Beschluss
12 A 4703/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0308.12A4703.05.00
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Tenor
Dem Kläger wird zur Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und bis zum 29. März 2006 Gelegenheit gegeben, dem Gericht zum Zwecke der Beiordnung einen zu seiner Vertretung in einem zukünftigen Berufungszulassungsverfahren bereiten Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zu benennen.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger wird zur Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und bis zum 29. März 2006 Gelegenheit gegeben, dem Gericht zum Zwecke der Beiordnung einen zu seiner Vertretung in einem zukünftigen Berufungszulassungsverfahren bereiten Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zu benennen. G r ü n d e : Gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO war dem sinngemäß gestellten Begehren des Klägers zu entsprechen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung - die Stellung eines dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO unterliegenden Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil 5 K 5415/04 vom 8. November 2005 - hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt und er die Kosten der Prozessführung nach Maßgabe des - mit der eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesenen - Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII nicht aufbringen kann. Auf der Grundlage des Klägervortrags besteht die nicht nur fernliegende Aussicht, dass der Kläger mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung durchdringen wird und dass ggfs. auch die nachfolgende Berufung gegen das angefochtene Urteil des Ver-waltungsgerichts zum Erfolg führt. Der Senat hat bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken, den dem Ausbildungsbedarf zuzuordnenden Semesterbeitrag unter den gegebenen Umstän-den zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 BSHG zu zählen, vgl. hierzu: OVG Hamburg, Beschluss vom 21. De-zember 1994 - Bs IV 240/94 -, info also 1995, 99; Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl., Rdnr. 16, 30 33 zu § 26, und Mergler-Zink, BSHG, Rdnr. 32 zu § 26, der bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine einmalige Leistung im Sinne von § 21 BSHG zu decken sein wird. Ein zum notwendigen Lebensunterhalt zählender Ausbildungsbedarf kann nämlich auch außerhalb einer in § 12 Abs. 1 BSHG ohnehin nicht abschließend aufgezählten Bedarfsgruppe, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 5 C 33.95 -, FEVS 47, 1, auftreten. Die Bedürftigkeit des Klägers im Anspruchszeitraum ist vom Beklagten nicht in Frage gestellt worden. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der durch den Se-mesterbeitrag für das Wintersemester 2003/2004 bedingte Bedarf - etwa durch Leistung eines Dritten - entfallen ist. Des Weiteren kann nach der Aktenlage nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG ausgeschlossen ist. Es bedarf vielmehr näherer Prüfung, ob im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG ein besonderer Härtefall gegeben ist und inwieweit hieraus ggfs. eine Verpflichtung des Beklagten resultiert, dem Kläger den Semesterbeitrag zu erstatten. Ein besonderer Härtefall im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbil- dung verbunden ist, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheinen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 -, BVerwGE 94, 224. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist objektiv festzustellen und bestimmt sich nicht danach, ob der Beklagte dem Kläger im Anspruchszeitraum zu Recht Leistun-gen der Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt hat. Bei objektiver Betrachtung kann sich jedoch im weiteren Verfahren möglicherweise aus dem - anhand etwa der Prüfungs-ordnung und einer genauen medizinischen Diagnose zu bewertenden - Vorbringen des Klägers ergeben, dass aus damaliger Sicht auch hinsichtlich des Semesterbeitrags ein besonderer Härtefall vorlag. Nach diesem Vorbringen kommt in Betracht, dass der Kläger trotz einer - seine Studierfähigkeit im maßgeblichen Semester ausschließenden, eine Fortsetzung der Ausbildung bzw. des Abschlussexamens aber nicht auf längere Zeit oder auf Dauer in Frage stellenden - Erkrankung deshalb eingeschriebener Student bleiben musste, um für die beabsichtigte Fortsetzung des Examens nicht der noch bestehenden Möglichkeit der Anerkennung bereits abgelegter Prüfungsteile - namentlich der Diplomarbeit - verlustig zu gehen und Gefahr zu laufen, dass das Examen im ersten Versuch wegen unzulässiger Unterbrechung für nicht bestanden bewertet würde und bei Wiederholung des Examens höchstens ein "aus-reichend" als beste Note erlangt werden könnte. Mit einer jedenfalls nicht von vornherein auszuschließenden Herleitung der besonderen Härte aus solchen Gründen hat sich der im angegriffenen Urteil in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2004 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 5 L 228/04 nicht auseinander gesetzt. Es dürfte insoweit namentlich nicht darauf ankommen, ob der offenbar selbst vom Vorliegen eines besonderen Härtefalls ausgehende Beklagte den Semesterbeitrag aus seiner subjektiven Sicht nicht dem Bedarf nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG zugerechnet und dementsprechend kein entsprechendes Vertrauen beim Kläger hervorgerufen hat. Der Senat sieht auch keinen rechtlichen Ansatz, nach dem sich das Vorliegen eines besonderen Härtefalles unterschiedlich danach beurteilen lässt, um welchen Teilbedarf des notwendigen Lebensunterhalts es geht. Maßgeblich für die Annahme eines besonderen Härtefalles dürfte vielmehr sein, ob es gemessen an der Funktion des BSHG zur aktiven Sozialgestaltung unter Wahrung der Personenwürde des einzelnen Hilfeempfängers als Subjekt vgl. insoweit in Hinblick auf die berufliche Entfaltung: BVerwG, Urteil vom 10. April 1967 - V C 150.65 -, BVerwGE, 27, 58 (63) über die Zielsetzung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG, die Sozialhilfe davon zu befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" zu sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 -, a.a.O. hinausgegangen wäre, dem Kläger zuzumuten, durch seine Exmatrikulation den erfolgreichen und möglichst zügigen Abschluss der Ausbildung in Frage zu stellen oder gar den Abschluss der Ausbildung aufzugeben. Dies dürfte jedenfalls dann Zweifeln begegnen, wenn sich herausstellen sollte, dass der Kläger bereits in die akute Prüfungsphase eingetreten und bei Wiederherstellung der Studierfähigkeit nach absehbarer Zeitdauer ein Abschluss der zur Beendigung der Ausbildung zu erbringenden Prüfungsleistungen zu erwarten war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 1997 - 24 A 1012/93 - m. w. N.; ferner zum Schulbesuch in Zusammenhang mit § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 1987 - 6 S 39.87 -, FEVS 38, 283 und OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Dezem-ber 1994, a.a.O. m. w. N. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.