Beschluss
10 A 1654/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0307.10A1654.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bebauungsgenehmigung, weil dem Vorhaben öffentlich- rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger stellt die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 35 BauGB in Frage. Er meint, das Baugrundstück liege nicht im Außenbereich, sondern innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB. Die neu errichteten Gebäude auf den Flurstücken 1575, 1574 und 1573 lägen bereits - bei gedachter Verlängerung ihrer Flucht - über 7 m auf der Höhe des klägerischen Grundstücks. Zudem umfasse der Innenbereich auch die gesamte "bauakzessorische Nutzung" auf Wohngrundstücken, wie Terrassen und eingefriedete Gartenbereiche sowie bauliche Nebenanlagen. Fast das gesamte Antragsgrundstück liege innerhalb der verlängerten Flucht der eingefriedeten Gärten der neu errichteten Häuser an der Stichstraße Am O. , so dass es dem Innenbereich zuzuordnen sei. Zudem befinde sich an der nördlichen Grundstücksgrenze eine ca. 30 m lange und 1,50 m hohe, mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Erhebung, die in Verbindung mit der 3 m hohen Thuja- Hecke zur Einfriedung der nördlichen Grenze des Wohngrundstücks H. Straße 105 eine 50 m lange einheitliche, natürliche Abgrenzungslinie zum "freien Feld" bilde. Das Verwaltungsgericht hat das Vorhabengrundstück (Flurstück 563, Flur 12, Gemarkung S. ) zu Recht als dem Außenbereich zugehörig eingestuft. Der Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB endet regelmäßig am letzten Baukörper des betroffenen Ortsteils. Im Einzelfall kann allerdings auch eine sich daran anschließende Fläche noch dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen sein, wenn besondere topografische, geografische oder sonstige Umstände eine unbebaute Fläche noch als Teil des Bebauungszusammenhangs erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165, sowie Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72. Nach diesen Grundsätzen kann das Antragsgrundstück nicht dem Bebauungszusammenhang zugeordnet werden. Der Ortsteil endet mit den südlich bzw. südwestlich des Antragsgrundstücks gelegenen Gebäuden H. Straße 99, 101, 103 und 105 sowie in Richtung Südosten mit den neu errichteten Gebäuden am Stichweg der Straße Am O. (Flurstücke 1573 bis 1575). Jenseits dieser Bebauung befinden sich keine baulichen Anlagen, die auch für Antragsgrundstück den Eindruck einer geschlossenen Bebauung vermitteln. Die Auffassung des Klägers, die "in diesem Bereich" vorzufindende "bauakzessorische Nutzung" lasse auch das Antragsgrundstück als dem Innenbereich zugehörig erscheinen, geht fehl. Maßgeblich für den Eindruck einer geschlossenen Bebauung ist zunächst nur die vorhandene bauliche Nutzung. In Folge dessen vermag auch ein als Hausgarten genutzter Bereich den Bebauungszusammenhang nicht auf Flächen jenseits des letzten Baukörpers des betroffenen Ortsteils zu erstrecken. Zudem ist nicht jede noch so unbedeutende Anlage als "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren. Unter diesen Begriff fallen nur Anlagen, die, außer optisch wahrnehmbar zu sein, von solchem Gewicht sind, dass sie ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen geeignet sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1994, a.a.O., m.w.N. Das Gartenhaus auf dem westlich an das Antragsgrundstück angrenzenden Flurstück 515 ist bereits erkennbar von der Bebauung abgesetzt und besitzt mit einer Grundfläche nur etwa 3 m x 4 m nicht das Gewicht, den Bebauungszusammenhang weiter in Richtung Norden auszudehnen. Das selbe gilt hinsichtlich der Terrassenbereiche sowie der Einfriedungen mit Maschendrahtzäunen auf den Flurstücken 1573 bis 1575. Diese Anlagen besitzen nicht annähernd die Kraft, den Eindruck einer Geschlossenen Bebauung für die Flächen jenseits der Wohngebäude zu bewirken. Ohne Einfluss auf die Zuordnung des Antragsgrundstücks zum Außenbereich ist es auch, dass die verlängerten Fluchten der beiden neu errichteten Gebäude auf den Flurstücken 1573 bis 1575 etwa 7 m auf der Höhe des Antragsgrundstücks liegen. Diese leicht versetzte Bebauung führt lediglich dazu, dass der Bebauungszusammenhang südöstlich des klägerischen Grundstücks nun an diesen Gebäuden endet und nicht wie zuvor an den Gebäuden Am O. 13, 15, 16 und 18. Nach Westen, Norden und Osten schließen sich nach wie vor ausschließlich dem Außenbereich zuzurechnende Freiflächen an. In Folge dessen ist das Grundstück auch durch die neu hinzu gekommene Bebauung weder ganz noch teilweise so umschlossen, dass es als "Baulücke" dem Bebauungszusammenhang zugehörig erschiene. Der an der nördlichen Grundstücksgrenze vorhandene bewachsene Erdwall führt zu keiner anderen Einschätzung. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 7 des angefochtenen Urteils festgestellt, die Anschüttungen übten keine zusammenhangbildende Funktion aus, weil sie allein auf dem klägerischen Grundstück zu finden seien und einen vereinzelten Fremdkörper im Vergleich zu allen umliegenden Grundstücken darstellten. Es handele sich nicht um eine natürlich gewachsene Böschung, die verschiedene Geländehöhen voneinander trenne, sondern es setzten sich vor und hinter der Anschüttung die gleichen Geländehöhen fort und könnten (theoretisch) weitere Bebauung aufnehmen. Diese Einschätzung wird durch die dem Senat vorliegenden Luftbilder und Lagepläne bestätigt. Der angeschüttete Wall stellt kein den natürlichen Abschluss der Bebauung bildendes Hindernis dar und könnte ohne weiteres durch nachfolgende Bebauung überwunden werden. Das im Außenbereich nicht privilegierte sonstige Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Der Senat lässt allerdings offen, ob das Vorhaben der Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" widerspricht (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), weil die tatsächlichen Verhältnisse möglicherweise einer Verwirklichung der der Darstellung zu Grunde liegenden Planungsabsichten entgegenstehen. Jedenfalls beeinträchtigt das Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB. Die Entstehung einer Splittersiedlung kann auch durch die Ausuferung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils anzunehmen sein. Auch durch diese Vorgänge kann eine städtebaulich unerwünschte Zersiedlung des Außenbereichs eintreten. Voraussetzung für die Annahme einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist aber, dass die Gefahr einer Zersiedlung konkret zu befürchten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1960 - IV C 72.74 -, BauR 1976, 188 und vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, BRS 44 Nr. 87 sowie Beschluss vom 11. Oktober 1999 - 4 B 77.99 -, BRS 62 Nr. 118 Die Zulassung des beantragten Vorhabens hätte eine weitere Ausdehnung des nördlichen Ortsrandes in den bislang von Bebauung freigehaltenen Außenbereich zur Folge. Eine weitere Zersiedlung ist auch zu befürchten. In der unmittelbaren Nachbarschaft des Antragsgrundstücks befinden sich mehrere, in vergleichbarer Weise zur Bebauung geeignete Grundstücke (insbesondere Flurstücke 600, 42), für die das Vorhaben Vorbildwirkung entfalten würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).