Urteil
11 D 94/03.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0213.11D94.03AK.00
34Zitate
Zitationsnetzwerk
34 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1. vier Zehntel, die Klägerinnen zu 2. und 3. jeweils drei Zehntel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1. vier Zehntel, die Klägerinnen zu 2. und 3. jeweils drei Zehntel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 8. August 2003, mit dem dieser den Plan für den Neubau der Bundesstraße 59 (B 59n) Ortsumgehung Q. – III. Bauabschnitt - von Bau-km 23+800 bis Bau-km 27+702 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter sowie der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen auf dem Gebiet der Städte Q. und L. - F. – sowie L1. im Regierungsbezirk L1. festgestellt hat. Die B 59 ist eine übergeordnete Verbindung zwischen den Räumen L1. und N. . Sie verläuft in der hier interessierenden näheren Umgebung von der L2. Innenstadt kommend nach Nordwesten. Ab der Anschlussstelle L1. -C. der A 1 führt sie derzeit noch durch die südöstlichen Baugebiete der Stadt Q. , knickt an der Einmündung der L 183 nach Süden ab, um sodann im weiteren Verlauf in die bereits fertiggestellte Trasse der B 59n nach Nordwesten einzuschleifen. Der planfestgestellte Abschnitt mit einer Länge von ca. 3,9 km beginnt am Endpunkt des schon fertiggestellten zweiten Bauabschnitts der B 59n, umgeht Q. im Süden, greift sodann die alte Trasse der B 59 auf und endet an der Anschlussstelle L1. -C. der A 1. Hierbei werden die DB-Strecke L1. -N. und der L2. Randkanal unterführt, die K 6 und die RWE-Werksbahn überführt. Die Klägerin zu 1. ist bzw. war Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die von dem planfestgestellten Vorhaben betroffen sind. Von den insgesamt 173.557 m2 großen Grundflächen werden 19.760 m2 dauerhaft und 7.157 m2 vorübergehend in Anspruch genommen. Im Einzelnen stellt sich diese Inanspruchnahme wie folgt dar: Gemarkung Flur Fl.St.-Nr. Größe ha a m2 zu erwerben ha a m2 vorübergehende Inanspruchnahme ha a m2 Q. 2 30 7 92 80 67 59 2 13 86 9 74 12 86 Q. 1 118 2 22 21 2 18 2 7 45 31 6 29 2 23 Q. 1 117 3 00 13 2 06 86 13 10 12 11 88 Q. 1 58 1 16 05 17 34 10 09 1 78 N1. 27 170 24 49 82 51 N1. 27 171 24 48 81 51 N1. 27 172 24 48 80 51 N1. 27 173 14 24 80 51 N1. 27 174 24 46 80 51 N1. 27 175 24 45 79 51 N1. 27 176 1 67 78 6 71 3 52 Im Zeitpunkt der Planaufstellung und des Planfeststellungsbeschlusses war die Klägerin zu 1. bereits Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung Q. Flur 1 Flurstücke 58, 117 und 118 sowie der Grundstücke Gemarkung N1. Flur 27 Flurstücke 170 bis 176. Das Grundstück Gemarkung Q. Flur 2 Flurstück 30 stand während des Planfeststellungsverfahrens im Eigentum zunächst der J. & E. I. GmbH & Co. KG und sodann der I1. -Beton L3. GmbH & Co. KG. Die Klägerin zu 1. wurde auf Grund der Auflassung vom 13. Dezember 1999 am 16. Juni 2000 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Infolge Auflassung vom 29. Dezember 2004 wurde am 2. November 2005 die T. Q. GmbH & Co. KG als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Die Grundstücke Gemarkung N1. Flur 27 Flurstücke 170 bis 176 wurden nach eigenen Angaben von der Klägerin zu 2. (richtig wohl: Klägerin zu 3.) auf Grund eines Pachtvertrages vom 10. November 1981 als Deponie genutzt. Eine Verfüllung und Rekultivierung unter anderem dieser Flurstücke ist der Bruno T. GmbH, d. h. der Klägerin zu 3., mit Bescheid der Stadt L1. – Amt für Umweltschutz – vom 28. April 1997 genehmigt worden; diese Genehmigung war bis zum 30. April 2007 befristet. Mit Stilllegungsbescheid vom 26. Januar 2005 wurden für die Stilllegungs- und Nachsorgephase Nebenbestimmungen angeordnet. Das Grundstück Gemarkung Q. Flur 2 Flurstück 30 ist eine ehemalige Kiesgrube, die nach den Angaben der Klägerin zu 3. von ihr verfüllt wird. Die unmittelbar anschließenden Grundstücke Gemarkung Q. Flur 1 Flurstücke 58, 117 und 118 - zuzüglich des von dem Vorhaben nicht betroffenen Flurstücks 90 - wurden bzw. werden ausweislich des Vortrages der Klägerinnen zu 2. und 3. von ihnen gewerblich genutzt. Die Klägerin zu 2. betreibt dort eine Recyclinganlage und Sortiereinrichtungen; sie nutzt die Fläche ferner zur Lagerung und Abwicklung des ein- und ausgehenden Materials. Sie hat mit Vertrag vom 26. Oktober 1981, teilweise geändert durch Verträge vom 28. Juli 1988 und vom 16. Juni 1998, von der Klägerin zu 1. eine Teilfläche von 22.500 m2 der Flurstücke 90 und 118 gepachtet. Die Klägerin zu 3. unterhält dort einen Betriebshof und nutzt die Fläche auch zur Lagerung und Behandlung von Kies und anderen Baustoffen. Aufgrund Vertrag vom 20. Dezember 1990, zum Teil modifiziert unter dem 18. Juni 1998, hat sie hierzu von den Flurstücken 58, 90, 117 und 118 eine Teilfläche von 20.000 m2 gepachtet. Das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der B 59n Ortsumgehung Q. – III. Bauabschnitt - nahm folgenden Verlauf: Mit Schreiben vom 3. März 1994 leitete der frühere Vorhabenträger (Landschaftsverband S. ) der Bezirksregierung L1. die Planunterlagen zu und bat um Durchführung des Anhörungsverfahrens. Die Bezirksregierung L1. informierte die Städte L1. und Q. und hörte ferner Behörden, die Träger öffentlicher Belange sowie die anerkannten Naturschutzverbände an. Die Planunterlagen lagen nach jeweils vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in den Amtsblättern der Stadt L1. vom 21. März 1994 und des Erftkreises vom 22. März 1994, die jeweils unter anderem einen Hinweis auf § 17 Abs. 4 FStrG enthielt, in der Zeit vom 29. März 1994 bis einschließlich 28. April 1994 bei der Stadt L1. und vom 30. März 1994 bis einschließlich 29. April 1994 bei der Stadt Q. öffentlich aus. Mit Schreiben vom 27. April 1994 informierte die Stadt L1. die nicht ortsansässigen Betroffenen, so auch die Klägerin zu 1., über die Auslegung des Planes und gab ihnen Gelegenheit, die Planunterlagen in der Zeit vom 2. Mai 1994 bis zum 1. Juni 1994 einzusehen. Mit im Wesentlichen jeweils gleichlautenden Schreiben vom 18. April 1994 erhoben die Klägerinnen zu 1. bis 3. "fristwahrend" Einwendungen gegen das Vorhaben (Einwendungen 43.1 bis 43.3). Die Klägerin zu 1. machte geltend, dass ihre "Eigentumsrechte spürbar mit der Folge einer Wertminderung beeinträchtigt" würden; eine detaillierte Begründung erfolge nach Rechtsberatung. Die Klägerinnen zu 2. und 3. nahmen hinsichtlich der Beeinträchtigung ihrer Rechte auf einen noch folgenden Schriftverkehr der Rechtsanwälte C1. und N2. Bezug. Mit Schreiben vom 25. April 1994 verwiesen die früheren Bevollmächtigten der Klägerin zu 1., die Rechtsanwälte C1. und N2. , auf deren Vertretung. Die Klägerin zu 3. betreibe auf den Grundstücken Gemarkung Q. Flur 1 Flurstücke 90, 117, 118, und 58 eine Bauschutt-Recyclinganlage. Die Mandantschaft sei mit der Trassenführung der B 59n nicht einverstanden. Infolge des Vorhabens käme der Betrieb zum Erliegen. Ein Ringtausch von Grundstücken sei denkbar. Wenn der Vorhabenträger die Grundstücke erwerbe, könnte ein Nachbargrundstück jenseits der Bahnlinie erworben werden. Die Stadt Q. müsste dann den Bereich planungsrechtlich für eine Bauschutt-Recyclinganlage ausweisen. Mit weiterem Schreiben vom 28. April 1994 berichtigten die Rechtsanwälte C1. und N2. ihr vorangegangenes Schreiben. Sie erklärten, die Klägerinnen zu 1. bis 3. zu vertreten. Ferner wurde angegeben, dass auf den Grundstücken Gemarkung Q. Flur 1 Flurstücke 90, 117, 118 und 58 die Klägerin zu 3. einen Betriebshof und die Klägerin zu 2. eine Recyclinganlage betreiben würden. Die Klägerin zu 1. sei Eigentümerin dieser Grundstücke. Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in den Amtsblättern der Stadt L1. vom 30. Januar 1995 und des Erftkreises vom 31. Januar 1995 führte die Bezirksregierung L1. am 9. Februar 1995 einen Erörterungstermin durch. An diesem Termin hat Rechtsanwältin I2. als Unterbevollmächtigte der Rechtsanwälte C1. und N2. für die Klägerinnen zu 1. bis 3. teilgenommen. Sie hat insbesondere auf die Bedeutung der planungsrechtlichen Sicherstellung eines Ausweichstandortes hingewiesen. Auf Grund von Einwendungen und als Ergebnis des Erörterungstermins vom 9. Februar 1995 wurde das Deckblatt I in das Verfahren eingeführt. Die Planänderungen betreffen im Wesentlichen folgende Maßnahmen: Anlage von drei "Wendehämmern", Verbreiterung des Brückenbauwerkes über die K 6, zusätzlicher Wirtschaftsweg an der westlichen Böschungsseite der K 6 von der B 59n bis zum N3.-----weg , Bau zweier Spundwände gem. Berliner Verbau im Bereich des L2. Randkanals, Bau eines Wirtschaftsweges vom N3.-----weg (ca. Bau-km 25,200) parallel zur B 59n und dem L2. Randkanal (Länge ca. 1,3 km), Verlegung des bahnparallelen Wirtschaftsweges bei Bau-km 26,030 und Bau eines gemeinsamen Bauwerkes für die Überführung der Bahn und des Wirtschaftsweges über die B 59n, Berücksichtigung von Vorgaben aus dem Bebauungsplan Nr. 59499/03 der Stadt L1. im Bereich der W. Straße, Wiederherstellung der gemeinsamen Zufahrt zwei Gewerbebetriebe an die B 59n, Änderungen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) - Verkleinerung der Ausgleichsfläche "Auf dem P. ", - Ausweisung von 4 zusätzlichen Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen. Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in den Amtsblättern des Erftkreises vom 17. September 1996 und der Stadt L1. vom 23. September 1996, die jeweils unter anderem einen Hinweis auf § 17 Abs. 4 FStrG enthielt, wurden die geänderten Planunterlagen in der Zeit vom 25. September 1996 bis zum 24. Oktober 1996 einschließlich in Q. und vom 1. Oktober 1996 bis zum 4. November 1996 einschließlich in L1. ausgelegt. Gleichzeitig wurden die von den Planänderungen berührten Behörden, Träger öffentlicher Belange und die anerkannten Naturschutzverbände informiert. Die Klägerin zu 1. wurde mit Schreiben der Stadt L1. vom 26. September 1996 persönlich über die Bekanntmachung der Auslegung des Planes benachrichtigt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1996 erklärte die Klägerin zu 3., "unsere Betriebe" würden in ihrer Existenz massiv bedroht (Einwendung D I 58). Ihre bereits erhobenen Einwendungen seien erst dann erledigt, wenn die Voraussetzungen für die auch von der Stadt Q. befürworteten Umsiedlung zur östlichen Seite der Bundesbahnstrecke geschaffen worden seien. Ferner werde angeregt, das Gewerbe- und Industriegebiet an der W. Straße in L1. -C. entsprechend dem Bebauungsplan der Stadt L1. anzubinden, weil die jetzt geplante Zu- und Ausfahrt das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht bewältigen könne. Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in den Amtsblättern der Stadt L1. vom 12. Mai 1997 und des Erftkreises vom 13. Mai 1997 führte die Bezirksregierung L1. am 26. Mai 1997 einen Erörterungstermin durch. Zu diesem Erörterungstermin wurde die Klägerin zu 3. zusätzlich per Telefax der Bezirksregierung L1. vom 21. Mai 1997 eingeladen. Bei diesem Erörterungstermin war keine der Klägerinnen anwesend bzw. vertreten. Auf Grund der Einwendungen von Versorgungsunternehmen und als Ergebnis der Erörterung vom 26. Mai 1997 hat der frühere Vorhabenträger Planänderungen vorgenommen und im Jahr 1998 als Deckblatt II in das Verfahren eingebracht. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um die Verlegung von vier Fernleitungen im Bereich von Bau-km 25,350 bis Bau-km 26,100. Den betroffenen Behörden, Trägern öffentlicher Belange, anerkannten Naturschutzverbänden und sonstigen Drittbetroffenen wurden die Änderungen mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Einwendungen innerhalb von zwei Wochen gegeben. Die Klägerin zu 1. wurde hierüber mit Schreiben der Bezirksregierung L1. vom 11. Mai 1998 informiert. Mit Schreiben vom 25. Mai 1998 wiesen die früheren Bevollmächtigten der Klägerin zu 1., die Rechtsanwälte C1. und N2. , auf die gegen die Ursprungsplanung mit Schreiben vom 25. April 1994 erhobenen und im Erörterungstermin am 9. Februar 1995 aufrechterhaltenen Einwendungen hin (Einwendung P 08). Ferner erklärten sie, dass die Klägerin zu 1. mit der Neuplanung nicht einverstanden sei. Von der Planung seien die Grundstücke Gemarkung Q. Flur 1 Flurstücke 90, 117, 118 und 58 betroffen. Dort betreibe die Bruno T. GmbH eine Bauschutt- und Schwarzdeckenaufbereitungsanlage mit Recyclinganlage unter der Firma T. Bauschutt- und Schwarz-deckenaufbereitungs GmbH. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einwendungen auch namens und im Auftrag der Bruno T. GmbH für den von ihr betriebenen Betriebshof und namens der T. Bauschutt- und Schwarzdeckenaufbereitungs GmbH vorgetragen würden, denn bei der Verwirklichung der Planung werde enteignungsrechtlich in die eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebe der Bruno T. GmbH und in das Eigentum der Klägerin zu 1. eingegriffen, die die Grundstücke an die beiden vorgenannten Gesellschaften verpachtet habe. Im weiteren Verlauf des Planaufstellungsverfahrens wurde auf Grund der Ergebnisse einer Kostenfortschreibung im Jahr 1999 eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchgeführt. Ein Kostenvergleich zwischen der ursprünglich vorgesehenen Tieflage und einer möglichen Hochlage im Bereich der DB-Strecke L1. -N. führte zu der Feststellung, dass eine Hochlage kostengünstiger ist als eine Tieflage. Der bisherige Planungsentwurf wurde vom jetzigen Vorhabenträger (Landesbetrieb Straßenbau NRW) überarbeitet und im Mai 2002 als Deckblatt III in das Verfahren eingebracht. Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen vorgenommen: Hochlage der B 59n über die DB-Strecke L1. -N. , Hochlage der Kreisstraße 6/X. Weg über die B 59n, Unterführung des N4.-----wegs unter die B 59n Querschnittsänderung für den Neubaubereich auf RQ 15,5, Verlegung des Bauwerks 33 zum N3.-----weg , Entfall des Versickerungsbeckens am Bauanfang, Verlegung des Versickerungsbeckens von der DB-Strecke zur B 59alt/W. Straße, Änderung der Querneigung von Bau-km 26+825 bis Bau-km 27+173, Optimierung der Gradiente und des Trassenverlaufs. Die Bezirksregierung L1. beteiligte als Anhörungsbehörde andere betroffene Behörden, die Träger öffentlicher Belange, die Versorgungsunternehmen und die anerkannten Naturschutzvereine. Der bekannte Kreis der Privatbetroffenen wurde im Rahmen eines sog. vereinfachten Anhörungsverfahrens beteiligt. Neben anderen wurde den Klägerinnen jeweils mit gleichlautenden Schreiben vom 27. Juni 2002 – mit Postzustellungsurkunde jeweils zugestellt am 1. Juli 2002 – unter anderem der bisherige Verfahrensverlauf wiedergegeben und ihnen ein Auszug aus dem Erläuterungsbericht übersandt. Ferner wurden sie darauf hingewiesen, dass die geänderten Planunterlagen in der Zeit vom 4. Juli 2002 bis einschließlich 17. Juli 2002 bei der Stadt Q. und in der Niederlassung F1. des Vorhabenträgers eingesehen werden könnten. Schließlich enthielt das Schreiben einen Hinweis darauf, dass eventuelle Einwendungen gegen den Plan innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens zu erheben und dass nach Ablauf der Frist Einwendungen ausgeschlossen seien. Mit Schreiben an die Bezirksregierung L1. vom 15. Juli 2002 erhob der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1. in deren Namen Einwendungen (Einwendung P 7). Er wies darauf hin, dass die Grundstücke der Klägerin zu 1. in der Gemarkung N1. durch die Planung mit Deckblatt III in weitaus stärkerem Maße bzw. hinsichtlich des Flurstücks 171 erstmalig in Anspruch genommen würden. Die Inanspruchnahme der Grundstücke Gemarkung Q. Flur 1 habe sich zwar vermindert, das Grundstück Flur 2 werde aber erstmalig in Anspruch genommen. Infolge der geplanten Maßnahme würde sie – die Klägerin zu 1. – Mieteinnahmen in Höhe von mehreren hunderttausend Euro verlieren. Dies sei nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt worden. Der Eingriff sei auch wegen des Entstehens wirtschaftlich nicht mehr nutzbarer Restflächen unzumutbar. Es hätte eine andere Trasse gewählt werden müssen, etwa indem die Umgehungsschleife weiter gezogen worden wäre. Das Vorhaben verstoße gegen das Bauverbot der Wasserschutzgebietsverordnung zur Wassergewinnungsanlage X1. und X2.--ringen /M. vom 21. Oktober 1991 und gefährde nachhaltig die Grundwasserressourcen. Der Baugrund des Vorhabens sei ungeeignet, insbesondere für ein Brückenbauwerk. Es handele sich um verfüllte Grundstücke, bei denen eine Bebauung erst nach Setzung des Bodenmaterials möglich sei. Ferner werde bezweifelt, dass die Lärmschutzgrenzwerte eingehalten würden. Die angrenzenden Grundstücke würden teils gewerblich, teils auch als Wohnungen genutzt. Schließlich verwies die Klägerin zu 1. noch auf die Einwendungen der Klägerinnen zu 2. bis 3. mit Schreiben vom gleichen Tag, die sie sich zu eigen mache. Gleichfalls mit Schreiben an die Bezirksregierung vom gleichen Tag erhob der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen zu 2. und 3. für diese Gesellschaften ebenfalls Einwendungen (Einwendungen P 8). Die Fa. T. Recycling GmbH habe die Grundstücke Flur 1 Flurstücke 90 und 118 (22.500 m2) bis zum 31. Dezember 2005 fest mit einer Verlängerungsoption gepachtet. Die Fa. Bruno T. GmbH habe die Grundstücke Flur 1 Flurstücke 58, 90, 117 und 118 (22.500 m2) bis zum 31. Dezember 2005 fest mit einer Verlängerungsoption gepachtet. Diese Firma nutze zusätzlich das Grundstück Flur 2 Flurstück 30 zum Zwecke der Verfüllung. Auf Grund des Deckblattes III würden die Flurstücke 58, 117 und 118 im Verhältnis zur früheren Planung zwar in geringerem Ausmaß in Anspruch genommen. Die geplante Inanspruchnahme sei aber dennoch so gravierend, dass sie als Betriebsgrundstücke nicht mehr in Betracht kämen. Der massive Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb werde nicht hinreichend berücksichtigt. Für die Fa. T. Recycling GmbH verbessere sich die Situation nicht durch die beabsichtigte, aber noch offene Umsiedlung auf das Grundstück Flur 1 Flurstück 89. Das Vorhaben berücksichtige auch nicht hinreichend, dass die Grundstücke im Geltungsbereich der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festssetzung des Wasserschutzgebiets für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage in X1. und X2.--ringen /M. lägen. Schließlich werde auf die Einwendungen der Klägerin zu 1. mit Schreiben vom gleichen Tag verwiesen. Zu den Einwendungen der Klägerin hat sich der Vorhabenträger schriftlich unter dem 18. September 2002 geäußert (Gegenäußerungen P 7, P 8.1 und P 8.2). Die Anhörungsbehörde hat die Beteiligten - so auch die Klägerinnen über ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten - unter Übersendung des ihre Einwendungen jeweils betreffenden Teils der Gegenäußerungen des Vorhabenträgers mit Schreiben vom 28. Oktober 2002, abgesandt am 30. Oktober 2002, zu einem Erörterungstermin am 6. November 2002 im Rathaus der Stadt Q. geladen. Bei diesem Erörterungstermin waren die Klägerinnen nicht anwesend bzw. vertreten. Auf Anraten des Beklagten hat der Vorhabenträger zu der Frage, ob durch eine Teilinanspruchnahme des Betriebsgeländes der Unternehmensgruppe T. eine Existenzvernichtung bzw. –gefährdung zu erwarten ist, ein Gutachten eingeholt. In seinem - später mit Schreiben vom 26. März 2003 berichtigten - Gutachten vom 3. März 2003 hat der beauftragte Gutachter, Dipl.-Volkswirt X3. , zusammenfassend festgestellt, dass sowohl die Bruno T. GmbH als auch die T. Recycling GmbH in ihrer Existenz gefährdet würden. Der Beklagte hat mit Planfeststellungsbeschluss vom 8. August 2003 die angegriffene Straßenbaumaßnahme festgestellt. Hinsichtlich der Einwendungen der Klägerinnen betreffend eine Existenzgefährdung bzw. eine Existenzvernichtung (P 7 und P 8.1 bis P 8.2) hat der Beklagte unter A. 7.1 einen Entscheidungsvorbehalt in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen. Im Übrigen hat der Beklagte die Einwendungen der Klägerinnen zurückgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Klägerinnen jeweils am 29. August 2003 zugestellt. Am 26. September 2003 haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: Der Planfeststellungsbeschluss sei formell fehlerhaft, weil er an Verfahrensmängeln leide. Die dritte Änderung des Entwurfs habe nicht in einem Deckblattverfahren erfolgen dürfen. Ursprünglich seien keine Brückenbauwerke, sondern Unterführungen, insbesondere unter der Bahnlinie, vorgesehen gewesen. Die Abweichungen seien so gravierend gewesen, dass ein neues Vorhaben vorgelegen habe und das Änderungsverfahren sich auf die Gesamtmaßnahme hätte beziehen müssen. Das Anhörungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die Einladung zum Erörterungstermin am 6. November 2002 sei zu kurzfristig erfolgt. Das Einladungsschreiben der Bezirksregierung vom 28. Oktober 2002 sei erst am 31. Oktober 2002, also weniger als eine Woche vor dem Erörterungstermin, zugegangen. Zwar sehe § 73 Abs. 6 Satz 3 VwVfG NRW keine Frist für die Benachrichtigung derjenigen vor, die Einwände erhoben hätten. § 73 Abs. 6 Satz 2 VwVfG NRW sei aber analog anzuwenden. Den Betroffenen müsse hinreichend Zeit gegeben werden, sich auf den Termin einzustellen und vorzubereiten. Die Anhörungsbehörde habe zudem nur die Betroffenen von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Eine ortsübliche Bekanntmachung nach § 73 Abs. 6 Satz 2 sei nicht erfolgt. Es fehle eine Umweltverträglichkeitsstudie. Das Vorhaben sei UVP-pflichtig. Die Umweltverträglichkeitsprüfung aus dem Jahr 1990, auf die der Planfeststellungsbeschluss hinweise, genüge nicht mehr den Anforderungen des UVP-Rechts. Innerhalb von über 10 Jahren seien aufzunehmende und zu berücksichtigende Änderungen eingetreten, insbesondere mit Blick auf vorhandene Arten und Biotope. In jedem Fall hätten die im dritten Deckblattverfahren vorgenommenen Änderungen maßgebliche Einflüsse auf das Landschaftsbild. Die Dammlage zur Überquerung der Eisenbahnlinie bewirke eine Zerschneidung und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Sie störe die Fauna, insbesondere die Vögel. Auch das Umfeld habe sich verändert, z. B. durch die Entwicklung des Gewerbegebietes an der P1. -M1. -Straße. Die Rüge einer unzureichenden Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht präkludiert. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtswidrig. Die Variantenprüfung sei fehlerhaft. Sie gehe zurück auf die UVP aus dem Jahr 1990 und sei veraltet, weil sich der zu berücksichtigende Bestand zwischenzeitlich verändert habe. Durch das dritte Deckblattverfahren sei der Aufbau der Trasse massiv verändert worden, etwa durch eine Überführung statt einer Unterführung. Zudem habe sich der überörtliche Verkehr in Q. grundlegend geändert, was bei der Prüfung der Nullvariante hätte berücksichtigt werden müssen. Die Variantenprüfung sei auch deshalb fehlerhaft, weil die massiv betroffenen Belange der Klägerinnen nicht berücksichtigt worden seien. Es hätte eine Variante, insbesondere die Nullvariante, geprüft werden müssen, die keine oder eine geringere Beeinträchtigung des fraglichen Grundstücks zur Folge gehabt hätte. Eine behördliche Genehmigung für die Nutzung der Grundstücke liege zwar nicht vor. Die Nutzung genieße aber Bestandsschutz. Die Maßnahme habe eine Existenzgefährdung der betroffenen Betriebe zur Folge, was der vom Vorhabenträger bestellte Gutachter bestätigt habe. Für eine Umsiedlung der Betriebe auf das Grundstück nördlich der Bahnlinie fehle die erforderliche bauplanungsrechtliche Sicherheit, weshalb diese Alternative nicht im Rahmen des Planungsermessens habe berücksichtigt werden können. Das Nutzungsrecht der Klägerin zu 1. und die Möglichkeit einer weiteren Auskiesung des Grundstücks Gemarkung Q. Flur 2 Flurstück 30 seien mangelhaft berücksichtigt worden. Wegen des Vorhabens sei eine weitere Auskiesung nicht mehr genehmigt worden. Auf Grund der bereits erfolgten Auskiesung sei bekannt gewesen, dass hierfür jetzt nicht mehr zur Verfügung stehende Teile des Flurstücks bestens für eine Auskiesung – bis zu einer Tiefe von 20 m – geeignet seien. Ohne die planfestgestellte Maßnahme habe das Grundstück vollständig ausgekiest und anschließend wieder verfüllt werden können. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung fehle. Im Bereich der Baadenbergersenke seien zahlreiche gefährdete Arten und Biotope vorhanden. Das Gebiet werde auf der Schattenliste der Naturschutzverbände geführt. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nicht nur beim Durchqueren eines potentiellen FFH-Gebietes durchzuführen, sondern auch dann, wenn – wie hier – ein Vorhaben an einem solchen Gebiet vorbeigeführt werde. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass das Gebiet der EG-Kommission nicht als FFH-Gebiet gemeldet worden und die Meldung der Gebiete abgeschlossen sei. Eine fehlende Meldung besage nichts über das Bestehen eine faktischen FFH-Gebietes, das hätte gemeldet werden müssen. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen geltendes Naturschutzrecht. Ein Teil der Kompensationsmaßnahmen solle in der Erftaue bei I3. (T1. Mühle) erbracht werden. Wegen der mehr als 10 km großen Entfernung zum Vorhaben seien die Anforderungen weder an eine Ausgleichs- noch an eine Ersatzmaßnahme erfüllt. Der Vorrang der Ausgleichs- vor der Ersatzmaßnahme sei nicht beachtet worden. Zudem sei die Maßnahme bereits realisiert, so dass eine Verbesserung der Natur nicht mehr erreicht werden könne. Es sei lediglich ein nachträglicher Beitrag zur Finanzierung einer Renaturierung gegeben. Ersatzzahlungen kämen allerdings nur subsidiär in Frage. Das Vorhaben verstoße ferner gegen die betroffenen Landschaftspläne. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor bzw. seien nicht in hinreichendem Maße geprüft worden. Insbesondere sei nicht ermittelt worden, inwieweit durch eine Veränderung der Trassenführung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes habe reduziert werden können. Die Anforderungen des Immissionsschutzes würden hinsichtlich der Luftschadstoffe nicht eingehalten, insbesondere hinsichtlich der Orientierungswerte für Russ und Schwebstoffe. Eine Minimierung durch eine Randbepflanzung, wie von der Landschaftsschutzbehörde der Stadt L1. gefordert, sei von der Straßenbauverwaltung ermessensfehlerhaft unter Berufung auf eine noch nicht in Kraft befindliche Richtlinie abgelehnt worden. Auch im Hinblick auf den Schallschutz sei der Planfeststellungsbeschluss fehlerhaft. Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung lägen bei mehreren Immissionsorten Grenzwertüberschreitungen vor. Anstelle aktiven Lärmschutzes sei fehlerhaft nur passiver Schallschutz gewährt worden. Die Klägerinnen beantragen, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 8. August 2003 – III B 4–32–02/546 – aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses und trägt ergänzend unter anderem vor: Für eine gewerbliche Nutzung der Grundstücke Gemarkung Q. Flur 1 Flurstücke 58, 90, 117 und 118 durch die Klägerinnen zu 2. bis 4. lägen – soweit bekannt – nicht die erforderlichen Genehmigungen der Bezirksregierung L1. vor, die überdies ein Stilllegungsverfahren gegen die Firmengruppe T. betreibe. Welche Rechte die Klägerin zu 1. aus der Auskiesung des Grundstücks Gemarkung Q. Flur 2 Flurstück 30 herleiten wolle, sei nicht nachvollziehbar. Die Abgrabungsgenehmigung vom 19. Februar 1993 mit Nachtrag vom 4. April 2000 sei bis zum 30. Juni 2000 befristet gewesen. Die Klägerinnen seien mit der Einwendung präkludiert, die dritte Änderung des Vorhabens habe nicht als Deckblatt erfolgen dürfen. Auf die Bestimmung des § 17 Abs. 4 FStrG sei ordnungsgemäß hingewiesen worden. Im Übrigen mögen die Klägerinnen darlegen, inwieweit sich ein etwaiger Verfahrensfehler nachteilig auf ihre materielle Rechtsposition ausgewirkt habe. Die Durchführung des Erörterungstermins sei nicht verfahrensfehlerhaft erfolgt. Für eine analoge Anwendung des § 73 Abs. 6 Satz 2 VwVfG NRW sei kein Raum. Wegen des klar abgrenzbaren und bekannten Kreises der Betroffenen habe keine Notwendigkeit bestanden, den Erörterungstermin vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Einwendung, eine Umweltverträglichkeitsstudie habe vorgelegt werden müssen, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung aus dem Jahr 1990 veraltet sei, sei präkludiert. Im Übrigen seien die Planunterlagen im Zuge der Erstellung des Deckblatts III vollständig überarbeitet worden, insbesondere sei im Jahr 2001 eine vollständige Neukartierung der vorkommenden Arten und Biotope erfolgt. Die Angaben nach § 6 UVPG seien zum Deckblatt III erstellt worden. Die gegenüber den vorherigen Verfahrensunterlagen abweichende Wirkungsprognose zum Schutzgut Landschaft infolge des Wechsels von der Tief- zur Hochlage sei berücksichtigt und bewertet worden. Hinweise auf eine andere, mit einem geringeren Umweltrisiko belastete Trasse ließen sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen. Mit dem Einwand, es habe mit Blick auf die Baadenberger Senke eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, seien die Klägerinnen präkludiert. Im Übrigen hätten weder die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten noch die Bezirksregierung L1. als höhere Landschaftsbehörde oder die anerkannten Naturschutzverbände Angaben zu FFH-relevanten Vorkommen gemacht. Auch die aktuelle sog. Schattenliste enthalte keine Hinweise. Präkludiert seien die Klägerinnen ferner mit ihrem Vortrag zum Verstoß der Planfeststellung gegen das Naturschutzrecht. Eine Verletzung subjektiver Rechte durch die Lage der Ausgleichsflächen sei darüber hinaus nicht erkennbar. Die Variantenprüfung sei nicht fehlerhaft. Sie habe nicht nur veraltete Umweltbelange berücksichtigt. Die planfestgestellte Trasse weise eine gestreckte Linienführung auf, wodurch im Verhältnis zu anderen Varianten ein geringerer Flächenverbrauch erzielt werde. Eine nach Norden verschobene Trasse hätte das Gewerbegebiet "Am T2. " zerschnitten, eine nach Süden verschobene Linie hätte in größerem Maß Abgrabungs- und Auskiesungsflächen betroffen. Die Belange der Klägerinnen seien hinreichend berücksichtigt worden. Die Firmengruppe T. sei ausweislich des eingeholten Gutachtens teilverlagerungsfähig. Eine Teilverlagerung könne auf Flächen nördlich der Bahnlinie erfolgen. Die Stadt Q. habe sich bereit erklärt, die Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Alles Weitere sei Sache der Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen. Die Einwendungen, das Vorhaben verstoße gegen Landschaftspläne, seien präkludiert. Eine Befreiung sei im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich erteilt worden. Aus dem Erläuterungsbericht ergäben sich die Gründe für das Vorliegen der überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Abgesehen von einer auch insoweit eingetretenen Präklusion seien die Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses im Zusammenhang mit der Pflanzung einer Baumreihe nicht fehlerhaft. Hinsichtlich des Lärmschutzes seien die Klägerinnen nicht betroffen. Nur Wohngrundstücke an der W. Straße seien lärmmäßig betroffen. Deshalb gingen die Ausführungen der Klägerinnen zur Frage der Unverhältnismäßigkeit aktiven Lärmschutzes fehl. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Februar 2006 hat der Beklagte den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss wie folgt geändert: "Punkt A. 7.1 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 26) wird ersatzlos gestrichen. Abschnitt B. 5.3.14.1 wird (auf S. 77) durch folgenden Absatz ergänzt: Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass die Gewerbebetriebe auf den Grundstücken Gemarkung Q. Flur 1 Flurstücke 58, 90, 117 und 118 ohne eine Teilverlagerung in ihrer Existenz vernichtet werden. Gleichwohl hält die Planfeststellungsbehörde an der Trasse fest. Eine Trassenverschiebung nach Norden würde erheblich in ein ausgewiesenes Gewerbegebiet eingreifen. Eine Trassenverschiebung nach Süden würde dortige Auskiesungsbereiche in größerem Umfange durchschneiden, so dass es lediglich zu Problemverlagerungen käme. Darüber hinaus würde eine Verschwenkung nach Süden unter Beibehaltung der vorhandenen Bebauung eine Anbindung an die bestehende B 59 und damit im weiteren Verlauf an die Anschlussstelle L1. -C. trassierungstechnisch unmöglich machen." Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gerichtsakten des vorliegenden Rechtsstreits, der Verfahren 11 D 92/03.AK und 11 D 12/06.AK sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Planungsunterlagen und Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Anfechtungsklage der Klägerinnen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 8. August 2003 hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klägerin zu 1. ist klagebefugt, weil Teile ihres Grundeigentums mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung von dem Vorhaben in Anspruch genommen werden (§ 19 Abs. 1 FStrG). Im Übrigen bleibt die Klägerin zu 1. trotz des im Laufe dieses Gerichtsverfahrens eingetretenen Eigentumswechsels an dem Grundstück Gemarkung Q. Flur 2 Flurstück 30 auch insoweit weiterhin prozessführungsbefugt. Die Veräußerung eines Grundstücks während eines Rechtsstreits über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts an einem Grundstück führt nicht ohne weiteres zum Verlust der Sachbefugnis (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 265, 266 ZPO). Der Erwerber ist nur berechtigt und auf Antrag des Prozessgegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich beim Eigentumsübergang befand, zu übernehmen. Erfolgt keine Prozessübernahme durch den Erwerber, so ist das Verfahren mit dem bisherigen Prozessbeteiligten fortzuführen. Die Rechtskrafterstreckung der Entscheidung auf den Erwerber folgt dann aus § 121 Nr. 1 VwGO. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. September 1991 – 23 A 1943/86 -, NWVBl. 1992, 139, vom 2. Februar 1995 - 23 A 2676/93 -, n. v. (Orientierungssatz in juris; S. 8 des Urteilsabdrucks), und vom 26. November 2003 – 11 A 251/01 -, n. v. (Langtext in juris; S. 13 f. des Urteilsabdrucks). 2. Die Klägerinnen zu 2. und 3. sind ebenfalls klagebefugt. Der Pächter eines Grundstücks ist im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO befugt, gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss Klage zu erheben, weil dieser Beschluss enteignungsrechtliche Vorwirkungen nicht nur für den betroffenen Eigentümer entfaltet, sondern in gleicher Weise für Personen, denen ein obligatorisches Recht an einem Grundstück zusteht, auf das sich der Planungsträger den Zugriff sichert. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 1. September 1997 – 4 A 36.96 -, BVerwGE 105, 178 (180 f.); vgl. auch Urteil vom 9. Juni 2004 – 9 A 16.03 -, D-spezial 2004, Nr. 29, 8 (Langtext in juris; S. 7 des Urteilsabdrucks). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesenteignungs- und – entschädigungsgesetz – EEG NRW - vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, berichtigt S. 570) können durch Enteignung auch Rechte entzogen werden, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen. Für Pächter gelten daher auch die enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des § 19 Abs. 1 FStrG, weil das Pachtrecht Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein kann. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerinnen nicht in einer Weise in eigenen Rechten, die zu einer Aufhebung des Beschlusses führt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. August 2003 ist § 17 Abs. 1 FStrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) in Verbindung mit den §§ 72 ff. VwVfG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602). In dem im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Umfang kann nicht erkannt werden, dass der auf dieser Grundlage erlassene Planfeststellungsbeschluss an Fehlern leidet, die Rechte der Klägerinnen verletzen. Diese Prüfung erfolgt im konkreten Verfahren unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 17 Abs. 6b FStrG. Die Vorschrift setzt dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von sechs Wochen. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus der er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein später vertiefender Vortrag steht dem nicht entgegen. Vgl. zum Prüfungsumfang etwa BVerwG, Urteile vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (129), und vom 24. Mai 1996 – 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 142. Das nach diesen Maßgaben zu beachtende klägerische Vorbringen ergibt keine zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führende Rechtsverletzung. Die Klägerinnen sind mit ihren Einwendungen zum Teil präkludiert, zum Teil sind die Rügen in der Sache unbegründet. 1. Aus den von den Klägerinnen erhobenen Rügen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses lässt sich kein Grund für die Aufhebung dieses Beschlusses herleiten. a) Die Klägerinnen rügen, die dritte Änderung des Entwurfs habe nicht auf Grund eines Deckblattverfahrens erfolgen dürfen. Ein Änderungsverfahren sei unzulässig gewesen, weil die Abweichungen im Verhältnis zur Ursprungsplanung so gravierend gewesen seien, dass ein neues Vorhaben vorgelegen habe und das Änderungsverfahren sich auf die Gesamtmaßnahme habe beziehen müssen. aa) Diese Rüge greift bereits in der Sache nicht durch. Wird ein ausgelegter Plan geändert, so bedeutet dies nicht in jedem Fall, dass das vorausgegangene Anhörungsverfahren wiederholt werden muss. Wie aus § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG zu ersehen ist, genügt es, wenn Dritte, deren Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, Gelegenheit erhalten, sich innerhalb von zwei Wochen zur Änderung zu äußern. Eines neuen Anhörungsverfahrens bedarf es nur dann, wenn die Planänderungen insgesamt so weitreichend sind, dass sie im Ergebnis zu einem neuen Vorhaben führen. Davon kann indes keine Rede sein, wenn das Gesamtkonzept nicht berührt wird bzw. trotz der Änderungen die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (374 f.), und vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140 (145 f.), sowie Beschlüsse vom 12. Juni 1989 – 4 B 101.89 -, NVwZ 1990, 366, und vom 2. Februar 1996 – 4 A 42.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 108, S 73. So verhielt es sich hier. Der Plan wurde insofern geändert, als Hochlagen der B 59n über die DB-Strecke L1. -N. und der Kreisstraße 6 über die B 59n, eine Unterführung des N4.-----wegs unter die B 59n, eine Querschnittsänderung für den Neubaubereich auf RQ 15,5, eine Verlegung des Bauwerks 33 zum N3.-----weg , der Wegfall des Versickerungsbeckens am Bauanfang und eine Verlegung des Versickerungsbeckens von der DB-Strecke zur B 59alt, eine Änderung der Querneigung von Bau-km 26+825 bis Bau-km 27+173 und eine Optimierung der Gradiente und des Trassenverlaufs geplant wurden. Diese Planänderungen schlugen zwar der Zahl nach erheblich zu Buche, sie wirkten sich aber auch in ihrer Gesamtheit qualitativ nicht in der Weise aus, dass planerisch ein neues Vorhaben entstanden wäre. Denn nach der vorzitierten Rechtsprechung führen - je nach den Umständen des Einzelfalles - beispielsweise Veränderungen der Höhenlage, die Reduzierung des Ausbauquerschnitts oder Modifizierungen der Planungen betreffend den Wasserablauf nicht zwingend zu einer Veränderung der Gesamtkonzeption eines Vorhabens. Hier wurden trotz der Änderungen des Deckblattes III die Hauptelemente der Planung jedenfalls nicht angetastet, insbesondere blieben im Grundsatz der Trassenverlauf, die örtliche Lage der Kreuzungspunkte mit bestehenden Verkehrswegen und die Anbindung an die bereits vorhandene B 59n (zweiter Bauabschnitt) sowie die W. Straße gleich. bb) Abgesehen davon sind die Klägerinnen mit der erstmals im Klageverfahren vorgebrachten Rüge, die dritte Änderung des Entwurfs habe nicht in einem Deckblattverfahren erfolgen dürfen, gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen. Danach sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ist entgegen der Auffassung der Klägerinnen anwendbar. Zwar wurde das Deckblatt III im Rahmen eines Planänderungsverfahrens nach § 73 Abs. 8 VwVfG in das Verfahren eingeführt. Eine förmliche Auslegung im Sinne des § 73 Abs. 3 und 4 VwVfG NRW ist nicht erfolgt. § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG bestimmt allerdings ausdrücklich, dass auf den Einwendungsausschluss nach Satz 1 in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist (Unterstreichung durch den Senat) hinzuweisen ist. Bereits nach dem Gesetzeswortlaut genügt daher auch eine – wie hier - behördlich gesetzte Einwendungsfrist. Diese Einwendungsfrist wurde von der Bezirksregierung L1. als Anhörungsbehörde gesetzt. § 73 Abs. 8 Satz 3, zweiter Halbsatz VwVfG NRW ordnet die entsprechende Anwendbarkeit der Absätze 2 bis 6 an. Über diese Verweisung gilt insbesondere § 73 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW, wonach die Anhörungsbehörde in den Fällen, in denen auf eine Auslegung verzichtet wird, die Einwendungsfrist bestimmt. Vgl. auch Dürr, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Aufl. (2004), § 73 Rdnr. 103, und Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl. (2005), § 73 Rdnr. 105a. Das Deckblatt III wurde im Mai 2002 vom jetzigen Vorhabenträger, dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, in das Verfahren eingebracht. Die Klägerinnen wurden im Rahmen eines sog. vereinfachten Anhörungsverfahrens beteiligt. Ihnen wurde mit jeweils gleichlautendem Schreiben der Bezirksregierung L1. als Anhörungsbehörde vom 27. Juni 2002 unter anderem der bisherige Verfahrensverlauf wiedergegeben und ein Auszug aus dem Erläuterungsbericht übersandt. Ferner wurden sie darauf hingewiesen, dass die geänderten Planunterlagen in der Zeit vom 4. Juli 2002 bis einschließlich 17. Juli 2002 bei der Stadt Q. und in der Niederlassung F1. des Vorhabenträgers eingesehen werden können. Schließlich wurde der Hinweis erteilt, eventuelle Einwendungen gegen den Plan seien innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens zu erheben und nach Ablauf der Frist ausgeschlossen. Diese Schreiben wurden den Klägerinnen jeweils am 1. Juli 2002 mit Postzustellungsurkunde zugestellt (vgl. Serienbrief vom 27. Juni 2002 und Postzustellungsurkunden in der Beiakte Heft 21). Diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden. Das Schreiben der Anhörungsbehörde und der Auszug aus dem Erläuterungsbericht, wie er etwa auch anderen Beteiligten übersandt worden ist (vgl. Muster in der Beiakte Heft 21), hatten eine hinreichende Anstoßwirkung. Sie genügten dem Informationszweck, den Klägerinnen Anlass zu einer möglicherweise weitergehenden Prüfung – gegebenenfalls nach Einsicht in die geänderten Planunterlagen bei der Stadt Q. oder in der Niederlassung F1. des Vorhabenträgers - zu geben, in welcher Weise ihre Belange von dem Deckblatt III berührt werden und ob sie deshalb zur Wahrung ihrer Rechte Einwendungen erheben sollen. Neben allgemeinen Angaben zum Vorhaben, seiner Begründung und Zielsetzung waren hierin insbesondere Einzelheiten zu den Änderungen enthalten, die durch das Deckblatt III bewirkt werden. In den beiden Einwendungsschreiben vom 15. Juli 2002 (Einwendungen P 7 und P 8, Beiakte Heft 22) der Klägerinnen, die bei der Anhörungsbehörde am gleichen Tag per Telefax eingegangen sind, haben die Klägerinnen mit keinem Wort den nunmehr gerügten Verfahrensfehler angesprochen. Das Schreiben der Klägerin zu 1. verhält sich lediglich zu ihrer grundstücksmäßigen Betroffenheit, der Verminderung von Pachteinnahmen, wirtschaftlich nicht nutzbaren Restflächen, der Trassenwahl, zum Baugrund und zu einem Verstoß gegen wasser- sowie lärmschutzrechtliche Bestimmungen. Auch das Schreiben der Klägerinnen zu 2. und 3., auf welches die Klägerin zu 1. zusätzlich verwiesen hatte, befasst sich nur mit gerügten Eingriffen in die gewerbliche Betätigung dieser Klägerinnen auf den Grundstücken der Klägerin zu 1. und einem Verstoß gegen Vorschriften zum Gewässerschutz. Diese Schreiben der Klägerinnen reichen daher nicht aus, den nunmehr geltend gemachten Verfahrensfehler zu verdeutlichen. Sie beziehen sich nur auf materielle Rechtspositionen der Klägerinnen oder rügen Rechtsverstöße gegen materielles Recht, weisen aber nicht auf etwaige Verfahrensfehler hin. Soweit die Auffassung vertreten wird, eine Präklusion der Rügemöglichkeit von Verfahrensfehlern nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW könne nicht angenommen werden, weil sich die Vorschrift nur auf Einwendungen gegen das Vorhaben, nicht gegen das Verfahren beziehe - so (allerdings ohne nähere Begründung) Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 73 Rdnr. 112 –, kann dem jedenfalls in dieser Allgemeinheit und in Bezug auf die hier in Rede stehende Frage nicht gefolgt werden. Die Einwendung, die Änderung eines ausgelegten Planes habe nicht auf Grund eines Deckblattes im sog. vereinfachten Verfahrens erfolgen dürfen, weil die Abweichungen im Verhältnis zur Ursprungsplanung so gravierend gewesen seien, dass ein neues Vorhaben vorgelegen habe, ist präklusionsfähig. Präklusionsfähig sind alle Rügen, die sich gegen den Plan richten. Um eine solche handelt es sich hier, wenn geltend gemacht wird, der Plan habe in einem vollständig neuen Anhörungsverfahren nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 bis 5 VwVfG NRW ausgelegt werden müssen. Diese Rüge bezieht sich damit auf den Plan als solchen, der nach § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen, besteht. Meint ein Einwender aber, wegen unzureichender Verfahrensteilhabe die Auswirkungen des Plans nicht beurteilen zu können, muss er diesen Verfahrensverstoß bereits dort rügen, wo ihm allein abgeholfen werden kann, nämlich im Verwaltungsverfahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 1994 – 7 C 44.93 -, BVerwGE 96, 258 (263); Niehues, Der verwaltungsverfahrensrechtliche Ausschluß von Einwendungen gegen einen Planfeststellungsbeschluß, in: Planung und Planungskontrolle (Festschrift für Schlichter), 1995, S. 628. Die somit gemäß § 17 Abs. 4 FStrG eingetretene materielle Präklusion erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren. Sie ist verfassungsgemäß und gilt selbst dann, wenn sie sich im Ergebnis auf Einwendungen gegen eine Enteignung erstreckt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1996 – 4 A 38.95 , a. a. O., S. 77, und Urteil vom 24. Mai 1996 – 4 A 38.95 -, a. a. O., S. 136 f.; siehe auch BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 27. Dezember 1999 – 1 BvR 1746/97 -, BauR 2000, 535 (536). b) Die Klägerinnen beanstanden außerdem Fehler anlässlich der Durchführung des Erörterungstermins am 6. November 2002. Sie machen geltend, die an sie gerichtete Einladung zum Erörterungstermin sei zu kurzfristig erfolgt. Zudem habe die Anhörungsbehörde nur die Betroffenen von dem Erörterungstermin benachrichtigt, ohne den Termin vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es trifft zwar zu, dass nach den Verwaltungsvorgängen der Anhörungsbehörde deren Einladungsschreiben vom 28. Oktober 2002 betreffend den Erörterungstermin am 6. November 2002 erst am 30. Oktober 2002 abgesandt worden ist und dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerinnen zufolge ihrem Prozessbevollmächtigten erst am 31. Oktober 2002, d. h. weniger als eine Woche vor dem Tag des Erörterungstermins, zugegangen ist. Eine ortsübliche Bekanntmachung des Erörterungstermins ist in der Tat gar nicht erfolgt. Der Senat kann aber offen lassen, ob hierin ein Verfahrensfehler zu sehen ist. Wenn in einem Änderungsverfahren nach § 73 Abs. 8 VwVfG NRW ein neuer Erörterungstermin stattfinden soll, spricht zwar vieles für die Annahme, dass dieser wieder nach den Vorschriften des § 73 Abs. 6 VwVfG NRW bekannt gemacht werden muss - so Dürr, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, a. a. O., § 73 Rdnr. 104 -, und dass die Frist für die Benachrichtigung derjenigen, die Einwendungen erhoben haben, nicht kürzer sein darf, als die Wochenfrist für die öffentliche Bekanntmachung. Hierin liegende Verfahrensfehler würden aber nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Denn wie bei sonstigen Verfahrensfehlern auch muss bei einem solchen Mangel deutlich werden, inwieweit sich die mögliche Verletzung einer Verfahrensvorschrift auf materielle Rechte eines Klägers und auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben kann. Da die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Beteiligung Dritter am Planfeststellungsverfahren Drittschutz grundsätzlich nicht um dieser Beteiligung selbst willen, sondern nur im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung der dem Beteiligungsrecht zugrundeliegenden materiellrechtlichen Rechtspositionen gewähren, kann ein Kläger auch nur dann insoweit durch den Planfeststellungsbeschluss in seinen Rechten verletzt sein. Die hiernach erforderliche Kausalität ist nur dann zu bejahen, wenn zumindest die konkrete Möglichkeit bestanden hat, dass ohne den Verfahrensfehler die Entscheidung anders, und zwar nicht präkludierte materiellrechtliche Rechtspositionen des Klägers begünstigend ausgefallen wäre. Dies ist dann der Fall, wenn sich aufgrund erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass durch den Verfahrensfehler die behördliche Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange zum Nachteil solcher Positionen des Klägers in Richtung auf eine bestimmte Entscheidung beeinflusst worden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 1998 – 11 C 3.97 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18, S. 48 f., und vom 21. April 1999 – 11 A 50.97 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 28, S. 31. Die Klägerinnen haben innerhalb der Frist des § 17 Abs. 6b FStrG nichts dazu vorgetragen, dass der behauptete Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der verkürzten Ladung zum Erörterungstermin für die Entscheidung des Beklagten von Einfluss gewesen ist. Nur auf Grund einer Darlegung, was bei ausreichend bemessener Frist der Ladung zu dem Erörterungstermin in diesem Termin vorgetragen worden wäre, könnte nämlich geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass der Beklagte eine für die Klägerinnen günstigere Entscheidung getroffen hätte. Die Angabe des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er hätte insbesondere auf die fehlende FFH-Prüfung hingewiesen, reicht hierfür unabhängig von der Frage eines möglicherweise verspäteten Vortrages bereits deshalb nicht, weil die Klägerinnen mit einer dahingehenden Rüge ausgeschlossen sind; hierauf wird noch später einzugehen sein. Zudem ist auch sonst nichts für die Annahme ersichtlich, dass die konkrete Möglichkeit bestanden haben könnte, die Planungsbehörde hätte in Kenntnis des etwaigen Verfahrensfehlers anders entschieden. Ein solcher Kausalzusammenhang erscheint fernliegend, wenn man sich das Planungsziel und den Planungsprozess einschließlich des zur Entscheidungsfindung führenden umfangreichen Materials vor Augen hält. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1996 – 4 A 27.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110, S. 82, und vom 21. April 1999 – 11 A 50.97 -, a. a. O., sowie Beschluss vom 26. August 1998 – 11 VR 4.98 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 22, S. 50. Denn die Modifikationen des Deckblattes III, deren Erörterung der Termin vom 6. November 2002 dienen sollte, haben – worauf der Senat bereits weiter oben hingewiesen hat - zu keiner Änderung der Identität des planfestzustellenden Vorhabens geführt, insbesondere ist keine grundsätzliche Veränderung der Trassenführung im Bereich der Grundstücke der Klägerin zu 1. entstanden. Dies verdeutlicht ein Vergleich der Übersichtslagepläne im Maßstab 1:5.000 zur Ursprungsplanung (Anlage 3 der Beiakte Heft 2) und zum Deckblatt III (Anlage 3 der Beiakte Heft 7). Bestätigt wird diese Feststellung durch die Grunderwerbsverzeichnisse zur Ursprungsplanung (Anlage 10 der Beiakte Heft 3, S. 40 bis 46) und zum Deckblatt III (Anlage 9 der Beiakte Heft 9, S. 13, 16 und 26 f.). Hieraus ergibt sich, dass die Grundstücke Gemarkung Q. Flur 2 Flurstück 30 und Flur 1 Flurstücke 58, 117 und 118 sogar in geringerem Maß in Anspruch genommen werden; nur bei den Grundstücken Gemarkung N1. Flur 27 Flurstücke 170 bis 176 erfolgt eine größere Inanspruchnahme, wobei allerdings alle von der Deckblattplanung erfassten Grundstücke bereits von der Ursprungsplanung betroffen waren. c) Als Verfahrensfehler rügen die Klägerinnen schließlich eine unzureichende Umweltverträglichkeitsprüfung. Die ursprüngliche Umweltverträglichkeitsprüfung aus dem Jahr 1990 sei veraltet, weil im Laufe des Verfahrens – maßgeblich in Folge des Deckblattes III – zu berücksichtigende Änderungen eingetreten seien; eine Umweltverträglichkeitsstudie fehle. Mit dieser Einwendung sind die Klägerinnen ebenfalls gemäß § 17 Abs. 4 FStrG präkludiert. Diese Bestimmung gilt, wie weiter oben bereits ausgeführt, ebenfalls für das sog. vereinfachte Veränderungsverfahren. Die Einwendung einer fehlenden oder auch nur unzureichenden Umweltverträglichkeitsprüfung ist als Verfahrensrüge präklusionsfähig. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 1994 – 7 B 251.94 -, Buchholz 451.172 § 7 AtVfV Nr. 2, S. 2, und vom 16. Januar 1995 – 7 B 194.94 -, Buchholz 451.172 § 7 AtVfV Nr. 3, S. 3; inzident: Urteil vom 24. Mai 1996 – 4 A 38.95 -, a. a. O., S. 134 f. In den bereits erwähnten Einwendungsschreiben vom 15. Juli 2002 (Einwendungen P 7 und P 8, Beiakte Heft 22) werden allgemeine Umweltbelange mit keinem Wort angesprochen. Lediglich ein Verstoß gegen wasserschutzrechtliche Vorschriften wird behauptet, und auch dies nur völlig pauschal. Die vorausgegangenen Einwendungsschreiben der Klägerinnen zu 1. bis 3. vom 18. April 1994 und 25. April 1994 (Einwendungen 43.1 bis 43.3, Beiakte Heft 16) im Anhörungsverfahren zur Ursprungsplanung, das Schreiben der Klägerin zu 3. vom 24. Oktober 1996 (Einwendung D I 58, Beiakte Heft 17) nach Auslegung des Deckblattes I sowie vom 25. Mai 1998 (Einwendung P 08, Beiakte Heft 6) nach Auslegung des Deckblattes II lassen nicht erkennen, dass auf eine unzureichende Umweltverträglichkeitsprüfung hingewiesen werden sollte. Konkretere Angaben wären den Klägerinnen – gegebenenfalls nach Akteneinsicht - jedoch durchaus möglich und zuzumuten gewesen. Denn sie waren durch Rechtsanwälte sowohl rechtlich als auch fachlich in kompetenter Weise vertreten, so dass Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse und/oder des UVP-Rechts durchaus, wenigstens ansatzweise, hätten gerügt werden können. Darüber hinaus wird auch in diesem Zusammenhang nicht deutlich, inwieweit die behauptete Verletzung der Bestimmungen des UVP-Rechts sich auf die materiellen Rechte der Klägerinnen und auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben könnte. Dies gilt auch hinsichtlich der Variantenprüfung, worauf sogleich noch einzugehen sein wird. 2. Aus dem Vortrag der Klägerinnen und dem aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Sachverhalt ergibt sich auch keine Verletzung des materiellen Planfeststellungsrechtes, die einen Anspruch der Klägerinnen auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses begründen könnte. a) Die für jede Planfeststellung erforderliche Planrechtfertigung, die von den Klägerinnen nicht in Frage gestellt wird, ist durch Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993, BGBl. I S. 1878, berichtigt BGBl. I 1995 S. 13, geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785) gegeben. b) Die Klägerinnen kritisieren, die Variantenprüfung sei fehlerhaft. Mit dieser Einwendung sind die Klägerinnen nicht ausgeschlossen. Bereits mit Schreiben ihrer früheren Bevollmächtigten – Rechtsanwälte C1. und N2. – vom 25. bzw. 28. April 1994 (Einwendungen 43.1 bis 43.3, Beiakte Heft 16) hatten die Klägerinnen zu 1. bis. 3. fristgerecht gerügt, sie seien "mit der Trassenführung nicht einverstanden". Die vom Beklagten vorgenommene Variantenprüfung ist jedoch nicht zu Lasten der Klägerinnen abwägungsfehlerhaft. Das Abwägungsgebot bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf ernsthaft in Betracht kommende Trassenalternativen. Sie müssen untersucht und im Verhältnis zueinander gewichtet werden; die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2003 – 9 C 37.02 -, NVwZ 2003, 1393, m. w. N. Diese Anforderungen hat der Beklagte erfüllt. Er hat sich im Planfeststellungsbeschluss (B. 5.3.3.1, S. 55 ff.; vgl. auch Erläuterungsbericht zum Deckblatt III, Anlage 1 der Beiakte Heft 7, S. 7 ff.) eingehend und nicht lediglich formelhaft unter anderem mit Forderungen nach einer Trassenverschiebung auseinander gesetzt und sich letztlich für die Variante 1 entschieden. Dass dies nicht mit dem von den Klägerinnen gewünschten Ergebnis geschah, vermag ein Abwägungsdefizit nicht zu begründen. Auch inhaltlich ist die Abwägungsentscheidung zugunsten der planfestgestellten Trasse nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss hat in schlüssiger und widerspruchsfreier Weise eine Reihe von Umständen benannt, die für die planfestgestellte Trassenvariante sprechen. Die Klägerinnen machen geltend, die Variantenprüfung sei fehlerhaft, weil sie auf die Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahr 1990 zurückgehe und von veralteten Voraussetzungen ausgehe. Dies trifft nicht zu. Die Trassenführung der B 59n ist seit der erstmaligen Auslegung des Planungsentwurfs im Jahr 1994 im Wesentlichen unverändert geblieben, was ein Vergleich der Übersichtslagepläne im Maßstab 1:5.000 zur Ursprungsplanung (Anlage 3 der Beiakte Heft 2) und zum Deckblatt III (Anlage 3 der Beiakte Heft 7) belegt. Die im Laufe des Planaufstellungsverfahrens eingetretenen Modifikationen, wie etwa Hoch- und Tieflagen der Fahrbahn bzw. eine Reduzierung des Regelquerschnitts, hatten keinen Einfluss auf die Trassenführung als solche. Darüber hinaus wurde der landschaftspflegerische Begleitplan im Laufe der Deckblattverfahren jeweils aktualisiert (vgl. Erläuterungsberichte vom 3. März 1994, Anlagen 1 der Beiakten Hefte 2 und 4, vom 1. April 1998, Anlage 1 der Beiakte Heft 20, und vom 22. Mai 2002, Anlage 1 der Beiakte Heft 7). Der Beklagte hat sich ferner entgegen der Auffassung der Klägerinnen ernsthaft mit der sog. Null-Variante auseinandergesetzt. Dass der Beklagte die Varianten 0 und 0+, letztere eine modifizierte Version der Variante 0, ausgeschlossen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde hat sich hierbei in nachzuvollziehender Weise darauf berufen, dass bei einem Prognose-Verkehrsaufkommen von etwa 30.000 Kfz/24 h (Überlagerung der Verkehrsströme der B 59/ L 183 und der B 59a, zweiter Bauabschnitt) die Funktionsfähigkeit der Straße nicht mehr gewährleistet sei. Der Einwand der Klägerinnen, der überörtliche Verkehr habe sich in Q. grundlegend geändert, ist unerheblich. Insbesondere bleibt insoweit unberücksichtigt, dass der Beklagte auf den Prognosehorizont 2015 abgestellt hat (PFB B. 5.3.3.1 und B. 5.3.2.4, S. 55 und 53). Im Übrigen mag zwar zutreffen, dass es bereits jetzt infolge straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen zu einer (teilweisen) Verlagerung der Verkehrsströme gekommen sein mag. Hier geht es allerdings um das straßenrechtliche Ziel, unabhängig von straßenverkehrsrechtlichen Regelungen auf planungsrechtlicher Grundlage eine dauerhafte Entlastung der Ortsdurchfahrt Q. vom überregionalen Verkehr zu sichern, und hiermit verbunden auch eine geringere Belästigung der Anwohner mit Lärm- und Schadstoffimmissionen sowie ein vermindertes Unfallrisiko zu erreichen (PFB B. 5.3.2.3., S. 53). Es liegt auf der Hand, dass dieses Planungsziel nicht mit einer Nullvariante, sei es die Variante 0, sei es die Variante 0+, zu gewährleisten ist. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der hier planfestgestellte Abschnitt Teil einer aus insgesamt drei Bauabschnitten bestehenden Umgehung von Q. ist. Sie liegt gemäß dem Landesentwicklungsplan im Zuge einer großräumigen, verbindenden Achse von Oberzentren (Erläuterungsbericht zum Deckblatt III, Anlage 1 der Beiakte Heft 7, S. 6). Eine dem weiträumigen Verkehr dienende freie Verbindung könnte mit einer Nullvariante nicht gewährleistet werden. Es ist ferner nicht abwägungsfehlerhaft, dass der Beklagte der Variante 1 im Verhältnis zur Variante 3 den Vorzug gegeben hat. Nach den von den Klägerinnen nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Beklagten ist die Variante 3 mit einer Gesamtlänge von ca. 4.500 m um etwa 600 m länger als die planfestgestellte Trasse. Wegen der größeren Streckenlänge, zusätzlicher Knotenpunkte und Bauwerke ist sie kostenintensiver als die Variante 1 (vgl. auch PFB B. 5.3.13, S. 76). Hinzu kommt eine vom Beklagten in nachvollziehbarer Weise angenommene Behinderung des Verkehrsflusses wegen des zusätzlichen Knotenpunktes mit der B 59/K 6. Auch im Übrigen erweist sich die Variante 3 im Verhältnis zur Variante 1 ausweislich anderer Kriterien, die der Vorhabenträger nach dem zum Gegenstand der Planfeststellung gemachten Erläuterungsbericht zum Deckblatt III untersucht hat (Anlage 1 der Beiakte Heft 7, S. 9), als nicht vorzugswürdig. Fehl geht schließlich das Argument der Klägerinnen, der Beklagte hätte eine Variante prüfen müssen, die keine oder eine geringere Beeinträchtigung der in ihrem Eigentum stehenden bzw. von ihnen genutzten Grundstücken zur Folge gehabt hätte. Der Beklagte hat die Belange privater Grundeigentümer und insbesondere der Betriebe der Klägerinnen zu 2. und 3. gesehen, wie der Planfeststellungsbeschluss jedenfalls in der Fassung seiner Änderung durch Ergänzung im Termin zur mündlichen Verhandlung durch den Senat am 13. Februar 2006 zeigt. Hiermit wird den privaten Belangen der Klägerinnen in der rechtlich gebotenen Weise Rechnung getragen, was noch näher darzulegen sein wird. Die Behörde macht aber von der ihr eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit keinen fehlerhaften Gebrauch, wenn sie sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Hintansetzung eines anderen entscheidet. Für das Eigentum gilt insoweit in gleicher Weise wie für sonstige abwägungserhebliche Belange, dass es in der Abwägung hinter gewichtigere gegenläufige Belange zurückgestellt werden darf. Die Wahrung von Eigentümerinteressen nötigt die Behörde nicht zur Wahl einer Trasse, die sich ihr nach Lage der Dinge nicht als bessere Alternativlösung aufzudrängen braucht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. November 2000 – 4 A 51.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 159, S. 66, m. w. N. Eine solche eindeutig vorzugswürdigere Alternative ist nicht zu erkennen und von den Klägerinnen auch nicht aufgezeigt worden. Insbesondere brauchte der Beklagte nicht zusätzlich eine Q. noch weiter südlich umgehende Variante zu prüfen, da sich diese auf Grund der auf der Hand liegenden längeren Streckenführung und damit einhergehenden größeren Kosten nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt. c) Der Beklagte hat das Problem einer möglichen Existenzgefährdung bzw. –vernichtung der Betriebe der Klägerinnen zu 2. bis 3. gesehen und im Ergebnis abwägungsfehlerfrei gelöst. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Dass die Belange eines von einem Straßenbauvorhaben in Mitleidenschaft gezogenen oder gar in seiner Existenz bedrohten Betriebes zu den abwägungserheblichen Gesichtspunkten einer fernstraßenrechtlichen Planung gehören, ist ebensowenig zweifelhaft wie der Umstand, dass die mit der angefochtenen Planung konkret beabsichtigten Eingriffe in die Betriebe der Klägerinnen zu 2. und 3. unter diesem Gesichtspunkt von rechtserheblicher Bedeutung sind. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 – 4 C 34.79 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34, S. 107. Spätestens durch die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Änderung seines Planfeststellungsbeschlusses hat der Beklagte klargestellt (vgl. bereits dessen Punkt A.7.1 letzter Satz (alt): "Sollte ... weiterhin von der Existenzgefährdung ... auszugehen sein, ..."), dass er ohne eine Teilverlagerung von der vorhabenbedingten Existenzvernichtung der Gewerbebetriebe der Klägerinnen zu 2. und 3. ausgegangen ist bzw. ausgeht. Er hat weiter deutlich gemacht, dass – und warum – er diese Existenzvernichtung in Kauf nimmt. Einen Abwägungsfehler kann der Senat in diesem Zusammenhang nicht erkennen. Der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im Termin erhobene Vorwurf, es handele sich bei der Änderung bzw. Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch den Beklagten um einen "Schnellschuss", der keine hinreichende Abwägung und keine Erwägungen zu einer Nullvariante enthalte, trifft nicht zu. Denn der Beklagte hat mit seinen Erklärungen nur die Rügen der Klägerinnen aufgegriffen und bereits bestehende Erwägungen, wie sie maßgeblich schon anlässlich der Variantenprüfung formuliert worden sind, ergänzt. d) Die Klägerin zu 1. rügt, ihr Nutzungsrecht an dem Grundstück Gemarkung Q. Flur 2 Flurstück 30 und die Möglichkeit dessen weiterer Auskiesung seien mangelhaft berücksichtigt worden. Diese Einwendung ist gemäß § 17 Abs. 4 FStrG präkludiert. Der neue Eigentümer eines Grundstücks ist mit den auf das Grundstück bezogenen Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen, wenn sein Rechtsvorgänger während des Planfeststellungsverfahrens keine fristgerechten Einwendungen erhoben hat. Den bereits eingetretenen Einwendungsausschlusses muss sich der Rechtsnachfolger entgegenhalten lassen weil er nur eine bereits präklusionsbelastete Rechtsposition erworben hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 1992 – 7 ER 300.92 -, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 22, S. 44, und vom 27. Oktober 1997 – 11 VR 4.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 17, S. 39. So liegt der Fall hier. Die Planung, das in Rede stehende Grundstück in Anspruch zu nehmen, besteht bereits seit dem ursprünglichen und im Jahr 1994 offen gelegten Planungsentwurf (vgl. Übersichtslageplan 1:5.000, Anlage 3 der Beiakte Heft 2, und Grunderwerbsverzeichnis, Anlage 10 der Beiakte Heft 3, S. 40). Die seither und letztlich mit dem Deckblatt III eingetretenen Modifizierungen betreffen nur Marginalien und wirken sich sogar in einer geringeren Inanspruchnahme dieses Grundstücks aus (vgl. Übersichtslageplan 1:5.000, Anlage 3 der Beiakte Heft 7, und Grunderwerbsverzeichnis, Anlage 10 der Beiakte Heft 9, S. 13). Im Zeitpunkt der Planaufstellung – das Grunderwerbsverzeichnis zum Feststellungsentwurf trägt das Datum vom 3. März 1994 (vgl. Anlage 10 der Beiakte Heft 3) – war als Eigentümer des Flurstücks 30 noch ein H. Sch. im Grundbuch eingetragen. Auf Grund der Auflassung vom 18. Januar 1991 wurde am 24. März 1994 die Fa. J. & E. I. GmbH & Co. KG als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen (vgl. zu den Eigentumsverhältnissen auch in der Folgezeit den Grundbuchauszug Bl. 67 der Gerichtsakte). Diese Eigentumsumschreibung erfolgte also zwar nach der Bekanntmachung der Offenlegung (vgl. Amtsblatt der Stadt L1. vom 21. März 1994 und Amtsblatt des Erftkreises vom 22. März 1994, Beiakte Heft 15), aber noch vor der öffentlichen Auslegung, die in der Zeit vom 29. März 1994 bis einschließlich 28. April 1994 bei der Stadt L1. und vom 30. März 1994 bis einschließlich 29. April 1994 bei der Stadt Q. erfolgte (vgl. die jeweiligen Nachweise in der Beiakte Heft 15). Im ursprünglichen Planoffenlegungsverfahren haben aber ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Anhörungsbehörde weder Herr T3. noch die Fa. J. & E. I. GmbH & Co. KG Einwendungen erhoben (vgl. Beiakte Heft 16, Unterteilung "Private Einwender" und Liste "Private Einwender"). Das mit Schriftsatz der Klägerinnen vom 3. Februar 2006 vorgelegte Schreiben der U. D. GmbH vom 12. Dezember 2004 an den früheren Vorhabenträger (Bl. 165 f. der Gerichtsakte), das offenbar im Auftrag der Fa. J. & E. I. GmbH & Co. KG verfasst wurde, ist als mögliches Einwendungsschreiben weder an die Anhörungsbehörde noch an eine der auslegenden Gemeinden gerichtet, wie es § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW für Einwendungen vorschreibt. Zudem wurde dieses Schreiben weit außerhalb der zweiwöchigen Einwendungsfrist nach Ablauf der Auslegung verfasst. Ausdrücklich wurden Einwendungen erstmals mit Schreiben vom 19. Mai 1998 von der unter dem 3. April 1997 in das Grundbuch als neue Eigentümerin des Flurstücks eingetragenen Fa. I1. -Beton L3. GmbH & Co. KG aus Anlass der Offenlegung des Deckblattes II erhoben (Einwendung P 10, Beiakte Heft 6). Bereits die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin zu 1. hätten sich aber entgegenhalten lassen müssen, dass sie mit ihren Einwendungen präkludiert sind. Gleiches gilt nunmehr auch für die Klägerin zu 1. selbst, insbesondere was das Klageverfahren anbelangt. e) Mit den erstmals im Klageverfahren erhobenen Einwänden, es fehle eine FFH-Verträglichkeitsprüfung, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen geltendes Naturschutzrecht und die Anforderungen des Immissionsschutzes seien hinsichtlich der Luftschadstoffe nicht eingehalten, sind die Klägerinnen gemäß § 17 Abs. 4 FStrG ebenfalls ausgeschlossen. In Bezug auf die Kritik zu einer fehlenden FFH-Verträglichkeitsprüfung ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG L 306 S. 7) bereits vom 21. Mai 1992 datiert. Eine Verletzung der also schon vor der erstmaligen Planauslegung verkündeten FFH-Richtlinie ist aber weder ausdrücklich noch sinngemäß im Planaufstellungsverfahren gerügt worden. Dies gilt sowohl für die Einwendungsschreiben der Klägerinnen vom 18. April 1994 als auch für die ergänzenden Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 25. bzw. 28. April 1994 (Einwendungen 43.1 bis 43.3, Beiakte Heft 16). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die FFH-Richtlinie gewisse Zeitfenster vorgab, weil nach ihrem Art. 4 die Gebietsmeldungen der Mitgliedsstaaten im Jahr 1995 hätten erfolgen sollen und die Gemeinschaftsliste bis 1998 vorzulegen war. Selbst wenn man berücksichtigen wollte, dass sich die Vorgaben der FFH-Richtlinie in den Jahren nach ihrer Verkündung zunehmend konkretisiert haben, wurden auch in den weiteren Einwendungsschreiben der Klägerinnen zu den Deckblattplanungen - diese sogar zum Teil unter Sicherung anwaltlichen Beistandes verfasst - die Bereiche des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes nicht hinreichend deutlich problematisiert. Weil in den Einwendungsschreiben der Klägerinnen keine Bedenken hinsichtlich des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes konkret in einer Weise formuliert wurden, die dem Beklagten hätten Anlass geben können, bestimmte Belange einer näheren Prüfung zu unterziehen, sind die Klägerinnen auch mit den weiteren Rügen ausgeschlossen, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen geltendes Naturschutzrecht und das Immissionsschutzrecht, was die Einhaltung der Orientierungswerte für Luftschadstoffe anbelange. Abgesehen davon ist nichts Substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass mögliche Fehler im Zusammenhang mit den vorstehend angesprochenen Problempunkten auf das Abwägungsergebnis des Beklagten von Einfluss gewesen sein könnten (vgl. § 17 Abs. 6c FStrG). f) Des Weiteren ist die Klägerin zu 1. nach § 17 Abs. 4 FStrG auch mit dem Einwand ausgeschlossen, der Planfeststellungsbeschluss sei hinsichtlich des Lärmschutzes fehlerhaft. Bereits auf Grund der Offenlegung der Ursprungsplanung im Jahr 1994 war deutlich zu erkennen, dass in Teilbereichen der von der Planung betroffenen Umgebung die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ohne Lärmschutzmaßnahme nicht gewährleistet sein würde (vgl. etwa Erläuterungsbericht vom 3. März 1994, Anlage 1 der Beiakte Heft 2, S. 29 ff.). Wenn dies auch für die Grundstücke der Klägerin zu 1. hätte geltend gemacht werden sollen, so hätten fristgerecht entsprechende Einwendungen erhoben werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Erstmals mit Schreiben vom 15. Juli 2002 (Einwendung P 7, Beiakte Heft 22) wurden – allerdings verspätet – anlässlich der Einwendungen zum Deckblatt III Zweifel an der Einhaltung der Lärmschutzgrenzwerte angemeldet. Das vorstehend Dargelegte gilt sinngemäß auch für die Klägerinnen zu 2. und 3. Die Überschreitung von Immissionsgrenzwerten an anderer Stelle sowie die Entscheidung des Beklagten, dort nur passiven anstatt aktiven Schallschutzes zu gewähren, berührt sie nicht in eigenen Rechten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) erfolgen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Otte Stuchlik Dr. Bick B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf eine Million Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. i. V. m. den §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG n. F. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert in Fällen der vorliegenden Art nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei einer Anfechtungsklage gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, die noch im Jahr 2003 anhängig geworden ist, ist nach den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – Fassung 1996 – zunächst wegen der allgemeinen Planbetroffenheit je drittbetroffenem Kläger ein Betrag von 20.000,00 DM in Ansatz zu bringen (vgl. Abschnitt II. Nr. 33.2 i. V. m. Nr. 1.2.2 des Streitwertkataloges – Fassung 1996 -, DVBl. 1996, 605 ff.; nunmehr: Abschnitt II. Nr. 34.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkataloges – Fassung 7/2004 -, NVwZ 2004, 1327 ff.). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, der nach der Euro-Umstellung insoweit nunmehr 10.000,00 Euro ansetzt. Bei einem Grundeigentümer, der von dem Vorhaben wegen § 19 Abs. 2 FStrG mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen ist und sich in der Sache gegen den Entzug des Eigentums wendet, ist zusätzlich der Verkehrswert des Grundstücks zu berücksichtigen. Dies geschieht allerdings nicht mit dem vollen Wert, sondern mit einem geminderten Betrag. Denn durch den Planfeststellungsbeschluss selbst wird der Entzug des Eigentums noch nicht angeordnet. Er wird vielmehr nur für zulässig erklärt und ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen. Daher ist der Streitwert in einem solchen Fall bei Fehlen besonderer Umstände je nach dem mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Interesse im Regelfall auf einen geminderten Betrag von 30 bis 50 von Hundert des Verkehrswerts des zu enteignenden Grundstücks festzusetzen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1988 – 4 B 211.88 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 79, S. 51, vom 1. März 1993 – 4 B 188.92 -, NVwZ-RR 1993, 331 (332), vom 21. August 1998 - 11 A 47.97 -, JurBüro 1999, 195, vom 22. September 1999 – 11 B 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 138, und vom 9. Mai 2002 - 4 A 46.01 -, n. v. (Langtext in juris); zur Verfassungsmäßigkeit dieser Praxis BVerfG (1. Kammer der Ersten Senats), Beschluss vom 26. März 1999 – 1 BvR 1431/90 -, NuR 1999, 450. Dient die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss gleichzeitig dazu, die wirtschaftliche Existenz eines Klägers zu sichern, ist dies in Bezug auf den Streitwert ebenfalls, und zwar gesondert, zu berücksichtigen. Maßgeblich ist wie in berufs- oder gewerberechtlichen Streitigkeiten der erzielte oder zu erwartende Jahresgewinn. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 1997 – 11 A 54.96 -, S. 38 f. des Urteilsabdrucks in der Sache (insoweit n. v.), und vom 26. Oktober 1999 – 1 C 17.98 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 107 (dort zum Gewerberecht). Unter Berücksichtigung des vorstehend Dargelegten ergibt sich Folgendes: Der Klägerin zu 1. droht bzw. drohte – unter Einbeziehung des Grundstücks Gemarkung Q. Flur 2 Flurstück 30, dessen Eigentümerin sie bei Klageerhebung noch war - ein Flächenverlust von 19.760,00 m2. Wird der Bodenwert je Quadratmeter der gewerblich genutzten Flächen mit 5,00 Euro geschätzt und die Hälfte des sich dann ergebenden Betrages angesetzt, so ergibt sich hinsichtlich der Betroffenheit wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung ein Wertanteil von aufgerundet 50.000,00 Euro. Da die Klägerin ausweislich des Schreibens ihrer Bevollmächtigten vom 15. Juli 2002 (Einwendung P 7, Beiakte Heft 22) noch "Mieteinnahmen in Höhe von mehreren hunderttausend Euro verlieren würde", erscheint es dem Senat angemessen, einen Betrag von 350.000,00 Euro zusätzlich in Ansatz zu bringen, in dem der Wert von 10.000,00 Euro wegen der allgemeinen Betroffenheit aufgeht. Die Klägerinnen zu 2. und 3. haben neben der allgemeinen, mit ebenfalls jeweils 10.000,00 Euro anzusetzenden Betroffenheit insbesondere eine Existenzgefährdung/-vernichtung geltend gemacht. Ausweislich des Gutachtens des Dipl.-Volkswirtes X3. vom 3. März 2003 (korrigiert unter dem 26. März 2003, Beiakte Heft 12, Teil II) betrug die "Bilanzsumme der UG-T. in den letzten 4 Jahren zwischen 11 und 13 Mio €" (Anlage 6 des Gutachtens a. E.). Berücksichtigt man angesichts dieser Bilanzsumme einen geschätzten Gewinn je Gesellschaft von jedenfalls 290.000,00 Euro/Jahr, so bewertet der Senat die sich entsprechend ergebenden Anteile für die Klägerinnen zu 2. und 3. mit jeweils 300.000,000 Euro. Bei einem Gesamtstreitwert in Höhe von einer Million Euro entfallen somit auf die jeweiligen Klägerinnen folgende Anteile: Klägerin zu 1.: 400.000,00 Euro, d. h. vier Zehntel; Klägerin zu 2.: 300.000,00 Euro, d. h. drei Zehntel; Klägerin zu 3.: 300.000,00 Euro, d. h. drei Zehntel. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 25 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a. F.).