Beschluss
12 A 76/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0310.12A76.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 3. tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 3. tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses führt. Namentlich vermögen die Ausführungen in der Zulassungsbegründung nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes in Frage zu stellen, bei der Klägerin zu 1. handele es sich nicht um eine deutsche Volkszugehörige, weil ein Bekenntnis nur" zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG in Anbetracht der Eintragung der russischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass bis zu dessen Neuausstellung am 26. Februar 1999 nicht festgestellt werden könne. Dadurch, dass die Klägerin zu 1. die Eintragung der russischen Nationalität in ihrem ersten Inlands-pass hingenommen hat, hat sie vielmehr ein rechtlich relevantes Gegenbekenntnis abgegeben. Dem steht nicht entgegen, dass ihr - wegen des Verzeichnisses des da-mals bereits verstorbenen ersten Ehemannes ihrer Mutter, der russischer Volkszugehöriger war, in ihrer Geburtsurkunde als Kindesvater und auf Grund des seiner-zeitigen Scheiterns, diese amtliche Festlegung durch ein Vaterschaftsanerkenntnis seitens ihres leiblichen Vaters deutscher Volkszugehörigkeit zu ändern - keine andere Wahl blieb. Unter Berücksichtigung des genannten Umstands lässt die Hinnahme der Eintragung als russische Volkszugehörige nach außen hin nämlich darauf schließen, dass die Klägerin zu 1. sich zumindest schicksalsbedingt als Russin ansah und sich insoweit mit der - anlässlich der Ausstellung des ersten Inlandspasses abzugebenden - Erklärung in Übereinstimmung mit ihrem damaligen Bewusstseinsstand als solchem befand. Entscheidend ist nach § 6 Abs. 2 BVFG nicht, ob eine - mit dem Begriff des Gegenbekenntnisses" verbundene - bewusste Entscheidung gegen" das deutsche Volkstum vorliegt, sondern dass es - wenn auch auf dem Unvermögen beruhend, die deutsche Abstammung nachzuweisen - an einem Bekenntnis nur" zum deutschen Volkstum fehlt. Vgl. zum Fall der Unkenntnis von der eigenen Abstammung: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210; Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192 Ungeachtet dessen, dass der Senat der angeblich im Original vorgelegten Kopie und der entsprechenden deutschen Übersetzung einer Erklärung der Klägerin zu 1. vom 14. März 1981 und der dazu im Original und in Übersetzung überreichten Antwortmit-teilung des Leiters des Passdienstes vom gleichen Tage ohnehin keinen maßgebli-chen Beweiswert beizumessen vermag, weil das angeblich von einer Behörde stam-mende Schreiben weder nach der Form - es fehlt bereits an einem Dienststempel - noch nach seinem unspezifischen Inhalt den Anschein eines amtlichen Schriftstücks erweckt, reicht der bloß innere und nur punktuell nach außen getretene Vorbehalt, väterlicherseits deutscher Abstammung zu sein, hier nicht aus, der Hinnahme der Eintragung einer anderen Nationalität im ersten Inlandspass die Qualität eines Ge-genbekenntnisses abzusprechen. Der ausschließliche Charakter des erforderlichen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum schließt es aus, in Fällen schicksalhaft er-folgter rechtlicher Zuordnung zu einem anderen Volkstum die daraus resultierenden Erklärungsakte als rechtsunerheblich anzusehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, a.a.O.; Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, a.a.O. Auch aus dem Bekenntnisbegriff selbst folgt nicht, dass ein Bekenntnis zu einem bestimmten Volkstum wirksam nur bei einer Möglichkeit der freien Wahl zwischen mehreren Bekenntnissen erfolgen könnte. Ein wirksames Bekenntnis zu einem bestimm-ten Volkstum legt vielmehr auch derjenige ab, für den - aus welchen Gründen auch immer - subjektiv keine Möglichkeit besteht, zwischen verschiedenen Bekenntnissen zu wählen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, a.a.O. Ein positives Bekenntnis zu einer bestimmten Nationalität liegt mithin auch dann vor, wenn sich die Eintragung im Bewusstsein der rechtlichen Lage, mangels anderweitigen Nachweises als Russin zu gelten, als alternativlos, selbstverständlich oder - wie hier - unausweichlich darstellt. Das in der Hinnahme der Nationalitätsangabe liegen-de Willensmoment", sich zu einer bestimmten Nationalität zu erklären, ist zumindest in den Fällen, in denen die innere Einstellung frei von unmittelbarem äußeren Zwang eingenommen worden ist, unabhängig davon, wie und auf Grund welcher Umstände dieser Wille (objektiv) gebildet worden ist. Stimmen (äußerer) Erklärungsinhalt und (inneres) Volkstumsbewusstsein in der geschilderten Weise überein, vgl. dazu, dass dem äußeren Erklärungsinhalt ein entsprechendes inneres Bewußtsein zugrunde liegen muß, etwa auch: BVerwG, Urteil vom 13. April 2000 - 5 C 14.99 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 93 fehlt der Bekenntnischarakter" nicht deswegen, weil objektiv keine Wahlmöglichkeit bestanden hat. Ähnlich: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, a.a.O., Urteil vom 13 November 2003 - 5 C 40.03 -, a.a.O., jeweils m. w. N. Selbst wenn man aber vorliegend für die anfängliche Zeit in der Hinnahme der Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit im ersten Inlandspass der Klägerin zu 1. kein Gegenbekenntnis sehen wollte, kann das jedoch nicht für die gesamte Zeitspan-ne bis zur Vaterschaftsanerkennung und der entsprechenden Änderung in den Personalpapieren der Klägerin zu 1. gelten. Nach Aktenlage haben weder der leibliche Vater der Klägerin zu 1. K. T. noch die Klägerin zu 1. selbst nachvollziehbare und plausible Gründe dafür geliefert, warum die schon nach dem ersten angeblichen Versuch, eine Änderung der Nationalitätseintragung zu erreichen, offensichtlich erforderliche amtliche Bestätigung der Vaterschaft eines deutschen Volkszugehörigen erst im Jahre 1999 erfolgreich umgesetzt werden konnte. Dass dem letztlich erfolgreichen Verfahren, das offenbar seit 1994 betrieben worden ist, seit 1981 schon frühere - ernsthafte und nach außen aktenkundig gewordene - Ver- suche vorausgegangen sind, die Vaterschaft anerkennen zu lassen und dadurch eine Änderung der Nationalitätseintragung in den Personalpapieren durchsetzen zu können, ist nicht substantiiert und nachvollziehbar dargetan worden. Soweit der leibliche Vater in einer Aktennotiz an das Bundesverwaltungsamt vom 30. Juli 2000 und die Klägerin zu 1. selbst in ihrer Anhörung vom 17. September 2001 sich sinn- gemäß damit zu rechtfertigen versuchen, dass ein Vaterschaftsanerkenntnis mit Rücksicht auf den seinerzeitigen Ehemann der Mutter der Klägerin zu 1. - einen Berufsoffizier, den letztere lange Zeit für ihren Vater gehalten habe - nicht in Frage gekommen sei, verfängt dieses Argument seit dem Tod des Stiefvaters im Jahre 1974 nicht mehr. Auch der Umstand, dass Herr T. bis 1990 in Usbekistan gelebt hat und erst dann mit Hilfe seiner Tochter in das Gebiet Wolgograd umgezogen ist, erklärt angesichts der ständigen und als recht eng geschilderten Kontakte zwischen dem leiblichen Vater und der Klägerin zu 1. schon ab deren 10. Lebensjahr nicht, warum die Vaterschaftsanerkennung nicht bereits früher betrieben worden ist. Dass - wie im anwaltlichen Schriftsatz vom 7. August 2001 anklingt - die politischen Verhältnisse in der UdSSR der Achtziger Jahre und in den Anfängen der russischen Föderation einer frühzeitigeren Vaterschaftsanerkennung entgegen gestanden haben sollen, ist ebenso wenig plausibel dargelegt, wie das Bestehen unüberwindbarer Schwierigkeiten bei der Besorgung notwendiger Unterlagen in dem besagten Zeit- raum. Es spricht vielmehr alles dafür, dass der leibliche Vater - bevor sich der Wunsch nach einer Versorgung im Alter durch seine Tochter und damit die Notwen- digkeit auch deren Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland abzeichnete - keinen zwingenden Anlaß für eine Vaterschaftsanerkennung gesehen hat und dies von der Klägerin zu 1. über Jahre hinweg respektiert worden ist. Jedenfalls vor die- sem Hintergrund hat sie innerlich die Nationalitätseintragung Russin" im Inlandspass und in anderen Personalpapieren angenommen. Schon aus dem Vorstehenden folgt, dass die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2000 - 5 C 14.99 - zugelassen werden kann. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten eben-falls entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m. w. N. Schon diesem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt das Zulassungsvorbringen ersichtlich nicht. Eine Divergenz liegt nicht schon dann vor, wenn - wie hier sinngemäß behauptet wird - in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz übersehen, übergan- gen, oder sonst wie nicht richtig angewandt worden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320.94 -, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O. Die erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO, deren Nichtbeachtung eine Verletzung des verfahrensrechtlich relevanten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bedeuten könnte, sind von den anwaltlich vertretenen Klägern zu 1. und 3. in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2004 nicht gestellt worden. Dass das Verwaltungsgericht den von der Klägerseite angebotenen Nachweisen für ein Bekenntnis in anderer Weise vor dem Hintergrund der Annahme eines Gegenbekenntnisses keine Bedeutung begemessen hat, beruht gleichfalls nicht darauf, dass es den klägerischen Vortrag ignoriert hat, sondern auf der in Würdigung des Tatsachenstoffes getroffenen Annahme, dass ein Gegenbekenntnis vorliegt. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt ebenso wenig vor. Ein Gericht verletzt die ihm obliegende Aufklärungspflicht, wenn es keine (weiteren) Beweise erhebt, obwohl Beweisanträge gestellt waren oder obwohl sich ihm angesichts des gesamten Sachverhalts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Vg. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1988 - 7 B 28.88 -, NVwZ 1988, 1019 f. Beides war vorliegend nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).