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Beschluss

12 A 2254/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0127.12A2254.04.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von den Klägern sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil der Vortrag im Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorruft. Das Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin zu 1. habe sich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG seit ihrer Bekenntnisfähigkeit nicht ausschließlich zum deutschen Volkstum bekannt. Der Klägerseite ist es auch mit dem Zulassungsantrag nicht gelungen, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Klägerin zu 1. vor der - in das Jahr 1995 datierenden - Habhaftwerdung der Urkunde über die Eheschließung ihrer Großeltern väterlicherseits aus dem Jahre 1927 amtlichen Stellen gegenüber geltend gemacht hat, deutsche Volkszugehörige zu sein. Bei der Behauptung, im Verlaufe der - der Neuausstellung der Geburtsurkunden für die Kinder vorausgegangenen - Bemühungen um einen Nachweis für die deutsche Abstammung selbstverständlich gegenüber beteiligten amtlichen Stellen Bekenntniserklärungen zum deutschen Volkstum abgegeben zu haben, handelt es sich um eine bloße Unterstellung, für die keinerlei hand-feste Anhaltspunkte geliefert werden, die zudem keine exakte zeitliche Rückdatie-rung ermöglicht und die jedwede Auseinandersetzung mit den zu erfüllenden Anforderungen an ein ausreichendes positives Bekenntnis vermissen lässt. Auch die Behauptung, bei den Zweifeln, die das Verwaltungsgericht gegenüber der Annahme eines positiven Bekenntnisses der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum mittels Abgabe einer entsprechenden Nationalitätserklärung bei der Erstausstellung ihres eigenen Inlandspasses im Jahre 1980 trotz entsprechenden Vortrages und Ergebnisses der Beweisaufnahme festgestellt habe, handele es sich um eine fehlerhafte Beweiswürdigung, ist nicht hinreichend substantiiert. Entgegen der Annahme der Klägerseite hat das Verwaltungsgericht bei seiner sorgfältigen und eingehenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht darauf abgestellt, dass sich die Klägerin zu 1. erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2004 überhaupt dazu geäußert habe, dass die Eintragung einer anderen als der deutschen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass gegen ihren Willen erfolgt sei. Vielmehr knüpft das Verwaltungsgericht mit seiner Wertung daran an, mit welcher Konkretheit, Genauigkeit und Intensität der angebliche Antrag der Klägerin zu 1. im Jahre 1980, in ihrem ersten Inlandspass die deutsche Volkszugehörigkeit einzutragen, im früheren Stadium des Aufnahmeverfahrens Erwähnung gefunden hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst wie ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht dabei die Einlassungen der Klägerin zu 1. in ihrer Eingabe vom 18. März 2002, bei ihrer Anhörung am 17. Dezember 2001 oder in der Klagebegründung vom 28. Oktober 2001 ignoriert hätte. Dass mit der gewählten Vorgehensweise gegen allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung verstoßen wird, legt die Zulassungsschrift ebenfalls nicht dar und ist auch nicht sonst wie ersichtlich. Die Aussage der Mutter Ljudmila Hahn der Klägerin zu 1. als Zeugin ist in die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung eingeflossen. Der Annahme des Verwaltungsgerichtes, die geltend gemachte Suche nach Dokumenten über die Abstammung komme nicht im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative BVFG einer Nationalitätenerklärung gleich, wird mit der gegenteiligen Behauptung allein, die entsprechenden Anfragen bei standesamtlichen Archiven stellten ein eindeutiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum im behördlichen Verkehr dar, nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. So hätte es zumindest der Darlegung eines offiziellen Charakters des jeweiligen Nachforschungsverfahrens bedurft. Die Klägerseite hat aber für die Zeit vor 1995 nicht einmal den Nachweis schriftlicher Nachforschungsanträge führen können. Die Klägerseite kann mit der Zulassungsschrift auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich die deutsche Abstammung der Klägerin zu 1. von ihrem Großvater väterlicherseits ableiten lässt. Ungeachtet dess, dass das Verwaltungsgericht hierauf ohnehin nicht tragend abgestellt hat, meint Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG die Abstammung von den Eltern. Es genügt daher nicht, dass frühere Generationen einer Familie deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige sind; erforderlich ist vielmehr, dass mindestens ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne ist. Ständige Rechtssprechung des OVG NRW, vgl. etwa Beschluss vom 28. Januar 2005 - 2 A 3892/04 - m. w. N. Für eine gegenteilige Auffassung ausdrücklich haben die Kläger keine ausreichenden Argumente vorgetragen; namentlich sollte die Beschränkung auf die Elterngeneration im - insoweit nicht zum Gesetz gewordenen - Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD Bündnis 90/Die Grünen zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz) vom 19. Juni 2001 (vgl. BT-Drucks. 14/6310 S. 3, Art. 1, S. 6, B. zu Art. 1, zu Nr. 2 - § 6 Abs. 2 -) keine diesbezügliche Änderung der bis dahin geltenden Rechtslage herbeiführen, sondern lediglich eine Klarstellung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).