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Beschluss

13 C 261/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0217.13C261.05.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Soweit der Antragsteller mit dem Hinweis auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, zum Zeitpunkt der Entscheidung seien von den errechneten 54 Studienplätzen für das erste Fachsemester nur 48 belegt worden, geltend macht, es seien sogar noch innerhalb der festgesetzten Kapazität Studienplätze frei und auf einen solchen Studienplatz habe er einen Anspruch, kann er damit nicht gehört werden. Der Antragsteller hat sich nach eigenen Angaben im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht bei der ZVS um einen Studienplatz beworben und nicht am Vergabeverfahren durch die ZVS teilgenommen. Auf einen vermeintlich freien Studienplatz innerhalb der Kapazität kann er sich deshalb in diesem Verfahren nicht berufen, zumal ein Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität, der seitens des Antragstellers gestellt wurde, einen anderen Gegenstand hat als ein Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Januar 2003 - NC 9 S 45/02 u. a. -, NVwZ-RR 2003, 500. Zudem sind, wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren mitgeteilt hat, inzwischen sämtliche Studienplätze innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität des ersten Fachsemesters besetzt. Dass der Antragsgegner eine Namensliste der nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiter besetzten Studienplätze nicht vorgelegt hat, steht der Verwertung dieser Angabe nicht entgegen. Der vom Verwaltungsgericht mit 1/0,99 zugrundegelegte Schwundausgleichsfaktor, der bereits in früheren Beschlüssen des Senats in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht beanstandet wurde, vgl. Beschluss vom 20. Februar 2003 - 13 C 9/03 -, begegnet keinen Bedenken. Dies gilt auch im Hinblick auf den vom Antragsteller vorgelegten - im übrigen nicht rechtskräftigen - Beschluss des VG Sigmaringen vom 29. November 2005 - NC 6 K 474/05 - mit der Erwägung, dass wegen der Erhöhung der Lehrverpflichtung in Baden-Württemberg zum Wintersemester 2003/2004, worin ein sog. "schwundfremder" Einflussfaktor liege, die Schwundberechnung mit einer Aufteilung der Semester vor und nach diesem Zeitpunkt durchzuführen sei. Es kann dahinstehen, ob dem im Grundsätzlichen zu folgen ist. Der im vorliegenden Verfahren ermittelte Schwundausgleichsfaktor weist jedenfalls im Übergang vom Sommersemester 2004 zum Wintersemester 2004/2005, in dem die Erhöhung der Lehrverpflichtungen auf Grund der Ersten Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung in Nordrhein-Westfalen erstmals relevant wurde, keine derart gravierenden Änderungen der semesterlichen Verbleibequoten auf, dass es bei summarischer Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zwingend geboten erscheint, die Schwundberechnung in Frage zu stellen und eine andere Schwundberechnung durchzuführen. Die in den Unterlagen der Antragsgegnerin vorhandene Tabelle zur Schwundberechnung weist zwar für das Wintersemester 2004/2005 ab dem 4. Semester eine höhere Studentenquote als für das vorherige Sommersemester 2004 aus, enthält aber andererseits für die unteren Semester, um die es hier geht, eine negative Schwundquote und entspricht damit dem regelmäßigen und üblicherweise anzutreffenden Verlauf. Die Veränderungen vom Sommersemester 2004 zum Wintersemester 2004/2005 halten sich auch zahlenmäßig im Wesentlichen in dem Rahmen, der nach der Schwundausgleichstabelle auch für Semester vor dem Wintersemester 2004/2005 erkennbar ist. Eine Aussage in der Weise, dass die Veränderungen vom Sommersemester 2004 zum Wintersemester 2004/2005 im Wesentlichen und entscheidend auf eine Erhöhung der Lehrverpflichtungen zurückzuführen sind und insoweit u.U. als "schwundfremder" Faktor außer Betracht bleiben müssten, ist deshalb in diesem auf überschlägige Prüfung angelegten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geboten. Im Übrigen hat der Antragsteller auch nicht dargelegt, welches konkrete Ergebnis der Kapazitätsberechnung sich bei einer anderen als der vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Schwundberechnung ergeben würde, ob bei anderer Rechnung ein Studienplatz zur Verfügung steht und weshalb ihm dieser zusteht. Bezüglich der Lehrverpflichtung für unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter wurde bereits entschieden, dass es für den Ansatz von acht Lehrveranstaltungsstunden für diese Mitarbeitergruppe eine sachliche Rechtfertigung gibt und dass keine Wirksamkeitsbedenken gegen die entsprechende Festlegung in der Lehrverpflichtungsverordnung bestehen. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2005 - 13 C 3/05 -; vgl. auch Hamb. OVG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 3 Nc 59/04 -, Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers gibt insoweit keine Veranlassung zu einer davon abweichenden Wertung in diesem Eilverfahren. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass in den Arbeitsverträgen der Betroffenen keine Bezugnahmen auf die für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften enthalten sind und es deshalb im Rahmen des § 3 Abs. 4 Satz 4 der Lehrverpflichtungsverordnung an einem Merkmal für eine Lehrverpflichtung entsprechend beamtenrechtlichen Bestimmungen fehlt. Die bei der Ermittlung des Lehrangebots - auch rechnerisch - erfolgte Berücksichtigung einer vakanten Stelle im Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter ist trotz der grundsätzlich auf das Stellenprinzip abstellenden Kapazitätsermittlung nicht zu beanstanden. Sie hat ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Lehreinheit im Gegensatz zu den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbständiger Lehre, sondern lediglich zu dem Zweck zugewiesen werden, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Dies rechtfertigt auch eine lehrangebotsmindernde Berücksichtigung absehbarer Stellenvakanzen im Bereich der unselbständigen Lehre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 - 7 C 51/87 -, DVBl. 1990, 940; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG. Die vom Antragsteller gewünschte Streitwertfestsetzung (300,00 EUR) kommt nicht in Betracht, weil der Senat für alle Rechtsmittelbegehren von Studienbewerbern auf Zulassung zum Studium oder auf Teilnahme an einem Losverfahren einheitlich den aus dem Tenor ersichtlichen Streitwert annimmt. Vgl. Beschlüsse vom 14. Juli 2004 - 13 C 1712/04 - und vom 7. Juni 2005 - 13 E 654/05 -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.