Beschluss
12 A 3315/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0317.12A3315.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen des Klägers, er habe den ihm 1998/1999 zugeflossenen Betrag in Höhe von mehr als 21.000,00 DM seinem Sohn nicht geschenkt, sondern aufgrund einer aus dem am 28. Juni 1991 geschlossenen Unternehmenskaufvertrag (im folgenden: UKV) herzuleitenden Verpflichtung geleistet, wird durch den Vertrag selbst widerlegt. Nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UKV haben die Vertragsparteien den Kaufpreis auf 120.000,00 DM zuzüglich MWSt festgelegt und für den Fall, dass die zwei Tage später zu erstellende Bilanz ein negatives Kapital ausweisen sollte, die Verrechnung beider Posten vereinbart. In § 12 Abs. 1 Satz 3 UKV haben sie u. a. geregelt, dass ein Restkaufpreis nur dann an den Verkäufer zu entrichten sei, wenn ein eventuell negatives Kapital niedriger als 120.000,00 DM sei, und in § 12 Abs. 2 Satz 1 UKV heißt es insoweit: " Sollte das negative Kapital zum 30.06.91 den Betrag von 120.000,00 DM überschreiten, wird an den Verkäufer kein Barpreis entrichtet." Diese Regelungen weisen eindeutig darauf hin, dass die Parteien bei Vertragsabschluss die Möglichkeit bedacht haben, dass das negative Kapital höher sein werde als der vereinbarte Kaufpreis, und dass die Verpflichtung des Klägers zum Ausgleich negativen Kapitals im Innenverhältnis auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt und er im übrigen von Ausgleichsverpflichtungen freigestellt werden sollte. Ein solches Verständnis steht auch nicht im Widerspruch zu der damaligen Interessenlage der Parteien. Denn gerade in einer Situation, in der die Parteien - wie der Kläger behauptet - mit Blick auf seine zu jener Zeit beengte Einkommens- und Vermögenssituation nicht mit einer konkreten Möglichkeit zum Ausgleich verbleibenden negativen Kapitals gerechnet haben, hat der Sohn des Klägers dessen Unternehmen trotz des bei Bilanzierung vorhandenenen negativen Kapitals mit diesen Belastungen übernehmen wollen und übernommen. Der Annahme eines von dem Kläger behaupteten selbstverständlichen, nicht im Vertragstext zum Ausdruck gekommenen Einverständnisses der Parteien, dass er zu einem Ausgleich verpflichtet sein solle, wenn sich später (wider Erwarten) die finanzielle Möglichkeit hierzu ergebe, steht entgegen, dass die Parteien bei Vertragsschluss erkennbar die Absicht verfolgt haben, ihre auf den Unternehmenskauf bezogenen Rechte und Pflichten abschließend und schriftlich im Unternehmenskaufvertrag zu regeln (§ 14 Abs. 2 UKV). Das Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht substantiiert und nachvollziehbar auf, dass dem Kaufvertrag eine (latent) fortdauernde Ausgleichsverpflichtung des Klägers im Wege ergänzender Vertragsauslegung entnommen werden kann. Konkrete Anhaltspunkte für eine insoweit erforderliche (sekundäre) Regelungslücke in Bezug auf einen späteren, einen (Teil-) Ausgleich ermöglichenden Zufluss liquider Mittel bei dem Kläger sind nicht ersichtlich. Gerade im Hinblick auf die wertvolle Bonner Immobilie, die seinerzeit im Miteigentum des Klägers stand und deren spätere Veräußerung nicht ausgeschlossen werden konnte, hätten die Parteien Anlass gehabt, den Kläger für den Fall der späteren durchgreifenden Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage zum (weiteren) Ausgleich zu verpflichten. Wegen des Umstandes, dass eine solche naheliegende Regelung gleichwohl nicht erfolgt ist, drängt sich unter Berücksichtigung der bereits hervorgehobenen Absicht der Parteien, ihre auf den Unternehmenskauf bezogenen Rechte und Pflichten in dem Vertrag abschließend und schriftlich zu regeln, die Annahme auf, dass sie eine solche Regelung bewusst nicht getroffen haben. Ohne Erfolg bleibt auch die sinngemäße Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe eine gebotene Sachaufklärung unterlassen, weil es dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag zu der Frage des beiderseitigen Willens der Vertragsparteien, dass der Kläger im Innenverhältnis weiterhin für die von dem Sohn übernommenen Verbindlichkeiten aufkommen solle, nicht nachgegangen sei. Ein durchgreifender Grund im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wird damit schon deshalb nicht dargelegt, weil die im Hilfsbeweisantrag behauptete Tatsache von dem bei der Beurteilung eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts - dazu, dass bei der Behandlung eines Beweisantrags von der materiell- rechtlichen Rechtsauf-fassung des Tatsachengerichts auszugehen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 1 B 10/05 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 36 - aus gesehen nicht entscheidungserheblich war. Das Verwaltungsgericht hat insoweit nämlich ausgeführt, dass die behauptete Willensübereinstimmung bzw. Ausgleichsvereinbarung auch bei ihrer Unterstellung als wahr mangels schriftlicher Abfassung im Vertragswerk oder als dessen spätere Ergänzung nach § 14 UKV unwirksam wäre. Die Entscheidung über die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).