Beschluss
9 E 1367/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0320.9E1367.05.00
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Tenor
Der angefochtene Streitwertbeschluss wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren 14 K 2355/03 wird auf 117.876,57 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Streitwertbeschluss wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren 14 K 2355/03 wird auf 117.876,57 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Streitwertbeschwerde, über die das Gericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung von einem Einzelrichter (Berichterstatter) getroffen worden ist (vgl. die §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG), vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 8 E 632/05 - m. H. auf BT-Drs. 15/1971, S. 157 f., ist begründet. Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 2 GKG in der bis zum In-Kraft-Treten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) maßgeblichen Fassung (GKG a.F.; vgl. die §§ 72 Nr. 1, 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen. Nach dieser Vorschrift ist u.a. für den Fall, dass der Antrag des Klägers einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe für die Streitwertbemessung maßgebend. Der Antrag der Kläger betraf einen derartigen Verwaltungsakt. Sie haben die vollständige Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2003 begehrt. Hierdurch hatte die Beklagte gegenüber den Klägern unter Hinweis auf deren Gesamtschuldnerstellung die Schmutzwassergebühren für 1998 auf 117.876,57 EUR festgesetzt (Gebührenfestsetzungsbescheid) und von ihnen die Zahlung eines anteiligen Betrages von 1.400,00 EUR verlangt (Leistungsbescheid). Demgemäß ist der Streitwert auf den im Tenor genannten Betrag als den höchsten Geldleistungsbetrag, auf den der Bescheid mit seinen Reglungen gerichtet ist, festzusetzen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich die Annahme, für jeden als Gesamtschuldner herangezogenen Kläger sei der Betrag von 117.876,59 EUR zu Grunde zu legen, nicht auf den Senatsbeschluss vom 26. April 2004 - 9 E 398/04 - stützen. In Fällen der vorliegenden Art, in denen sich Miteigentümer in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit im Wege der Anfechtungsklage gemeinsam gegen einen grundstücksbezogenen Abgabenbescheid wenden, ist zu berücksichtigen, dass die beklagte Behörde jeden Gesamtschuldner grundsätzlich zur vollen Leistung heranziehen kann, diese aber nur einmal zu erbringen ist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) KAG NRW i.V.m. § 44 AO; § 421 Satz 1 BGB). Demgegenüber verließe die Vervielfachung des festgesetzten Gebührenbetrags die gebotene wirtschaftliche Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung materiell-rechtlicher Gesichtspunkte. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 23 C 01.190 -, BayVBl. 2001, 316. Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen ist nicht der Auffassung der Kläger zu folgen, wonach der Streitwert auf den Betrag des Leistungsbescheides festzusetzen sein soll. Soweit die Kläger in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2006 erstmalig darauf hinweisen, das Verwaltungsgericht habe ihnen zu Unrecht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, führt das nicht weiter. Die Kostenentscheidung ist in Fällen der in Rede stehenden Art, in denen keine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist, nicht anfechtbar (vgl. § 158 Abs. 2 VwGO). Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).