Beschluss
7 A 871/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0202.7A871.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich nicht die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Wie der Kläger mit dem Zulassungsantrag zu Recht nicht in Frage stellt, steht ihm gegenüber mit Rechtskraft fest, dass die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Januar 2002 rechtmäßig ist (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. Januar 2003 - 9 K 1890/02 - und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2003 - 10 A 3237/03 -). Der Vortrag des Klägers, es sei zwar rechtskräftig entschieden, dass der Beklagte ihn rechtmäßig aufgefordert habe, eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 BauO NRW vorzulegen, nicht jedoch, ob es sich bei dieser Aufforderung um einen vollstreckbaren Verwaltungsakt handele, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Die Aufforderung zur Vorlage der Bescheinigung ist eindeutig in der Form eines Verwaltungsaktes ergangen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bezeichnung als "Bauordnungsverfügung" sowie der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung, sondern auch aus der Verknüpfung der Aufforderung mit der Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung der fristgebundenen Aufforderung (vgl. so auch schon der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 9 A 2534/03 -). Der Kläger befasst sich allgemein mit der Frage, ob Anordnungen einer Behörde, eine Bescheinigung vorzulegen, Verwaltungsakte sind oder nicht, nicht jedoch mit der Frage, ob im vorliegenden Fall tatsächlich ein Verwaltungsakt erlassen wurde. Ungeachtet der Frage, ob sich den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1969 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 -, NJW 2001, 3427 - dort ging es um die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen-, etwas für die Frage der Verwaltungsaktsqualität einer Aufforderung entnehmen lässt, eine Abnahmebescheinigung im Sinne des § 43 Abs. 7 BauO NRW vorzulegen, hat der Beklagte hier doch durch Verwaltungsakt gehandelt. Letztlich will der Kläger einen Schluss aus der zulässigen Handlungsform auf die von der Behörde tatsächlich gewählte Handlungsform ziehen, was angesichts der eindeutig vom Beklagten gewählten Handlungsform dem Kläger jedoch nicht weiterhilft. Wenn er meint, die Qualität eines Verwaltungsaktes "kann" nicht dadurch erreicht werden, dass eine Aufforderung in die Form eines Verwaltungsaktes gekleidet wird, übersieht er, dass sich die Verwaltungsaktsqualität hier nicht nur aus der äußeren Form der Verfügung vom 2. Januar 2002, sondern auch aus ihrem Inhalt ergibt, der keinen Zweifel am Regelungscharakter der Verfügung aufkommen lässt. Ob der Beklagte durch Verwaltungsakt hätte handeln dürfen, macht der Kläger zu Recht nicht zum Gegenstand seines Zulassungsantrages, denn auf diese Frage kommt es im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. Januar 2003 - 9 K 1890/03 - nicht an. Es kommt nach alledem auch nicht darauf an, dass die Erwägungen des Klägers auch in der Sache unzutreffend sein dürften (vgl. hierzu den Beschluss des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 - 10 B 7/04 -). Soweit der Kläger behauptet, ihm werde mit dem Verlangen nach Vorlage einer Abnahmebescheinigung gemäß § 43 Abs. 7 BauO NRW eine unmögliche Leistung abverlangt, kann dahinstehen, ob er sich gegen die Bauordnungsverfügung vom 2. Januar 2002 - dann sind seine Darlegungen im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2003 - 9 K 1890/03 - unbeachtlich - oder gegen die im vorliegenden Verfahren streitige Zwangsmittelfestsetzung wenden will. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich jedenfalls auch insoweit nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, eine Abnahme der Abgasanlage sei bis zum 9. Dezember 2003 nicht erfolgt. Der Kläger sei in der Lage, die geforderte Bescheinigung zu erlangen, indem er dem Bezirksschornsteinfegermeister die Abnahme der Abgasanlage ermögliche (Seite 5 Abs. 2 des Urteilsabdrucks). Dem Zulassungsantrag ist nicht zu entnehmen, der Kläger sei erfolglos um die Abnahme der Abgasanlage durch den Bezirksschornsteinfegermeister auch nur bemüht gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.