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Beschluss

13 C 10/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0222.13C10.06.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Dezember 2005 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Dezember 2005 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, BayVBl. 2004, 60; VGH B.-W., Beschluss vom 24. August 2005 - NC 9 S 29/05 -, der Antragsteller/innen befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Sollten die Antragsteller/innen mit der Beschwerde auch die in den Curricularnormwert eingegangene Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen angreifen wollen, greift das nicht durch. Hierzu hat der Senat bereits durch der Antragstellerseite bekannten Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. - (betr. RUB, Medizin, 1. FS, WS 04/05) entschieden, dass dieser Wert auch gegenwärtig noch kapazitätsrechtlich akzeptierbar ist und der Senat der diesbezüglichen abweichenden Ansicht anderer Gerichte nicht folgt: "Soweit die Antragsteller/innen die Frage der Berechnung des CAp und insbesondere der Gruppengröße (Betreuungsrelation) g für Vorlesungen von 180 aufwerfen, führt das die Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Antragsteller/innen haben bereits nicht "dargelegt", welcher Curricularwert richtig wäre, welche Anteile davon auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin und fremde Lehreinheiten entfielen, mit welchen Zahlen in der Formel (5) der Kapazitätsverordnung zu rechnen sowie welche Zulassungszahl richtig wäre. Im Übrigen hält der Senat bei der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen Prüfungsdichte den Wert g = 180 für Vorlesungen nach wie vor für kapazitätsrechtlich akzeptabel. Den abweichenden Ansichten einiger Obergerichte - z. B. OVG Lüneburg und OVG Koblenz; die anderen von den Antragstellern/innen angeführten Entscheidungen sind nicht auffindbar oder befassen sich nicht mit dem Problem - teilt der Senat nicht. Die Antragsteller/innen greifen mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen letztlich den Curricularnormwert für den Studiengang Medizin an, der nach Abzug des auf "fremde" Lehreinheiten entfallenden Anteils zum Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin führt und im Rahmen seiner Ermittlung die Gruppengröße g für Vorlesungen einen von mehreren Parametern darstellt. Es kann daher keine isolierte Würdigung des Parameters g für Vorlesungen in der Medizin erfolgen, ohne den Curricularnormwert als ganzen zu betrachten. Dieser ist eine zahlenförmige Rechtsnorm (KapVO, Anlage 2 (lfd. Nr. 26)). Als ein Element des Normsetzungsverfahrens ist der Wert g = 180 für Vorlesungen und damit der Curricularnormwert insgesamt nur dann zu beanstanden, wenn der genannte Wert im Rahmen des weiten Normsetzungsermessens des Verordnungsgebers vgl. zum weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers des Curricularnormwerts bei g = 180 für Vorlesungen BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, unter keinen sachlichen Gesichtspunkten mehr haltbar, mithin willkürlich ist. Für Letzteres ist nichts erkennbar. Die weitere Anwendung des u. a. unter Anwendung des Parameters g = 180 für Vorlesungen ermittelten Curricularnormwerts und des genannten Parameters selbst ist sachlich vertretbar und nicht willkürlich. Der Curricularnormwert wird zwar durch Verordnung der jeweiligen Länder Deutschlands festgesetzt, er ist aber für alle Länder gleich, um - u. a. mit g = 180 für Vorlesungen - länderübergreifend gleiche Ausbildungsgegebenheiten und Ausbildungsqualität zu erreichen. Diesem Ziel diente auch der frühere Beispielstudienplan der ZVS, der mit g = 180 für Vorlesungen rechnete. So lange keine bundesweit einheitliche höhere Betreuungsrelation für Vorlesungen im Studiengang Medizin im Curricularnormwert praktiziert wird, war und ist es vor dem Anliegen landeseinheitlich gleicher Ausbildungsgegebenheiten im Studiengang Medizin nicht zu beanstanden, wenn auch der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber der Kapazitätsverordnung an dem bisher bundeseinheitlich angenommenen Wert g = 180 für Vorlesungen festhielt bzw. festhält. Dieser Wert hat immerhin einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, a. a. O., standgehalten. Dass es nunmehr einen ZVS- Beispielstudienplan nicht mehr gibt, ist kein Grund, an dem hier zu betrachtenden Parameter nicht mehr festzuhalten. Dass die Teilnehmerzahl der medizinischen Vorlesungen im Durchschnitt so wesentlich gestiegen ist, dass die Betreuungsrelation 180 als Mittelwert, wie vom Bundesverwaltungsgericht bezeichnet, nicht mehr haltbar ist, kann jedenfalls für das Land Nordrhein-Westfalen nicht festgestellt werden. Bei den kleinen medizinischen Fakultäten und bei denjenigen mit semesterlichem Ausbildungsturnus liegen die tatsächlichen Hörerzahlen einer medizinischen Vorlesung unter 180. Es kann auch dem Wert g = 180 für Vorlesungen in der Medizin die Vertretbarkeit nicht deshalb abgesprochen werden, weil die obligatorischen Seminare durch die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 - möglicherweise anders als in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, a. a. O., zu Grunde liegenden Studienplan - eine Erweiterung und gewisse Erhöhung ihrer Bedeutung erfahren haben. Denn je höher die Zahl der Teilnehmer an Vorlesungen angesetzt wird, um so mehr steigt die Gesamtzahl der auch in teilnehmerlimitierten Kleinlehrveranstaltungen wie in Seminaren auszubildenden Studenten, wozu für die dann wegen der Teilnehmerlimitierung zwangsläufig erhöhte Zahl der Kleingruppen ein ausreichender Lehrpersonalkegel zur Verfügung gestellt werden müsste. Zudem darf der Verordnungsgeber der Kapazitätsverordnung in seinen weiten Gestaltungsspielraum auch bei der Frage der Beibehaltung oder Neubestimmung eines Parameters des Curricularnormwerts Zielvorstellungen einbringen, etwa die, dass auch bei Vorlesungen mit zunehmender Teilnehmerzahl die Ausbildungsqualität leidet und dementsprechend "Nachholbedarf" in den begleitenden Kleinlehrveranstaltungen zum dortigen Nachteil für Lehrende und Studenten besteht. In die Aufrechterhaltung des betrachteten Parameters sind mithin komplexe Erfahrungen, Ziele, Erwägungen und Wertungen des Verordnungsgebers eingeflossen und als zahlenförmiger pauschalierender Wert muss der Parameter g=180 für Vorlesungen zwangsläufig Abweichungen in der Hochschulwirklichkeit umfassen, ohne dass er dadurch bereits willkürlich wird. Von Seiten der Studienbewerber ist schließlich auch die Rechtfertigung der übrigen in Ausübung eines pädagogisch-wissenschaftlichen normativen Gestaltungsspielraums in den Curricularnormwert eingestellten Parameter - wie die Gruppengröße (Betreuungsrelation) für Seminare, Praktika oder die Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen Lehrveranstaltungsformen, soweit sie förmlich normativ festgesetzt sind - als bundesweit einheitliche Ausbildungsgegebenheiten bisher nicht in Zweifel gezogen worden. Der Umstand, dass g = 180 für Vorlesungen anders als g für Seminare nicht förmlich normativ festgesetzt ist, wohl aber zwangsläufig dem Curricularnormwert zu Grunde liegt, kann zu keinem abweichenden Ergebnis führen. Die Vorlesungen zum Gegenstand des Curricularnormwerts zu machen und keinen sog. Vorlesungsvorwegabzug zu praktizieren, ist eine hochschulpolitische Entscheidung des Kapazitätsverordnungsgebers, also der Länder, und unterliegt deren weitem normativen Gestaltungsspielraum und ist nicht zu beanstanden." An dieser im Ergebnis mit derjenigen des VGH B-W, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 - übereinstimmenden Rechtsprechung hält der Senat fest. Die auf die Hochschulwirklichkeit abstellende Argumentation der Antragsteller/innen mag zwar eine Anregung für den Kapazitätsverordnungsgeber sein, die Gruppengröße für Vorlesungen zu überdenken, kann aber angesichts der oben aufgezeigten die bisherige Gruppengröße stützenden und nach wie vor gültigen Erwägungen nicht zu einer zwingenden Verengung des normativen Gestaltungsspielraums des Kapazitätsverordnungsgebers im Sinne der Vorstellungen der Antragsteller/innen führen. Der von den Antragstellern/innen als nicht nachvollziehbar gerügte Dienstleistungsabzug für die Studiengänge Zahnmedizin, Pharmazie und Psychologie ist nicht zu beanstanden. Die jeweiligen CAq (0,87; 0,08; 0,05) entsprechen denjenigen der vergangenen Jahre; sie sind vom Verwaltungsgericht und vom Senat bereits mehrfach überprüft und nicht beanstandet worden und daher ohne weitere Ausführungen glaubhaft; auch die Antragsteller/innen haben nicht dargelegt, in welcher Höhe die jeweiligen CAq richtigerweise anzusetzen seien. Die Zahlen der Dienstleistungen voraussichtlich nachfragenden lehreinheitsfremden Studierenden (§ 11 Abs. 2 KapVO) entsprechen den schwundbereinigten normativen Zulassungszahlen für jene Studiengänge oder liegen - zulassungsfreundlich - sogar noch niedriger. Rechnerische Fehler bei der Ermittlung des Dienstleistungsabzugs sind nicht festzustellen. Soweit die Antragsteller/innen den Wegfall einer C 3-Stelle im Institut für Anatomie für kapazitätsrechtlich unbeachtlich halten, greift das nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass diese vakante und auch nicht mehr zu besetzende Stelle der Lehreinheit Vorklinische Medizin haushaltsrechtlich nicht mehr zur Verfügung steht und die dafür von der Hochschule angeführten Gründe verfassungsrechtlich und kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Diese Wertung teilt auch der Senat; sie wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Selbst wenn, wie die Antragsteller/innen vortragen, eine C 3-Stelle nicht einer W 3-Stelle entspricht und nicht in eine solche umgewandelt werden könnte, ist es der Hochschule unbenommen, eine vakante und entbehrliche Stelle - hier: weil das Fach Anatomie durch das übrige Lehrpersonal hinreichend vertreten und die studentische Ausbildung insoweit gesichert ist - haushaltstechnisch in Wegfall zu bringen, gleichzeitig aber an anderer Stelle eine der von der Hochschule beabsichtigten Schwerpunktbildung und Profilbildung entsprechende sowie im Interesse des Landes liegende andere Stelle haushaltstechnisch neu zu etablieren. Vor dem Hintergrund ist es unerheblich, ob diese beiden nur äußerlich zusammenfallenden haushaltstechnischen Maßnahmen zutreffend als Stellenverlagerung bezeichnet werden können und ob eine W 3-Stelle quasi deckungsgleich mit einer C 3-Stelle ist. Der Wegfall der einen Stelle und die gleichzeitige Etablierung der anderen Stelle ist von der Hochschule in Ausübung ihres verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Schwerpunktbildung und Profilbildung in der Forschung sowie in der erkennbaren Sorge um ein ersatzloses Streichen einer vakanten und entbehrlichen Lehrpersonalstelle durch den Landeshaushaltsgesetzgeber sowie schließlich in der selbstverständlichen Erkenntnis getroffen worden, dass mit dem Wegfall einer C 3- Stelle in der Anatomie ein gewisser Verlust an Studienplätzen in der Medizin verbunden ist. Die aus dem Ergebnis der Planungsentscheidung der Hochschule zu Gunsten der Schwerpunktbildung und Profilbildung in der Forschung erkennbare Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Ungunsten der Beibehaltung der bisherigen Zulassungszahlen ist sachlich begründet und kapazitätsrechtlich zu akzeptieren. Dem steht das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entgegen. Dieses begründet keinen Kapazitätsverschaffungsanspruch oder Kapazitätserhaltungsanspruch, sondern nur ein Recht auf Teilhabe an und Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen, nach den Regelungen der Kapazitätsverordnung unter Beachtung auch der Rechte der Hochschule ermittelten Ausbildungskapazität. Der Hinweis, es könne im Internet kein Institut für Tumorbiologie und keine dem zugeordnete W 3-Stelle gefunden werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbstverständlich kann ein neues Institut personell erst aufgebaut werden, wenn die Planstellen zur Verfügung stehen, d. h. das Besetzungsverfahren für die Institutsleiterstelle und hernach den personellen Unterbau erfolgen kann. Das sollte planungsgemäß erst in 2005 geschehen, was wegen des inneren Zusammenhangs den für das Berechnungsjahr 05/06 wirksamen Wegfall der einen Stelle in der Anatomie voraussetzte. Die von dem wissenschaftlichen Angestellten C. besetzte Stelle ist entgegen dem Vorbringen der Antragsteller/innen nicht mit einem zu geringen Deputat in Ansatz gebracht. Die Stelle wird im Ergebnis mit 9 DS im Brutto- Lehrangebot wirksam, weil der Betreffende im Berechnungsjahr 05/06 auf einer Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters in dauerhafter Anstellung im Institut für Physiologie 1 geführt ist und das Brutto-Lehrangebot - wohl mit Rücksicht auf den Senatsbeschluss vom 14. April 2005 - 13 C 119/05 u. a. - - anders als im Berechnungsjahr 04/05 wegen seiner individuellen Lehrverpflichtung zusätzlich im 1 DS erhöht worden ist. Soweit die Antragsteller/innen vorbringen, bei mehreren befristet beschäftigten Angestellten sei die Arbeitszeit in einem neuen Arbeitsvertrag auf 41,5 Stunden erhöht worden, was bei 10 Stellen 25 Zeitstunden oder 1/2 Frist-Angestellten-Stelle ausmache und daher zu einer Lehrangebotserhöhung von 2 DS führen müsse, greift das nicht. Weiterhin ist die Regellehrverpflichtung für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeter Anstellung normativ mit 4 DS verbindlich festgesetzt. § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV ist nicht etwa wegen Erhöhung der Wochenarbeitszeit nichtig. Es ist auch kapazitätsrechtlich hinzunehmen, die durch die Erhöhung der Wochenarbeitszeit gewonnene Mehrarbeit eines jeden wissenschaftlichen Mitarbeiters nicht in der Lehre wirksam werden zu lassen. Die Bestimmung der Inhalte der von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter vertraglich geschuldeten Dienstleistungen und der auf diese entfallenden Zeitanteile liegt im Ermessen des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers. Den Mehrgewinn an Arbeitszeit den Aufgaben nach § 59 Abs. 1 HG zuzuschlagen, die wie die Zuarbeit für den Hochschullehrer, Forschung, Verwaltung, Eigenqualifizierung, Krankenversorgung nicht die Lehre betreffen, ist sachlich vertretbar, weil diese Aufgaben ohnehin den Schwerpunkt bilden und eine Erhöhung des Zeitanteils Lehre einen in der gegenwärtigen Finanzlage kaum zu realisierenden Personalmehrbedarf nach sich zöge. Hierzu hat der Senat mit der Antragstellerseite bekanntem Beschluss vom 14. April 2005 - 13 C 177/05 u.a. - (betr. Uni Köln, Medizin, WS 04/05, 1. FS), der vom Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 1 BvR 856/05 -, nicht beanstandet worden ist, ausgeführt: "... dass der Dienstherr eine Lehrverpflichtungserhöhung eines Dauerangestellten unter Wahrung der arbeitsrechtlichen Vereinbarungen möglicherweise durchsetzen kann, hier jedoch der Verordnungsgeber eine Lehrverpflichtungserhöhung auch unter Berücksichtigung der von den Antragsteller/innen angeführten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht festsetzen "musste" und letzteres nicht nur mit Rücksicht auf die Ausgewogenheit von Lehrpotenzial und Studentenzahlen, sondern insbesondere auch mit Rücksicht auf die infolge Verschiebung der Zeitanteile der Dauerangestellten zu Gunsten der Lehre zwangsläufig eintretende Verkürzung des Zeitanteils für deren sonstige Aufgaben und den damit einhergehenden weiteren Personalbedarf sachlich gerechtfertigt und kapazitätsrechtlich akzeptierbar ist." Die Angriffe der Antragstellern/innen gegen die Berechnung des Schwundausgleichsfaktor greifen nicht durch. Für die ihre Argumentation tragende Prämisse, dass in den höheren Fachsemestern allenfalls bis zur Eingangszahl des 1. FS aufgefüllt werde, besteht weder eine Rechtsgrundlage noch spricht für sie die erkennbare Wirklichkeit. Die Hochschule ist nicht gehindert, in höheren Fachsemestern bei entsprechendem Bewerberanhang mehr Studenten einzuschreiben als der festgesetzten Zulassungszahl entspricht, d. h. mehr Zugänge aufzunehmen als sie Abgänge zu registrieren hat und so einen gemäß § 14 Abs. 3, § 16 KapVO auszugleichenden Schwund zu vermeiden. Gemäß § 14 Abs. 3 KapVO kommt eine Erhöhung nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt: ... 3. Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studentinnen und Studenten in höheren Semestern (Schwundquote). Gemäß § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Insbesondere aus der Formulierung "Entlastung von Lehraufgaben" in § 14 Abs. 3 KapVO wird der Sinn und Zweck der Überprüfung durch Schwundberücksichtigung deutlich. Durch sie soll für den Fall zu erwartender Lehraufwandsersparnis in höheren Fachsemestern gleichwohl eine volle Ausschöpfung der für das Berechnungsjahr über sämtliche Fachsemester tatsächlich vorhandenen Gesamt-Ausbildungskapazität der Hochschule erreicht werden, indem die Zulassungszahl für das erste Fachsemester des Berechnungsjahrs dem Schwund entsprechend erhöht sowie die Zulassungszahlen der höheren Fachsemester dieses Berechnungsjahrs dem Schwundverhalten angepasst werden. Aus der Gegenüberstellung von "Abgängen" und "Zugängen" in § 16 KapVO wird ferner deutlich, dass bei der Feststellung, ob eine Entlastung von Lehraufgaben in höheren Fachsemestern, die dem ersten Fachsemester zu Gute kommen könnte, in der Vergangenheit eingetreten und künftig zu erwarten ist, auch die "Zugänge" und nicht nur die Fortentwicklung der Zahl der vormals im ersten Fachsemester angetretenen Studenten in den höheren Fachsemestern zu berücksichtigen sind. Der Begriff der Zugänge ist weit gefasst und von dem Grund für den Einstieg eines Studenten in den Ausbildungsbetrieb eines höheren Fachsemesters unabhängig. So ermöglicht das Normenwerk der Studienplatzvergabe bei gegebenen Voraussetzungen beispielsweise Höherstufungen, Quereinstiege und Hochschulwechsel. Auch wenn die rechnerische Zulassungszahl eines höheren Fachsemesters infolge Lehrverpflichtungserhöhung einer Lehrpersonalgruppe gestiegen ist, können die dadurch auch in höheren Fachsemestern hinzugekommenen neuen Studienplätze durch Höherstufungen, Quereinstiege, Hochschulwechsler etc. besetzt werden. Auch insoweit handelt es sich um Zugänge in höheren Fachsemestern. Auch sie nehmen Ausbildungsaufwand in Anspruch und verzehren die vom Lehrpersonal jetzt vermehrt zu erbringende Lehrleistung, führen mithin nicht zu einer Entlastung des Personals bei den Lehraufgaben, die gemäß § 14 Abs. 3 KapVO Voraussetzung für eine schwundbedingte Erhöhung der Zulassungszahl nach der personellen Ausbildungskapazität ist. Nicht auszuschließen ist sogar, dass die Hochschule auf Grund bestimmter Umstände in einem höheren Fachsemester faktisch mehr Studenten führen muss als Plätze normativ festgesetzt sind. Auch in diesem Fall wird Ausbildungsaufwand in Anspruch genommen und tritt rechnerisch eine Entlastung nicht ein. Das Vergaberecht verbietet den Hochschulen nicht, freie Ausbildungsplätze in höheren Fachsemestern durch Höherstufungen, Quereinsteiger, Ortswechsler etc. zu besetzen und so eine Ersparnis von Ausbildungsaufwand in höheren Fachsemestern zu vermeiden. Es gibt keinen Vorrang für Bewerber des ersten Fachsemesters auf zusätzliche Studienplätze auf Grund etwaiger in höheren Fachsemestern aus welchen Gründen auch immer eingetretener Abgänge. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet lediglich, tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht ungenutzt zu lassen. Dem ist genügt, wenn Abgänge in höheren Fachsemestern durch die oben beschriebenen Zugänge die entsprechenden Zulassungszahlen ausschöpfend ausgeglichen werden. In dem Zusammenhang wird auf die ständige Rechtsprechung des Senats hingewiesen, nach welcher in die Schwundberechnung auch die Besetzung frei gewordener Studienplätze durch Höherstufungen, Hochschulwechsler und Quereinsteiger etc. eingestellt werden darf. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 13 C 89/04 -, betr. RWTH Aach., Medizin, WS 03/04, und vom 26. März 2003 - 13 C 17/03 -, betr. Uni Köln, Theater Wiss., WS 02/03. Aus den dargelegten grundsätzlichen Erwägungen folgt der Senat der - nicht rechtskräftigen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmarigen, dass aus der Schwundberechnung schwundfremde Faktoren herauszunehmen seien, nicht. Sie führt im Übrigen zu einer Verkomplizierung der Schwundberechnung, für die der Verordnungsgeber zwar ein bestimmtes Verfahren nicht vorgeschrieben hat, die aber mit dem die KapVO aus guten Gründen kennzeichnenden Grundsätzen der Praktikabilität und Generalisierung unvereinbar ist, und zudem letztlich zum Herausrechnen jeder kleinsten das Brutto-Lehrangebot und damit die Zulassungszahlen beeinflussenden Veränderung der individuellen Lehrverpflichtung eines jeden Stelleninhabers führte. Ausgehend von dem dargelegten Ansatz folgt der Senat auch der von den Antragstellern/innen vertretenen Ansicht nicht, es dürften in die Schwundausgleichsberechnung keine Übergangsquoten von größer als 1eingestellt werden. Ergeben sich wegen Anschwellens der Stärken der jeweiligen Kohorten derartige Übergangsquoten, liegt jedenfalls insoweit ein Schwund im Sinne der obigen vom Wortlaut der §§ 14 Abs. 3, 16 KapVO ausgehenden Darlegungen nicht vor, und wird nicht deshalb das Ergebnis der Berechnung des Schwundausgleichsfaktors fehlerhaft. Dem steht auch der von der Antragstellerseite angezogene Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung von Seeliger, S. 13 - 15, nicht entgegen. Der Senat hat schließlich keine Anhaltspunkte, dass die in die vorgelegte Schwundberechnung eingestellten und auf statistischem Material beruhenden Zahlen, soweit sie rechnerisch wirksam geworden sind, was bei der mit früheren Angaben der Hochschule nicht übereinstimmenden Studienanfängerzahl WS 04/05 nicht der Fall ist, falsch sind. Rechnerische Fehler sind in der Berechnung von Juni 2005 nicht erkennbar. Insgesamt ist daher kein Kapazitätsberechnungsfehler dargelegt und glaubhaft gemacht, der im streitbefangenen Semester zu einer verfügbaren Studienplatzzahl über die um zwei überbuchte Zahl tatsächlich vergebener Plätze hinaus führt. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.