Beschluss
4 A 4377/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0210.4A4377.04.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zeigt der Kläger nicht auf. Er meint, der vorliegende Sachverhalt sei entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht nach der ab dem 31. Dezember 2003 geltenden Fassung des Baukammerngesetzes (BauKaG NRW, GVbl. S. 786) zu beurteilen, sondern nach Maßgabe der für ihn günstigeren Bestimmungen, die bis zum 30. Dezember 2003 Geltung hatten. Das folge daraus, dass das Löschungsverfahren gegen ihn bereits im Jahre 2003 eingeleitet worden und auch gegen den angefochtenen Bescheid noch im Kalenderjahr 2003 Widerspruch eingelegt worden sei. Das vermag nicht zu überzeugen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246 und Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 87.88 -, NVwZ 1991, 360 (für den Fall einer nachträglichen Rechtsänderung), ergibt sich aus dem Prozessrecht hinsichtlich der Frage des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nur, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit mit einem Aufhebungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, d.h. ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger i.S. des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Nach diesen Grundsätzen kommt als frühester Beurteilungszeitpunkt der Erlass des Widerspruchsbescheids im März 2004 in Betracht. In diesem Zeitpunkt war das Baukammerngesetz in der neuen Fassung bereits in Kraft getreten. Das materielle Recht gibt hier keinen Anhalt, auf einen noch weiter zurückliegenden Zeitpunkt abzustellen. Vgl. dazu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Mai 2005 - 4 B 987/04 -, <juris> (Löschung aus der Architektenliste); ferner BVerwG, Beschluss vom 26. November 1982 - 5 B 9.81 -, GewArch 1983, 139, (Löschungsankündigung hinsichtlich einer Eintragung in die Handwerksrolle, Beurteilungszeitpunkt: mdl. Verhandlung). Ebensowenig ist dem Baukammerngesetz zu entnehmen, § 31lit.d BauKaG n.F. erfasse nur solche Tatsachen, die nach dem 31. (30.) Dezember 2003 bekannt geworden sind. Aus dem Gesetz ergibt sich eine solche Beschränkung nicht, und dafür sprechen auch keine vernünftigen Gründe. Es ist im übrigen auch nicht so, wie der Kläger meint, dass er während des Baukammerngesetzes a.F. eine geschützte Rechtsposition innehatte, die ihm mittels Anwendung des Baukammerngesetzes n.F. genommen worden sei. Dabei kann dahinstehen, ob § 31 BauKaG NRW, auf den der Beklagte seinen Widerspruchsbescheid und das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützen, im Wesentlichen dem bisherigen § 25 BauKaG NRW a.F. entspricht, so Drucks. 13/3532 S. 99, weil - und insoweit entgegen der Auffassung des Klägers - auch nach § 25 lit.d BauKaG NRW a.F. die Löschungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Denn dass das Baukammerngesetz in der bis zum 30. Dezember 2003 geltenden Fassung einer nach dem zugrunde liegenden Ausbildungsstand fälschlicherweise eingetragenen Person, die über diesen Umstand getäuscht hat, diese Eintragung nicht belassen wollte, ergibt sich aus § 25 lit.d BauKaG NRW a.F. Danach ist die Eintragung zu löschen, wenn die eingetragene Person über die Eintragungsvoraussetzungen oder über Umstände, die der Eintragung entgegenstanden, getäuscht hat und die Eintragungsvoraussetzungen auch im Zeitpunkt der Entscheidung über eine Löschung nicht vorliegen. Dass der Kläger heutzutage nicht mehr in die Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§ 29 BauKaG NRW) eingetragen werden kann, ist nach der Auskunft des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 26. April 2001 bzw. vom 29. Mai 2001 nicht fraglich. Des Weiteren hat der Kläger auch über Umstände, die der Eintragung entgegenstanden, getäuscht, weil er seinem Eintragungsantrag vom Juli 1993 neben der Genehmigung des Kultusministeriums Rheinland-Pfalz vom 24. November 1982 lediglich das Schreiben des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 25. November 1986 vorgelegt hat, obwohl er wusste, dass die darin enthaltene Rechtsansicht von diesem nicht mehr aufrecht erhalten wurde. Denn mit Schreiben vom 5. Oktober 1989 hatte der Regierungspräsident Arnsberg den Kläger darauf hingewiesen, dass er die in seinem Schreiben vom 25. November 1986 geäußerte Rechtsansicht nicht mehr aufrecht erhalte und dass der Kläger nicht berechtigt sei, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung zu führen. Dieses Schreiben hat der Kläger - aus gutem Grunde - nicht vorgelegt, sondern - selektiv - nur das für ihn günstige Schreiben. Der Kläger hat damit bei dem Eintragungsausschuss den Eindruck erwecken wollen und auch erweckt, dass die Vorgänge von ihm komplett vorgelegt worden sind und dass die im Schreiben vom 25. November 1986 geäußerte Rechtsansicht weiterhin Geltung besitzt. Damit hat er über Umstände, die der Eintragung entgegenstanden, getäuscht. Dass die fraglichen Schreiben keinen Regelungscharakter aufweisen, ist im Hinblick auf eine Täuschungshandlung unerheblich. Eine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) weist der Rechtsstreit nicht auf. Denn die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen lassen sich ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären. Die erste Frage, mit der ein Verwertungsverbot bezüglich solcher Tatsachen angesprochen wird, die aufgrund einer (unterstellten) unzureichenden überprüfung seitens des Eintragungsausschusses nicht bekannt geworden sind, berücksichtigt nicht, dass § 31 lit.d BauKaG zwingend die Löschung gebietet, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dafür vorliegen. Ob angesichts dieser Ausgangslage überhaupt Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigt werden können, bedarf jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Eintragung durch Täuschung erschlichen worden ist, keiner weiteren Erörterung. Hinsichtlich der weiteren für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 72 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.