Beschluss
12 A 157/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0126.12A157.05.00
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Tenor
Dem Kläger wird für das Berufungszulassungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. T. aus E. gewährt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger wird für das Berufungszulassungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. T. aus E. gewährt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses führt. Die Beklagte kann die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes, nach der auf Grund des klägerischen Vorbringens und der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Gerichts habe der Kläger ein hinreichendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgelegt, weil kein Anlass zu Zweifeln bestehe, dass die Eintragung der deutschen Nationalität auch schon im ersten, dem Kläger im Jahr 1977 ausgestellten Inlandspass erfolgt sei, nicht mit ihrer eigenen abweichenden Tatsachen- und Beweiswürdigung in Fragen stellen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht die Umstände, auf die die Beklagte nunmehr ihre Zweifel am Wahrheitsgehalt der Sachverhaltsdarstellung des Klägers im Kern stützt, bei seiner Überzeugungsbildung nicht bewusst gewesen und unberücksichtigt geblieben sind. Das gilt auch insoweit, als die Beklagte im nach-hinein verbliebene Lücken in der vom Kläger für den Verlust diverser älterer Dokumente gegebenen Erklärung geltend zu machen versucht. Zwar lässt die dahin gehende Argumentation der Beklagten einen anderen als den vom Verwaltungsgericht angenommenen Geschehensablauf nicht ausgeschlossen erscheinen. Die Beklagte hat mit dem Zulassungsvorbringen aber insbesondere nicht darzulegen vermocht, dass seitens des Verwaltungsgerichts dadurch, dass es den Lücken und Ungereimtheiten in den klägerischen Angaben unter Berücksichtigung auch des Ergebnisses der Beweisaufnahme keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, allgemein gültige Beweisgrundsätze verletzt worden sind. Für eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel reicht es nicht aus, wenn ein Beteiligter lediglich zum Ausdruck bringt, dass er sich mit einer vertretbaren Überzeugung vom wahren Geschehensablauf nicht hat durchsetzen können, zumal wenn er es unterlassen hat, seiner Auffassung im Rahmen des Möglichen und Vertretbaren bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens mittels substantiierten Geltendmachens von Bedenken hinreichend Gehör zu verschaffen. Das Vorstehende gilt entsprechend, soweit die Zulassungsschrift den Aussagewert der vom Kläger selbst beschafften Forma 1 und der Zeugenaussagen der Schwester des Klägers und seiner Mutter in Zweifel zieht. Der Beklagten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die Antragsakten der letzteren zum Abgleich und zur Prüfung des Wahrheitsgehalts der klägerischen Angaben schon in das erstinstanzliche Verfahren einzuführen. Auch die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ein Gericht verletzt die ihm obliegende Aufklärungspflicht, wenn es keine (weiteren) Beweise erhebt, obwohl Beweisanträge gestellt waren oder obwohl sich ihm angesichts des gesamten Sachverhaltes die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1988 - 7 B 28.88 -, NVwZ 1988, 1019 f. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Dass sich dem Verwaltungsgericht nach der Anhörung des Klägers und der Vernehmung der beiden Zeugen ein zwingender weiterer Ermittlungsbedarf aufdrängte, kann vielmehr mangels eines ergänzenden Beweisantrages oder zumindest substantiierter Darlegungen, inwieweit Darstellungslücken und Unstimmigkeiten in den Aussagen sich absolut nicht oder zumindest nicht ohne Weiteres erklären ließen und aus welchen nicht hinweg zu diskutierenden Gründen im Übrigen am Wahrheitsgehalt der Aussagen in ihrem entscheidungserheblichen Punkt der Nationalitätseintragung im ersten Inlandspass des Klägers gezweifelt werden müsse, nicht angenommen werden. Die insoweit von der Beklagten erst nachträglich mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten Argumente verstehen sich nicht von selbst, sondern spiegeln ausdrücklich ein Vorverständnis wieder, dass in Fällen, in denen sämtliche entscheidungsrelevanten Urkunden neu ausgestellt wurden, durchweg die Unwahrheit zur Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit gesagt wird. Ein solches Vorverständnis reicht auch nicht zur notwendigen Darlegung aus, welches Ergebnis die nicht durchgeführte Beweisaufnahme gehabt hätte. Es wäre der Beklagten unbenommen gewesen, von sich aus eine amtliche Auskunft bei den zuständigen Behörden des Herkunftslandes zum Nationalitätseintrag im ersten Inlandspass des Klägers einzuholen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Prozesskostenhilfegewährung ergibt sich aus § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 119 Abs. 1, 121 Abs. 1 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).