Urteil
8 A 5229/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0308.8A5229.04.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist ein unter anderem auf Blut- und Organtransporte spezialisiertes Unternehmen, dessen Firmensitz in der Nähe des Instituts für Transfusionsmedizin Münster des DRK-Blutspendedienstes West liegt. Sie setzt für den Bluttransport Spezialcontainer ein, die die lückenlose Dokumentation der Transportbedingungen mit Dataloggern ermöglichen. Sie war Halterin eines für den Bluttransport entsprechend ausgerüsteten und mit einer Sondersignaleinrichtung für blaues Blinklicht versehenen Pkw vom Typ mit dem amtlichen Kennzeichen... Im Januar 2002 beantragte die Klägerin, ihr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 i.V.m. § 52 Abs. 3 StVZO dafür zu erteilen, dass ihr unter dem Kennzeichen... zugelassenes Fahrzeug mit einer Rundumtonkombination Hella RTK6SL ausgestattet werden dürfe. Zur Begründung führte sie aus: Die Kliniken und Krankenhäuser im Versorgungsbereich des Blutspendedienstes West, Institut Münster, (Gebiet der Regierungsbezirke N. und E. ) würden vom Verteilerfahrzeug des Blutspendedienstes einmal täglich beliefert, weil eine ausreichende dezentrale Bevorratung durch die große Vielzahl von Blutgruppen und Antigenen sowie die teilweise sehr kurze Haltbarkeit der Präparate erschwert sei. Relativ häufig deckten die täglichen Lieferungen nicht den Bedarf in den Krankenhäusern ab, etwa bei einem Mangel an Blutspenden oder bei nicht planbaren Bedarfsspitzen. Dann würden kurzfristige Nachlieferungen erforderlich, um rechtzeitig lebenserhaltende Maßnahmen ergreifen zu können. Wegen ihrer äußerst professionellen personellen und technischen Ausstattung werde die Klägerin, die rund um die Uhr einsatzbereit sei, bundesweit von Einrichtungen beauftragt, Blutpräparate zu ermitteln und zu transportieren. Bei den Rettungsdiensten in N. sei es nach ihrer Kenntnis dagegen weiterhin üblich, für Bluttransporte ungeregelte Campingkühlboxen einzusetzen, die die gesetzlich geforderten Transportbedingungen nicht erfüllten. Die überwiegende Mehrzahl der Transporte werde ohne die Nutzung von Sondersignalen durchgeführt. Deren Einsatz erfolge ausschließlich nach ausdrücklicher Anweisung eines Arztes. Bei dieser Sachlage könne ein sachgerechter Transport von Blutpräparaten mit höchster Eile in Notfällen im Bereich N. nur von der Klägerin gewährleistet werden, ohne dass sich dadurch die Zahl der ärztlich angeordneten Notfalltransporte erhöhe. Darin liege ein Ausnahmefall, in dem eine Ausnahmegenehmigung nicht versagt werden dürfe. Zur Erfüllung sachgerechter Auflagen sei die Klägerin bereit. Konkretere Angaben dazu, in welchem Umfang Blaulicht bei Bluttransporten eingesetzt werden müsse, machte die Klägerin trotz einer entsprechenden telefonischen Anfrage der Beklagten nicht. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Feuerwehr der Stadt N. mit, nach ihrer Einschätzung bestehe kein Bedarf für ein Privatunternehmen, das Blut unter Verwendung von Sonderrechten transportiere. Für die wenigen Fälle, in denen Sonderrechte in Anspruch genommen werden müssten, stünden beim Rettungsdienst N. und bei den privaten Hilfsorganisationen genügend Kapazitäten zur Verfügung. Die Bezirksgeschäftsstelle N. des Malteser Hilfsdienstes (MHD) teilte mit, ihr medizinischer Transportdienst verfüge über speziell ausgerüstete Fahrzeuge. Die Anforderungen für den Bluttransport würden mit Kühlboxen und Temperatur-Überwachungssystemen erfüllt. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Sie stellte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 - im Kern darauf ab, dass für die wenigen Notfälle, bei denen Blutpräparate mit Sondersignalen befördert werden müssten, in der Stadt und im Regierungsbezirk N. ausreichend andere Fahrzeuge mit Blaulichtberechtigung zur Verfügung stünden. Mit ihrem Widerspruch wandte die Klägerin ein, bei der Entscheidung sei nicht angemessen berücksichtigt worden, dass sie die gesetzlichen Anforderungen an den Bluttransport optimal erfülle. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Sie halte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auch unter Berücksichtigung der technischen Ausrüstung und Logistik der Klägerin nicht für geboten. Die Klägerin habe kein konkretes Bedürfnis für Bluttransporte mit Sondersignalen nachgewiesen, insbesondere keine Fälle aufgezeigt, in denen die bereits "akkreditierten Blaulichtfahrer" derartige Transporte nicht abdecken könnten. Im Antragsverfahren sei ihr ermöglicht worden, diesen Nachweis zu erbringen. Ob Bluttransporte zum Aufgabenkreis des Rettungsdienstes gehörten, sei nicht maßgeblich, wenn der Rettungsdienst tatsächlich die Notfälle bewältigen könne und hierzu berechtigt sei. Gerade weil dies der Rettungsdienst in der Regel könne und um frühere Begehrlichkeiten zu beseitigen, habe der Verordnungsgeber durch Streichung des früheren § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO Fahrzeuge des Blutspendedienstes zur Beförderung von Blutkonserven aus dem Kreis der Fahrzeuge ausgenommen, die mit blauem Blinklicht (Rundumlicht) ausgestattet werden dürften. Dem liege die Annahme zugrunde, dass Bluttransporte grundsätzlich als Regeltransporte durchzuführen seien. Auch solle vermieden werden, dass Regeltransporte zu Lasten der allgemeinen Verkehrssicherheit abnähmen und durch Anforderung und Anlieferung "just in time" als Notfalltransporte teilweise ersetzt würden. Eine solche Tendenz würde durch entsprechende Angebote privater Unternehmen eher gefördert. Der letztlich bezweckten Begrenzung der Zahl von Notfalltransporten stünde eine Praxis entgegen, nach der eine Ausnahmegenehmigung allen erteilt werden müsste, die durch ihre Tätigkeit Menschenleben retten, schwere gesundheitliche Schäden abwenden oder anderen Zwecken dienen würden, die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 StVO den Blaulichteinsatz rechtfertigen. Am 18. März 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, den wesentlichen Gesichtspunkt des Falles nicht erkannt und sich auf Argumente gestützt, die in diesem Fall nicht zuträfen. Es liege ein vom typischen Regelfall abweichender Ausnahmefall vor. Auszugehen sei davon, dass es Notfallsituationen gebe, in denen Blutprodukte nicht im Wege der Regelbelieferung transportiert werden könnten. An Bluttransporte würden hohe gesetzliche Anforderungen gestellt, die auch in Notfällen beachtet werden müssten. Dazu sei die Klägerin aufgrund ihrer Spezialausstattung in der Lage. Ob auch die Organisationen des Rettungsdienstes solche Notfalltransporte, die nicht zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehörten, gesetzeskonform durchführten bzw. durchführen könnten, stehe dagegen nicht fest. Um dies beurteilen zu können, reiche eine bloße entsprechende Versicherung nicht aus. Die Ermessensentscheidung der Beklagten könne aber nicht sachgemäß sein, wenn sie auf die Kapazitäten anderer Organisationen abstelle, ohne zur Gewissheit festzustellen, dass diese anderen Organisationen die Notfalltransporte ausreichend qualifiziert und zuverlässig durchführen könnten. Es würden die Aufgabenbereiche "Katastrophenschutz" und "Bluttransport" vermischt, wenn beispielsweise beim MHD in N. sieben mit Blaulicht ausgestattete Fahrzeuge nur für Bluttransporte eingesetzt würden; dies widerspreche auch den gesetzlichen Anforderungen an solche Transporte. Zudem bestehe ein überregionaler Bedarf, so dass es nicht ausreiche, die Ablehnung mit einer vermeintlich anderweitigen Bedarfsdeckung in N. zu begründen. Nicht betrachtet worden sei auch der nach Art. 12 Abs. 1 GG gebotene Schutz unternehmerischer Tätigkeit. Die Klägerin sei auf ständige Kundenverbindungen angewiesen und ihre Kunden erwarteten von ihr, dass sie die erforderlichen Transportleistungen auch im Notfall erbringen könne. Durch Erteilung der Ausnahmegenehmigung würde die Klägerin nicht zur Inflationierung von Blaulichtfahrten beitragen. Die Zahl der ärztlich angeordneten Blaulichteinsätze sei unabhängig davon, ob sie vom Rettungsdienst oder von der Klägerin durchgeführt würden. Missbrauchsgefahren ließen sich durch geeignete Auflagen ausschließen. Die Gefahr von schweren Unfällen sei bei Notfallfahrten der Klägerin, die gesondert geschulte Fahrer mit ausreichender Fahrerfahrung einsetze, nicht höher als bei Fahrten der Hilfsorganisationen. Schließlich bestehe nicht die Gefahr, dass bereits durch die Schaffung gesetzeskonformer Notfallkapazitäten für Blutkonserventransporte die Zahl der Notfalltransporte zugunsten der Regeltransporte zunehme. Denn Notfalltransporte verursachten zusätzliche Kosten und störten den Klinikablauf. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2003 zu verpflichten, eine Ausnahmegenehmigung zum Führen einer Kennleuchte für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und Einsatzhorn für das Fahrzeug, amtliches Kennzeichen..., zu erteilen. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2003 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 4. Januar 2002 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Führen einer Kennleuchte für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und Einsatzhorn für das Fahrzeug, amtliches Kennzeichen..., unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zum Beleg dafür, dass ausreichende Kapazitäten für Notfalltransporte vorhanden seien, auf die bereits im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskünfte der Feuerwehr der Stadt N. und der Bezirksgeschäftsstelle N. des MHD bezogen. Es sei eine Unterstellung der Klägerin, dass in der gegenwärtigen Praxis ein Missstand hinsichtlich der Qualität von Bluttransporten herrschen würde. Die Qualität der Transporte sei kein Problem, weil die Präparate von den Depots ausreichend verpackt würden. Die Kühlung bei 4? C werde durch Eisflocken und Styroporbehälter erreicht und genüge für vier Stunden. Bei Transporten zwischen Krankenhäusern werde die ausreichende Qualität durch die zur Verfügung gestellte Verpackung sichergestellt. Für einen überregionalen Bedarf stelle sich die Frage der Ausrüstung des Transportfahrzeugs mit Sondersignalen nur theoretisch, weil Sondersignale nur für die jeweils kürzeste Dauer und Fahrtstrecke zum nächsten Depot eingesetzt werden dürften, aber bereits im Belieferungsgebiet des Blutspendedienstes West neun Depots vorhanden seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2004 abgewiesen. Es hat die Ermessensentscheidung der Beklagten über die Versagung der begehrten Ausnahmegenehmigung als rechtmäßig angesehen. Die Ausnahmegenehmigung sei nicht geboten, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können. Es bestehe nicht die Gefahr, dass ein Bluttransport deswegen zu spät am Bestimmungsort eintreffe und dadurch ein Patient versterbe oder schweren Gesundheitsschaden erleide, weil die Klägerin nicht über Sondersignale verfüge. Insbesondere sei auf der Basis der eingeholten Auskünfte die Einschätzung der Beklagten nicht zu beanstanden, in Notfällen könnten auch Fahrzeuge der Feuerwehr und anderer Organisationen des Rettungsdienstes eilige Bluttransporte übernehmen und notfalls auch zu Krankenhäusern außerhalb des eigentlichen Versorgungsgebiets des Blutspendedienstes N. transportieren. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die gegenwärtige Praxis hinsichtlich der Qualität der Notfallbluttransporte einen Missstand aufweisen würde. Die Klägerin habe selbst eingeräumt, der MHD verfüge über für diesen Bereich eigens ausgerüstete Fahrzeuge. Ob der Bluttransport zu den Aufgaben des Rettungsdienstes gehöre, sei unerheblich. Am 24. Dezember 2004 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt. In der Begründung des Antrags hat sie ihre Einwände gegen die Feststellung vertieft, der Bedarf an Notfallfahrten sei gedeckt. Insbesondere dürfe auf die zum Bluttransport eingesetzten Fahrzeuge des medizinischen Transportdienstes der Malteser Werke gGmbH, die weder in den Katastrophenschutz noch in den Rettungsdienst eingebunden seien, nicht abgestellt werden, weil diese nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 StVZO nicht über Sondersignaleinrichtungen verfügen dürften. Darüber hinaus seien die strengen zwingenden Qualitätsstandards unzureichend berücksichtigt worden. Die mittlerweile vorgeschriebenen Transportbedingungen müssten erfüllt, überwacht und dokumentiert werden können, so dass insbesondere eine fortlaufende Temperaturaufzeichnung vorhanden sein müsse. Deshalb sei die Annahme, Bluttransporte könnten im Notfall durch beliebige Funktionsträger des Rettungsdienstes durchgeführt werden, mit dem geltenden Recht nicht mehr in Einklang zu bringen und überholt. Das werde durch eine Stellungnahme des Chefarztes des Instituts für Transfusionsmedizin des Klinikums Braunschweig für den dortigen Versorgungsbereich bestätigt. Eine entsprechende Stellungnahme des Universitätsklinikums N. liege noch nicht vor; sie werde unverzüglich nachgereicht. Auf Anfrage des Gerichts hat die Beklagte im November 2005 mitgeteilt, in N. führten aktuell der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) und die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) Notfalltransporte für Blutkonserven durch. Der MHD tue dies nicht mehr. Im dritten Quartal 2005 habe der ASB in 103 Fällen, die JUH in 34 Fällen Sonderrechte in Anspruch genommen; das seien etwa 5 % der insgesamt in diesem Zeitraum übernommenen 2.581 Bluttransporte. Die JUH setze zwei Fahrzeuge mit Sondersignalanlagen für Notfalltransporte von Blutkonserven ein, die über die Leitstelle der Berufsfeuerwehr in die Gefahrenabwehr der Stadt N. eingebunden seien. Dasselbe gelte für fünf Fahrzeuge des ASB. Dieser verfüge darüber hinaus über vier weitere Bluttransportfahrzeuge ohne Sondersignaleinrichtungen. Alle verwendeten Fahrzeuge seien mit Kompressor-Kühlboxen mit festeinstellbaren Thermostaten und Hand-Kühlboxen sowie mit Klimaanlagen ausgestattet. Der ASB setze in Absprache mit dem Blutspendedienst bei bestimmten Fahrten, die JUH bei allen Fahrten Temperatur-Logger ein, die regelmäßig ausgewertet würden. Dabei werde den im Rahmen der Qualitätssicherung unter Mitwirkung des Blutspendedienstes entwickelten Verfahrensanweisungen und Standard Operating Procedures (SOP) für die Verpackung und den Transport von Blutprodukten, über die alle Blutabholer belehrt würden, entsprochen. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2005, der Klägerin zugestellt am 22. Dezember 2005, hat der Senat die Berufung zugelassen. Nachdem der Berichterstatter die Beteiligten mit Verfügung vom 25. Januar 2006 darauf hingewiesen hatte, dass innerhalb der Monatsfrist nach § 124 a Abs. 6 VwGO keine Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen war, hat die Klägerin am 30. Januar 2006 die Berufung unter Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags begründet und beantragt, ihr wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Diesen Antrag hat sie unter Vorlage der Abschrift einer Berufungsbegründung vom 17. Januar 2006, einer Kopie aus dem Fristenkalender und einer eidesstattlichen Versicherung wie folgt begründet: Die Berufungsbegründung sei am 17. Januar 2006 erstellt und an das Gericht abgesandt worden. In der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin werde vollständig ohne Personal gearbeitet; sämtliche administrativen Arbeiten nähmen die Anwälte selbst vor. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe den Schriftsatz am 17. Januar 2006 fertiggestellt, vierfach ausgedruckt, gestempelt, drei Exemplare kuvertiert, den Umschlag frankiert und in den Postausgangsständer gestellt. Der Postausgangsständer werde jeden Tag kurz vor 17.00 Uhr geleert und die Post in den Briefkasten vor der Kanzlei geworfen. In der Sache begehrt die Klägerin, die über das bisher streitgegenständliche Fahrzeug nicht mehr verfügt, weil sie ihren Fahrzeugbestand fortlaufend erneuert, nunmehr eine Ausnahmegenehmigung für ein gleichwertiges neues Fahrzeug. Sie macht geltend, die beiden Hilfsorganisationen, die Notfallbluttransporte in N. übernähmen, erfüllten die notwendigen Kriterien für Bluttransporte nicht einmal annähernd. Die von diesen abgegebenen Erklärungen überzeugten nicht, zumal sie in wesentlichen Teilen wörtlich übereinstimmten und schon deshalb Zweifel an ihrer Richtigkeit weckten. Sie ließen nicht erkennen, dass bei den Hilfsorganisationen ein Qualitätsmanagement bestehe. Die SOPs des Blutspendedienstes seien nur für die interne Verwendung im Regeltransport und nicht für externe Transportdienste gedacht. Eine lückenlose Dokumentation sei ohne entsprechende Aufzeichnungen und Archivierungen nicht gegeben. Im Übrigen würden tatsächlich immer wieder Blutkonserven ungesichert und ungekühlt in normalen Fahrzeugen durch nicht ausreichend geschulte Fahrer transportiert. Das werde durch vorgelegte Fotos exemplarisch belegt. Zudem sei die Zulassungsgrundlage für immerhin sieben von Hilfsdiensten für den Bluttransport eingesetzte Fahrzeuge mit Sondersignalen zweifelhaft, weil der Bluttransport gerade nicht Gegenstand des Rettungsgesetzes (RettG NRW) und des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfsleistung (FSHG) sei. Diese großzügige Zulassungspraxis führe zu einer unkontrollierten Ausweitung von Blaulichtkapazitäten im Bereich der Hilfsdienste: Die funktionale Bestimmung der mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge werde nicht hinreichend überwacht. Die Rettungsleitstelle der Feuerwehr sei über keinen Transport informiert, es gebe hierüber auch keine Rechenschaftsberichte. Notfall-Bluttransporte fielen in einem solchen Umfang an, dass von einer gelegentlichen Inanspruchnahme aufgabenfremder Blaulichtkapazitäten keine Rede mehr sein könne. Deshalb komme es bei Notfalltransporten der Hilfsorganisationen sogar immer wieder zu Verzögerungen. Die Vielzahl dieser Transporte belege auch, dass die engmaschige Depotstruktur sie nicht entbehrlich mache. An ihrem Vorbringen, auch ihre Betätigung auf dem Gebiet der Organtransplantation sei Gegenstand ihres Antrags gewesen, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2004 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts N. und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 30. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2003 zu verpflichten, der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung zum Führen einer Kennleuchte für blaues Licht (Rundumlicht) und Einsatzhorn für ein Fahrzeug zu erteilen, das dem Fahrzeug, Kennzeichen..., gleichwertig ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, die Berufungsbegründungsfrist sei schuldhaft versäumt worden. Im Berufungsverfahren haben die Regionalverbände des ASB und der JUH ergänzende Stellungnahmen über die Zahl und Zweckbestimmung ihrer für den Bluttransport eingesetzten mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge abgegeben. Sie haben mitgeteilt, diese Transporte übernehme jeweils ihr medizinischer Transportdienst. Das Personal werde regelmäßig einschlägig geschult. Die mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge würden als Einsatz- und Kommando- bzw. Notarzt-Einsatzfahrzeuge vorgehalten und eingesetzt; sie seien in die Gefahrenabwehr der Stadt N. bzw. den Zivil- und Katastrophenschutz des Bundes und des Landes eingebunden. Auf Anforderung des Gerichts hat die Feuerwehr N. als zuständige Behörde für den Rettungsdienst und die Gefahrenabwehr in der Stadt N. einen Auszug aus dem Bedarfsplan für den Rettungsdienst, den Gefahrenabwehrplan "Massenanfall von Verletzten - MANV -" sowie eine Gesamtübersicht der für die Gefahrenabwehr vorgehaltenen Fahrzeuge und der sonstigen Fahrzeuge der Hilfsorganisationen vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der im Beistand des Leiters der Feuerwehr N. sowie eines Mitarbeiters des Blutspendedienstes West, Institut N. , erschienene Vertreter der Beklagten ergänzende Angaben zur Einbeziehung der Fahrzeuge privater Hilfsorganisationen in die Gefahrenabwehr gemacht. Der Leiter der Feuerwehr hat ausgeführt, kürzlich habe sich ergeben, dass im Bereich N. mehr Pkw mit Blaulicht vorgehalten würden als für die Gefahrenabwehr der Stadt erforderlich sei. Ausgerichtet an dem Bedarf für ein Großschadensereignis mit bis zu 50 Verletzten sei deshalb am 16. Februar 2006 festgelegt worden, dass für jede der vier Hilfsorganisationen, die jeweils mit einer einsatzbereiten Einheit in die Gefahrenabwehr eingebunden seien, vier Pkw mit Blaulicht (jeweils ein Führungsfahrzeug und ein Notarzt-Einsatzfahrzeug sowie darüber hinaus je ein Ersatzfahrzeug) für die Gefahrenabwehr anerkannt würden. Die konkreten Fahrzeuge würden jeweils von den Hilfsorganisationen benannt. Je ein Vertreter des ASB und der JUH sind ergänzend zu den von ihnen durchgeführten Bluttransporten als Zeugen vernommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des gemeinsam verhandelten Verfahrens 8 A 1117/05 und die in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge (je ein Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. A. I. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass sie nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Denn der Klägerin war gemäß § 60 VwGO auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Nach dieser Vorschrift ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der glaubhaft macht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem ihr gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhte. Dieser hat insbesondere glaubhaft gemacht, dafür gesorgt zu haben, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig hergestellt war und innerhalb der Frist bei Gericht einging. Hierfür muss gewährleistet sein, dass ein fristwahrender Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird, sofern die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist. Darüber hinaus ist ein Nachweis dafür, dass das Schriftstück tatsächlich in den Postlauf gelangt ist, ebenso wenig erforderlich, wie eine - meist nicht mögliche - Darlegung, wann und wie genau ein Schriftstück verloren gegangen ist. Vielmehr genügt die Glaubhaftmachung, dass der Verlust mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in dem Bereich, für den die Partei verantwortlich ist, eingetreten ist. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02 -, NJW-RR 2003, 862, und vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02 -, BGHReport 2003, 1035, sowie Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 -, NJW 2001, 1577. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat entsprechend diesen Anforderungen nachvollziehbar vorgetragen und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass er die Berufungsbegründung rechtzeitig eine Woche vor Fristablauf erstellt und in das Postausgangsfach eingelegt habe sowie dass das Postausgangsfach jeden Tag kurz vor 17.00 Uhr geleert und sein Inhalt sodann in den vor den Kanzleiräumen angebrachten Briefkasten eingeworfen werde. Mit dieser eidesstattlichen Versicherung ist der Postabgang im Sinne von § 294 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO unabhängig davon glaubhaft gemacht worden, ob die getroffenen organisatorischen Maßnahmen zur Ausgangskontrolle auch hinsichtlich ihrer Dokumentation den einem Rechtsanwalt obliegenden Sorgfaltsanforderungen entsprechen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 B 44.01 -, juris. Die Klägerin hat innerhalb der Antragsfrist für die Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO eine hinreichende Berufungsbegründung vorgelegt. Insbesondere genügte es im Hinblick auf die umfassende Begründung des Berufungszulassungsantrags, dass die Klägerin zur Begründung ihres Berufungsantrags auf die Zulassungsbegründung Bezug nahm. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117. II. Die Änderung der Klage, die die Klägerin dadurch vorgenommen hat, dass sie nunmehr eine Ausnahmegenehmigung für ein anderes Fahrzeug begehrt, das sie wegen der kurzen Nutzungszeiten ihrer Fahrzeuge nicht näher bezeichnen konnte, ist gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig, weil sich die Beklagte auf die geänderte Klage eingelassen hat, ohne ihr zu widersprechen. Im Übrigen ist die Klageänderung auch sachdienlich, weil die Entscheidung über ein aktuell verfügbares Fahrzeug der Klägerin der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten dient und der Streitstoff dabei im Wesentlichen derselbe bleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 -, DVBl. 2005, 1583. III. Der Klageantrag der geänderten Klage ist noch hinreichend bestimmt, weil mit ihm sowohl die Art des Fahrzeugs als auch der Umstand, dass nur ein solches Fahrzeug mit einer Kennleuchte für blaues Blinklicht und Einsatzhorn ausgestattet werden soll, hinreichend deutlich bezeichnet ist. B. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung (I.). Sie kann auch keine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag verlangen (II.). I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für die Ausstattung ihres Fahrzeugs mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn, für die die Beklagte als höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist (vgl. § 68 StVZO, § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der StVZO vom 6. Januar 1999, GV. NRW. S. 32, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005, GV. NRW. S. 332). Für die Prüfung des entsprechenden Verpflichtungsbegehrens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, VRS 103, 311. Die Klägerin bedarf einer Ausnahmegenehmigung, um ihr Bluttransportfahrzeug mit blauem Blinklicht ausstatten zu dürfen (1.). Sie hat aber keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Genehmigung. Diese liegt im behördlichen Ermessen (2.); das Ermessen ist nicht in dem Sinne auf Null reduziert, dass die Genehmigung ausgesprochen werden müsste (3.). 1. Um ein Bluttransportfahrzeug mit Blaulicht ausstatten zu dürfen, bedarf die Klägerin einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. Danach können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen unter anderem auch von dem in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO enthaltenen Verbot genehmigen, andere Fahrzeuge als die dort im Einzelnen aufgeführten mit einer Blaulicht-Einrichtung zu versehen. Das Fahrzeug der Klägerin fällt nicht unter die in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO aufgeführten Fahrzeuge. Zwar zählten zu den dort genannten Fahrzeugen, die zulässigerweise mit Blaulicht ausgestattet werden durften, nach der bis zum 31. März 2000 geltenden Nr. 5 des § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO auch Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung zur Beförderung von Blutkonserven geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Kraftfahrzeug des Blutspendedienstes anerkannt waren. Diese Fallgruppe ist jedoch mit der Streichung der Nr. 5 des § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO durch die 31. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2000 (VkBl. 2000, 346) entfallen. 2. Nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO steht die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Behörde. Die Vorschrift soll Abweichungen von generellen Bestimmungen der StVZO ermöglichen, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall, welcher dem generellen Verbot zugrunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, a.a.O., und vom 13. März 1997 - 3 C 2.97 -, BVerwGE 104, 154. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausstattung eines Fahrzeugs mit Blaulicht muss die Behörde deshalb insbesondere die § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO zugrunde liegende Erwägung berücksichtigen, dass die Zahl der mit Blaulicht ausgerüsteten Fahrzeuge möglichst gering bleiben muss. Dies ist notwendig, weil sich - erstens - mit einer zunehmenden Zahl von Blaulichtfahrzeugen die Missbrauchsgefahr und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert und weil - zweitens - eine Inflationierung von Fahrzeugen mit Blaulichtausstattung, deren Notwendigkeit nicht am Erscheinungsbild der Fahrzeuge erkennbar ist, die Akzeptanz von Blaulichteinsätzen in der Bevölkerung vermindert. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, a.a.O., und vom 19. Oktober 1999 - 3 C 40.98 -, Buchholz 442.16 § 52 StVZO Nr. 1 S. 3. Allerdings ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte von § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO, dass gleichwohl der Einsatz von Blaulicht in bestimmten Situationen auch für Bluttransporte geboten ist und ein Bedürfnis dafür besteht, für derartige Fälle Fahrzeugkapazitäten mit Blaulicht vorzuhalten. Der Verordnungsgeber hat das deutlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er gemäß Nr. 16 f) der Verordnung zur Änderung der StVZO vom 16. November 1970 in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO die frühere Nr. 5 aufgenommen hat, nach der Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung zur Beförderung von Blutkonserven geeignet und im Kraftfahrzeugschein als Fahrzeug des Blutspendedienstes anerkannt waren, ebenfalls mit blauem Blinklicht ausgestattet sein durften. Der Verordnungsgeber wollte damit seinerzeit dem Erfordernis Rechnung tragen, den raschen Transport von Blutkonserven in dringenden Fällen zu fördern, zugleich aber durch Einführung einer behördlichen Anerkennung die Berechtigung auf Spezialfahrzeuge beschränken, um die Wirkung des Blaulichts nicht zu beeinträchtigen. Vgl. Amtliche Begründung zur Verordnung zur Änderung der StVZO vom 16. November 1970, VkBl. 1970, 826 ff. Diese Zielsetzung ist durch die Aufhebung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO nicht aufgegeben worden. Mit der Streichung der Vorschrift ist insbesondere die Erforderlichkeit des Einsatzes von Blaulicht in besonderen Eilfällen auch für Bluttransporte nicht generell in Frage gestellt worden. Hintergrund war vielmehr, dass die Vorschrift in der Vergangenheit "immer wieder zu Missdeutungen, ungewolltem Auslegen der Vorschriften und 'Begehrlichkeiten' bezüglich der Ausrüstung bestimmter Kfz mit Kennleuchten für blaues Blinklicht" geführt hatte. Da aber in der überwiegenden Mehrheit der Fälle kein Blaulicht notwendig ist, ging der Verordnungsgeber davon aus, dass der Transport in den verbleibenden Notfällen in der Regel von bereits nach § 52 Abs. 3 StVZO anerkannten Fahrzeugen wahrgenommen werde. Vgl. Amtliche Begründung zur 31. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, VkBl. 2000, 366. Darin liegt die Erwartung eingeschlossen, dass auch in Zukunft in Notfällen Blutkonserven unter Einsatz von Sonderrechten zu befördern sein werden, wenn im Sinne von § 38 Abs. 1 StVO höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, a.a.O. Nach dem so umschriebenen Regelungszweck darf jedoch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausstattung von Bluttransportfahrzeugen mit blauem Blinklicht mit der Begründung abgelehnt werden, die wenigen auf den Einsatz von Blaulicht angewiesenen Bluttransporte könnten in Notfällen ohne Gefährdung der ordnungsgemäßen Versorgung durch die nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge durchgeführt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, a.a.O. Dies steht mit der grundrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit in Einklang, weil der Verordnungsgeber aus sachlich gerechtfertigten Erwägungen Bluttransportunternehmen im Hinblick auf die Gefahren und einen regelmäßig nicht bestehenden Bedarf generell kein Blaulicht zugesteht. Soweit dadurch private Hilfsdienste faktisch begünstigt werden, liegt darin kein unzulässiger Konkurrentenschutz; vielmehr handelt es sich lediglich um die Nutzung von ohnehin für Schadensereignisse vorzuhaltenden Fahrzeugkapazitäten für den Bluttransport. Genügen diese Kapazitäten für den Bedarf, so ist für die Einräumung von Sonderrechten auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit von vornherein kein Raum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, a.a.O. Die Entscheidung, ob der Bedarf an Blaulichtfahrzeugen gedeckt ist, kann allerdings zumindest in Ländern wie Nordrhein-Westfalen, in denen der Bluttransport nicht als Aufgabe des Rettungsdienstes gesetzlich vorgesehen ist (vgl. §§ 1, 2 und 6 RettG NRW) - anders ist dies etwa in Niedersachsen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 NRettDG - nicht unabhängig von der Beurteilung der jeweiligen örtlichen Situation getroffen werden. Zumindest in den Ländern, in denen der Rettungsdienst keine Bluttransportfahrzeuge mit geeigneten Kühleinrichtungen und kein einschlägig geschultes Personal vorhalten muss und vorhält, trifft nämlich die der Streichung des früheren § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO zugrunde liegende Annahme des Verordnungsgebers, eilige Bluttransporte könnten in der Regel von bereits nach § 52 Abs. 3 StVZO anerkannten Fahrzeugen wahrgenommen werden, aufgrund aktueller gesetzlicher Qualitätsanforderungen, die auch in Notfällen einzuhalten sind, nicht mehr ohne Weiteres zu. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 des Transfusionsgesetzes (TFG) darf der Transport von Blutprodukten aus zellulären Blutbestandteilen und Frischplasma nur nach einem im Rahmen des Qualitätssicherungssystems schriftlich festgelegten Verfahren erfolgen. Der Bluttransport fällt unter die im Dritten Abschnitt des Gesetzes geregelte "Anwendung von Blutprodukten" und die hierfür geltenden Bestimmungen zur Qualitätssicherung. In Umsetzung der von den Mitgliedstaaten bis zum 8. Februar 2005 umzusetzenden Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 (ABl. L 91 vom 30. März 2004, S. 25) und auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 12 und 18 TFG hat darüber hinaus der Vorstand der Bundesärztekammer die Gesamtnovelle 2005 der Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) beschlossen (BAnz. vom 5. November 2005). Nach Nr. 3.2 dieser Richtlinien - ebenso wie bereits nach Nr. 3.3 der Fassung von 2000 (Gesundheitsblatt 2000, 555) - muss beim Transport von Blutprodukten vom Hersteller zu der Einrichtung der Krankenversorgung unter der Verantwortung des Herstellers oder der Einrichtung der Krankenversorgung sichergestellt sein, dass die für die jeweiligen Blutprodukte unter Nr. 4.1 vorgegebenen Temperaturen aufrecht erhalten bleiben. Gleichfalls bestimmt ist seit der Neuformulierung der Richtlinien von 2003 zunächst in Nr. 3.3, nunmehr in Nr. 3.2, dass die für die sichere Einhaltung der Transporttemperaturen erforderlichen Organisationsabläufe, Geräte und Anforderungen an die Mitarbeiter im jeweiligen Qualitätssicherungssystem schriftlich festzulegen sind. Die Qualitätssicherungssysteme müssen zur ordnungsgemäßen Umsetzung europarechtlicher Vorgaben sicherstellen, dass der Bluttransport im Sinne von Art. 6 i.V.m. Anhang V Nr. 2 der RL 2004/33/EG auf allen Stufen der Transformationskette unter validierten Bedingungen erfolgt, damit die Integrität der Produkte erhalten bleibt. Wegen dieser besonderen rechtlichen Anforderungen, die über den bloßen Umstand hinausgehen, ob irgendein Blaulichtfahrzeug verfügbar ist, bedarf es der Feststellung im Einzelfall, ob für Notfälle zumindest an solchen Standorten, von denen aus häufig Blutprodukte ausgeliefert werden, auch tatsächlich ständig Fahrzeuge einsatzbereit sind, die Blut unter Beachtung dieser Qualitätsvorgaben transportieren können und nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattet sind. Sofern nicht genügend Blaulichtfahrzeuge für ordnungsgemäße Bluttransporte verfügbar sind, darf eine Ausnahmegenehmigung nicht deshalb abgelehnt werden, weil die erforderlichen Notfallfahrten in der Regel anderweitig erfüllt werden können. Darauf kann sich der jeweilige Antragsteller berufen, weil die Ermessensentscheidung auch seinem Interesse zu dienen bestimmt ist: Sie erfordert nämlich grundsätzlich, dass die Behörde die mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Interessen den privaten Interessen des Antragstellers gegenüberstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2000 - 8 A 2698/99 -, NZV 2000, 514; siehe auch zu § 46 StVO BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 60.85 -, Buchholz, 442.151 § 46 StVO Nr. 7, S. 3. 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. Zwar müssen auch in N. , von wo aus das Fahrzeug der Klägerin eingesetzt werden soll, für den Bluttransport geeignete Blaulichtfahrzeuge vorhanden sein (a). Jedoch darf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung deshalb abgelehnt werden, weil dort bereits genügend Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die nach § 52 Abs. 3 StVZO rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattet sind (b) und Blut unter Beachtung der dafür bestehenden rechtlichen Anforderungen transportieren können (c). Durch diese Fahrzeuge ist die erforderliche ständige Einsatzbereitschaft im Allgemeinen sichergestellt (d). Unerheblich ist, ob auch an anderen Orten, an denen die Klägerin Kundenbeziehungen unterhält, die zulässigerweise mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge in der Lage sind, Notfallbluttransporte ordnungsgemäß durchzuführen (e). a) Zumindest an solchen Standorten müssen für den Bluttransport geeignete Blaulichtfahrzeuge vorhanden und ständig einsatzbereit sein, an denen etwa erforderliche Notfallbluttransporte typischerweise beginnen. Zu diesen Standorten gehören im Hinblick auf die zentrale Vorhaltung von Blutpräparaten durch den DRK- Blutspendedienst West an fünf überregional ausgerichteten Instituten jedenfalls die Standorte, an denen der Blutspendedienst zentrale Institute unterhält. Denn von dort werden Blutprodukte häufig dann bezogen, wenn - etwa bei einer nicht planbaren Notoperation - dringend ein Blutprodukt benötigt wird, das im jeweiligen Krankenhaus nicht verfügbar ist. Unabhängig von der genauen Zahl der Notfalltransporte, die an solchen Institutsstandorten jeweils erforderlich werden, muss für diese Fälle ständig ein für Bluttransporte geeignetes Blaulichtfahrzeug verfügbar sein. Das folgt bereits aus der oben unter 2. angeführten Wertung des Verordnungsgebers, nach der es in sehr dringenden Fällen der Verwendung von Sonderrechten bedarf, um hierdurch möglicherweise entscheidende Zeit zur Lebensrettung einzusparen. Dem liegt zugrunde, dass die Blutbanken - was der Vertreter des Blutspendedienstes West, Institut N. , in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat - rund um die Uhr besetzt sind und deshalb jederzeit von ihnen ausgehende Notfallbluttransporte erforderlich werden können, etwa für plötzlich erforderliche unaufschiebbare Notfalloperationen. Danach ist es erforderlich, dass in N. dauernd eine angemessene Zahl von Blaulichtfahrzeugen vorgehalten wird, die ordnungsgemäß für den Bluttransport ausgestattet sind. Denn in N. befindet sich das zentrale Institut des DRK- Blutspendedienstes West, das nach den Angaben auf der entsprechenden Internetseite über 140 Krankenhäuser und Arztpraxen vor allem in den Regierungsbezirken N. und E. mit lebenswichtigen Blutpräparaten versorgt (vgl. www.blutspendedienst-west.de). Auch wenn in seinem Versorgungsgebiet zur Akutversorgung in Notfällen ein flächendeckendes, engmaschiges Depotnetz mit Blutdepots in I. , S. , H. , C. und F. besteht, behält das Institut N. für Notfälle in der Umgebung von N. sowie im gesamten Versorgungsgebiet für Spezialpräparate, die nur eine kurze Verwendbarkeitsdauer haben und daher ausschließlich im Institut N. hergestellt und bereitgestellt werden können, eine zentrale Bedeutung. Dementsprechend werden dort eilige Bluttransporte, die mit Blaulicht durchzuführen sind, nach den von der Beklagten mitgeteilten Angaben des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) und der Johanniter- Unfall-Hilfe (JUH) durchschnittlich weniger als zweimal täglich erforderlich. Auch der Vertreter des Blutspendedienstes West hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, es vergehe praktisch kein Tag, an dem nicht Blutpräparate mit Blaulicht ausgeliefert werden müssten. b) Von den für den Bluttransport in N. eingesetzten Blaulichtfahrzeugen des ASB und der JUH sind zumindest so viele rechtmäßig gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO mit blauem Rundumlicht ausgestattet, dass mit ihnen die anfallenden Notfallfahrten in aller Regel bewältigt werden können. Dabei bedarf es letztlich keiner Klärung, ob die tatsächlich mit Blaulicht ausgestatteten Bluttransportfahrzeuge schon deshalb der Gruppe der Einsatzfahrzeuge im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO zugehören, weil ihre Berechtigung zum Führen von blauem Rundumlicht bzw. ihre Verwendung gemäß § 52 Abs. 3 StVZO in den jeweiligen Fahrzeugscheinen eingetragen ist, worin eine verbindliche Entscheidung durch wirksame Verwaltungsakte liegen könnte. Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 16. April 2004 - 1 W 10/03 -, AS RP-SL 30, 313, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 3 C 40.98 -, a.a.O.; VG Bayreuth, Beschluss vom 21. August 1997 - B 1 S 97.592 -, juris. Denn unabhängig von einer möglichen Bindung durch Verwaltungsakt handelt es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei vier der für Bluttransporte verwendeten Fahrzeuge des ASB und den beiden Fahrzeugen der JUH um Einsatz- bzw. Kommandofahrzeuge im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO. Nach dieser Vorschrift dürfen Einsatz- oder Kommandofahrzeuge der Feuerwehr und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes mit Blaulicht ausgerüstet sein. Zu diesen zählen die Notarzt- Einsatzfahrzeuge, die im öffentlich verantworteten Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie die Einsatz- und Kommandofahrzeuge, die zu den in den öffentlich verantworteten Katastrophenschutz eingebundenen einsatzbereiten Einheiten gehören, soweit für diese Fahrzeuge nach der jeweiligen Bedarfsplanung der zuständigen Behörde oder ihrer fachlichen Einschätzung ein Bedarf besteht. Dieses Begriffsverständnis folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO. Insbesondere sind die Begriffe des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes dort ebenso wenig definiert wie in anderen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 35 Abs. 1 und 5 a StVO, § 57 c Abs. 3 Nr. 2 StVZO). Allerdings ergibt sich die Beschränkung auf die Bereiche des öffentlich verantworteten Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes aus der bundesrechtlichen Verwendung von Begriffen, die zwar landesrechtlich geprägten Rechtsbereichen angehören (vgl. Art. 70 Abs. 1 GG), aber in den Ländern der Sache nach zumindest insofern im Wesentlichen vergleichbar ausgestaltet sind, als die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes in der Verantwortung eines öffentlichen Trägers liegt. Vgl. z. B. für NRW: §§ 6, 7 RettG sowie §§ 1 Abs. 3 FSHG; für Nds.: § 3 NRettDG sowie § 2 NKatSG; zu der in der Ländern vergleichbaren Verwendung des Begriffs des Rettungsdienstes OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2000 - 8 A 2698/99 -, NZV 2000, 514; zu den landesrechtlich unterschiedlichen Organisationsstrukturen hinsichtlich der Einbindung Privater Nds. OVG, Urteil vom 26. November 1998 - 12 L 4158/97 -, DVBl. 1999, 630; siehe dazu auch Petersen, NZV 1997, 249. Die Begrenzung auf die Bereiche des öffentlich verantworteten Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes folgt auch aus der Systematik des § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO, der für die Berechtigung, Blaulicht zu führen, praktisch durchgehend auf die Zugehörigkeit zu bestimmten Institutionen oder auf behördliche Anerkennungen abstellt. Dies entspricht der sonstigen Wertung der Verordnung, nach der Kraftfahrzeuge in aller Regel nicht mit Kennleuchten für blaues Blinklicht ausgestattet sein dürfen (vgl. dazu auch VkBl. 1993, 614). Aus der Entstehungsgeschichte lässt sich die Begrenzung auf den für die jeweiligen Aufgaben erforderlichen Bedarf ableiten: Danach sollten zu den berechtigten Kommando-Fahrzeugen zwar nicht allein diejenigen der Berufsfeuerwehren gehören, aber gleichwohl sollte die Zahl der Blaulichtfahrzeuge möglichst gering bleiben (VkBl. 1970, 832). Diesem Zweck wird nur dann hinreichend entsprochen, wenn sich die Zahl der jeweils in den Rettungsdienst oder Katastrophenschutz eingebundenen Fahrzeuge an dem durch die zuständigen Behörden in Bedarfsplänen (für NRW z. B.: § 12 RettG NRW sowie § 22 Abs. 1 Satz 2 FSHG; für Nds.: § 4 Abs. 4 Satz 3 NRettDG sowie § 10 NKatSG) oder sonst fachlich anerkannten örtlichen Bedarf orientiert. Nur dann ist auch sichergestellt, dass nur solche Fahrzeuge Blaulicht führen dürfen, deren Einsatz im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz die Funktion des Fahrzeugs prägt. Das ist im Allgemeinen zwar nur bei den Fahrzeugen der Fall, die zumindest ganz überwiegend für diese Zwecke eingesetzt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 3 C 40.98 -, DÖV 2000, 779, zum früheren § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO. Im Fall des Katastrophenschutzes genügt für die erforderliche Prägung eines Fahrzeugs jedoch bereits die Feststellung, ob es nach der fachlich begründeten Beurteilung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde für Katastrophenfälle vorgehalten wird. Denn die Funktion der gerade für Großschadensereignisse vorgesehenen Fahrzeuge wird bereits durch ihre Vorhaltung und damit durch ihre bloße Existenz und ständige Einsatzbereitschaft erfüllt. Hiervon ausgehend führen vier der für den Bluttransport in N. eingesetzten Blaulichtfahrzeuge des ASB und zwei ebenfalls für den Bluttransport eingesetzte Fahrzeuge der JUH das Blaulicht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO rechtmäßig. Diese Fahrzeuge sind als Einsatz- oder Kommandofahrzeuge bzw. Notarzt- Einsatzfahrzeuge Teile der für Großschadensereignisse im Sinne von § 1 Abs. 3 FSHG (früher Katastrophenschutz, vgl. § 46 Satz 2 FSHG) aufgestellten einsatzbereiten Einheiten im Sinne von § 18 Abs. 3 FSHG. Sie werden nicht über den nachvollziehbar fachlich festgelegten Bedarf für die Gefahrenabwehr bei Großschadensereignissen hinaus vorgehalten. Die Festlegung eines Höchstbedarfs von vier Blaulicht-Pkw für jede Hilfsorganisation, die die Feuerwehr N. vor wenigen Wochen vorgenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie erscheint plausibel, weil sie auf den im Gefahrenabwehrplan der Feuerwehr N. für den "Massenanfall von Verletzten" festgelegten höchsten Bedarf an Rettungsmitteln abgestimmt ist, der allein mit örtlichen Kräften gedeckt werden muss (MANV 4: 21 bis 50 Verletzte, Gefahrenabwehrplan "Massenanfall von Verletzten", S. 6), und weil sie der Tatsache Rechnung trägt, dass für die Fälle anderweitiger Einsätze einzelner Einheiten der Hilfsorganisationen ausreichend Reserven vorgehalten werden müssen. Dies hat der Leiter der Feuerwehr N. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert. Die vier vom ASB für die Gefahrenabwehr vorgesehenen Blaulicht-Pkw sind der Feuerwehr N. inzwischen auch gemeldet und werden vom Leiter der Feuerwehr als geeignet angesehen. Dass der ASB derzeit tatsächlich über den für Großschadensereignisse erforderlichen Bedarf hinaus noch über weitere Pkw mit Blaulicht verfügt, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Blaulichtausstattung zumindest der für die Gefahrenabwehr gemeldeten vier Fahrzeuge. Die JUH, die ebenfalls mit einer einsatzbereiten Einheit in die Gefahrenabwehr in N. eingebunden ist, verfügt einschließlich der beiden für den Bluttransport eingesetzten Fahrzeuge nur über drei Blaulicht-Pkw, die sich innerhalb des von der Feuerwehr festgelegten Bedarfs halten. c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen stehen in N. mit den unter b) genannten sechs Fahrzeugen des ASB und der JUH bereits genügend Fahrzeuge zur Verfügung, die Blut unter Beachtung der dafür bestehenden rechtlichen Anforderungen transportieren können. Diese Fahrzeuge sind für Bluttransporte besonders eingerichtet und nach den glaubhaften Angaben der Zeugen X. und T. als Vertreter des ASB und der JUH mit ausreichend geschultem Personal besetzt. Mit ihnen lassen sich auch die hohen rechtlichen Anforderungen an Bluttransporte erfüllen. Sie verfügen nach glaubhaften Angaben beider Hilfsorganisationen, die durch die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung bestätigt und näher erläutert worden sind, mittlerweile alle über spezielle Kompressor-Kühlboxen für Blutprodukte mit fest einstellbaren Thermostaten und Data-Loggern, die regelmäßig die aktuelle Temperatur speichern. Die Fahrzeuge der JUH sind zusätzlich mit einer Temperaturanzeige im Fahrerbereich und Thermo-Druckern zur Dokumentation der Transporttemperatur ausgestattet. Alle Fahrzeuge verfügen über Klimaanlagen und Hand-Kühlboxen zum Transport vom Fahrzeug in die Krankenhäuser. Mit dieser Ausstattung sind Transporte für alle verfügbaren Blutbestandteile unter Einhaltung der vom DRK-Blutspendedienst West für ihren Verantwortungsbereich eingeführten Verfahrensanweisungen möglich. Danach dürfen selbst Erythrozytenkonzentrate, die bei einer Temperatur zwischen +1 und +10 °C zu transportieren sind, in geeigneten Verpackungen (Faltkarton mit Wellpappeinlage bzw. Styroporkarton) ohne Temperaturmesseinrichtung und -dokumentation oder ohne Verpackung in einem geeigneten Kühlbehälter im Temperaturbereich zwischen +2 und +6 °C transportiert werden, wenn die Transportzeit nicht länger als vier bzw. sechs Stunden beträgt. Auch bei Raumtemperatur zu transportierende Thrombozytenkonzentrate und tiefgefrorenes Frischplasma in Styroporkartons dürfen ohne weitere Anforderungen an die Temperaturmessung und -dokumentation bis zu vier Stunden transportiert werden. Für diesen Zeitraum bestehen mithin validierte Transportbedingungen. Das hat der Vertreter des Blutspendedienstes in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert. Für Notfalltransporte, die ganz regelmäßig nicht annähernd diese Transportzeiten benötigen, können die Fahrzeuge des ASB und der JUH diesen Anforderungen für alle ordnungsgemäß verpackten oder zulässigerweise ohne Verpackung ausgelieferten Blutprodukte entsprechen, weil sie über Kühlboxen mit festeinstellbaren Thermostaten und Data-Loggern verfügen. Soweit einzelne Krankenhäuser in ihren Qualitätssicherungssystemen zusätzlich eine ständige Dokumentation der Transporttemperatur vorsehen sollten, kann insoweit auch in Notfällen auf die beiden Fahrzeuge der JUH zurückgegriffen werden. Unerheblich ist dagegen, ob der ASB und die JUH für den Bluttransport über eigene Qualitätssicherungssysteme verfügen. Denn Qualitätssicherungssysteme sind nach § 15 TFG nur für Einrichtungen der Krankenversorgung und gemäß Nr. 1.4.1 der Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) darüber hinaus für Spendeeinrichtungen vorgesehen. Diese Einrichtungen sind als Auftraggeber für Bluttransporte auch für die Regelung der Transportbedingungen zuständig und dafür verantwortlich, dass ihre Qualitätssicherungssysteme diesbezüglich von den für sie tätig werdenden Bluttransporteuren auch in Notfällen befolgt werden. Sie haben daher insbesondere sicherzustellen, dass die eingesetzten Fahrzeuge ordnungsgemäß ausgestattet und die Fahrer der beauftragten Transportdienste in erforderlichem Umfang über die von ihnen jeweils verlangten Transportbedingungen geschult sind. Das Vorbringen der Klägerin stellt nicht substantiiert in Frage, dass durch die für Bluttransporte ausreichend ausgestatteten Blaulicht-Fahrzeuge der Hilfsdienste die erforderlichen Notfallbluttransporte im Allgemeinen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die gezielte Ausrichtung der jeweiligen medizinischen Transportdienste der beiden Hilfsdienste auf den Bluttransport und den erheblichen Umfang der von diesen unstreitig durchgeführten Fahrten. Auch das durch Fotos belegte Vorbringen der Klägerin, immer wieder würden Blutkonserven ungesichert und ungekühlt in normalen Fahrzeugen durch nicht ausreichend geschulte Fahrer transportiert, stellt im Hinblick auf die plausiblen Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung nicht durchgreifend in Zweifel, dass die erforderlichen Notfallbluttransporte mit den vorhandenen Blaulichtfahrzeugen der Hilfsdienste im Allgemeinen ordnungsgemäß bewältigt werden. Soweit die Klägerin mit den Fotos zu belegen versucht, dass der ASB Blut auch in normalen Pkw ohne Spezialausstattung transportiert, ist dies nur für zwei Einzelfälle aufgezeigt, die nichts darüber aussagen, ob die rechtlichen Anforderungen an den Bluttransport im Allgemeinen erfüllt werden. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die für die Einhaltung ihrer Qualitätssicherungssysteme verantwortlichen Auftraggeber von Bluttransporten nicht auf eine angemessene Fahrzeugausstattung und Schulung der bei den privaten Hilfsdiensten eingesetzten Fahrer bedacht sind. Nicht entscheidend ist, ob die von den Hilfsdiensten eingesetzten Fahrzeuge dieselbe Ausstattung aufweisen wie die der Klägerin und ob die Fahrer der Hilfsdienste über dieselbe Qualifikation verfügen wie die der Klägerin. Auf der Basis der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen lässt sich nicht feststellen, dass die beiden Hilfsdienste den rechtlichen Anforderungen an den Bluttransport im Allgemeinen nicht entsprechen. Insbesondere hat auch die Klägerin - trotz ihrer Ankündigung in der Begründung ihres Berufungszulassungsantrags - bislang keine Stellungnahme der Universitätsklinik N. vorgelegt, aus der sich Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass die beiden in N. im Bluttransport tätigen Hilfsdienste in einer Weise organisiert sein könnten, dass die Einhaltung der rechtlich verbindlichen Transportanforderungen durch sie generell nicht sichergestellt wäre. d) Mit diesen sechs Bluttransportfahrzeugen von ASB und JUH, die rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattet sind, ist die erforderliche Einsatzbereitschaft für die wenigen notfallmäßigen Bluttransporte unter Blaulicht sichergestellt. Mit ihnen können Notfallbluttransporte unter Einsatz von Blaulicht in N. im Allgemeinen unverzüglich durchgeführt werden. In beiden Organisationen ist nach den Angaben der Zeugen X. und T. jeweils ein Fahrzeug rund um die Uhr besetzt, für weitere Fahrzeuge bestehen Rufbereitschaften. Nach ihren Angaben hat es unter diesen Umständen in der Vergangenheit keine Kapazitätsengpässe bei Alarmfahrten im Zusammenhang mit Blutkonserven gegeben. Daran ändere der Umstand nichts, dass beide Organisationen in erheblichem Umfang Blut auch ohne Einsatz von Sonderrechten transportieren, teilweise unter Einsatz ihrer Blaulichtfahrzeuge - im dritten Quartal 2005 haben sie insgesamt 2.581 Bluttransporte durchgeführt, davon nur etwa 5 % mit Blaulicht -, und der ASB seine Fahrzeuge zusätzlich noch für Organtransplantationen einsetze. Wenn wirklich alle Fahrzeuge im Einsatz seien, was allerdings praktisch kaum vorkomme, bestehe eine Kooperation zwischen dem ASB und der JUH. Diese Angaben erscheinen dem Senat im Hinblick auf die vergleichsweise wenigen Bluttransporte, die mit Sonderrechten durchzuführen sind, im Kern plausibel. Insbesondere ist es auch nachvollziehbar, dass nur selten auf Fahrzeuge der jeweils anderen Organisation zurückgegriffen werden muss. Denn die Blaulichtfahrzeuge stehen über Funk auch dann für eilige Notfalleinsätze mit Einsatz von Sonderrechten zur Verfügung, wenn sie im Stadtgebiet von N. sonstige nicht so eilige Transporte durchführen. Allerdings kann es unter den so beschriebenen Umständen, vor allem in den Fällen, in denen der ASB gleichzeitig drei oder sogar vier seiner Blaulichtfahrzeuge für Organtransplantationen oder Großschadensereignisse außerhalb des Stadtgebiets verwendet, zu Verzögerungen kommen, wenn in Notfällen auf die Fahrzeugkapazitäten der jeweils anderen Organisation zurückgegriffen werden muss. Auch dann, wenn das jeweils einzige rund um die Uhr besetzte Fahrzeug einer der beiden Organisationen bereits einen eiligen oder einen sonstigen Einsatz fährt, kann es erforderlich werden, auf einen in Bereitschaft befindlichen Fahrer zurückzugreifen, wodurch gleichfalls wertvolle Zeit verstreichen kann. Solche gelegentlichen Verzögerungen, für die die Klägerin Beispielsfälle aus den vergangenen Monaten angeführt hat und die nach der derzeitigen Organisationsstruktur des ASB und der JUH nicht völlig zu vermeiden sind, stellen das Vorhandensein einer genügenden Anzahl von Bluttransportfahrzeugen mit Blaulicht in N. nicht in Frage. Solche möglichen Verzögerungen sind gerade nicht darauf zurückzuführen, dass für die anfallenden Blaulichtfahrten zu wenig Fahrzeuge vorhanden wären. Ursächlich hierfür ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr der Umfang, in dem ASB und JUH ihre Fahrzeuge aus wirtschaftlich nachvollziehbaren Gründen für nicht mit Blaulicht durchzuführende Bluttransporte und andere Zwecke einsetzen. Deswegen ist bei beiden Organisationen das jeweils an sich rund um die Uhr verfügbare Einsatzfahrzeug häufiger als unbedingt nötig im Einsatz, weshalb für mögliche Notfälle gelegentlich Fahrer aus der Bereitschaft mobilisiert oder in seltenen Fällen sogar Fahrzeugkapazitäten der jeweils anderen Organisation in Anspruch genommen werden müssen. Das gelegentliche Entstehen derartiger geringfügiger zeitlicher Verzögerungen, die darauf zurückzuführen sind, dass vorhandene Blaulichtfahrzeuge häufig für andere Fahrten als für Notfalleinsätze in Anspruch genommen werden, begründet aber kein Erfordernis für weitere Blaulichtfahrzeuge. Es bietet, wenn es gehäuft auftreten sollte, allenfalls Anlass, die Verfügbarkeit der vorhandenen Blaulichtkapazitäten für denkbare Notfälle bei den hiermit befassten Hilfsorganisationen noch effektiver dadurch zu gestalten, dass Blaulichtfahrzeuge möglichst nicht durch nicht eilige Transporte blockiert und für Organtransplantationen nicht zu viele Fahrzeuge einer Organisation zugleich bereitgestellt werden. Der Umstand, dass die ständige Vorhaltung eines sofort startbereiten Fahrzeugs für Notfallbluttransporte derzeit keiner behördlichen Kontrolle unterliegt und von den damit befassten Hilfsorganisationen in eigener Verantwortung gewährleistet werden muss, ändert daran nichts. Dies ist lediglich die Folge dessen, dass der Bluttransport in Nordrhein-Westfalen nicht zu den Aufgaben des Rettungsdienstes nach § 6 RettG NRW zählt und deshalb auch der Einsatzbedarf nicht fachbehördlich ermittelt und verantwortlich geplant wird. Die damit verbundenen möglichen strukturellen Probleme begründen jedoch für sich genommen noch keine Ausnahmesituation, die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Ausstattung weiterer Fahrzeuge mit Blaulicht rechtfertigen könnte, solange objektiv für die anfallenden Notfälle genügend Fahrzeuge mit Blaulicht zur Verfügung stehen, die diese Fahrten im Allgemeinen bewältigen können. Solche strukturellen Probleme können darüber hinaus jedoch Anlass für den Landesgesetzgeber bieten, die Beförderung von Blutkonserven, Organen und Arzneimitteln in eiligen Notsituationen organisatorisch in den Rettungsdienst einzubinden. Durch die damit verbundene Koordination über eine zentrale Leitstelle ließen sich nicht nur mögliche Verzögerungen verringern; auch der Gefahr etwaiger missbräuchlicher Blaulichteinsätze könnte besser begegnet werden. e) Bei dieser Ausgangslage darf die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung gegenüber der Klägerin mit der Begründung abgelehnt werden, in N. seien ausreichend viele rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattete für den Bluttransport geeignete Fahrzeuge vorhanden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Rettungsdienst an anderen Orten vergleichbar ausgestattet ist. Denn das Fahrzeug der Klägerin, für das sie eine Ausnahmegenehmigung begehrt, hat seinen ständigen Standort in N. . Es steht deshalb ebenso wie die Bluttransportfahrzeuge der privaten Hilfsdienste im Allgemeinen nur für solche Notfalleinsätze zur Verfügung, bei denen Blut von N. oder aus der unmittelbaren Umgebung aufgenommen werden muss. Wenn Blut in anderen Orten abzuholen ist, würde durch die Anfahrt aus N. so viel Zeit vergehen, dass ein Normaltransport regelmäßig schneller sein dürfte. Wo das nicht der Fall ist, können auch diese Transporte von den in N. befindlichen Blaulichtfahrzeugen der Hilfsdienste übernommen werden. II. Auch der von dem Verpflichtungsbegehren umfasste Antrag auf Neubescheidung hat nach den obigen Ausführungen keinen Erfolg. Die Beklagte hat die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt, indem sie im Kern darauf abgestellt hat, dass in N. genügend ohnehin mit Blaulicht ausgestattete Fahrzeuge vorhanden sind, die in Notfällen Blut ordnungsgemäß transportieren können. Dabei bedarf es keiner Klärung, ob die Ablehnung mit dieser Begründung bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch aufgrund der damaligen Verhältnisse ermessensfehlerfrei war. Sie ist jedenfalls nach den Umständen, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegeben waren, nicht zu beanstanden. Auf diesen Zeitpunkt ist vorliegend auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung abzustellen, weil die Beklagte im Hinblick auf die umfangreichen Feststellungen zur Bedarfslage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an ihrer Entscheidung festgehalten und zugleich zulässigerweise ihre Ermessenserwägungen den aktuellen Verhältnissen gemäß § 114 Satz 2 VwGO angepasst und ergänzt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.