Beschluss
12 A 388/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0217.12A388.04.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. 1. Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses führt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf eine fehlende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache gestützt. Die stattdessen entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. sei derzeit nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen, wird durch die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Gründe nicht in Frage gestellt. Mit dem Zulassungsvorbringen wehrt sich die Klägerseite zwar vehement und wortreich gegen die Verwertbarkeit des vom Verwaltungsgericht maßgeblich zur Beurteilung der Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. herangezogenen Sprachtests vom 10. April 1997 bei der Deutschen Botschaft in L. . Die Argumente im Einzelnen dafür, die Klägerin zu 1. habe bei dieser Anhörung ihre wahren Sprachfähigkeiten nicht zeigen können, erschöpfen sich aber überwiegend in bloßen Mutmaßungen. Für eine akute und keinen Dauerzustand darstellende Erkrankung, die ihrer Art nach die Klägerin zu 1. hätte hindern können, ihre familiär erworbenen und noch abrufbaren wahren Sprachkenntnisse zu zeigen, fehlt jeglicher Beleg. Nervosität ist keine Entschuldigung. Schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist ohne Weiteres ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Ausreise auf Grund familiärer Vermittlung und damit jederzeit abrufbar ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden können muss. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Novem- ber 2004 - 2 A 4661/03 -, vom 7. Juli 2005 - 14 A 4569/04 - und vom 5. September 2005 - 2 A 3233/04 -. Dass die Klägerin zu 1. den Sprachtester auf Grund seiner Aussprache nicht verstanden haben könnte und dass ihr keine Gelegenheit zur Nachfrage gegeben worden sein könnte, sondern Fragen sofort ins Russische übersetzt worden sind, lässt sich dem Anhörungsprotokoll nicht entnehmen und ist deshalb gleichfalls rein spekulativ. Das Verhältnis von Anzahl der gestellten Fragen und Dauer des Sprachtests lässt nicht darauf schließen, dass zeitlicher Druck auf die Klägerin zu 1. ausgeübt worden ist. Wenn der Sprachtester die sichtbar schlechte Verfassung der Klägerin zu 1. im Protokoll vermerkt, spricht dies eher gegen unsensibles und rücksichtsloses Vorgehen. Es ist im konkreten Fall auch deshalb nichts dafür greifbar, dass die Rubrik Die Frage wurde nicht verstanden und ins Russische übersetzt" schon bei stockendem Sprechen und bloßen Verzögerungen im Verstehen der Fragen und ihrer Beantwortung markiert worden ist. Mit der Übersetzung der Fragen ins Russische ist der Sprachtester der Klägerin zu 1. danach auch durchaus entgegengekommen. Dass die Fragen nach dem Alter der Tochter und der deutschen Küche so ungeschickt oder sprachlich unpräzise gestellt worden sein sollen, dass - gemessen an dem Anspruch, zu einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache in der Lage zu sein - eine Umformulierung geboten und zum Verständnis bereits ausreichend gewesen wäre, hält der Senat für gegriffen und im Ergebnis für rein hypothetisch. Der Vorwurf, der Sprachtester habe lediglich einen Fragenkatalog abhacken" (gemeint ist wohl abhaken") wollen, ist unsachlich und auch unbegründet, weil sich auch anhand eines Fragenkataloges, der der Begrenzung der Fragen auf die zulässigen Themenkreise dient, ein Dialog entwickeln lässt. Soweit mit der Zulassungsschrift suggeriert werden soll, das Verwaltungsgericht habe der Klägerin zu 1. vorgehalten, nicht in längeren Sätzen ausführlich geantwortet zu haben, trifft das nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass sich die Antworten der Klägerin zu 1. in einer Aneinanderreihung von einzelnen Wörtern erschöpften und sie auf keine Frage mit einem auch nur einigermaßen vollständigen Satz geantwortet habe. Dass der Klägerin zu 1. das Antworten in vollständigen Sätzen durch die Fragestellung von vornherein nicht ermöglicht worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerseite behauptet gleichfalls lediglich unsubstantiiert, der Sprachtester habe der Klägerin zu 1. dadurch, dass er gleich zur nächsten Frage übergesprungen sei, jegliche Gelegenheit zum Aufbau eines Dialoges genommen. Wenn die Antwort nur aus einzelnen Worten besteht, fehlt es von vornherein an jeglicher ausbaufähiger Grundlage für einen Austausch von Rede und Gegenrede in einigermaßen flüssiger Form. Es gibt auch weder einen vernünftigen Anlass noch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Antworten unvollständig protokolliert worden sein sollen. Die pauschale Kritik, die die Kläger im Übrigen - unter Bezugnahme auf eine Einzelfallentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in der ein Sprachtest mit nur 10 Fragen nicht als ausreichende Entscheidungsgrundlage angenommen worden ist und auf angeblich in anderen Aufnahmeverfahren gemachte Erfahrungen mit Sprachtestprotokollen - gegenüber der Verwendung des Anhörungsprotokolls vom 10. April 1997 äußern, ist gleichfalls nicht geeignet, die Aussagekraft des konkreten Protokolls im speziellen Fall der Klägerin zu 1. zu relativieren. Das Verwaltungsgericht ist sich des eher geringen Umfangs des Fragenkatalogs bewusst gewesen und hat unter Zugrundelegung der individuellen Umstände des Einzelfalles geprüft, ob dem Sprachtest dennoch ein hinreichender Aussagewert für die sprachliche Kompetenz der Klägerin zu 1. zukommt. Dass jemand, der die Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland erstrebt und dessen Mutter und Schwester bereits ein Aufnahmeverfahren durchlaufen haben und sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, nicht wissen soll, dass von ihm im Sprachtest Antworten möglichst in ganzen Sätzen erwartet werden, ist unrealistisch. Es stand schon im Jahre 1997 fest, dass es als Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVFG a.F. nicht ausreicht, wenn jemand deutsch nur in einzelnen Wörtern spricht und nicht zu einem einfachen Gespräch in der Lage ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214. Auch einem einfach strukturierten Menschen von niedrigem Bildungsstand musste sich aufdrängen, dass die Fähigkeit zu einem Gespräch in deutscher Sprache nicht durch eine einsilbige" Beantwortung von Fragen nachgewiesen werden konnte. Es ist auch nicht überzeugend, die Antwort mit dem Auto" ungeachtet des Fehlens von Subjekt und Prädikat als ganzen Satz zu werten. Es erschließt sich dem Senat gleichfalls nicht, inwieweit - auf Grund der offensichtlichen gesundheitlichen Probleme der Klägerin - die Obhutspflicht die Beklagte verpflichtet haben könnte, sie - die Klägerin zu 1. - auf eine Anhörung zu ihrer Sprachkompetenz durch ein Gericht zu verweisen, statt sie durch die Botschaft einem Sprachtest zu unterziehen, dem sie sich freiwillig gestellt hat. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass die Prüfungskompetenz dafür, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Verwaltungsaktes vorliegen, in dieser Weise auf die Gerichte verlagert werden kann und die Gerichte in einem späteren Verfahrensstadium nicht vielmehr ihrerseits bei der rechtlichen Würdigung auf die durch die Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung der Behörde festgestellten Fakten zurückgreifen dürfen. Im Verwaltungsstreitverfahren bestimmt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO das Gericht der Tatsacheninstanz den Umfang der Beweisaufnahme und die Art der Beweismittel nach seinem Ermessen. Die in Betracht kommenden Beweismittel sind grundsätzlich einander gleichwertig (insbesondere fehlt eine dem § 250 StPO entsprechende Vorschrift im Verwaltungsprozess), so dass - von Ausnahmen abgesehen - das Gericht die freie Wahl hat, welcher Beweismittel es sich zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes bedienen will. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 5 B 156.96 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 281 m. w. N. Namentlich ist das Verwaltungsgericht im Ansatz nicht daran gehindert, für seine eigene Sachverhalts- und Beweiswürdigung auf die durch die Sachverhaltsermittlung bzw. Beweiserhebung seitens der Behörde ermittelten Fakten - hier das Ergebnis der Anhörung vom 10. April 1997 - zurückzugreifen. Selbst wenn man aber annehmen wollte, mit dem Zulassungsvorbringen sei hinreichend substantiiert zur Unzulänglichkeit des Sprachtests als Beurteilungsgrundlage für die Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. vorgetragen worden, greift der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dennoch nicht, weil auch im Zulassungsverfahren nicht genügend detailliert und substantiiert dargetan wird, warum die Klägerin zu 1. eine höhere als die anläßlich der behördlichen Anhörung aufgezeichnete Sprachkompetenz besitzt, mithin über welche konkreten Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gespräches auf Deutsch die Klägerin zu 1. in Abweichung zu den im Sprachtest vom 10. April 1997 gezeigten Sprachvermögen tatsächlich verfügt. Die bloß pauschale Behauptung, die Klägerin zu 1. sei in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen reicht auch mit dem Zusatz wobei sie sich in kurzen, in der Regel grammatikalisch korrekten Sätzen ausdrückt" insoweit nicht aus. Die Beschreibung ist nicht erschöpfend und verhält sich beispielsweise nicht zu den Kriterien der Vollständigkeit der Sätze oder dem passiven und aktiven Wortschatz. Auch Angaben dazu, woraus sich die Beherrschung der erforderlichen Sprachelemente ergibt, fehlen. Genaue Angaben dazu, was die Klägerin zu 1. warum positiv beherrscht, um ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, beinhaltet auch das von der Zulassungsschrift in Bezug genommene Widerspruchsschreiben vom 9. Juli 1997 nicht. Insbesondere besagt die dort angeführte Konfrontation der Klägerin zu 1. mit der deutschen Kultur nichts Definitives dazu, welches konkrete Sprachvermögen die Klägerin zu 1. daraus gewonnen und bewahrt hat. Ebenso wenig lässt sich aus den Angaben zur familiären Vermittlung der deutschen Sprache durch Mutter und Großeltern mit hinreichender Sicherheit auf die Größe des erworbenen - aktiven und passiven - Wortschatzes sowie die potentielle Sprachkomplexität beim Verstehen von Fragen und ihrer Beantwortung schließen. Der sich im Wesentlichen mit der Frage der Einbeziehung befassende Vortrag im anwaltlichen Schriftsatz vom 19. Mai 2004 ist außerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt und kann deshalb nach Maßgabe von § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO für die Frage der Berufungszulassung von vornherein nicht berücksichtigt werden, er führt im Übrigen auch in der Sache nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. a) Weder die Gehörs- noch die Aufklärungsrüge greifen durch. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und dem Rechtsstreit damit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nicht zu rechnen brauchten. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 147.86 -, InfAuslR 1988, 55. Da die Verfahrensbevollmächtigte der Kläger - Frau F. T. , die Mutter der Klägerin zu 1. - auf die Anfrage des Bundesverwaltungsamtes vom 13. März 1996 nach einem als Zeuge für die Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. in Frage kommenden Zeugen aus dem Bundesgebiet deren Onkel K. E. benannt hat und sich die Kläger das Vorgehen der Mutter insoweit zurechnen lassen müssen, kann in Hinblick auf die Verwendung der schriftlichen Angaben dieses Zeugen zum Sprachvermögen der Klägerin zu 1. jedoch nicht die Rede von einer unerwarteten Beweiswürdigung sein. Von einer Überraschungsentscheidung kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn die Würdigung des Gerichts lediglich nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entspricht und/oder von ihm für unrichtig gehalten wird. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1994 - 1 B 168.93 -, GewArch 1994, 284 f. Das Verwaltungsgericht durfte auch zu Recht den Beweisantrag auf Vernehmung der Mutter und der Schwester der Klägerin zu 1. als Zeugen für ihre Sprachkompetenz als Ausforschungsbeweis ablehnen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann durch die Ablehnung eines Beweisantrages nur dann verletzt sein, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35 f.) und vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308. Ein Beweisantrag kann in diesem Sinne als unzulässiger Ausforschungsbeweis oder Beweisermittlungsantrag abgelehnt werden, wenn für die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, sie also ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aus der Luft gegriffen", aufs Geratewohl" oder ins Blaue hinein" aufgestellt wird und tatsächliche Grundlagen für sie fehlen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60, vom 19. April 2000 - 9 B 170.00 -, NVwZ 2000, 1042, und vom 30. Januar 2002 - 1 B 326.01 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69 jeweils m. w. N. Ist - wie hier - der Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen gerichtet, bedarf es dabei vor dem Hintergrund einer hinreichenden Bestimmtheit des Beweisantrages vgl. dazu, dass unsubstantiiert solche Beweisanträge sind, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren: BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196, und vom 31. Januar 2002 - 7 B 92.01 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 318 der Darlegung, welche rechtlich erheblichen Bekundungen über konkrete Wahrnehmungen von den Zeugen zu erwarten sind, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, die Tauglichkeit des Beweismittels zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 271.86 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 155, Beschluss vom 9. August 1993 - 5 B 1.93 -, juris, und vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60. Diesen Anforderungen genügte der Beweisantrag hier nicht, da keine Angaben dazu gemacht worden sind, anlässlich welcher konkreten Gelegenheit die Zeugen auf welche Weise konkrete Feststellungen zum aktuellen Sprachvermögen der Klägerin zu 1. gewonnen haben wollen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Verwertbarkeit des Sprachtests vom 10. April 1997 und der schriftlichen Zeugenaussage des Onkels der Klägerin zu 1. sowie der Unzulänglichkeit des Beweisantrages erweist sich auch die Aufklärungsrüge als unbegründet. Um mit ihr durchzudringen, hätte sich eine weitere Aufklärung nämlich aufdrängen müssen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. September 2004 - 9 B 46.04 -, juris m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat mögliche Bedenken gegen die Aussagekraft des Anhörungsprotokolls aber sorgfältig abgewogen und ist dabei zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt. Dass das Verwaltungsgericht dabei maßgeblich in Rechnung gestellt hätte, dass das Protokoll die Qualität einer öffentlichen Urkunde hat, ist nicht ersichtlich. b) Der Senat vermag auch keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren zu erkennen. Nach dem Fairnessgebot muss der Bürger im Rahmen der Regeln der Prozessordnung nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch die Möglichkeit erhalten, zur Wahrung seiner Rechte aktiv auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Vgl. zum Strafprozess insoweit BVerfG, Beschluss vom 12. August 2002 - 2 BvR 932/02 -, EuGRZ 2002, 546 m. w. N. Die Klägerseite rügt hier aber dem Sinne nach lediglich die mangelnde Einflussnahmemöglichkeit auf das Verwaltungsverfahren, in dem sich Bürger und Behörde an-läßlich des Sprachtests noch nicht in einer Art Gegnerschaft gegenüber stehen. Da-durch, dass das Verwaltungsgericht auf die Feststellungen im Anhörungsprotokoll vom 10. April 1997 abstellt, wird nicht die Waffengleichheit zwischen den Parteien im gerichtlichen Verfahren in Frage gestellt. Wenn an die wirksame Geltendmachung, dass die amtliche Aufzeichnung unrichtig, unvollständig oder sonst wie nicht aussa-gekräftig ist, im Verwaltungsprozeß hohe Anforderungen gestellt werden, ist das durch die behördliche Stellung der aufnehmenden Stelle, die an Recht und Gesetz gebunden ist, bedingt und stellt keine unzumutbaren Anforderungen an einen kla-genden Aufnahmebewerber. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger unterstellt un-zulässigerweise, dass bei der Durchführung des Sprachtests mehr oder weniger regelmäßig dem Schutz des Bürgers dienende Verfahrensvorschriften verletzt werden. Davon kann aber ebenso wenig ohne Weiteres ausgegangen werden wie davon, dass ein Übersiedlungswilliger ohne konkrete Kenntnis von den Möglichkeiten, wie man Einwendungen gegen eine unzulässige Vorgehensweise erheben oder einen Beistand hinzuziehen kann, nicht in der Lage ist, dennoch seine Rechts-position bei der Anhörung geltend zu machen. So ist etwa gerade die Klägerin zu 1. im Beistand ihrer Schwester zum Sprachtest erschienen. Frau M. X. lebte nach den Antragsunterlagen bereits seit 1992 in der Bundesrepublik Deutschland und dürfte durch die inzwischen erfolgte Sozialisation in der Lage gewesen sein, bereits anlässlich der Anhörung auf solche Umstände aufmerksam zu machen, die die protokollarische Wiedergabe der wahrhaftigen Sprachfähigkeit der Klägerin zu 1. hindern, erschweren oder verfälschen könnten. Vor diesem Hintergrund können vor- liegend nicht die geringsten Zweifel bestehen, dass es ausreicht, wenn Verfahrens- fehler im Verwaltungsprozess von einem rechtskundigen Prozessvertreter in sub- stantiierter Art und Weise geltend gemacht werden müssen. 3. Soweit die Kläger schließlich im Schriftsatz vom 19. Mai 2004 - im Zusammen- hang mit den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG - geltend machen, eine grundsätzliche Klärung dürfte nicht verweigert werden, gibt dies keinen Anlaß, eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht zu ziehen. Abgesehen davon, dass diese Rüge erst nach Ablauf der Frist für die Darlegung von Zulassungsgründen erhoben worden ist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), wird mit dem Vorbringen im Schriftsatz vom 19. Mai 2004 eine grundsätz- licher Klärungsbedarf mit Blick auf die entsprechenden Ausführungen des Verwal- tungsgerichts auf Seite 10/11 des Urteils und die dort in Bezug genommenen Ent- scheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht substantiiert aufgezeigt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).