eingelassen hat (§ 91 VwGO). Die begehrte Feststellung, die auf das Bestehen einer vertraglichen Regelung zwischen den Prozessparteien bzw. daraus folgende Rechte und Pflichten zielt, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000 - 5 C 30.98 -, FEVS 52, 1 sowie auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 1997 - 7 S 349/96 -, ESVGH 48, 81. Ihre Verfolgung im Klagewege ist nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO durch einen Vorrang einer Verpflichtungsklage oder Leistungsklage ausgeschlossen. Vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000, - 5 C 30.98 -, FEVS 52, 1. Es liegt auch ein Feststellungsinteresse vor, da die Beklagte die Geltung von Pflegesätzen bestreitet, die die Höhe des von den betreuten Heimbewohnern an den Kläger zu leistenden Betreuungsentgelts bestimmen und die Sätze überschreiten, die sich aus der "Deckelungsregelung" des § 93 Abs. 6 BSHG ergeben. Das Feststellungsinteresse bezieht sich hierbei sowohl auf die Geltung der Pflegesätze für Personen mit einem gewissen, die Pflegestufe 1 nach dem SGB XI aber nicht erreichenden pflegerischen Bedarf, als auch auf ihre Geltung für Personen, die keinerlei pflegerischen Bedarf haben, wie dies die Beklagte für Herrn H. bezogen auf den Streitzeitraum nach wie vor behauptet. Dass im T. -E. -Heim keine Personen betreut wurden, die zu dem Personenkreis von Personen mit pflegerischem Hilfebedarf unterhalb der Pflegegestufe 1 nach dem SGB XI zählen - dann könnte es insoweit am Feststellungsinteresse fehlen - ist von Beklagtenseite nicht substantiiert behauptet worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Rechtsmeinung - für die Sozialhilfegewährung auch insoweit sachlich zuständig, als es um Hilfe für solche Heimbewohner geht, die einen gewissen Pflegebedarf haben, allerdings unterhalb der Stufe 1 nach dem SGB XI. Eine generelle Zuständigkeit des S. -T1. -Kreises besteht hierfür - unbeschadet eines "Rückholrechts" nach der Delegationssatzung im Einzelfall - nämlich nicht. Für diese Sachverhalte ist nach § 99 BSHG grundsätzlich der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig, d.h. hier der S. -T1. -Kreis und nicht etwa der überörtliche Träger der Sozialhilfe. Weder fallen diese Sachverhalte unter § 100 BSHG noch ist nach Landesrecht eine anderweitige Zuständigkeit des überörtlichen Trägers gegeben. § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG - diese Bestimmung haben die Vertreterinnen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen - betrifft die Gewährung stationärer Hilfe lediglich insoweit, als es um Hilfe für Personen geht, die zu dem Personenkreis nach § 39 BSHG zählen, nicht hingegen generell die Gewährung von Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen. Auch die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen, das AG-BSHG vom 25. Juni 1962 - GV NW S. 344 - in der durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 - GV NW 1985, 14 - geänderten Fassung sowie das AG -BSHG und die AV-BSHG vom 15. Juni 1999 - GV NW S. 386, 393, sehen keine solche Zuständigkeit vor. Durch die Delegationssatzung des S. -T1. -Kreises in der Fassung vom 5. Mai 1995 sind die in Rede stehenden Aufgaben im Sinne von § 99 BSHG auf die Beklagte zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen worden (§ 1 Abs. 1 der Satzung), im Katalog der von der Übertragung ausgenommenen Aufgaben (§ 2 der Satzung) sind sie nämlich nicht enthalten. Die Satzung in der Fassung vom 18. Januar 2000 trifft entsprechende Regelungen. Ein Feststellungsinteresse des Klägers besteht auch im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Geltung der Pflegesätze für Personen ohne pflegerischen Hilfebedarf. In der Einrichtung des Klägers wurde im genannten Zeitraum der sozialhilfeberechtigte Heimbewohner X. H. betreut, den die Beklagte der Pflegestufe 0 zuordnete und bei dem sie von einem Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Einrichtung ausging. Für ihn kann auch nicht ohne Weiteres die Zuständigkeit der Beklagten in örtlicher Hinsicht verneint werden. Nach § 97 Abs. 2 BSHG bestand eine solche örtliche Zuständigkeit. Maßgeblich ist die 1993 geänderte Fassung des § 97 Abs. 2 BSHG. Der Hilfeempfänger wurde 1988 in ein Heim aufgenommen, wechselte in ein Heim in C1. I. und dann im Oktober 1994 in das Heim des Klägers, in dem er sich seither befand. Ob es auf die Heimbetreuungsbedürftigkeit für die Zuständigkeit ankommt, ist nicht entscheidend, da diese ausweislich des Inhalts der Leistungsakte der Beklagten, die deren beanstandungslose Leistungsgewährung für den Einrichtungsaufenthalt dokumentiert, vorlag. Maßgeblich ist damit der letzte gewöhnliche Aufenthalt vor den Einrichtungswechseln (vgl. § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG), d.h. der Aufenthalt in Königswinter. Die mithin zulässige Feststellungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger kann die begehrte Feststellung weder für die Zeit von Anfang Juli 1996 bis Ende 1997 verlangen (1.) noch für die folgende Zeit von Anfang 1998 bis Ende September 1999 (2.); sie steht ihm allerdings für die Zeit von Anfang Oktober 1999 bis Ende September 2002 zu (3.); für die Zeit danach kann der Kläger die Feststellung wiederum nicht verlangen (4.). 1. Für die Zeit von Anfang Juli 1996 bis Ende Dezember 1997 besteht kein Feststellungsanspruch. Es handelte sich bei den als Grundlage einer Feststellung in Betracht kommenden Vereinbarungen über Pflegesätze, die in den Mitteilungen der Pflegesatzkommission vom 18. Juni 1996 und 25. Juni 1997 für die Zeit von Anfang Juli 1996 genannt waren, zwar um mit Wirkung für Kläger und Beklagte geschlossene Vereinbarungen (a), diese waren indes wegen Verstoßes gegen die Regelungen in § 93 Abs. 6 BSHG teilweise unwirksam (b), andere Grundlagen für eine Feststellung im genannten Zeitraum bestehen nicht (c). a. Grundlage der Tätigkeit der Pflegesatzkommission ist die vorstehend dargestellte allgemeine Vereinbarung zwischen den Kostenträgern und den Einrichtungsträgern, die jeweils durch ihre Spitzenverbände vertreten werden. Vgl. dazu allg. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. Rz. 25, 27 zu § 93, VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 17. November 1997 a.a.O., BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000, a.a.O. Danach ist hier von der Mitteilung von Vereinbarungen über Pflegesätze auszugehen, die für die Streitparteien von ihren Spitzenverbänden als Vertreter mit Wirkung für sie einvernehmlich abgeschlossen wurden. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Vertretung hier auf Seiten der Kostenträger nicht in einer Weise erfolgte, die die Beklagte erfasste, hat die Beklagte nicht substantiiert aufgezeigt. Es ist davon auszugehen, dass der S. -T1. -Kreis als örtlicher Sozialhilfeträger wirksam durch seinen kommunalen Spitzenverband, den Landkreistag NRW, vertreten war. Dies sah der Kreis offenbar ausweislich des Inhalts seiner Rundverfügung aus dem Jahr 1998 selbst so. Darin wurde zwar die Verbindlichkeit der in der Kommission vereinbarten Pflegesätze bestritten, dies geschah aber nicht unter Hinweis auf Zweifel an der Vertretungsbefugnis der Vertreter der kommunalen Spitzenverbände in der Kommission, sondern wegen seiner Auffassung, dass es an der inhaltlichen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (hier: § 93 Abs. 6 BSHG) fehlte. Dass dem Kreis zuzurechende Erklärungen auch der Beklagten als Delegationsnehmerin aufgrund der Delegationssatzung zuzurechnen waren, ist weder von der Beklagten substantiiert bestritten worden noch sonstwie fraglich. Danach betreffen die Mitteilungen - wie dies auch der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen hat - der Sache nach öffentlich-rechtliche Verträge, die demnach an den Anforderungen der §§ 53 ff. SGB X zu messen sind. b. Die vereinbarten Pflegesätze sind wegen Verstoßes gegen § 93 Abs. 6 BSHG in der für die Zeit bis Anfang 1999 maßgeblichen Fassung für den genannten Zeitraum unwirksam. Nach § 58 Abs. 1 SGB X ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag unwirksam, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung des bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt. § 134 BGB, wonach Rechtsgeschäfte, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen, nichtig sind, ist eine solche entsprechend anwendbare Vorschrift, wobei die Nichtigkeitsfolge voraussetzt, dass es um einen qualifizierten Rechtsverstoß geht. Vgl. hierzu näher Giese/Krahmer, SGB I/SGB X, Loseblattkommentar, Anmerkung 4.2 zu § 58 SGB X (Bearbeiter: Charlier) mit umfangreichen Nachweisen. Eine solche Verbotsvorschrift, deren Missachtung als qualifizierter Rechtsverstoß zur (teilweisen) Nichtigkeit einer Vereinbarung führt, ist § 93 Abs. 6 BSHG nach ihrem Sinn und Zweck. Nach der Regelung in der bis Anfang 1999 geltenden Fassung dürfen die am 18. Juli 1995 vereinbarten oder durch eine Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze bezogen auf das Jahr 1996 beginnend mit dem 1. April 1996 in den Jahren 1996, 1997 und 1998 jährlich im Bundesgebiet (außerhalb des Beitrittsgebiets) nicht mehr als ein Prozent steigen. Diese Grenze übersteigt der in den Mitteilungen vom Juni 1996 und Juni 1997 jeweils genannte, vereinbarte Satz erheblich. Bezogen auf den dem Verwaltungsvorgang der Beklagten zu entnehmenden Satz vom 18. Juli 1995 (82,37 DM zuzüglich 2,20 DM Einbettzimmerzuschlag) hätte die Erhöhung ab 1. April 1996 für den folgenden Jahreszeitraum bzw. für den Jahreszeitraum nach dem 1. April 1997 nicht zu den vereinbarten Sätzen führen dürfen. § 93 Abs. 6 BSHG ist für den Zeitraum vor Anfang 1998 nicht etwa - wie der Kläger meint - unanwendbar. Die Bestimmung betrifft nach dem Regelungszusammenhang des § 93 BSHG die Vereinbarung sozialhilferechtlicher Pflegesätze. Um solche sozialhilferechtlichen Pflegesätze geht es, wenn - wie hier - Sätze für Heimbewohner der "Pflegestufe 0", d.h. mit einem Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe 1 nach §§ 14 f. SGB XI vereinbart werden. Vgl. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., Rz. 65 zu § 93; zur Pflegestufe 0 vgl. etwa BSG, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 P 12/99 R -, BSGE 85, 278. Die Anwendung des § 93 Abs. 6 BSHG ist nicht durch § 93 Abs. 7 Satz 1 BSHG ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung richten sich bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 SGB XI Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege ab 1. April 1995 sowie der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen in Pflegeheimen ab Inkrafttreten des § 43 SGB XI nach den Vorschriften des 8. Kapitels des SGB XI, soweit nicht nach § 68 BSHG weitergehende Leistungen zu gewähren sind. Die Verweisung auf §§ 82 ff. SGB XI führt hier indes nicht zur Unanwendbarkeit des § 93 Abs. 6 BSHG. Zwar handelte es sich vorliegend um Leistungen im Rahmen einer zugelassenen Einrichtung im Sinne von § 72 SGB XI. Für die Beurteilung der Frage, ob § 93 Abs. 7 BSHG zum Ausschluss der Anwendung des § 93 Abs. 6 BSHG führt, kommt es nicht darauf an, ob - sei es im Falle des Herrn H. , sei es in anderen Fällen - Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Einrichtung oder (im Verhältnis zu den Leistungen des SGB XI) weiter gehende Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG gewährt worden ist. Handelte es sich um weiter gehende Leistungen der Hilfe zur Pflege bei Pflegestufe 0 als weiter gehende Leistungen nach § 68 BSHG (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG), ist grundsätzlich das Vereinbarungsrecht des BSHG einschlägig, da der zweite Halbsatz des § 93 Abs. 7 Satz 1 BSHG eingreift und die Verweisung auf Vereinbarungen nach dem SGB XI ausschließt. Vgl. Schellhorn, a.a.O. Rz. 65 zu § 93 sowie Mergler/Zink, BSHG, Loseblattkommentar, Stand März 2004, Rz. 73 zu § 93. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht, soweit (generell oder bezogen auf den Fall des Herrn H. ) Hilfe für Personen ohne pflegerischen Bedarf im Sinne einer Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Einrichtung in Rede stand. Dann handelte es sich bei den Pflegesatzvereinbarungen zwar um Vereinbarungen für Leistungen der Unterkunft und Verpflegung in einem Pflegeheim im Sinne des § 93 Abs. 7 Satz 1 erster Halbsatz BSHG, sodass die Verweisung auf das 8. Kapitel des SGB XI greifen könnte. Gleichwohl bliebe indes aufgrund der Regelung in § 93 Abs. 7 Satz 3 BSHG in der ab 1996 geltenden Fassung die sozialhilferechtliche Deckelung nach Abs. 6 maßgeblich. Danach ist nämlich - nach der systematischen Struktur des § 93 Abs. 7 BSHG eindeutig mit Wirkung für die vorstehenden Sätze - geregelt, dass § 93 Abs. 6 BSHG gilt. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Deckelungsregelung letztlich auch dann gelten soll, wenn der Verweis auf die Vereinbarungen nach dem SGB XI nicht zu niedrigeren, sondern zu höheren Sätzen führte, als nach § 93 Abs. 6 BSHG vorgesehen. Demgemäß kann auch nicht angenommen werden, dass die Beträge sich lediglich innerhalb des durch Art. 49a, 49b Pflegeversicherungsgesetz vorgegebenen Rahmens für die Deckelung bis Ende 1997 auf der Grundlage der Vereinbarungen nach dem Stand vom 30. Juni 1996 hätten halten müssen. c. Andere Grundlagen für die begehrte Feststellung hinsichtlich des Zeitraums von Anfang Juli 1996 bis Ende Dezember 1997 sind nicht gegeben. Die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 94 BSHG bei der Bezirksregierung Köln vom 11. Juni 1996, auf die im Schreiben der Pflegesatzkommission vom 18. Juni 1996 verwiesen wird, entfaltet keine Bindungswirkung zu Lasten der Beklagten, sodass dahinstehen kann, ob sie trotz eines inhaltlichen Verstoßes gegen die Regelungen in § 93 Abs. 6 BSHG als Verwaltungsakt wirksam sein könnte, wie dies der Kläger annimmt. Hinsichtlich dieser Entscheidung der Schiedsstelle ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie in einem Schiedsverfahren erlassen worden ist, an dem der Kläger und die Beklagte beteiligt gewesen sind. Ohne eine solche Beteiligung kann der Beschluss der Schiedsstelle keine Bindungswirkung zu Lasten der Beklagten entfalten. Aus dem Rechtscharakter der Schiedsstellenentscheidung als Verwaltungsakt, auf den sich der Kläger beruft, folgt nichts anderes. Vgl. zu Bindungswirkung und Rechtscharakter von Schiedsstellenentscheidungen allg. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 - sowie Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., Rz. 47 zu § 93 und 1 ff. zu § 94 2. Für die Zeit von Anfang 1998 bis Ende September 1999 fehlt es schon an einer Grundlage für die begehrte Feststellung. Der Regelungsgehalt der in Rede stehenden Vereinbarungen beschränkt sich auf die Zeit bis Ende Dezember 1997 sowie die Zeit von Anfang Oktober 1999 bis Ende September 2002. Für die Zeit vom Anfang des Jahres 1998 bis Ende September 1999 sind entsprechende Mitteilungen weder vorgelegt worden noch sonst ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die in den vorgelegten Mitteilungen genannten Vereinbarungen "stillschweigend" verlängert worden sind. Diese vom Kläger behauptete stillschweigende Verlängerung ergibt sich weder aus substantiierten Angaben über einen entsprechenden Vereinbarungswillen der Vertreter der Pflegesatzkommission noch aus - eine solche Verlängerung anordnenden - gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf entsprechende Regelungen in § 86 Abs. 1 Satz 2, § 85 Abs. 6 Satz 3 SGB XI berufen, weil diese nur für die Tätigkeit der Pflegesatzkommission unter Einbeziehung der Pflegekassen im Bereich des SGB XI in der nach § 86 SGB XI vorgesehenen Besetzung gelten können. Die Vereinbarung des Klägers mit dem Landschaftsverband S1. vom 4. Juni 1998 bindet die Beklagte nicht. Dass der Landschaftsverband S1. insoweit (auch) als Vertreter der Beklagten oder ihres Delegationsgebers, des S. - T1. -Kreises, gehandelt hat, hat der Kläger nur pauschal behauptet. Für eine entsprechende Bevollmächtigung oder nachträgliche Genehmigung einer vollmachtslosen Vertretung sind aber konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch an einer durch Rechtssätze eingeräumten Vertretungsbefugnis des Landschaftsverbands S1. fehlt es. Ob der Kläger zu Recht davon ausgeht, dass eine entsprechende Vereinbarung (zumindest für die Zeit nach Auslaufen der Deckelungsregelung des § 93 Abs. 6 BSHG) von der Beklagten hätte abgeschlossen werden müssen, kann dahinstehen. Für eine auf die Geltung bezogene Feststellung hätte es jedenfalls eines - hier nicht erfolgten - rechtzeitigen tatsächlichen Abschlusses einer entsprechenden Vereinbarung bzw. einer vereinbarungsersetzenden Schiedsstellenentscheidung bedurft. 3. Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass die Vereinbarungen über die in Rede stehenden Pflegesätze für die Folgezeit ab Oktober 1999 bis Ende September 2002 für seine Einrichtung gemäß den Mitteilungen der Pflegesatzkommission vom 11. Oktober 1999 und 30. März 2001 gegenüber der Beklagten gelten. Für die Beurteilung des allgemeinen Rechtscharakters dieser Vereinbarungen kann auf die vorstehenden Ausführungen zu 1. a. verwiesen werden. Es handelt sich um Vereinbarungen, die mit Zustimmung durch den kommunalen Spitzenverband des S. -T1. -Kreises, den in der Pflegesatzkommission vertretenen Landkreistag Nordrhein-Westfalen, als dessen Vertreter mit Wirkung für den Kreis und damit auch für die Beklagte als seine Delegationsnehmerin zustande gekommen sind. Gründe für die Annahme einer (teilweisen) Nichtigkeit dieser Vereinbarungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere erfassen die Beschränkungen der "Deckelung" nach § 93 Abs. 6 BSHG diesen Zeitraum nicht. 4. Für den anschließenden Zeitraum nach Ende September 2002 bis Anfang 2003 kann der Kläger die begehrte Feststellung wiederum nicht erstreiten. Hier gelten die vorstehenden Ausführungen zu 2. entsprechend. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative, § 188 Satz 2 VwGO. Hierbei geht der Senat davon aus, dass der Kläger etwa zur Hälfte obsiegt. Das maßgebliche Feststellungsbegehren erfasste einen Zeitraum von Juli 1996 bis Januar 2003 d.h. von insgesamt 79 Monaten; in Bezug auf 36 Monate - und damit etwa zur Hälfte - erweist es sich aus den vorstehenden Gründen als begründet. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt entgegen der Ansicht des Klägers, der bereits die Zulassung der Berufung unter diesem Aspekt begehrt hatte, nicht in Betracht, weil sich die Beantwortung der im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Rechtsfragen ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt und es deshalb keiner höchstrichterlichen Klärung bedarf.