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Beschluss

8 B 870/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0306.8B870.05.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung der Antragsgegnerin zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Fallwerken, einem Sprengbunker, drei Brennhauben und einer Anlage zur Lagerung von Eisenschrotten in E. , M. I.----straße (Gemarkung E. -M1. , Flur 01, Flurstücke M1. ), vom 19. Oktober 2004 wiederherzustellen, abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) neben einem bestimmten Antrag die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe. Diese Prüfung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. I. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs nicht schon deshalb wiederherzustellen, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. November 2004, mit dem die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet worden ist, nicht in gleicher Weise zugestellt worden ist wie die Genehmigung selbst. Zwar ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. November 2004 weder - wie die Genehmigung - öffentlich bekannt gemacht worden noch dem Antragsteller und den anderen Einwendern in anderer Weise förmlich zugestellt worden. Es kann aber dahinstehen, ob eine Zustellung der Vollziehungsanordnung an die Widerspruchsführer aus Rechtsgründen erforderlich war. So Jarass, BImSchG, 6. Aufl. 2005, § 10 Rn. 124; Schmatz/Nöthlichs, Immissionsschutz, Stand: November 2004, § 10 Anm. 12.7. Denn ungeachtet der Frage, welche Folge ein etwaiger Zustellungsmangel hätte, wäre ein solcher jedenfalls inzwischen geheilt, weil die Vollziehungsanordnung dem Antragsteller tatsächlich bekannt gegeben und damit zugegangen ist (vgl. § 8 VwZG). II. Ohne Erfolg wendet sich das Beschwerdevorbringen gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe kein den gegenteiligen öffentlichen und privaten Interessen gleichwertiges Interesse an der Aussetzung der Vollziehung, weil er mangels eines ihm zustehenden Abwehrrechts im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht die Aufhebung der Genehmigung beanspruchen könne. 1. Ein sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ergebendes Abwehrrecht hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, der Genehmigungsbescheid stelle durch seine Nebenbestimmungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sicher, dass die Anlage der Beigeladenen so errichtet und betrieben werde, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen insbesondere für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden könnten. Namentlich hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die sich aus immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und Regelwerken ergebenden Grenzwerte durch die Einwirkungen der geplanten Anlagen auf den Antragsteller voraussichtlich nicht überschritten würden. Die dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch. a) Ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen und vom Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen beanstandet - die von der Anlage der Beigeladenen ausgehenden Staubimmissionen zu einer vom Antragsteller nicht mehr hinzunehmenden Luftbelastung führen, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Antragsteller ist mit Einwendungen zu Beeinträchtigungen, die für ihn mit von der Anlage ausgehenden Luftschadstoffen verbunden sind, wegen fehlender Geltendmachung im Genehmigungsverfahren auf Dauer ausgeschlossen. Rechtsgrundlage für diesen Einwendungsausschluss ist § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG: Sind die (Genehmigungs-)Unterlagen vollständig, so hat die zuständige Behörde gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die Unterlagen sind, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich erhoben werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG). Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG kommt im vorliegenden Zusammenhang zur Anwendung, weil der Antragsteller sich innerhalb der Einwendungsfrist nicht auf Beeinträchtigungen seiner Gesundheit durch Luftschadstoffe berufen hat. Voraussetzung für die Vermeidung der Ausschlusswirkung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG ist es, dass die geltend gemachten Einwendungen mindestens in groben Zügen erkennen lassen, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Das schlichte Nein gegenüber einem Vorhaben rechtfertigt keine weitere verfahrensrechtliche Beteiligung des Einwenders und führt deshalb zum Einwendungsausschluss. Vgl. grundlegend zum Einwendungsausschluss in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -, BVerwGE 60, 297 = NJW 1981, 359, Urteil vom 9. September 1988 - 7 C 3.86 -, BVerwGE 80, 207 = NVwZ 1989, 52; für die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf den Einwendungsausschluss im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 52.84 -, DVBl. 1987, 258 = NVwZ 1987, 131, und Beschluss vom 30. Januar 1995 - 7 B 20.95 -, Buchholz 406.25 § 10 BImSchG Nr. 3; vgl. allgemein auch: OVG NRW, Urteil vom 27. April 1992 - 21 A 800/88 -, NVwZ 1993, 385 = NWVBl. 1993, 50; BayVGH, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 22 CS 03.1109 -, NVwZ 2003, 1138; OVG Nds., Beschluss vom 21. Oktober 1986 - 7 D 2/86 -, OVGE 39, 479 = NVwZ 1987, 341; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG § 10 Rn. 134. Dabei darf allerdings nicht mehr gefordert werden als das durchschnittliche Wissen eines nicht sachverständigen Bürgers in Bezug auf mögliche Beeinträchtigungen von Leben, Gesundheit und sonstigen geschützten Rechtspositionen durch das in Rede stehende Vorhaben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 = NJW 1982, 2173; BVerwG, Urteil vom 9. September 1988 - 7 C 3.86 -, a.a.O. Ausgehend von diesen Erwägungen ist - auf der Grundlage der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung - der Antragsteller mit Einwendungen zu Beeinträchtigungen seiner Gesundheit durch Luftschadstoffe ausgeschlossen. Innerhalb der Einwendungsfrist hat er sich auf derartige Beeinträchtigungen nicht berufen. In dem fristgemäß eingegangenen Einwendungsschreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 25. Februar 2004 werden lediglich befürchtete Beeinträchtigungen durch Lärm (insbesondere aufgrund des an- und abfahrenden Schwerlastverkehrs und des Bahnverkehrs sowie aufgrund des Betriebs der Fallwerke und Brennhauben) und durch Erschütterungen sowie Auswirkungen auf die Standsicherheit der Dämme der vorhandenen Kanalanlagen und auf die Grundwasserverhältnisse erwähnt. Von einer vom Antragsteller befürchteten Beeinträchtigung seiner Gesundheit durch Luftschadstoffe ist darin auch nicht im Ansatz die Rede. Nichts anderes ergibt sich aus dem in dem Einwendungsschreiben vom 25. Februar 2004 enthaltenen Verweis des Antragstellers auf sein Vorbringen in dem (Bau-)Genehmigungsverfahren für die von der Beigeladenen bereits errichtete Anlage. Eine derartige pauschale Bezugnahme auf in einem anderen Verfahren erhobene Einwendungen reicht nicht aus, um die Genehmigungsbehörde als Adressatin in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte, auch die Belange der einzelnen Betroffenen berücksichtigende Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu treffen. Aufgrund dessen kann die Bezugnahme auf Vorbringen in einem anderen Verfahren und gegenüber einem anderen Vorhaben nicht als eine Einwendung i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG angesehen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 52.84 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 27. April 1992 - 21 A 800/88 -, a.a.O. Der innerhalb der Einwendungsfrist eingereichten, auch vom Antragsteller unterzeichneten Unterschriftenliste der "Interessengemeinschaft E1. zum Erhalt und zur Förderung der Lebensqualität in E. -E1. /I1. e.V." sind ebenfalls keine Einwendungen zu Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Luftschadstoffe zu entnehmen. Auf der Rückseite dieser Unterschriftenliste werden lediglich pauschal "extreme Beeinträchtigungen für die umliegenden Anwohner", eine massive Beeinträchtigung der "Umwelt- und Lebensqualität" und "gesundheitliche und finanzielle Schäden der Anwohner" erwähnt. Dem Erfordernis der Bezeichnung des als gefährdet angesehenen Rechtsguts der Gesundheit und der Darlegung der befürchteten Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe wird damit aber offensichtlich nicht genügt. Auch der auf der Rückseite der Unterschriftsliste enthaltene (pauschale) Hinweis, eine entlang dem E. -F. -Kanal zur E2. Innenstadt verlaufende Frischluftschneise werde beeinträchtigt, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Denn die Beeinträchtigung einer Frischluftschneise muss nicht zwingend auf emittierenden Luftschadstoffen beruhen; ebenso ist es denkbar, dass eine solche Beeinträchtigung auf andere Umstände wie etwa auftretende Geruchsemissionen oder eine geschlossene Bebauung zurückzuführen ist. Eine dem Antragsteller zuzurechnende Einwendung zu Beeinträchtigungen seiner Gesundheit durch Luftschadstoffe ist auch nicht dem Schreiben der "Interessengemeinschaft E1. zum Erhalt und zur Förderung der Lebensqualität in E. -E1. /I1. e.V." vom 29. Februar 2004, mit dem der Antragsgegnerin die Unterschriftenlisten vorgelegt worden sind, zu entnehmen. In diesem Schreiben ist zwar die Befürchtung zum Ausdruck gebracht worden, die "geplanten Einrichtungen würden bei ihrem Betrieb die Lebens- und Wohnqualität der betroffenen Mitbürger durch erhebliche Lärm- und Luftemissionen wesentlich beeinträchtigen". Bei diesem Vorbringen handelt es sich aber nicht um eine individuelle Einwendung des Antragstellers. Zwar hat der Antragsteller dieses Schreiben unterzeichnet. Die Unterzeichnung erfolgte jedoch nicht, um eine Einwendung für seine Person zu erheben. Vielmehr ist der Antragsteller allein als Vorsitzender der "Interessengemeinschaft E1. zum Erhalt und zur Förderung der Lebensqualität in E. -E1. / I1. e.V." aufgetreten und hat für diese die Vereinsbelange zum Ausdruck gebracht. Dass es sich um ein Schreiben des Vereins und nicht des Antragstellers persönlich gehandelt hat, belegt der Briefkopf, in dem der Verein ausdrücklich genannt ist. Auch den weiteren Formulierungen des Schreibens ist nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller Einwendungen für seine Person hat erheben wollen. Es ist dort durchgängig von "wir" und dem Erheben eines Einspruchs "im Auftrag der hier unterschriebenen betroffenen Mitbürgerinnen und Mitbürger" die Rede. Gleiches gilt für den Zusatz "Im Namen von mehreren tausend betroffenen Mitbürgern" vor dem Unterschriftszug des Antragstellers. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller gegen den Eintritt des Ausschlusswirkung ein, die Beigeladene habe im Laufe des Genehmigungsverfahrens nachträglich erhebliche Änderungen an den Antragsunterlagen vorgenommen und die Antragsgegnerin habe "die Pläne" durch die der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen entscheidend verändert. Allerdings findet - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - der Einwendungsausschluss aus § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG dort seine Grenze, wo die Genehmigung nicht mehr mit den ausgelegten Unterlagen kongruent ist, weil der Betreiber nachträglich Änderungen seiner Pläne vorgenommen hat oder weil sich die der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen nicht innerhalb des durch den Antrag und die ausgelegten Unterlagen gezogenen Rahmens halten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -, a.a.O. Das Vorbringen des Antragstellers zeigt aber nicht auf, dass diese Grenze im vorliegenden Fall überschritten ist. Er belässt es dabei, pauschal eine von der Beigeladenen vorgenommene erhebliche Änderung der Antragsunterlagen und eine durch die Antragsgegnerin erfolgte entscheidende Veränderung der "Pläne" durch die der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen zu behaupten, ohne auch nur im Ansatz darzulegen, worin er eine erhebliche Änderung der Antragsunterlagen sieht oder aus welcher Nebenbestimmung er eine Veränderung der "Pläne" herleiten will. Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass die Antragsunterlagen nach der Auslegung ergänzt worden sind. Mit diesen Ergänzungen hat die Beigeladene aber im Wesentlichen auf die von den Einwendern und den beteiligten Behörden erfolgten Stellungnahmen reagiert, um bestehende Genehmigungshindernisse auszuräumen und um den gegenüber der geplanten Anlage geäußerten Bedenken und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Es ist nicht ersichtlich, dass die damit verbundenen Änderungen der Antragsunterlagen in irgendeiner Weise für die Belange des Antragstellers als Dritten erheblich gewesen sein könnten. Insbesondere haben die Änderungen nicht ein derartiges Gewicht, dass davon ausgegangen werden könnte, der durch den Antrag und die ausgelegten Unterlagen gezogene Rahmen des Vorhabens werde überschritten mit der Folge, dass eine erneute Auslegung erforderlich wäre. Gleiches gilt für die der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen. Auch damit ist nur den ursprünglich vorhandenen Genehmigungshindernissen und den erhobenen Bedenken und Vorbehalten Rechnung getragen worden. b) Die mit der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es für den Antragsteller durch Erschütterungen zu erheblichen Belästigungen kommen werde, greifen nicht durch. Es ist schon zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung insofern überhaupt den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, wonach die Beschwerde nicht nur einen bestimmten Antrag zu enthalten, sondern vielmehr auch die maßgeblichen Gründe darzulegen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat. Die Zweifel liegen darin begründet, dass sich die - im Übrigen in weiten Teilen mit der erstinstanzlichen Antragsbegründung wortgleichen - Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu den Auswirkungen der von der Anlage der Beigeladenen ausgehenden Erschütterungen im Kern darauf beschränken, die wesentlichen Aussagen der Gutachterlichen Stellungnahme des Öko-Instituts vom 22. April 2004 wiederzugeben, ohne auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses, die sich ausdrücklich mit dieser Stellungnahme auseinandersetzen, näher einzugehen. Diese Zweifel bedürfen aber keiner Vertiefung. Ebenso kann offen bleiben, ob der Antragsteller sich überhaupt noch in vollem Umfang auf mit Erschütterungen verbundene Beeinträchtigungen berufen kann oder ob er - wie die Beigeladene meint - mit derartigen Einwendungen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG (zumindest teilweise) ausgeschlossen ist. Denn die Einwände des Antragstellers greifen jedenfalls in der Sache nicht durch. aa) Die Antragsgegnerin hat in der Genehmigung unter III. 5.16 als Nebenbestimmung festgeschrieben, dass die von den Betriebseinrichtungen der Beigeladenen verursachten Erschütterungsimmissionen im gesamten Einwirkungsbereich außerhalb der Anlage nicht zu einer Überschreitung der Immissionswerte beitragen dürfen, die im Gemeinsamen Runderlass vom 31. Juli 2000 zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen (MBl. NRW. S. 945) - im Folgenden: Gemeinsamer Runderlass - für Einwirkungen auf Gebäude und für Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden genannt sind. Weiterhin sind in dieser Nebenbestimmung über die Anforderungen aus dem Gemeinsamen Runderlass hinaus für im Einzelnen näher bezeichnete Orte (insbesondere auch für die für den Antragsteller relevanten Immissionsorte Badweg 71, 75 und 83, die im Übrigen sämtlich näher zur Anlage liegen als das Grundstück des Antragstellers) bei allen Betriebszuständen einzuhaltende Immissionswerte festgelegt: Hinsichtlich der Einwirkungen auf Gebäude entsprechen diese den Werten für Dauererschütterungen aus der Tabelle 1 des Anhangs zu dem Gemeinsamen Runderlass, die strenger sind als diejenigen für kurzzeitige Erschütterungen. Hinsichtlich der Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden entsprechen die festgelegten Werte den unteren Immissionswerten IWU aus der Tabelle 2 des Anhangs zum Gemeinsamen Runderlass, womit die mit dem in Nr. 6.2 der DIN 4150-2 vorgesehenen Prüfschema eröffnete Möglichkeit ausgeschlossen ist, trotz einer Überschreitung des IWU-Wertes dazu zu kommen, dass keine erheblichen Belästigungen durch Erschütterungen vorliegen. Dazu hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Vorgaben aus diesem Runderlass, der durch den Gemeinsamen Runderlass vom 4. November 2003 (MBl. NRW. S. 97) in im vorliegenden Verfahren nicht relevanten Punkten geändert worden ist, eine verlässliche Bewertung von Erschütterungsimmissionen im Regelfall ermöglichten und ein tragfähiger Anhalt dafür, dass zugunsten des Antragstellers anderweitige Vorgaben beachtlich seien, weder in Würdigung dessen Vorbringens noch sonst erkennbar sei. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. bb) Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass auch keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden oder sonst ersichtlich seien, dass die in der Genehmigung festgelegten Immissionswerte tatsächlich nicht eingehalten werden könnten. Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. (1) Dem Vorbringen des Antragstellers, dass die von der Beigeladenen zur Begründung ihres Genehmigungsantrags eingereichten Studien und Gutachten nicht plausibel seien und dass Hochrechnungen und Rückschlüsse in den Prognosemodellen sowie Entscheidungen und Feststellungen in den gutachterlichen Stellungnahmen nicht oder nur zum Teil erläutert würden, fehlt es an einer hinreichenden Substanz. Es beschränkt sich auf pauschale Behauptungen, ohne dass erkennbar wird, was der Antragsteller im Einzelnen damit rügen will. Daran vermag auch der (unsubstantiierte) Verweis des Antragstellers auf die Gutachterliche Stellungnahme des Öko-Instituts vom 22. April 2004 nichts zu ändern, da nicht ersichtlich ist, auf welche Ausführungen des Öko-Instituts der Antragsteller mit seinem Vorbringen verweisen will. Im Übrigen haben sowohl das Landesumweltamt NRW als auch das Staatliche Umweltamt I2. die von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten zu den Erschütterungsimmissionen geprüft und sind beide zu der Auffassung gelangt, dass diese Gutachten nachvollziehbar und plausibel seien. Auch auf diesen Umstand hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt, ohne dass der Antragsteller dem substantiiert entgegengetreten ist. (2) Dem Einwand des Antragstellers, es sei nicht die tatsächliche Maximalbelastung berücksichtigt worden, die dann eintrete, wenn zeitgleich die Fallwerke betrieben und Sprengungen durchgeführt würden, ist mit dem Erlass des Ergänzungsbescheids der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2005 der Boden entzogen. Mit diesem Ergänzungsbescheid hat die Antragsgegnerin die Genehmigung unter anderem um die Nebenbestimmung III. 5.38 ergänzt, mit der die Beigeladene verpflichtet worden ist, durch Betriebsanweisung sicherzustellen, dass die Fallwerke nach dem Auslösen des Sprengsignals nicht mehr (im Sinne eines Fallenlassens der Kugel) betrieben werden und erst nach dem Entwarnungssignal den Betrieb wieder aufnehmen dürfen. Mit dieser Nebenbestimmung ist - was auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt wird - hinreichend sichergestellt, dass eine Sprengung nicht zeitgleich mit dem Aufschlag einer Kugel aus dem Fallwerk erfolgt. (3) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die Beurteilung der Erschütterungswirkungen auf Gebäude und auf Menschen in Gebäuden sei nicht nach den kompletten Kriterien der insoweit maßgeblichen Regelwerke erfolgt. Mit diesem Einwand stützt der Antragsteller sich auf die Ausführungen in der Gutachterlichen Stellungnahme des Öko-Instituts vom 22. April 2004. Dort wird aber zu Unrecht kritisiert, die von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten hätten nicht alle maßgeblichen Kriterien berücksichtigt. Im Einzelnen ist dazu Folgendes festzustellen: (a) Zu Unrecht beanstandet das Öko-Institut in seiner Gutachterlichen Stellungnahme vom 22. April 2004 das alleinige Abstellen der von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten auf den IWU-Wert und die unterbliebene Anwendung des Ablaufschemas nach Bild 2 zu Nr. 6.2 der DIN 4150-2. Entsprechend der Vorgabe durch das Staatliche Umweltamt I2. beruhen die vorgelegten Gutachten auf der - konservativen - Annahme, dass erhebliche Belästigungen durch Erschütterungen nur dann nicht zu erwarten sind, wenn der die maximal bewertete Schwingstärke angebende KBFmax-Wert kleiner oder gleich dem unteren Anhaltswert - in Nr. 6.2 der DIN 4150-2 als AU-Wert bezeichnet - ist, wobei der untere Anhaltswert dem unteren Immissionswert IWU nach dem Gemeinsamen Runderlass entspricht. Durch diese - für den Antragsteller günstige - Vorgabe ist es ausgeschlossen, dass erhebliche Belästigungen durch Erschütterungen auch für solche Fallgestaltungen verneint werden, in denen der KBFmax-Wert größer als der AU-Wert/IWU-Wert ist, was nach den Regelungen der DIN 4150-2 und des Gemeinsamen Runderlasses ansonsten möglich wäre. Damit entspricht die Vorgehensweise auch dem in Bild 2 zu Nr. 6.2 der DIN 4150-2 enthaltenen Flussdiagramm für das Beurteilungsverfahren. Denn dort ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Anforderungen der Norm als eingehalten anzusehen sind, wenn der KBFmax-Wert kleiner oder gleich dem AU-Wert ist. Dieser Auffassung hat sich zwischenzeitlich offensichtlich auch das Öko-Institut angeschlossen. In seiner Stellungnahme vom 20. September 2005 heißt es nämlich ausdrücklich, die alleinige Berücksichtigung der strengeren Immissionswerte werde als sinnvoll und nachvollziehbar bewertet. (b) Das vom Öko-Institut in seiner Gutachterlichen Stellungnahme vom 22. April 2004 bemängelte Fehlen der Berücksichtigung der Ruhezeiten nach Nr. 3.7.4 und Nr. 6.4.2 der DIN 4150-2 in den von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten ist - wie der Sachverständige Prof. Dr. T. in seiner Stellungnahme S 3138 St-Ö vom 15. Juni 2004 nachvollziehbar dargelegt hat - unerheblich, da die Berücksichtigung der Ruhezeit allenfalls zu einer Erhöhung des IWU-Wertes um 17 % führen kann und der KBFmax-Wert mindestens um den Faktor sieben kleiner ist als der zugehörige IWU-Wert. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. (c) Der Verweis des Öko-Instituts auf den besonderen Charakter von kurzzeitigen Einwirkungen geht fehl. Da in der Genehmigung auf die Einhaltung des IWU-Wertes als des allein maßgeblichen Immissionswerts abgestellt worden ist und dieser den nach der DIN 4150-2 und dem Gemeinsamen Runderlass größtmöglichen Schutzmaßstab für den Antragsteller darstellt, besteht kein Bedürfnis, über die in der Genehmigung getroffenen Regelungen hinaus die Kurzzeitigkeit der Einwirkungen in besonderer Weise zusätzlich zu berücksichtigen. Der vom Öko-Institut für erforderlich erachtete Abgleich des KBFmax-Wertes mit dem oberen Anhaltswert AO vermag keinen weitergehenden Schutz zu begründen, da der AO-Wert deutlich größer ist als der AU-Wert. Im Übrigen sieht Nr. 6.5.1 der DIN 4150-2 ausdrücklich vor, wann und in welcher Weise selten auftretende und nur kurzzeitig einwirkende Erschütterungen Berücksichtigung zu finden haben. Dass diese Regelungen vorliegend nicht zur Anwendung gekommen sind, begegnet keinen Bedenken. Die daran vom Öko- Institut geübte Kritik geht nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. in seiner Stellungnahme S 3138 St-Ö vom 15. Juni 2004 fehl, da zum einen wegen des mindestens dreißig Minuten betragenden Abstandes zwischen einzelnen Sprengungen nicht von einem einzelnen Ereignis im Sinne von Abs. 3 Satz 1 der Nr. 6.5.1 der DIN 4150-2 ausgegangen werden kann und zum anderen mehr als drei Sprengungen pro Schicht und damit mehr als die in Abs. 1 Satz 1 der Nr. 6.5.1 der DIN 4150-2 genannte Zahl von drei Ereignissen je Tag erfolgen werden. (d) Dass - wie vom Öko-Institut beanstandet wird - für die Festlegung des von der jeweiligen baulichen Nutzung abhängigen Immissionswertes auf die Angaben aus dem Flächennutzungsplan und nicht auf die aus einem Bebauungsplan abgestellt worden ist, stellt für sich allein noch keine Beeinträchtigung von Rechten des Antragstellers dar. Eine solche könnte sich erst dann ergeben, wenn bei der Festlegung des für das Grundstück des Antragstellers relevanten Immissionswertes von einer baulichen Nutzung ausgegangen worden wäre, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspräche. Derartiges hat der Antragsteller aber nicht geltend gemacht. (e) Zu Unrecht bemängelt das Öko-Institut, dass in den von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten die Frage offen geblieben sei, ob die Standorte für die Vergleichsmessungen der Sprengerschütterungen hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit den Verhältnissen an dem für die Anlage vorgesehenen Standort geprüft worden seien. Dazu hat der Sachverständige Prof. Dr. T. in seiner Stellungnahme S 3138 St-Ö vom 15. Juni 2004 nachvollziehbar dargelegt, dass Versuche mit einer Fallkugel nicht nur auf dem Gelände der Westfalenhütte in Stockheide (E. ) erfolgt seien, sondern darüber hinaus auch zwei Messaktionen am geplanten Standort der Fallgruben stattgefunden hätten, infolge derer die Entwicklung einer speziellen Fallgrube notwendig geworden sei. Angesichts dessen sind keine Zweifel ersichtlich, dass die geologischen Verhältnisse nicht hinreichend berücksichtigt worden sein könnten. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, die Ergebnisse aus den Versuchen mit einer Fallkugel auf Sprengereignisse zu übertragen, da es sich um Erschütterungsquellen handelt, die nach dem Quellentyp in geometrischer und in zeitlicher Hinsicht sowie nach der Wellenart (vgl. Nr. 4.2 der DIN 4150-1) vergleichbar sind. (f) Fehl geht die Beanstandung des Öko-Instituts, in den von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten seien die Kriterien zur Beurteilung der Einwirkung auf Gebäude für kurzzeitige Erschütterungen sowie für die vertikale Deckengeschwindigkeit nicht herangezogen worden. Dies erklärt sich nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. in seiner Stellungnahme S 3138 St-Ö vom 15. Juni 2004 daraus, dass die Anhaltswerte für Erschütterungen, die zu keiner Verminderung des Gebrauchswertes der Gebäude führen, bei weitem eingehalten werden. (g) Ohne Erfolg wendet das Öko-Institut ein, in den von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten sei der Aspekt von Wechselwirkungen in der Wahrnehmung und Empfindung durch eine kombinierte Belastung durch Lärm und Vibration unberücksichtigt geblieben. Dazu hat der Sachverständige Prof. Dr. T. in seiner Stellungnahme S 3138 St-Ö vom 15. Juni 2004 dargelegt, dass es sich bei der vom Öko-Institut benannten Untersuchung von Meloni/Krueger aus dem Jahre 1990 um eine Einzeluntersuchung handele, deren Ergebnisse keinen Eingang in die den Stand der aktuellen Erkenntnisse beschreibenden Regelungen der DIN 4150 und des Gemeinsamen Runderlasses gefunden hätten. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. (h) Der Einwand des Öko-Instituts, die von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten enthielten keinen Hinweis zu den Effekten durch Überlagerung der mechanischen Schwingungen, insbesondere wenn mehrere Erschütterungen kurz nacheinander aufträten, greift nicht durch. Angesichts der Tatsache, dass es durch die mit dem Ergänzungsbescheid vom 9. Juni 2005 aufgenommene Nebenbestimmung III. 5.38 ausgeschlossen ist, dass eine Sprengung zeitgleich mit dem Aufschlag einer Kugel aus dem Fallwerk erfolgt, und in Anbetracht des Umstandes, dass der KBFmax-Wert mindestens um den Faktor sieben kleiner ist als der zugehörige IWU-Wert, ist eine Überschreitung der festgelegten Immissionswerte durch Überlagerung von Schwingungen nicht zu befürchten. Dem entspricht es, dass der Sachverständige Prof. Dr. T. in seinem an die Beigeladene gerichteten Schreiben vom 21. April 2004 und in seiner Stellungnahme S 3138 St-Ö vom 15. Juni 2004 festgestellt hat, dass selbst bei einer Verdoppelung des KBFmax-Wertes infolge einer Überlagerung von Schwingungen dieser immer noch mindestens um den Faktor 3,5 niedriger wäre als der IWU-Wert. (i) Soweit das Öko-Institut sich dagegen wendet, dass Sekundäreffekte der Erschütterungsemissionen in den von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten ausgeschlossen worden seien, fehlt es an näheren Darlegungen dazu, dass derartige Sekundäreffekte in Anbetracht der absolut gesehen sehr geringen Erschütterungsimmissionen relevant sein könnten. c) Die mit der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es für den Antragsteller durch Lärm zu erheblichen Beeinträchtigungen kommen werde, greifen ebenfalls nicht durch. Auch zu diesem Punkt ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung überhaupt den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Diese Zweifel bedürfen aber gleichermaßen keiner Vertiefung, da die im Zusammenhang mit den Lärmimmissionen erhobenen Einwände des Antragstellers ebenfalls in der Sache nicht durchgreifen. Bei der Bewertung der vom Antragsteller erhobenen Einwände ist zu berücksichtigen, dass die von der Beigeladenen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgelegte Geräuschimmissionsprognose BE- Nr. 5171/02-2 SOP des Ingenieurbüros für Akustik und Bauphysik Schwetzke und Partner GbR - im Folgenden: Ingenieurbüro Schwetzke - vom 9. Dezember 2002 zu der Bewertung gekommen ist, dass die vorgegebenen Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft der Anlage um mindestens 5 dB(A), an den im allgemeinen Wohngebiet (WA-Gebiet) und im Mischgebiet (MI-Gebiet) liegenden Immissionspunkten sogar um mindestens 7 dB(A) unterschritten werden. Dieses Ergebnis hat seine Bestätigung gefunden in der von der Beigeladenen im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Geräuschimmissionsprognose BE-Nr. 5171/05-10 H/OP des Ingenieurbüros I3. für Akustik und Bauphysik (vormals Schwetzke & Partner GbR) - im Folgenden: Ingenieurbüro I3. - vom 25. Juli 2005, mit der die Geräuschimmissionsprognose des Ingenieurbüros T1. vom 9. Dezember 2002 - nicht zuletzt auch in Anbetracht der vom Antragsteller im Genehmigungs- und im erstinstanzlichen Verfahren geübten Kritik - überarbeitet worden ist und nach der die Immissionsrichtwerte für WA-Gebiete und für MI-Gebiete um mindestens 10 dB(A) unterschritten werden. Ausgehend davon stellt das Vorbringen des Antragstellers die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine erheblichen Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten seien. aa) Der Antragsteller beanstandet in seiner Beschwerdebegründung, bei der Ermittlung der Emissionsdaten der Anlage der Beigeladenen seien nicht alle betriebsrelevanten Vorgänge einbezogen worden. Welche Vorgänge im Einzelnen unberücksichtigt geblieben seien sollen, lässt sich seinem Vorbringen aber nicht entnehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Stellungnahmen des Öko- Instituts. Zwar hat das Öko-Institut in seiner Gutachterlichen Stellungnahme vom 22. April 2004 einzelne Betriebsvorgänge benannt, die seiner Ansicht nach in die Emissionsermittlung hätten Eingang finden müssen. Dem ist aber die Beigeladene mit ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2004 substantiiert entgegengetreten und hat im Einzelnen dargelegt, in welcher Weise die benannten Vorgänge in der Geräuschimmissionsprognose berücksichtigt worden sind. Mit diesen Ausführungen hat sich das Öko-Institut nicht näher auseinandergesetzt. In seinem Kurzgutachten vom 20. Januar 2005 heißt es nur noch, es sei "nach wie vor nicht in Gänze" nachvollziehbar, ob bestimmte Betriebsvorgänge in der Immissionsprognose Berücksichtigung gefunden hätten. Worin bestehende Restzweifel gesehen werden, wird jedoch nicht näher dargelegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Geräuschimmissionsprognose des Ingenieurbüros I3. vom 25. Juli 2005 deutlich differenzierter die einzelnen Betriebsvorgänge der Anlage der Beigeladenen in den Blick genommen hat, als dies in der Geräuschimmissionsprognose des Ingenieurbüros T1. vom 9. Dezember 2002 erfolgt war. Dazu hat das Öko-Institut in seiner Stellungnahme vom 20. September 2005 ausdrücklich dargelegt, dass die vorgenommene größere Differenzierung zu begrüßen sei, und festgestellt, dass die in den früheren Stellungnahmen geäußerten Kritikpunkte aufgenommen worden seien, indem beispielsweise bislang fehlende Betriebsvorgänge berücksichtigt worden seien. Beanstandet wird in diesem Zusammenhang lediglich noch, dass ein Ablaufplan über alle relevanten Betriebsvorgänge die Prüfung weiter verdeutlicht hätte. Den Vorwurf, bestimmte Betriebsvorgänge hätten keinen Eingang in die Geräuschimmissionsprognose gefunden, hat das Öko-Institut aber nicht mehr erhoben. bb) Der in Anknüpfung an die Gutachterliche Stellungnahme des Öko-Instituts vom 22. April 2004 erhobene Einwand des Antragstellers, bei der Darstellung der berechneten Geräuschsituation mangele es an Hinweisen zur Qualität der Berechnung mit Hilfe statistischer Methoden, geht fehl. Er berücksichtigt nicht, dass das Ingenieurbüro T1. schon im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit seinem Bericht BE-Nr. 5171/04-5-b 16 vom 9. Juli 2004 im Einzelnen Aussagen zur Genauigkeit und Qualität der unter dem 9. Dezember 2002 erstellten Geräuschimmissionsprognose gemacht hat. Im Übrigen enthält auch die Geräuschimmissionsprognose des Ingenieurbüros I3. vom 25. Juli 2005 in den Abschnitten 5.2 und 5.3 Aussagen zur Genauigkeit und Qualität der Prognose. cc) Ohne Erfolg bleibt das ebenfalls auf die Gutachterliche Stellungnahme des Öko-Instituts vom 22. April 2004 zurückgehende Vorbringen des Antragstellers, wichtige Parameter der Immissionsermittlung nach der TA Lärm seien gar nicht oder nur bedingt berücksichtigt worden. (1) Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf, dass die in der TA Lärm vorgesehenen Ruhezeiten nur unzureichend Eingang in die Geräuschimmissionsprognose gefunden hätten. Das Ingenieurbüro T1. hat in seine Geräuschimmissionsprognose vom 9. Dezember 2002 - im Übrigen ebenso wie das Ingenieurbüro I3. in seine Geräuschimmissionsprognose vom 25. Juli 2005 - einen Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit i.S.v. Nr. 6.5 TA Lärm (sog. Ruhezeitenzuschlag) von - nur - 1,9 dB(A) eingestellt. Dies begegnet aber keinen Bedenken. Zwar sieht Nr. 6.5 TA Lärm vor, dass der Zuschlag 6 dB(A) beträgt. Dieser Zuschlag ist aber nur für die Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit zu berücksichtigen, nämlich an Werktagen für die Zeiten von 6.00 bis 7.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr. Umgerechnet auf den gesamten Tag erhöht sich damit an Werktagen der Beurteilungspegel lediglich um 1,9 dB(A). Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, TA Lärm Nr. 6 Rn. 32. Diesen Vorgaben entsprechen die Berechnungen des Ingenieurbüros T1. in der Geräuschimmissionsprognose vom 9. Dezember 2002 - und des Ingenieurbüro I3. in der Geräuschimmissionsprognose vom 25. Juli 2005 -, die insoweit Eingang in die Nebenbestimmung III. 5.5 der Genehmigung gefunden haben. (2) Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller das Fehlen eines Zuschlags für die Ton- und Informationshaltigkeit der Geräusche. Nach Auffassung des Öko-Instituts in dessen Gutachterlicher Stellungnahme vom 22. April 2004 hätten nicht nur die Geräuschimmissionen des Ventilators und der Kaminanlage an den Brennhauben, sondern auch weitere von der Anlage der Beigeladenen ausgehende Geräuschimmissionen auf eine Einzeltonhaltigkeit untersucht werden müssen. Beispielhaft benennt das Öko-Institut dazu (nur) die Sirenengeräusche zur Warnung bei Sprengvorgängen. Zu diesen Ausführungen hat die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2004 im Einzelnen dargelegt, dass alle mobilen und ortsfesten Schallquellen des Vorhabens von dem Sachverständigen auf Ton- und Informationshaltigkeit überprüft worden seien und dabei allein das Signalhorn für Sprengvorgänge als einzeltonhaltig festgestellt worden sei. Der für diese Schallquelle in Anbetracht der Begrenzung des Schallleistungspegels auf 130 dB(A) gemäß Nr. A 2.5.2 des Anhangs zur TA Lärm in Ansatz zu bringende Zuschlag von 6 dB(A) wirke sich auf den Immissionspegel der Anlage insgesamt (lediglich) mit einer - nicht wahrnehmbaren - Erhöhung um etwa 3/10 dB(A) aus. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Insbesondere hat er weder die Bewertung der Tonhaltigkeit der von dem Signalhorn ausgehenden Geräusche in Frage gestellt noch hat er andere seiner Ansicht nach als tonhaltig einzustufende Geräuschimmissionen benannt. Hinsichtlich der von dem Signalhorn für den Sprengbetrieb ausgehenden Geräuschimmissionen ist im Übrigen auf die Nebenbestimmung III. 5.12 der Genehmigung hinzuweisen. Dort ist festgeschrieben, dass die Art und Intensität des Signalhorns mit dem StAfA E. und der Berufsgenossenschaft abzustimmen und hinsichtlich der Emissionen auf ein für eine sichere Sprengung vertretbares Maß zu begrenzen sind. Im Weiteren heißt es dort, dass das Ergebnis dieser Festlegung dem StUA I2. eine Woche vor der ersten Sprengung mitzuteilen ist. Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass der Einfluss der von dem Signalhorn ausgehenden Geräuschimmissionen auf die Gesamtbelastung schon vor der Aufnahme des Betriebs der Anlage der Beigeladenen einer Prüfung durch die Immissionsschutzbehörden zugänglich gemacht wird. Im Übrigen ist festzustellen, dass das vor Beginn und nach Ende einer Sprengung ertönende Signalhorn in der Geräuschimmissionsprognose des Ingenieurbüros I3. vom 25. Juli 2005 in Abschnitt 4.2.6 ausdrücklich berücksichtigt worden ist, ohne dass dies zu höheren Immissionswerten geführt hätte als den vom Ingenieurbüro T1. festgestellten. (3) Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller, der Impulshaltigkeit des von der Anlage der Beigeladenen ausgehenden Lärms habe lediglich über das Maximalpegelkriterium, nicht aber als Zuschlag im Beurteilungspegel Eingang in die Immissionsprognose gefunden. Diesem schon vom Öko-Institut in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 22. April 2004 erhobenen Einwand ist die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2004 entgegengetreten. Dort hat sie im Einzelnen dargelegt, in welcher Weise der Impulszuschlag nach Anhang Nr. A 3.3.6 der TA Lärm in die Berechnung des Beurteilungspegels Eingang gefunden hat. Substantiierte Zweifel an der Richtigkeit dieser Berechnung lässt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht erkennen. Auch das Öko-Institut ist in seinen Stellungnahmen vom 20. Januar und 20. September 2005 auf die Ausführungen der Beigeladenen nicht näher eingegangen. Im Übrigen ist weder nach dem Vorbringen des Antragstellers noch nach den Ausführungen des Öko-Instituts zu erkennen, bei welchen Betriebsvorgängen impulshaltige Geräuschimmissionen unberücksichtigt geblieben sein könnten. Schließlich ist noch anzumerken, dass in die Geräuschimmissionsprognose des Ingenieurbüros I3. vom 25. Juli 2005 ein Impulszuschlag eingestellt worden ist, ohne dass dies zu höheren Immissionswerten geführt hätte als den vom Ingenieurbüro T1. festgestellten. dd) Der auf die Gutachterliche Stellungnahme des Öko-Instituts vom 22. April 2004 zurückgehende Einwand des Antragstellers, es fehle an weitergehenden Planungen zu Schallschutzmaßnahmen und zu organisatorischen Maßnahmen, greift nicht durch. Insofern ist schon nicht ersichtlich, welche Maßnahmen der Antragsteller im Einzelnen vermisst. Der Beschwerdebegründung lässt sich - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Öko-Instituts - dazu nichts entnehmen. Im Übrigen hat die Beigeladene mit den vorgelegten Gutachten nachgewiesen, dass die von ihrer Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen nicht zu einer Überschreitung der den Stand der Technik wiedergebenden Vorgaben aus der TA Lärm führen werden. Weitergehende Maßnahmen können einem Anlagenbetreiber nicht aufgegeben werden. Schließlich spricht auch vieles dafür, dass Maßnahmen der vom Antragsteller für erforderlich erachteten Art allenfalls dem Vorsorgebereich zuzuordnen sind. Eine Vornahme derartiger Maßnahmen könnte aber mangels einer drittschützenden Wirkung nicht gerichtlich durchgesetzt werden. ee) Zu Unrecht wendet der Antragsteller in Anlehnung an die Ausführungen des Öko-Instituts in dessen Stellungnahmen vom 20. Januar und 20. September 2005 ein, die in der Genehmigung vorgesehenen Richtwerte könnten offensichtlich nicht eingehalten werden, da diese schon durch den Betrieb der bisher vorhandenen Anlage der Beigeladenen erreicht und teilweise sogar überschritten würden. In diesem Zusammenhang hat sich das Öko-Institut im Wesentlichen auf den Bericht des RWTÜV vom 12. März 2004 über die Messung der von der bereits vorhandenen Anlage der Beigeladenen ausgehenden Geräuschimmissionen berufen und im Einzelnen dargelegt, dass die gemessenen Werte durchweg höher ausfielen als die für die Zeit nach der Errichtung der geplanten (weiteren) Anlage vom Ingenieurbüro T1. prognostizierten. Diesem Vergleich des Öko-Instituts lässt sich aber nichts zur Verlässlichkeit der Aussagen der erstellten Geräuschimmissionsprognosen entnehmen. Die durch die Messung des RWTÜV festgestellten Ergebnisse vermögen lediglich zu bestätigen, dass die gemessenen Beurteilungspegel einschließlich der berücksichtigten Zuschläge 6 dB(A) unterhalb der Immissionsrichtwerte der TA Lärm liegen und damit die bereits vorhandene Anlage der Beigeladenen den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben genügt. Soweit der Antragsteller mit diesem Vorbringen mittelbar rügen will, es fehle an einer Gesamtlärmbetrachtung, greift dieser Einwand nicht ein. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm darf die Genehmigung für eine Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist nach Satz 2 der genannten Vorschrift in der Regel der Fall, wenn die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. In Anbetracht dessen ist die von der Anlage der Beigeladenen ausgehende Zusatzbelastung irrelevant, da die für WA- und MI- Gebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach den Feststellungen des Ingenieurbüros T1. in deren Geräuschimmissionsprognose vom 9. Dezember 2002 um mindestens 7 dB(A) - nach der Geräuschimmissionsprognose des Ingenieurbüros I3. vom 25. Juli 2005 sogar um mindestens 10 dB(A) - unterschritten werden. 2. Der Herleitung eines Abwehrrechts aus dem Vorsorgegebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG hat das Verwaltungsgericht entgegengehalten, dass den unter diese Bestimmung fallenden Vorkehrungen zur Emissionsbegrenzung und deren Sicherung kein Drittschutz zukomme. Ob die Einhaltung von Vorsorgewerten im Zusammenhang mit Luftbelastungen von Drittbetroffenen als Ersatz für fehlende Schutzwerte verlangt werden können, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da der Antragsteller - wie bereits dargestellt - mit seinen Einwänden gegen die Luftbelastungen ausgeschlossen ist. III. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird auch nicht durch das - im Übrigen außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erfolgte - Vorbringen des Antragstellers in Frage gestellt, die Anlage sei abweichend von den Antragsunterlagen errichtet worden und bereits jetzt werde die Anlage der Beigeladenen nicht entsprechend der Genehmigung betrieben. Beide Gesichtspunkte sind für die Entscheidung ohne Bedeutung, da für die im vorliegenden Zusammenhang allein maßgebliche Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung allein auf die Anlage in der Form abzustellen ist, wie sie von der Antragsgegnerin genehmigt worden ist. Ob die Errichtung der Anlage und deren Betrieb den Anforderungen der Genehmigung entsprechen, haben die zuständigen Behörden (erst) im Rahmen der ihnen obliegenden Überwachungsaufgaben zu überprüfen. Angesichts dessen bedarf es auch nicht der vom Antragsteller angeregten Augenscheinseinnahme vor Ort. IV. Auch das Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 14. Februar 2006 vermag keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Ob dieses Vorbringen überhaupt Berücksichtigung finden kann, obwohl der Schriftsatz ebenfalls erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls greifen die vom Antragsteller geltend gemachten Einwände in der Sache nicht durch. Unter Hinweis auf einen am 25. Oktober 2005 eingetretenen Störfall wendet der Antragsteller ein, der genehmigte Sprengbunker entspreche nicht dem Stand der Technik, insbesondere fehle es an einem Expansionsraum. Es trifft zwar zu, dass es infolge des Störfalls zu einer Beschädigung des Sprengbunkers der Beigeladenen gekommen ist. Ursache des Störfalls war aber entgegen der Auffassung des Antragstellers kein Konstruktionsfehler der Anlage, sondern ein Defekt der Dosierpumpe für den Sprengstoff. Ausweislich der Überprüfung der eingesetzten Dosierpumpe durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in Berlin bestand bei dem Gerät eine "fehlerhafte, unsaubere Kabelverbindung (Stecker)", aufgrund derer es zu einem zu hohen Sprengstoffbesatz gekommen ist. Angesichts dessen besteht keine Veranlassung, wegen des eingetretenen Störfalls die Konstruktion des Sprengbunkers grundsätzlich in Frage zu stellen. Insbesondere vermögen die Umstände des Störfalls das von dem Sachverständigen Prof. Dr. T. entwickelte Konzept, zur Minimierung der Erschütterungsimmissionen auf eine Druckentlastungsöffnung zu verzichten, nicht in Zweifel zu ziehen. Ohne Erfolg versucht der Antragsteller die Aussagekraft der Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. zu den zu erwartenden Erschütterungsimmissionen mit der Behauptung in Frage zu stellen, dass entgegen den Aussagen in den Gutachten keine Versuche und Probesprengungen stattgefunden hätten. Soweit der Antragsteller sich dazu darauf beruft, dass angeblich nur die Firma XY in N. über einen in Betrieb befindlichen Sprengbunker verfüge, in dem aber keine Sprengversuche durchgeführt worden seien und der im Übrigen auch nicht - wie die Anlage der Beigeladenen - mit Flüssig-, sondern mit Patronensprengstoff betrieben werde, wird verkannt, dass sich die Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. überhaupt nicht auf bei der Firma XY durchgeführte Sprengversuche gestützt haben. Prof. Dr. T. hat ausweislich des Berichts S 3138 UVG n (Umweltverträglichkeitsgutachten) vom 15. Oktober 2003 sowie der das Umweltverträglichkeitsgutachten ergänzenden, den Sprengbunker betreffenden Stellungnahme S 3138/3n vom 12. Oktober 2003 seinen gutachtlichen Einschätzungen vielmehr lediglich Spreng- und Fallkugelversuche auf dem Gelände der Westfalenhütte in E. sowie Fallkugelversuche an dem geplanten Standort der Anlage der Beigeladenen zugrunde gelegt. An dem Sprengbunker in N. haben - wie die Geräuschimmissionsprognose des Ingenieurbüros T1. vom 9. Dezember 2002 belegt - lediglich messtechnische Untersuchungen stattgefunden, die der Ermittlung von Lärmimmissionen galten. Der Verweis des Antragstellers auf die Überschreitung von Immissionsgrenzwerten bei dem Betrieb der Fallwerke der Firma K. in N. ist unerheblich, da daraus für die vorliegend allein in Rede stehende Anlage der Beigeladenen nichts herzuleiten ist. Unerheblich ist auch der Hinweis des Antragstellers, bei der Firma K. in N. sei eine Kontaminierungsschleuse installiert, die auch für die Anlage der Beigeladenen gefordert worden sei. Zum einen hat die Beigeladene dargelegt, dass es sich bei der vom Antragsteller als Kontaminierungsschleuse bezeichneten Einrichtung lediglich um eine Radioaktivitätsmessanlage handele, über die auch die Anlage der Beigeladenen verfüge. Zum anderen verweist die Antragsgegnerin zu Recht darauf, dass im Genehmigungsbescheid unter Punkt III.1.2 der Einsatz von kontaminierten Schrotten in den Fallwerken, der Brennschneidanlagen und der Sprenggrube der Beigeladenen ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil sie sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich - der ständigen Praxis des Senats folgend - an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der vorliegend maßgeblichen Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327), von dem hier Nr. 1.5 sowie Nrn. 2.2.2 und 19.2 zur Anwendung gelangen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).