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Urteil

7 D 60/04.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0123.7D60.04NE.00
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Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 56 "Burg T. " der Stadt N. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 56 "Burg T. " der Stadt N. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller ist Eigentümer (u.a.) des Grundstücks G1. Straße 14 (Gemarkung T. -G. , Flur 12, Flurstück 87) in N. . Er wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 56 "Burg T. ", den der Rat der Antragsgegnerin am 26. November 2002 als Satzung beschlossen hat. Das Grundstück des Antragstellers ist außerhalb des Plangebiets etwa 50 m von der nördlichen Plangebietsgrenze entfernt gelegen. Der Stadtteil T. liegt ca. 5 km nordwestlich des Stadtzentrums von N. ; er hat etwa 800 bis 1000 Einwohner. Am südöstlichen Rand dieses Stadtteils ist die Burganlage T. gelegen, die unter Denkmalschutz steht. Die Burganlage besteht aus der Burg, dem angrenzenden Wirtschaftsbereich sowie weiteren Flächen. An die Burganlage schließt sich nördlich die Straße An der Burg an, die ihrerseits auf die G1. Straße führt, an der der Antragsteller seinen Grundbesitz hat. Sowohl die G1. Straße, die in west-östlicher Richtung durch den Stadtteil T. führt, als auch die Straße An der Burg führen auf die L 11 (H. Straße), die T. in Nord- Süd-Richtung durchquert. Die L 11 und die L 61 treffen östlich von T. aufeinander; die L 61 bildet in ihrem weiteren südwestlichen Verlauf - gemeinsam mit der parallel zu ihr verlaufenden Bahnstrecke - die südliche bzw. südöstliche Grenze des Burggeländes. Im Westen bildet der ehemalige Überlaufgraben zum W. etwa 190 m entfernt von der Burg die Grenze des Plangebiets; an den westlichen Rand schließt sich ein Gebiet an, dass im Bebauungsplan Nr. 1 der Antragsgegnerin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Unmittelbar an die nordwestliche Grenze des Burggeländes schließen sich eine Kirche und ein Friedhof an. Auf dem Gelände der Burg finden seit mehreren Jahren größere Veranstaltungen statt. Hierbei handelt es sich um Themenmärkte z.B. an den vier Adventswochenden ("Burgweihnacht"), "Hexenmarkt" am 30. April/1.Mai und Ostermarkt, um Veranstaltungen, die das Ambiente der Burg nutzen, wie z.B. "Ritterspiele" zu Pfingsten und im September sowie um kulturelle Veranstaltungen wie z.B. Konzerte oder Dichterlesungen. Die Veranstaltungen auf Burg T. sind überregional bekannt. Pro (größerer) Veranstaltung besuchen häufig ca. 2500 bis 3000 Gäste die Burg T. ; die Besucherzahlen sind z.T. aber auch höher: Nach Presseberichten hatten die Veranstaltungen auf der Burg T. am 2. Adventswochenende des Jahres 2003 etwa 15.000 Besucher; auf Burg T. fand anlässlich des Erscheinens des sechsten Harry-Potter-Bandes am 30. September 2005 die nach Presseberichten größte Harry-Potter-Party Deutschlands mit ca. 20.000 Besuchern statt. Die größeren Veranstaltungen auf der Burg wurden vor Erlass des angegriffenen Bebauungsplans jeweils mit Einzelgenehmigungen auf der Grundlage der §§ 69 ff. GewO gestattet. Diese Veranstaltungen bzw. deren Genehmigung waren in den letzten Jahren Gegenstand zahlreicher verwaltungsgerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller bzw. seinem früheren Prozessbevollmächtigten (und früheren Antragsteller zu 1.) und der Antragsgegnerin bzw. dem Beigeladenen. Das Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans Nr. 56 umfasst etwa 6,4 ha des Burggeländes, ca. 1,8 ha an Fremdgrundstücken im Nordosten und einen südöstlich jenseits der Bahnstrecke gelegenen ca. 1,7 ha großen Parkplatz (P 1). Im Norden des Plangebiets befinden sich die Flurstücke Gemarkung T. -G. , Flur 12, Nr. 478 - dieses ist mit einem denkmalgeschütztem Wohnhaus (An der Burg 6) bebaut - und Nr. 481; an der südlichen Seite der Straße An der Burg schließt sich das Burggelände (Flurstück 287) an, auf dem sich (im Norden) die Burganlage sowie der Burgweiher und im Süden eine Reihe von Holzhäusern ("Wikingerdorf") befinden. Die Straße An der Burg (Flurstück 422) führt von der G1. Straße (im Nordwesten) auf die H. Straße (u.a. Flurstücke 449, 450 und 451). Zwischen der H. Straße - hierbei handelt es sich um die L 11 -, An der Burg und dem Burggelände ist das Flurstück 130 gelegen, auf dem sich zwei Wohnhäuser befinden; die Flurstücke 288, 289 und 202, die nördlich bzw. südlich des W1. gelegen sind und zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, schließen sich in südlicher Richtung an. Nach einer Bahntrasse schließt sich der o.g. Parkplatz P 1 an, der die östliche Grenze des Areals bildet. Im Süden findet das Plangebiet seine Grenze an der genannten Bahntrasse sowie der L 61, im Westen bzw. Nordwesten wird es durch den Weg auf den Flurstücken 124 und 125 sowie die Wohnbebauung des Ortsteiles T. nebst Kirche und Friedhof begrenzt. Der Bebauungsplan Nr. 56 enthält zeichnerische und textliche Festsetzungen. Er setzt ein Sondergebiet fest, das den größten Teil des Plangebiets einnimmt und in acht Teile untergliedert ist. Den östlichen Bereich bildet eine Fläche von ca. 120 X 150 m, die als "SO P - Parkplatz" festgesetzt ist und gemäß Nr. 1.8 der textlichen Festsetzungen als Parkplatzfläche für Veranstaltungen auf der Burg T. bestimmt ist. Hieran schließt sich nordwestlich eine Fläche für örtliche Hauptverkehrsanlagen - Bahnanlage - mit einer Ausdehnung von 15 X 115 m an, die sich in diesem Bereich mit der Eisenbahntrasse deckt. Sodann ist eine Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt, die in ihrem nordöstlichen Teil eine Breite von 105 m und eine Länge zwischen 45 und 120 m aufweist und die durch den W. - in ihrem südwestlichen Teil etwa mittig - durchschnitten wird. Hieran schließt sich bis zur nördlichen Grenze des Plangebiets eine als Mischgebiet ausgewiesene Fläche an, die von einer Straßenverkehrsfläche - hierbei handelt es sich um einen Teil der in diesem Bereich etwa 10 m breiten Straße An der Burg, die dann in einem Bogen mit einer Breite von ca. 5 m bis zum nordwestlichen Rand des Plangebiets verläuft - und von einem Stück des N1. durchquert wird; in dem Mischgebiet sind mehrere Baufenster festgesetzt; außerdem finden sich Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Gemäß Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen sind die nach § 6 Abs. 3 BauNVO in einem Mischgebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen; unzulässig sind auch Gartenbaubetriebe, Tankstellen und kerngebietstypische Vergnügungsstätten. An das Mischgebiet und an die Straßenverkehrsfläche schließen sich südlich die übrigen Teile des Sondergebietes an. Hierbei handelt es sich um ein Areal mit einer Länge von ca. 320 m und einer Breite von ca. 200 m. Die westlichen Teile des Sondergebietes - SO 2.1 und 2.2 - haben zusammen eine Länge von zwischen 150 und 190 m und weisen eine Breite von ca. 60 m auf; sie sind als Freiflächen ausgewiesen, die als Lager- und Abstellflächen während Auf- und Abbau eines Events, als Pferdekoppel sowie als Grünfläche genutzt werden können. Hieran schließt sich südlich der Sondergebietsteil SO 3 - Freifläche - (200 X 80 m) an. Hier sind gemäß Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen zulässig temporäre Nutzungen für Großveranstaltungen an maximal 20 Tagen im Jahr [einschließlich der Veranstaltungen in den Teilen SO 4 und SO 6 des Sondergebietes] in Form von demontierbaren Aufbauten wie z.B. Bühnen und Zelten bei Veranstaltungen, die im historischen Kontext der Burganlage stehen müssen wie beispielsweise Ritterspiele, Burgweihnacht und Gartenmesse. Im Süden des Plangebiets befindet sich die Freifläche SO Z (50 X 60 m), in der nur Grünflächen zulässig sind (Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen). Nordöstlich schließen sich zwischen W. und der südöstlichen Grenze des Plangebiets bzw. der Eisenbahntrasse die Teilgebiete SO 5 - Wikingerdorf - (70 X 55 m) und SO 6 - "Fläche für max. 20 Großveranstaltungen/Jahr" - (200 X 50 m) an. Im Wikingerdorf sind gemäß Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen "museumsartige Holzhäuser" ohne Fundamente und eine "museumsartige Kirche" als Holzbau mit Fundamenten innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. In der Sondergebietsteilfläche SO 6 sind gemäß Nr. 1.7 der textlichen Festsetzungen zulässig "temporäre Nutzungen für Großveranstaltungen an max. 20 Tagen (gesamt unter Einbeziehung d. Veranstaltungen unter SO 3 und SO 4) eines Jahres in Form von demontierbaren Aufbauten z.B. Bühnen und Zelte, bei Veranstaltungen, die im historischen Kontext zur Burganlage stehen müssen wie beispielsweise Ritterspiele, Burgweihnacht, Gartenmesse." Nordwestlich befinden sich dann die Sondergebietsteilflächen SO 4 - Burganlage, Burghof und Burggarten - mit einer Ausdehnung von ca. 110 m X 130 m und SO 1 - ehemaliger Wirtschaftsteil der Burg - (ca. 60 X 100 m). In Nr. 1.1 und 1.4 der textlichen Festsetzungen sind im Einzelnen die zulässigen baulichen Anlagen und Nutzungen umschrieben. In Nr. 3 der textlichen Festsetzungen heißt es: "Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ... sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes ... innerhalb der Sondergebiete an den technisch hierfür erforderlichen Vorkehrungen an den hierfür erforderlichen Stellen zulässig." In den Teilen des Sondergebietes sind - mit Ausnahme der SO 1 und 2.1 - auch Umgrenzungen für Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgelegt. In allen Teilen des Sondergebietes finden sich jeweils auf diese bezogene Angaben zu Lärmwerten. Diesbezüglich ist im Textteil der Planurkunde von "Erläuterung zu den IFSP-Flächen" die Rede. Dabei wird der IFSP für jeden Teil des Sondergebietes - getrennt nach "a) tagsüber außerhalb der Ruhezeiten an Werktagen b) werktags innerhalb der Ruhezeiten (Werktags, Sonn- und Feiertags) sowie tagsüber außerhalb der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen c) nachts" - wiedergegeben; außerdem wird eine Differenzierung des IFSP nach "Nutzungen, die sich über alle Teilflächen im B- Plan verteilen, wobei überall die in der Zeile A (allgemein) genannten IFSP ausgeschöpft werden", und nach "Nutzungen, die auf die betreffende Teilfläche beschränkt sind", vorgenommen. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 56 nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 29. Juli 1999 beantragte der Beigeladene "zur städtebaulichen Sanktionierung der derzeitigen und künftigen Nutzungen des Areals der Burg T. die Einleitung entsprechender Bauleitplanverfahren". In der Sitzung vom 10. August 1999 beschloss der Ausschuss für Planung, Umweltschutz, Wirtschaftsförderung und Fremdenverkehr der Antragsgegnerin (im Folgenden: Planungsausschuss), den Bebauungsplan "Burg T. " aufzustellen. Am 26. Juni 2001 beschloss der Planungsausschuss eine in Abstimmung mit dem TÜV S. hinsichtlich der Schallschutzmaßnahmen erstellte städtebauliche Grundkonzeption des Plans und beauftragte den Bürgermeister, auf dieser Grundlage das weitere Bebauungsplanverfahren durchzuführen. Als dessen Ziel bezeichnete er, die bisher über Einzelgenehmigungen geregelten Aktivitäten auf der Burg T. auf eine sichere Rechtsgrundlage zu stellen und "für das Burggelände und die angrenzenden Freiflächen" einen Bebauungsplan zu erstellen. Zugleich sollten die Parkplatzproblematik bzw. deren Erschließung geklärt werden. Das im Entwurf vorgesehene Sondergebiet hatte die Zweckbestimmung "Freizeit und Tourismus". In einer in den Aufstellungsvorgängen befindlichen "amtlichen Bekanntmachung" vom 29. April 2002 ist unter der Überschrift "Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 56 `Burg T. `" und unter Bezugnahme auf den Beschluss des Planungsausschusses vom 10. August 1999 davon die Rede, "der Bebauungsplanentwurf" liege im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung mit dem Entwurf der Begründung in der Zeit vom 6. Mai 2002 bis zum 3. Juni 2002 im Rathaus öffentlich zur Einsicht aus. In der Folgezeit ging eine Reihe von Einwendungen ein; der Antragsteller machte Bedenken unter dem 11. Mai 2002 geltend. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Auf eine Eingabe des Antragstellers hinsichtlich der größeren Veranstaltungen auf der Burg fasste der Petitionsausschuss des Landtags des Landes Nordrhein- Westfalen am 27. Juni 2002 folgenden Beschluss: "Die Großveranstaltungen auf dem Burggelände T. sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt formell wie materiell unzulässig. Das Gleiche gilt für das errichtete Wikingerdorf und die zu Stellplätzen umgenutzten Flächen im Außenbereich. Die Stadt N. hat mittlerweile die ... Erarbeitung eines Entwurfs für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschlossen .... Vor diesem Hintergrund hält die Landesregierung .... ein über die bisher ergriffenen ordnungsbehördlichen Maßnahmen hinausgehendes Eingreifen zum jetzigen Zeitpunkt nicht für angebracht ... Sollten sich im weiteren Verlauf des bauleitplanerischen Verfahrens jedoch schwerwiegende Probleme ergeben, werden die zuständige Bauaufsichtsbehörde wie auch die Landschaftsbehörde gegebenenfalls weitere ordnungsbehördliche Schritte unternehmen müssen ...". Am 1. Juli 2002 beschloss der Planungsausschuss die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 56 "Burg T. " sowie dessen Auslegung. Den Aufstellungsbeschluss begründete er damit, dass bereits am 10. August 1999 ein Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für das Burggelände gefasst worden sei, um die teilweise konfliktbeladenen Aktivitäten auf Burg T. bauleitplanerisch zu steuern. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass die planerisch sehr komplexe Aufgabenstellung mit dem Instrumentarium eines herkömmlichen Bebauungsplans nicht zu regeln sei. Deshalb solle nunmehr ein vorhabenbezogener Bebauungsplan auf der Grundlage des § 12 BauGB aufgestellt werden, der nicht an die starren Vorgaben des § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung gebunden sei. Dieser Verfahrenswechsel solle sicherheitshalber durch den neuen Aufstellungsbeschluss dokumentiert werden. Sodann wird auf das Ergebnis der auf Grund des früheren Aufstellungsbeschlusses durchgeführten frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hingewiesen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 30. August 2002 bekannt gemacht; der Planentwurf lag vom 9. September 2002 bis zum 9. Oktober 2002 aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Hierbei machte das Staatliche Umweltamt B. unter dem 8. Oktober 2002 Bedenken u.a. in lärmtechnischer Hinsicht geltend. Unter dem 30. September 2002 erhoben auch der Antragsteller sowie sein früherer Verfahrensbevollmächtigter Einwendungen gegen den Bebauungsplan. Der Planungsausschuss fasste in der Sitzung vom 29. Oktober 2002 keinen Beschluss hinsichtlich der Einwendungen, sondern diskutierte u.a. die Themenkomplexe Schallschutzgutachten, Durchführungsvertrag und Dauerparken; er sprach sich dafür aus, "eine abschließende Abwägung über die Stellungnahmen sowie den Satzungsbeschluss" in einer Sondersitzung des Rates zu fassen. In den Vorschlägen zur Behandlung der einzelnen Einwendungen u.a. des Antragstellers wird wiederholt auf die Nutzung der am nördlichen Rand von T. gelegenen Parkplatzfläche P 2 an der ehemaligen Grube T1. abgestellt; diese sei zwar nicht Gegenstand des verbindlichen Bauleitplanverfahrens, die temporäre Nutzung dieser Fläche als Parkplatz sei aber auf Grund der 42. Änderung des Flächennutzungsplans möglich. Zu den Einwendungen des Antragstellers hinsichtlich der Verkehrslenkung bzw. der Steuerung der Besucherströme heißt es: "Das Verkehrsgutachten kommt nach sorgfältiger Abwägung mehrerer Varianten und unter dem Gesichtspunkt einer größtmöglichen Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer zu dem Ergebnis, die Fußgänger aus Richtung P 2 über die halbseitig für den KfZ- Verkehr gesperrte H. Straße unter Querung der G1. Straße, über die Straße An der Burg, gesichert und auf kürzestem Wege zum Burggelände zu führen. In Abwägung aller Belange ist dies die beste Lösung, auch wenn sie zu Umwegfahrten für den Durchgangsverkehr führt. Der Anteil des Durchgangsverkehrs in T. liegt zudem gerade an Wochenenden und Feiertagen auf niedrigem Niveau. Vor- und Nachteile für den örtlichen Verkehr von T. gleichen sich in Abhängigkeit von dem jeweiligen Wohnstandort aus". In der Folgezeit erstellte die Verwaltung unter dem 4. November 2002 "ergänzende Ausführungen zur Wertung des Verkehrslärms". In diesen heißt es u.a., für die Bewertung und Berechnung des Verkehrslärms sei die TA Lärm heranzuziehen, allerdings müsse noch eine Abwägung im Einzelfall erfolgen. Die Geräuschbelastung durch anlagenbezogenen Verkehr solle durch Maßnahmen organisatorischer Art so weit wie möglich reduziert werden. Insgesamt sollten "in Ermangelung klarer Regelungen ... auf Grund des engen zeitlichen Hintergrundes zunächst die Inhalte des Verkehrskonzeptes" umgesetzt werden. Da die verkehrlichen Regelungen nicht Festsetzungsgegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans seien, könne weiter an ihrer Optimierung gearbeitet werden. Erste Ansätze hierzu zeichneten sich bereits ab, seien aber von liegenschaftlichen Verhandlungen abhängig. Sodann heißt es: "Vor dem Hintergrund des bestehenden Zeitdrucks im Bauleitplanverfahren soll der vBP unabhängig von möglichen, zukünftigen Optimierungen schnellst möglich zur Rechtskraft gebracht werden." Diese Unterlage wurde unter dem 11. November 2002 an die Mitglieder des Rates übersandt. Am 15. November 2002 schlossen die Antragsgegnerin und der Beigeladene einen Durchführungsvertrag "zur Sicherung der Durchführung des Vorhabens `Aktivitäten/Veranstaltungen auf Burg T. ` gemäß vorhabenbezogenem Bebauungsplan Nr. 56 `Burg T. `". In § 1 Abs. 2 heißt es: "Das Vertragsgebiet umfasst den nachfolgend umgrenzten Bereich sowie die Verkehrsflächen in T. , die bei Veranstaltungen auf Burg T. auf Grund der Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde durch Maßnahmen betroffen sind". In dem entsprechenden Kartenausschnitt sind allein die Flächen der Burg und des Parkplatzes P 1 umgrenzt. Bestandteile des Durchführungsvertrags sind gemäß dessen § 2 der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der städtebauliche Vertrag vom 12. September 2002 zur Regelung der Kompensations- und Ersatzmaßnahmen, die Freizeitlärm- Richtlinie sowie eine Muster-Verkehrsanordnung für Veranstaltungen auf Burg T. . In § 7 des Durchführungsvertrages heißt es zu "Immissionswerte/Ausnahmen IFSP", der Vorhabenträger sei verpflichtet, die als IFSP festgesetzten Immissionswerte einzuhalten; gemäß Nr. 4.4 Freizeitlärmrichtlinie dürften diese Werte in seltenen Fällen an nicht mehr als 10 Tagen eines Jahres und an nicht mehr als zwei aufeinander folgenden Wochenenden überschritten werden. In § 4 definiert der Durchführungsvertrag, dass als Großveranstaltungen alle Veranstaltungen gelten, bei denen über den Parkplatz P 1 hinausgehend der temporäre Parkplatz P 2 an der ehemaligen Grube T1. genutzt werden muss, bzw. Veranstaltungen, bei denen sich mehr als 1600 Besucher auf dem Burggelände aufhalten (Abs. 1); alle Veranstaltungen mit weniger als 1600 Besuchern gelten als sonstige Veranstaltungen; dies sind Veranstaltungen, bei denen lediglich der Parkplatz P 1 genutzt wird. Die Öffnung weiterer Parkplätze führt dazu, dass von einer Großveranstaltung ausgegangen wird (Abs. 2). In der Sitzung vom 26. November 2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die vorgebrachten Stellungsnahmen und Anregungen und beschloss den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 56 als Satzung. In der Folgezeit gingen die Antragsgegnerin bzw. der Beigeladene dazu über, die Regelung zur Verkehrs- und Parkplatzsituation in der praktischen Handhabung in der Weise zu verändern, dass der Parkplatz P 2 bei allen Veranstaltungen auf der Burg geöffnet wird, "um den Ort T. bei allen Veranstaltungen vom Parksuchverkehr zu entlasten" bzw. "um eine erhöhte PKW-Überlastung auch bei kleineren Veranstaltungen im Ortskern zu verhindern". Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 56 "Burg T. " wurde am 19. Dezember 2003 im Bürgerbrief der Stadt N. öffentlich bekannt gemacht. Am 25. Mai 2004 hat der frühere Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers im eigenen Namen einen Normenkontrollantrag gestellt; dieses Verfahren haben er - im eigenen Namen - und die Antragsgegnerin übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt; das Verfahren ist insoweit abgetrennt (OVG NRW 7 D 125/05.NE) und eingestellt worden. Am 15. Oktober 2004 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Er bezieht sich im Wesentlichen auf die in dem Verfahren zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans erhobenen zahlreichen Einwendungen und führt zur Begründung des Normenkontrollantrags im Einzelnen aus: Bei seiner Einsichtnahme in die Planunterlagen habe der Bebauungsplan Nr. 56 in der Stadtverwaltung nicht bei den amtlichen Bekanntmachungen, sondern an einer schlecht einsehbaren und unübersichtlichen Stelle ausgehangen. Da die Bevölkerung üblicherweise nur auf die Tafeln der amtlichen Bekanntmachungen schaue, habe von dem Bebauungsplan nicht die erforderliche "Anstoßfunktion" ausgehen können. Außerdem habe das Lärmschutzgutachten nicht mit ausgelegen. Ferner sei der Bebauungsplan Nr. 56 weder in der "L. Rundschau" noch im "L. Stadtanzeiger" und auch nicht in dem Publikationsorgan der Industrie- und Handelskammer bekannt gemacht und damit einem großen Teil der Bevölkerung nicht zur Kenntnis gebracht worden; damit fehle es an einer ordnungsgemäßen amtlichen Bekanntmachung. Zu bemängeln sei außerdem, dass sowohl der ursprüngliche Angebotsbebauungsplan als auch der jetzige vorhabenbezogene Bebauungsplan unter der Bezeichnung Nr. 56 "Burg T. " liefen; diese Bezeichnung sei insoweit verwirrend. Der Antragsteller meint sinngemäß, der Bebauungsplan sei unwirksam, weil Vorschriften über das kommunalrechtliche Satzungsverfahren verletzt worden seien: Der Bebauungsplan basiere auf unzureichenden Ratsbeschlüssen, die bereits aus dem Jahre 1999 stammten. Die Stadtverwaltung habe einseitig den städtebaulichen Vertrag geändert, ohne einen entsprechenden Ratsbeschluss einzuholen. Nach dem städtebaulichen Vertrag gebe es zwei Parkplätze, nämlich P1 als Dauerparkplatz und P2 als temporären Parkplatz. Durch die Verwaltung sei ohne Einschaltung des Stadtrates auch der P2 zum Dauerparkplatz umgewandelt worden, was zu einer Ausdehnung der Belästigungen geführt habe. Es habe ein willkürlicher Wechsel vom allgemeinen Bebauungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan stattgefunden. Der Durchführungsvertrag enthalte Regelungen, die im Begründungsentwurf nicht enthalten seien und dem Bebauungsplan widersprächen. Dies gelte insbesondere für die Immissionsschutzvorkehrungen. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan müsse die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Investors - hier also des Beigeladenen - gegeben sein, an der es fehle. Der Bebauungsplan sei nicht vollziehbar und damit nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, weil die geforderten Lärmwerte nicht eingehalten würden. Auch sonst fehle es an städtebaulichen Erforderlichkeit. Mehrere der Festsetzungen des Bebauungsplans seien ohne Rechtsgrundlage getroffen worden. Die Antragsgegnerin sei vom Typenzwang bauplanerischer Festsetzungen abgewichen, obwohl sie kein Festsetzungsfindungsrecht besitze. Außerdem seien die Festsetzungen "veranstaltungsoffen" und nicht hinreichend bestimmt. Die Zahl von 1600 Besuchern, die sich gleichzeitig auf dem Burggelände aufhalten, sei nicht kontrollierbar und im Übrigen "gegriffen"; im Bebauungsplanverfahren seien keine nachvollziehbaren Berechnungen dazu angestellt worden, warum gerade eine Anzahl von 1600 Besuchern als Maßstab für eine Großveranstaltung heranzuziehen sei. Das Abwägungsgebot sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Insbesondere sei das Abwägungsmaterial nicht vollständig zusammengestellt worden, außerdem fehle es an einer ausgewogenen Konfliktbewältigung. Der Bebauungsplan Nr. 56 überplane den Ort N. -T. großflächig, verändere die Ortsstruktur und erdrücke das Dorf. Die Verwirklichung des Plans werde "zu einem Veranstaltungstourismus wie im Phantasialand" führen. Ferner widerspreche der Bebauungsplan diversen spezialgesetzlichen Normen. Er verstoße gegen natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen und gegen Bestimmungen des Wasserrechts. Die Parkplatzfläche liege in der Wasserschutzzone III. Bei einer großflächigen Nutzung müsse damit gerechnet werden, dass erhebliche Mengen an Motorenöl und Benzin versickerten. Dies gelte auch deshalb, weil auf den Parkflächen oft ein "wildes Campen" stattfinde; dabei werde häufig per Kanister nachgetankt. Dadurch, dass der Parkplatz entlang der Eisenbahn direkt bis an den Wald heran reicht, werde auch gegen Bestimmungen des Forstrechts verstoßen, weil Mindestabstandflächen nicht eingehalten würden. Obwohl die Veranstaltungen in der Burg T. in der Vergangenheit bis zu 20.000 Besucher angelockt hätten, sei kein Straßenverkehrslärmgutachten eingeholt worden. Der Ort T. sei mit ca. 800 Einwohnern nicht darauf angelegt, Festivitäten diesen Ausmaßes aufzunehmen. Da die meisten Besucher mit dem eigenen Auto kämen, komme es zu einem zeitweisen Verkehrschaos. Im Bereich der Bahntrasse bzw. des Bahnübergangs komme es zu zahlreichen Rückstauungen. Häufig könnten die Schranken nicht rechtzeitig hinuntergelassen werden; es bestehe dann die akute Gefahr einer Kollision zwischen Zügen und Personenkraftwagen, die durch den Rückstau auf den Schienen stehen blieben; dabei komme es zu verstärktem Verkehrslärm, da die Motoren laufen gelassen würden, und zu Hupkonzerten. Der Rückstau werde noch dadurch verstärkt, dass sich die Einfahrt für den Parkplatz P 1 direkt hinter den Bahnschranken befinde. Die ortsauswärts herausfahrenden Fahrzeuge würden bei dem Abkassieren der Parkplatzgebühren gleich an der Einfahrt des Parkplatzes angehalten, was regelmäßig zu einem Rückstau auf dem Gleiskörper führe. Eine alternative Verkehrslenkung sei nicht geprüft worden. Der Beigeladene hätte die Umgehungsstraße für N. -T. mit finanzieren müssen; nur so hätte sichergestellt werden können, dass ein Großteil des Verkehrs - nämlich der allgemeine Durchgangsverkehr - aus dem Ort herausgehalten wird. Auf Grund der Bebauung in der Ortslage sei eine Verkehrslenkung anderweitig kaum möglich. Die Hauptdurchgangsstraßen G1. Straße und H. Straße müssten den gesamten Verkehr aufnehmen. Deshalb komme es - auch wegen der an den Straßenrändern parkenden Fahrzeuge - zu dem beschriebenen Verkehrschaos. Festsetzungen zur konkreten Lenkung und Leitung der Besuchermassen von den Parkplätzen hin zum Veranstaltungsort fehlten völlig. Dies gelte auch hinsichtlich des Fußgängerverkehrs. Da die - z.T. nur 50 cm breiten - Bürgersteige die Menschenmassen nicht aufnehmen könnten, gingen die Fußgänger regelmäßig auf der Straße, insbesondere, wenn Kinderwagen dabei wären. Auch seien die konkreten Parkplatzprobleme der Anwohner nicht berücksichtigt worden. Die Lärmproblematik sei nicht angemessen berücksichtigt worden. Die zulässigen Lärmimmissionen seien im Bebauungsplan zu hoch angesetzt, das Ruhebedürfnis der Bevölkerung bleibe unberücksichtigt. Es liege ein Etikettenschwindel vor, denn der rückwärtige bzw. untere Bereich der Burg T. sei als reines bzw. allgemeines Wohngebiet einzustufen, so dass insofern nicht von einem Mischgebiet ausgegangen werden könne; diese Festsetzung habe nur den Zweck gehabt, dem Vorhabenträger günstigere Lärmwerte zu ermöglichen. Aktiver oder passiver Lärm- oder Schallschutz sei nicht eingeplant worden. Das Lärmschutzgutachten sei veraltet. Die Anzahl der Veranstaltungen sei im Jahre 2001 erheblich angestiegen, so dass das vorliegende Gutachten nicht mehr hinreichend aktuell sei. Auch hätten keine "Dauermessungen" während der Veranstaltungen stattgefunden; von ihm in Auftrag gegebene Messungen hätten ergeben, dass die von der Baugenehmigungsbehörde festgesetzten Werte ständig überschritten würden. Auch seien im Bebauungsplan selbst zu viele Veranstaltungen festgesetzt worden; hier habe keine Abwägung mit dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung stattgefunden. Insbesondere anlässlich der "Harry-Potter-Nacht" am 30. September 2005 sei der Lärmpegel in den Abend- und Nachtstunden unerträglich gewesen. Der Bebauungsplan sei lediglich ein Instrument zur nachträglichen Legalisierung der Schwarzbauten des Beigeladenen auf dem Burggelände. Es liege kein Abwasserkonzept für Großveranstaltungen im Plangebiet vor, die vorhandenen Toiletten reichten bei Veranstaltungen von bis zu 20.000 Besuchern nicht aus; auch das Brandschutzkonzept sei unzureichend. Ein Müll- bzw. Abfallkonzept sei ebenfalls nicht vorhanden, so dass Abfälle von Besuchern achtlos auf die Straße geworfen würden. Dies gelte für die gesamte Ortslage, insbesondere aber für die beiden Zuwegungen zu den Großparkplätzen. Außerdem sei das private Eigentum der im Plangebiet befindlichen bzw. der an das Plangebiet angrenzenden Grundstückseigentümer nicht hinreichend beachtet worden. Es sei vielmehr erforderlich gewesen, das Plankonzept zu überprüfen, und man habe nicht einseitig den Interessen des Investors den Vorrang einräumen dürfen. Insgesamt werde bestritten, dass die Erschließung des gesamten Gebiets gesichert sei. Insbesondere sei die straßenverkehrsrechtliche Erschließung ungesichert. Denn in der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan sei die Nutzung der Straße "An der Burg" nur für die Eigentümer "sowie die direkten Nutzer der Liegenschaften" vorgesehen. Auch die innere Erschließung des Plangebiets sei nicht gesichert. Dies gelte insbesondere für das rückwärtige Gebiet des Sondergebietes, denn dort seien bisher überhaupt keine Wege und Straßen vorhanden, sondern nur Wiesen. Außerdem liege das Plangebiet im Außenbereich, der der Erholung der Bevölkerung dienen solle; mit der Festsetzung der Sondergebiete und den Veranstaltungen liege daher eine zweckwidrige Nutzung des Außenbereichs vor. Dies werde auch daran deutlich, dass die Grundstücke der Burg T. immer noch landwirtschaftlich genutzt würden. Die Folgenbewältigung der Eingriffe in Natur und Landschaft sei nicht abwägungsgerecht. Deshalb sei bei der Nutzung als Parkplatz die Vogelschutz- und FFH-Richtlinie zu beachten, zumal im Plangebiet sehr seltene Vögel wie z.B. der rote Milan gesichtet worden seien. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung seien missachtet worden, da der Parkplatz T1. zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes festgelegt sei. Der Antragsteller beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 56 "Burg T. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig. Der Antragsteller sei nach eigenen Angaben Eigentümer eines Grundstücks an der G1. Straße. Über diese Straßen würden keine Kraftfahrzeuge zu den Veranstaltungen auf der Burg oder zu den für die Veranstaltungsbesucher vorgehaltenen Parkplätzen geführt. Der Antragsteller mache auch nicht substantiiert geltend, durch die mit der Durchführung der Veranstaltung selbst und die damit verbundenen Emissionen unzumutbar beeinträchtigt zu sein. Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Die Bekanntmachung der Planentwürfe und die damit verbundene Bürgerbeteiligung sei ordnungsgemäß erfolgt. Dass andere Kommunen im Kreis Euskirchen ihre Bekanntmachungen auch in den regionalen Tageszeitungen veröffentlichten, stehe dem nicht entgegen. Mit der Bekanntmachung der Bürgerbeteiligung im Amtsblatt sei die erforderliche Anstoßfunktion erreicht worden. Entgegen der Darstellung des Antragstellers seien weder die Plangebietsgrenzen noch die Planinhalte nach Durchführung der Offenlage geändert worden. Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie wasser- und forstrechtliche Belange seien gewahrt. Die Einholung eines zusätzlichen Straßenverkehrsgutachtens sei nicht erforderlich gewesen, da die erstellten Gutachten den auf öffentlichen Straßen verursachten Lärm als "Gewerbelärm" dem Vorhaben unmittelbar zugeordnet hätten. Der Planung liege ein Verkehrsgutachten mit schrittweise umzusetzenden Lösungsvorgaben zugrunde; die als mangelhaft gerügte Lenkung der Verkehrsströme erfolge im Bedarfsfalle. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin zu der nunmehr geplanten veränderten Verkehrsführung teilweise ergänzend und abweichend vorgetragen. Für die ortsansässigen Bürger seien Anwohnerparkplätze ausgewiesen. Die privaten Belange der Anwohner seien angemessen berücksichtigt worden. Die Planung diene der Beschränkung der Veranstaltungen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gerade auch mit dem Ziel der Gewährleistung einer Immissionsverträglichkeit der zugelassenen Nutzungen. Damit gebe der Plan den Ordnungsbehörden eine Handhabe, die Einhaltung des Plans zu überwachen und bei Verstößen einzuschreiten. Die Einhaltung der Immissionspegel werde durch wiederkehrende Kontrollmessungen geprüft. Die Planung und die planerischen Festsetzungen seien mit den zuständigen Fachbehörden abgesprochen worden. Das Grundstück des Antragstellers sei durch die unmittelbare Nachbarschaft zur Burg T. mit den dort seit Jahrzehnten durchgeführten touristischen Veranstaltungen in erheblichem Maße vorbelastet. Der Bebauungsplan diene dazu, diese Belastungen in zumutbaren Grenzen zu halten. Die Planung sei mit den Zielen der Raumordnung vereinbar, wie durch die zuständige Planungsbehörde bestätigt worden sei. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Senat hat die Antragsgegnerin unter dem 21. Dezember 2005 darauf hingewiesen, dass und warum Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Ausfertigung bestehen. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat daraufhin den Bebauungsplan erneut ausgefertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahren und der beigezogenen Verfahren des VG B. (3 K 520/04, 3 K 522/04, 3 K 1162/04, 3 K 1975/02, 3 K 1976/02, 3 K 959/02, 3 K 896/02, 3 K 3356/04, 3 K 389/04, 3 K 1977/02, 3 K 1755/02, 3 L 492/02, 3 L 492/02, 3 L 2314/03, 3 L 615/04, 3 L 204/02, 3 L 348/02 und 3 L 866/02) sowie die in diesem und in jenen Verfahren beigezogenen Aufstellungs- und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als im Rahmen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -,BRS 60 Nr. 46 und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44. Macht der Antragsteller (auch) eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung beachtlich ist. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 6 BN 2.00 -, BRS 64 Nr. 214; Senatsurteil vom 6. Januar 2003 - 7a D 46/01.NE - m.w.N. Auch Eigentümer, deren Grundstücke außerhalb des Plangebiets liegen, können je nach Lage der Dinge Belange ins Feld führen, die als Teil des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen sind. Der Nachweis bloßer Abwägungsrelevanz kann genügen, um im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Rechtsverletzung geltend zu machen, die eine Antragsbefugnis begründet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 und vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47. Abwägungsrelevant ist auch das Interesse von Anliegern, die ihr Grundstückseigentum zulässigerweise zu Wohnzwecken selbst nutzen, vor heranrückenden Immissionen neuer Nutzungen geschützt zu werden. Als Abwägungsposten ist das Immissionsschutzinteresse nicht erst dann beachtlich, wenn die Beeinträchtigungen als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind; auch Immissionen, die nicht auf Grund der Wertungen des einfachen oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen sind, können im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung brauchen sie nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihnen bewahrt zu werden, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann. Vgl. [zu Verkehrslärmimmissionen] BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BauR 2005, S. 829 = BRS 67 Nr. 19 sowie Urteil des Senats vom 14. Juni 2005 - 7 D 97/03.NE -. Zu den abwägungserheblichen Belangen gehört das Interesse, vor erhöhtem Lärm verschont zu bleiben. Zwar kann sich bei der Kontrolle der Abwägungsentscheidung die Zurückstellung von Lärmschutzbelangen durchaus als "gerecht" i.S.d. § 1 Abs. 6 BauGB (jetzt: § 1 Abs. 7 BauGB) und damit als rechtmäßig erweisen, wenn z.B. die planbedingte Zunahme des Lärms geringfügig ist oder wenn andere Belange für die im Bebauungsplan gewählte Lösung der Lärmfrage sprechen. Dies nimmt aber den Lärmbelangen nicht ihre Schutzwürdigkeit und bewirkt nicht, dass von einer Lärmerhöhung betroffene Antragsteller keinen Nachteil i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu erwarten hätten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1998 - 4 CN 1.97 -, BRS 60 Nr. 45 und Beschluss vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 [jeweils zu Verkehrslärm] Als Abwägungsposten beachtlich ist das Lärmschutzinteresse somit nicht erst dann, wenn die Geräuschentwicklungen i.S.d. § 41 BImschG als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, die einen Kompensationsanspruch nach sich ziehen oder die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreiten. Auch Verkehrslärm, der nicht auf Grund der Wertungen des einfachen oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung braucht er nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu bleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich zu vernachlässigende Größe außer Betracht bleiben kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, a.a.O. Ein abwägungsrelevantes Interesse des Antragstellers ist vorliegend jedenfalls deshalb anzuerkennen, weil sich durch die Umsetzung des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans die auf sein Grundstück einwirkenden Immissionen mehr als nur geringfügig erhöhen werden. Das im Rahmen des Planverfahrens erstellte "Verkehrskonzept Burg T. " des Planerbüros Südstadt aus Köln vom 4. September 2002, auf das in der Planbegründung (dort S. 5) Bezug genommen wird, geht davon aus, dass bei Realisierung der dort vorgeschlagenen (Sofort-) Maßnahmen für die G1. Straße eine Zunahme des Durchgangsverkehrs in einer Größenordnung von ca. 30 % eintreten wird. Ferner ist in der Musterverkehrsanordung (dort S. 3 und 4), die als Anlage Nr. 4 Bestandteil des Durchführungsvertrages vom 15. November 2002 ist, ausdrücklich vorgesehen, dass die Straße "An der Burg" an der Ecke zur G1. Straße komplett gesperrt wird und gleichzeitig für die G1. Straße das Verkehrszeichen "209-30 StVO (vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus)" aufgestellt und damit der Verkehr am Grundstück des Antragstellers (G1. Straße 14) entlang geführt wird. Auch ist über die G1. Straße der Parkplatz P 2 im Norden von T. erreichbar, so dass ein nicht unerheblicher Teil der Besucher der Großveranstaltungen der Burg nach dem dem Satzungsbeschluss noch zugrunde liegenden Verkehrskonzept die G1. Straße auf dem Weg vom Parkplatz P 2 zur Burg als Fußgänger in Anspruch nehmen wird. Jedenfalls bei Großveranstaltungen werden daher die Besucher der Burg, die ihren PKW auf dem Parkplatz P 2 abgestellt haben, die G1. Straße - in Höhe des Grundstücks des Antragstellers - benutzen. Das oben genannte Verkehrskonzept vom 4. September 2002 (dort S. 16) sieht ausdrücklich vor, dass diese Fußgänger über die G1. Straße und die davon östlich abzweigende Straße An der Burg zum Eingang der Burg geführt werden; die Querung der G1. Straße soll genau auf Höhe des Grundstücks des Antragstellers erfolgen, wie sich aus der dem Verkehrskonzept beigefügten Anlage ergibt. Schon deswegen und wegen seiner - wie die Antragsgegnerin auf S. 5 ihres Schriftsatzes vom 28. Dezember 2005 ausführt - "unmittelbaren Nachbarschaft zur Burg T. " ist der Antragsteller durch die (Groß-) Veranstaltungen auf der Burg und die dadurch hervorgerufenen Immissionen in einem abwägungserheblichen schützenswerten Belang betroffen und daher antragsbefugt. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 56 "Burg T. " leidet allerdings nicht an formellen Mängeln. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist auf Grund der nach dem Hinweis des Senats vom 21. Dezember 2005 vorgenommenen erneuten Ausfertigung (nunmehr) ordnungsgemäß ausgefertigt. Der Bebauungsplan leidet nicht an einem Offenlegungsmangel. Da im Zusammenhang mit den Regelungen über die Offenlegung auf den Bürger mit durchschnittlicher Auffassungsgabe abzustellen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 -, BRS 59 Nr. 15, kann von einem in diesem Sinne "mündigen" Bürger erwartet werden, dass er bei der Inaugenscheinnahme des Planentwurfs im Bauamt bzw. im Rathaus bei Problemen oder Fragen anwesende Bedienstete aufsucht und sich ggf. um Abhilfe bemüht. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 7a D 76/02.NE -. Deshalb kann das Vorbringen des Antragstellers, der Planentwurf habe nur an einer schlecht einsehbaren Stelle ausgehangen, als er diesen habe ansehen wollen, - seine Richtigkeit einmal unterstellt - einen Offenlegungsmangel nicht begründen; dass es nicht möglich war, mit Hilfe von Mitarbeitern der Antragsgegnerin hinreichende Einsicht in den Planentwurf zu nehmen, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Kennzeichnung des angegriffenen Plans bei seiner Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 BauGB) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei einem Bebauungsplan wird normalerweise eine schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebiets erforderlich, aber auch ausreichend, sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 59.81 -, BRS 44 Nr. 23 [zu § 12 BBauG]. Bei einem projektbezogenen Bebauungsplan - zu dieser Kategorie gehört auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 12 BauGB - wird in der Regel erforderlich sein, dass die Art des Vorhabens bezeichnet wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 4 BN 48.04 -, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 11. Vorliegend bedurfte es keiner über die Bezeichnung "Burg T. " hinausgehenden Kennzeichnung. Denn mit dieser Bezeichnung wird das Plangebiet - zwar nicht exakt, aber schlagwortartig - nicht nur in seiner geographischen Belegenheit, sondern auch als überregional bekannter Veranstaltungsort gekennzeichnet. Es ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht zu beanstanden, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht in den regionalen Tageszeitungen oder andern Publikationsorganen veröffentlicht worden ist. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Beschluss des Bebauungsplans ortsüblich bekannt zu machen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß § 18 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin im "Bürgerbrief", der zugleich Amtsblatt ist. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 56 "Burg T. " ist aber materiell rechtswidrig. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 56 wird den Anforderungen des § 12 BauGB nicht gerecht. Die drei Elemente des vorhabenbezogenen Bebauungsplans - Durchführungsvertrag, Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan (vgl. § 12 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB) - sind zum Teil nicht vorhanden und im Übrigen auch nicht in dem erforderlichen Maße aufeinander abgestimmt. Es fehlt an einem Vorhaben- und Erschließungsplan. Das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans ist Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Zulässigkeit einzelner Vorhaben bestimmt, wie sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 2 BauGB ergibt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB (u.a. ) voraus, dass der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu entscheiden. Dass für das Entstehen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Vorhaben- und Erschließungsplan vorliegen muss, folgt bereits aus § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB. Denn der Vorhabenträger allein kann - wenn auch nach Abstimmung mit der Gemeinde - bestimmen, welches anhand des Vorhabenplans zu bestimmende Vorhaben er zu verwirklichen bereit und in der Lage ist. Es folgt ferner aus § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Bestimmung wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Nur im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und an die Baunutzungsverordnung gebunden (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB); für einzelne Flächen außerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans, die gemäß § 12 Abs. 4 BauGB in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit einbezogen werden können, gelten hingegen § 9 BauGB und die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung. Die Differenzierung zwischen den Flächen, die im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans liegen, und denen, die im übrigen Plangebiet gelegen sind, ist daher für die Rechtsgrundlage der Festsetzung von Bedeutung. Durch den Vorhaben- und Erschließungsplan und damit durch die Bestimmung bzw. Definition des Vorhabens begrenzt der Vorhabenträger darüber hinaus den Umfang des erforderlichen Abwägungsmaterials insoweit, als die Gemeinde das Vorhaben zum Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans macht. Dass das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans unabdingbare Voraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist, ergibt sich schließlich auch aus § 12 Abs. 6 BauGB. Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der [im Durchführungsvertrag] bestimmten Frist durchgeführt, so soll die Gemeinde den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben (Satz 1 der zuletzt genannten Bestimmung). Dann ist die Gemeinde über § 12 Abs. 6 Satz 2 BauGB vor Ansprüchen des Vorhabenträgers geschützt, weil die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf die Nichtumsetzung des Vorhabens zurückzuführen und damit seiner Risikosphäre zuzuordnen ist. In anderen Fällen kann hingegen das allgemeine Planungsschadensrecht (§§ 39 ff. BauGB) zur Anwendung kommen. Das Vorliegen des Vorhaben- und Erschließungsplans dient in solchen Fällen also auch dem Schutz der Gemeinde. Diese gesetzlichen Bestimmungen verdeutlichen, dass der - vom Vorhabenträger aufzustellende und von ihm (auch nach Abstimmung mit der Gemeinde) zu verantwortende - Vorhaben- und Erschließungsplan nach der vom Gesetz vorgegebenen Konzeption essentielles und unabdingbares Wirksamkeitserfordernis eines - von der Gemeinde zu verantwortenden - vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist. Ansonsten würde sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan nämlich nicht von einem herkömmlichen - hier gerade nicht gewollten - Angebotsbebauungsplan unterscheiden, zu dessen Umsetzung die Gemeinde mit einem Privaten einen oder mehrere städtebauliche Verträge schließt. Dieses aus Wortlaut und Zweck der Regelung in § 12 BauGB abzuleitende Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Auch die Vorläuferbestimmungen des heutigen § 12 BauGB enthielten Regelungen, die dessen Absätzen 1, 3 Satz 1 und Abs. 6 (im Wesentlichen) entsprechen. Eine Regelung zum Vorhaben- und Erschließungsplan enthielt für die neuen Bundesländer erstmals § 55 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung (BauZVO). Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 konnte die Gemeinde durch Satzung die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines von ihm vorgelegten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage war und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtete; der von der Gemeinde gebilligte Vorhaben- und Erschließungsplan wurde Bestandteil der Satzung (§ 55 Abs. 1 Satz 2 BauZVO). § 55 Abs. 5 Sätze 1 und 4 enthielten Regelungen, die § 12 Abs. 6 BauGB entsprechen. Durch § 7 des Maßnahmegesetzes zum Baugesetzbuch wurden die genannten Regelungen des § 55 BauZVO unter der Bezeichnung "Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan" weitgehend übernommen. Bereits für diese Vorläuferbestimmungen des § 12 BauGB war anerkannt, dass das Fehlen eines (hinreichend konkretisierten) Vorhaben- und Erschließungsplans zur Unwirksamkeit der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan führt. Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 31. Juli 1997 - 1 S 567/94 -, BRS 59 Nr. 257. An die zu § 55 BauZVO und § 7 BauGB-Maßnahmengesetz entwickelten Grundsätze hat der Gesetzgeber mit § 12 BauGB anknüpfen wollen. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BT- Drucks. 13/6392, dort S. 51 f.) heißt es: "Die Hauptvorteile des Vorhaben- und Erschließungsplans gegenüber einem Bebauungsplan sind ... die aus dem Vorhabenbezug folgende Reduzierung des Abwägungsmaterials (ohne Reduzierung der Abwägungsanforderung) und die vollzugsorientierte Klarstellung der Mitverantwortung des Vorhabenträgers ... Aufgrund der dargestellten Überlegungen soll die Vorschrift des § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch mit ihrem materiellen Gehalt unverändert übernommen, die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan künftig aber zum Zweck der Rechtsvereinheitlichung als ein Unterfall des Bebauungsplans geregelt werden .... Abs. 3 Satz 1 sieht (weiterhin) vor, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (früher der Satzung) wird. Gemäß [Abs. 3] Satz 2 Halbsatz 1 soll im Bereich des eigentlichen Vorhaben- und Erschließungsplans die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben (wie bisher) nicht an die Festsetzungen nach § 9 und der .... Baunutzungsverordnung gebunden sein; eine Bindung an diese Vorschriften ist hingegen dann gegeben, wenn, wie nach Absatz 4 zugelassen, einzelne Grundstücksflächen außerhalb des vom Investor vorgelegten Vorhaben- und Erschließungsplans von der Gemeinde in den Bebauungsplan einbezogen werden ... Wie bisher auch schon möglich, sollen nach Absatz 4 einzelne Grundstücksflächen außerhalb des eigentlichen Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans diesen abrunden und damit von der Gemeinde in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden können ... in Abs. 6 Satz 1 soll nunmehr entsprechend dem bisherigen § 7 Abs. 5 Satz 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch die Aufhebungsbefugnis der Gemeinde für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt werden, falls der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht fristgerecht vom Vorhabenträger durchgeführt wird (Hervorhebungen nicht im Original)". Aus alldem folgt, dass ohne einen Vorhaben- und Erschließungsplan ein wirksamer vorhabenbezogener Bebauungsplan nicht zustande kommen kann. So i.E. auch BayVGH, Urteil vom 27. September 2005 - 8 N 03.2750 -, JURIS- Dokumentation; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rz. 2082. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21. Denn dort hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hervorgehoben, ein vorhabenbezogener Bebauungsplan setze den Abschluss eines Durchführungsvertrages voraus und daran anschließend ausgeführt: "Gegenstand des Vertrages ist der Vorhaben- und Erschließungsplan ... Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag müssen aufeinander abgestimmt sein ..." (Hervorhebungen nicht im Original). Den Anforderungen des § 12 BauGB genügt es aus den genannten Gründen daher nicht, wenn die Gemeinde und der Vorhabenträger sich darauf beschränken, eine als Bebauungsplan bezeichnete Urkunde zu erstellen und parallel dazu einen Durchführungsvertrag zu schließen. Eine solche Vorgehensweise kann - wenn überhaupt - allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn klargestellt wird, dass die Planurkunde des Bebauungsplans zugleich auch der Vorhaben- und Erschließungsplan sein soll, wenn das Vorhaben auch ohne gesonderten Vorhaben- und Erschließungsplan hinreichend genau beschrieben ist und wenn der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht gemäß § 12 Abs. 4 BauGB über den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans hinausgreift. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 7a D 42/01.NE -, BRS 66 Nr. 23. An einem Vorhaben- und Erschließungsplan fehlt es hier. Den gesamten dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgängen lässt sich ein ausdrücklich als "Vorhaben- und Erschließungsplan" bezeichnetes Dokument nicht entnehmen; nur an einer einzigen Stelle, nämlich in § 8 Abs. 3 des Durchführungsvertrages, ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan erwähnt, dessen inhaltliche Regelungen gleichzeitig zu Auflagen innerhalb der noch für den jeweiligen Bereich zu erteilenden Baugenehmigungen werden sollen. Welchen Inhalt der dort als solcher bezeichnete Vorhaben- und Erschließungsplan haben soll, ist nicht feststellbar, denn ein so bezeichnetes Dokument gibt es nicht, wie im Übrigen auch die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Es ist vorliegend auch nicht möglich, etwa im Wege der Auslegung ein anderes in den Verwaltungsvorgängen befindliches Dokument als Vorhaben- und Erschließungsplan zu identifizieren. Dies gilt insbesondere für den durch § 2 Nr. 1 des Durchführungsvertrags als Anlage 1 in Bezug genommenen "vorhabenbezogenen Bebauungsplan". Dieser ist dem in den Aufstellungsvorgängen befindlichen Exemplar des Durchführungsvertrags nicht beigefügt. Dem Original des Durchführungsvertrages selbst ist zwar eine als "vorhabenbezogener Bebauungsplan" bezeichnete Unterlage beigefügt; diese ist aber - in den Details, auf die es aus den genannten Gründen durchaus ankommt - nicht lesbar. Abgesehen davon kann diese Anlage auch schon deshalb nicht als Vorhabenplan und damit als inkorporierter Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans angesehen werden, weil sie Flächen erfasst, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (26. November 2002) weder im Eigentum des Beigeladenen standen noch dieser auf deren Eigentumserwerb eine qualifizierte Anwartschaft besaß. Vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 24. Juli 2001 - 1 N 00.1574 - , BRS 64 Nr. 228. Dies gilt z.B. für den Hof H. Straße 27 (Flurstück 130, Gemarkung T. - G. ). Dieser stand seinerzeit im Eigentum des früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers. Der Beigeladene hat auf den Erwerb des Eigentums an diesem Grundstück auch kein gesichertes Anwartschaftsrecht. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass der Beigeladene Eigentümer des Flurstücks Nr. 200 ist, auf dem sich die Bahntrasse befindet und bei dem es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Abgesehen von der Frage, ob der Beigeladene - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - bereit und in der Lage war, diese Grundstücke zu erwerben, kommt der dem Durchführungsvertrag beigefügte Bebauungsplanentwurf auch deshalb nicht als Vorhabenplan in Betracht, weil das Gebiet, das er umfasst, sich nicht mit dem Gebiet deckt, für das der Durchführungsvertrag aufgestellt wurde. So umfasst der Durchführungsvertrag zum einen nicht die als Mischgebiet (im nördlichen Teil des Plangebiets) ausgewiesenen Flächen und auch nicht alle als Fläche für die Landwirtschaft dargestellten Liegenschaften, bleibt in seinem räumlichen Geltungsbereich also hinter dem in der Anlage des Durchführungsvertrages bezeichneten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zurück. Auf der anderen Seite umfasst der Durchführungsvertrag auch die bei Veranstaltungen auf Burg T. betroffenen Verkehrflächen (vgl. § 1 Abs. 2); hierzu wird jedenfalls auch der in § 4 Abs. 2 genannte "temporäre" Parkplatz P 2 nördlich von T. gehören. Bei dieser Sach- und Rechtslage liegt der erforderliche Vorhaben(und- Erschließungs)plan nicht vor. Dass in der kommunalen Praxis teilweise so verfahren wird, dass vorhabenbezogene Bebauungspläne erstellt werden, bei denen nur schwer feststellbar ist, was der Vorhaben- und Erschließungsplan sein soll oder bei denen ein solcher - wie hier - gänzlich fehlt, vgl. hierzu Köster, Der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 12 BauGB - Bestandsaufnahme und Problemfelder nach einer ersten Konsolidierung des Instruments im Dauerrecht des BauGB, ZfBR 2005, 147 (148) sowie Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004 Rz. 92, ändert an den dargelegten gesetzlichen Erfordernissen nichts. Eine Umdeutung des damit unwirksamen vorhabenbezogenen Bebauungsplans in einen "herkömmlichen" Bebauungsplan kommt - wenn sie denn überhaupt zulässig sein sollte - jedenfalls hier nicht in Betracht, weil dies ersichtlich nicht dem u.a. der Planbegründung zu entnehmenden Willen des Rates der Antragsgegnerin entspricht. Vgl. BayVGH, Urteil vom 27. September 2005 - 8 N 03.2750 -, JURIS-Dokumentation und OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 7a D 42/01.NE -, BRS 66 Nr. 23 (S. 143 [145]). Abgesehen davon, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan wegen des Fehlens eines Vorhabenplans aus den vorgenannten Gründen unwirksam ist, ist er noch aus weiteren (die Entscheidung des Senats selbstständig tragenden) Gründen unwirksam. Seine essentiellen Bestandteile sind nämlich nicht in dem erforderlichem Maße aufeinander abgestimmt. Vorhaben- und Erschließungsplan, Durchführungsvertrag und vorhabenbezogener Bebauungsplan müssen aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. Das schließt nicht aus, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der ein anderes Vorhaben als das im Durchführungsvertrag vereinbarte - ein "aliud" - zulässt, ist jedoch fehlerhaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21; OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2005 - 7 D 97/03.NE -. Wo die zulässige Grenze der angesprochenen Band- oder Variationsbreite an Nutzungsmöglichkeiten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. März 2004 - 7a D 51/02.NE -, ZfBR 2004, 575, im Einzelnen liegt, hängt im Wesentlichen davon ab, wie der Vorhabenbegriff des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu interpretieren ist. Dabei spricht vieles dafür, den Vorhabenbegriff "eher eng als weit auszulegen". Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2004 - 4 BN 29.04 -, ZfBR 2005, 72 f. Nach diesen Grundsätzen kann der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan - auch unabhängig von dem Fehlen des Vorhaben- und Erschließungsplans - seine Rechtsgrundlage in § 12 BauGB nicht finden. Das "Vorhaben" ist in wesentlichen Punkten nicht hinreichend bestimmt. Das Vorhaben, dessen Zulässigkeit durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan begründet werden soll, muss Gegenstand sowohl des Vorhaben- und Erschließungsplans als auch des Durchführungsvertrages sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21 und OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 7a D 142/01.NE - a.a.O. Schon begrifflich muss das Vorhaben - und zwar regelmäßig bereits durch den Vorhaben(- und Erschließungs-) plan - konkretisiert sein. Dabei wird es sich - ausgehend von der oben beschriebenen Funktion des Vorhaben- und Erschließungsplans - regelmäßig um ein Vorhaben bzw. mehrere Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB handeln. Vorliegend bleibt - nicht zuletzt auf Grund des Fehlens eines Vorhabenplans - unklar, was exakt das "Vorhaben" ist, insbesondere, auf welches Gebiet sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan bezieht: Als "Vorhaben" ist in der Überschrift des Durchführungsvertrages vom 15. November 2002 bezeichnet "Aktivitäten/Veranstaltungen auf Burg T. ". In der Präambel heißt es, mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 56 sollten "die zahlreichen Aktivitäten auf Burg T. eine planungsrechtliche Grundlage erhalten und langfristig sanktioniert werden". Es ist schon fraglich, ob ein "Vorhaben", das keine bauliche Anlage, sondern allgemein die Genehmigung von Veranstaltungen - die hier vor Beginn und z.T. auch noch während des Planverfahrens mit Einzelgenehmigungen z.B. nach §§ 69 f. GewO erfolgt ist - zum Gegenstand hat, überhaupt Gegenstand eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sein kann. Jedenfalls fehlt es an der hinreichenden Abstimmung schon zwischen vorhabenbezogenem Bebauungsplan und Durchführungsvertrag. Diese Diskrepanz ist bereits in § 1 Abs. 1 des Durchführungsvertrages angelegt, wo davon die Rede ist, Vertragsgegenstand seien Regelungen zu Vorhaben und Veranstaltungen auf Burg T. , die inhaltlich über die Regelungen "des" verbindlichen Bauleitplans hinausgehen. Dementsprechend betrifft der Durchführungsvertrag in wesentlichen Punkten - insbesondere mit Blick auf immissions- und straßenverkehrsrechtliche Fragen - (deutlich) weitergehende Nutzungen als der Bebauungsplan. Schon der räumliche Regelungsgegenstand beider Dokumente ist unterschiedlich. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan, dessen seinerzeitiger Entwurf dem Durchführungsvertrag - wenn auch in einer im Detail nicht lesbaren Kopie - beigefügt ist, besteht aus den festgesetzten Sondergebietsteilen auf dem Burggelände, dem als Teil des Sondergebiets ausgewiesenen Parkplatz P 1 und - unabhängig davon, ob es sich dabei um gemäß § 12 Abs. 4 BauGB einbezogene Flächen handelt - dem Mischgebiet und der Fläche für die Landwirtschaft im Norden. Das Vertragsgebiet des Durchführungsvertrages ist in § 1 Abs. 2 hingegen definiert als das - durch eine direkt anschließende Skizze markierte - gegliederte Sondergebiet - und zwar nur das im Burgbereich - inklusive des Parkplatzes P 1, einige - nicht alle - der Flächen für die Landwirtschaft "sowie alle Verkehrsflächen in T. , die bei Veranstaltungen auf Burg T. auf Grund der Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde durch Maßnahmen betroffen sind." Nicht erfasst sind also von dem Durchführungsvertrag die nördlich des Burggeländes beiderseits der Straße "An der Burg" ausgewiesenen Mischgebietsflächen sowie einige der sich daran östlich anschließenden Flächen für die Landwirtschaft. Damit stimmen der räumliche Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans [ungeachtet des § 12 Abs. 4 BauGB] und der des Durchführungsvertrags - jedenfalls in Teilbereichen - offensichtlich nicht überein. Es bleibt auch unklar, welche Flächen mit der oben wiedergegebenen Formulierung in § 1 Abs. 2 des Durchführungsvertrages exakt gemeint sind. Sollten damit sämtliche Flächen gemeint sein, die in der Musterverkehrsanordnung, die dem Durchführungsvertrag als Anlage 4 beigefügt ist, aufgeführt sind und ggf. zusätzlich der nördlich von T. gelegene Parkplatz P 2, der in § 4 Abs. 1 des Durchführungsvertrages eine eigene Regelung erfährt? Ferner ist nicht eindeutig, ob mit den "Verkehrsflächen" nur die - im Verkehrskonzept des Planerbüros T2. vom 4. September 2002 genannten - Parkplätze P 3 und P 4 oder ob damit auch Straßenverkehrsflächen gemeint sind; auch wenn dieser Widerspruch - jedenfalls soweit er P 3 und P 4 betrifft - möglicherweise durch § 5 Abs. 6 des Durchführungsvertrages ausgeräumt werden kann, in dem der Vorhabenträger sich verpflichtet, den Besucherparkverkehr seiner Veranstaltungen ausschließlich über die hierfür vorgesehenen Parkplätze P 1 und P 2 außerhalb des Burgareals abzuwickeln, ist er jedenfalls hinsichtlich der übrigen "Verkehrsflächen" nicht ausgeräumt. Weitere Divergenzen bestehen hinsichtlich der Aktivitäten, die geregelt werden sollen. Während im vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch die Zweckbestimmung des Sondergebiets "Kultur- und Historikveranstaltungen auf Burg T. " gerade keine allgemeine Freizeit- und Touristikfläche geschaffen werden sollte, wie im Übrigen auch in der Planbegründung mehrfach betont wird, enthält der Durchführungsvertrag derartige Einschränkungen nicht. Vielmehr wird dort allgemein von Aktivitäten bzw. Veranstaltungen auf Burg T. gesprochen, wie bereits aus der o.g. Präambel deutlich wird. Schließlich enthält der Durchführungsvertrag eine Definition des Begriffes "Großveranstaltung" bzw. "sonstige Veranstaltung". Gemäß § 4 Abs. 1 des Durchführungsvertrages gelten als Großveranstaltungen alle Veranstaltungen, bei denen über den Parkplatz P 1 hinausgehend, der temporäre [im Vertrag skizzierte] Parkplatz P 2 - an der ehemaligen Grube T1. - genutzt werden muss, bzw. Veranstaltungen, bei denen sich mehr als 1600 Besucher gleichzeitig auf dem Burggelände aufhalten. Als sonstige Veranstaltungen gelten gemäß § 4 Abs. 2 alle Veranstaltungen mit weniger als 1600 Besuchern. Dies sind Veranstaltungen, bei denen lediglich der [ebenfalls skizzierte] Parkplatz P 1 genutzt wird; die Öffnung weiterer Parkplätze führt nach dem Durchführungsvertrag also dazu, dass von (Groß-)Veranstaltungen i.S.d. § 4 Abs. 1 ausgegangen wird. Eine derart einschränkende Bestimmung der "Großveranstaltung" enthält - für die Sondergebietsteile SO 3, SO 4 und SO 6, in denen Großveranstaltungen an maximal 20 Tagen stattfinden können sollen - der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht. Auch wenn davon auszugehen sein mag, dass ein Vorhaben i.S.d. § 12 BauGB nicht so fest umrissen sein muss, dass es nicht eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfassen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 C 3.02 -, a.a.O. und Beschluss vom 10. August 2004 - 4 BN 29.04 -, a.a.O., ist angesichts der dargelegten Umgereimtheiten, die sich nicht auf vereinzelte Detailfragen, sondern auf zentrale Punkte (räumlicher Geltungsbereich, Art der Veranstaltungen, Begriff "Großveranstaltungen") beziehen, dieser Rahmen hier überschritten. Darüber hinaus sind die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zum Sondergebiet in Nr. 1.1.3, 1.1.4 und 1.1.7, die sich zu "Großveranstaltungen" (bzw. zu Tagen, an denen diese stattfinden) verhalten, nicht hinreichend bestimmt. Die zeichnerischen Darstellungen und die textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans - auch eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans - müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8. Die Begründung zum Bebauungsplan kann weder Festsetzungen ersetzen, noch kann sie - über Auslegungshilfen hinaus - an die Stelle einer normativ erforderlichen Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Verständlichkeit treten. Außerhalb des Bebauungsplans liegende, erläuternde und ihn auslegende Erklärungen der Gemeinde sind unbeachtlich. Der Inhalt des Bebauungsplans bestimmt sich allein nach den in ihm getroffenen Festsetzungen und den ihm beigegebenen Erläuterungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 -, BRS 67 Nr. 2 = BauR 2004, 1260 f. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes richtet sich dabei danach, was nach den Umständen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8. Die von den Festsetzungen eines verbindlichen Bauleitplans Betroffenen müssen u.a. vorhersehen können, welchen Einwirkungen ihre Grundstücke ausgesetzt sind. Das ist dann nicht der Fall, wenn eine Festsetzung eine Bandbreite von Nutzungen bzw. Ausführungen zulässt, die den (abwägungsrelevanten) Belangen der Planbetroffenen nicht hinreichend Rechnung zu tragen vermag. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22 und Urteil vom 18. Februar 1994 - 4 C 4.92 -, BRS 56 Nr. 2. Danach fehlt es den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans, die Regelungen für "Großveranstaltungen" enthalten, an der hinreichenden Bestimmtheit. So heißt es in den textlichen Festsetzungen 1.1.3. 1.1.4 und 1.1.7 zu den Teilen des Sondergebiets SO 3, 4 und 6, hier seien (temporäre) Nutzungen für "Großveranstaltungen" an maximal 20 Tagen des Jahres zulässig. Was "Großveranstaltungen" sind, geht aus den Festsetzungen nicht hervor; eine eindeutige Regelung bereits in den textlichen Festsetzungen drängte sich hier aber geradezu auf, da die Konflikte mit der Nachbarschaft in T. insbesondere auf Grund der von dieser wiederholt behaupteten Zunahme dieser Großveranstaltungen entstanden sind, die angeblich bis zu 20.000 Besucher - so die Behauptung des früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers - bzw. nach den Angaben der Antragsgegnerin in mehreren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht B. durchschnittlich zwischen 2500 und 3000 Besuchern gehabt haben sollen bzw. haben. Auch die Planbegründung, die die Festsetzung nicht ersetzt, sondern nur Auslegungshilfe sein kann, gibt keinen eindeutigen Aufschluss darüber, was unter "Großveranstaltung" zu verstehen ist: Dort heißt es zwar, unter Großveranstaltungen seien alle Events zu verstehen, deren Besucherzahlen so hoch seien, dass der temporär nutzbare Großparkplatz nördlich der ehemaligen Grube T1. - also der P 2 - genutzt werden müsse, dies sei der Fall bei mehr als 1.600 Besuchern, die sich zeitgleich auf dem Burggelände befänden (dort S. 8 oben). An anderer Stelle (dort S. 5) ist demgegenüber die Rede von "normalen Veranstaltungen"; hierzu zählten Veranstaltungen in den Räumen der Burg und der Wirtschaftsgebäude sowie im Hof des Wirtschaftsgebäudes "mit bis zu ca. 300 Personen", für die der Parkplatz P 1 zur Verfügung stehe. Bei Großveranstaltungen, die auf maximal 20 Tage eines Jahres begrenzt würden, könne zusätzlich der temporär nutzbare nördlich gelegene Parkplatz P2 genutzt werden. Damit ist schon nicht abschließend geklärt, ob Veranstaltungen mit mehr als 300 und weniger als 1600 Personen "Großveranstaltungen" sind. Auf S. 11 der Planbegründung ist dann wiederum von "Großveranstaltungen mit bis zu ca. 2000 Besuchern" die Rede. In dem von dem Planerbüro T2. aus Köln erstellten Verkehrskonzept Burg T. vom 4. September 2002, das ausweislich der Planbegründung (dort S. 5) ausdrücklich deren Bestandteil ist, ist hingegen davon die Rede, auf der Burg T. würden regelmäßig Veranstaltungen mit hohem Publikumsverkehr durchgeführt, es gebe "Großveranstaltungen an 20 Tagen im Jahr mit bis zu 4.000 Besuchern täglich", daneben aber auch eine Vielzahl von kleineren Veranstaltungen (dort S. 3). Bereits diese unterschiedlichen Größenordnungen lassen die erforderliche Bestimmtheit vermissen. Der Plan in seiner vorliegenden Form gibt keine hinreichenden Kriterien dazu an die Hand, wann eine "Großveranstaltung" vorliegen soll. Ob dieser im Plan verwendete Begriff durch die Kriterien, die in § 4 Abs. 2 des Durchführungsvertrags genannt werden (Öffnung weiterer Parkplätze, insbesondere des P 2) einen konkreteren Inhalt bekommen könnte, kann offenbleiben. Denn auf den Durchführungsvertrag kann zur Auslegung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht zurückgegriffen werden, weil er nicht Bestandteil der Bauleitplanung ist und von anderen Planbetroffenen nicht eingesehen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 4 B 56.05 -, JURIS-Dokumentation und Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, a.a.O. Ob der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan noch aus anderen Gründen als unwirksam anzusehen ist, bedarf angesichts der dargelegten - jeweils selbständig die Unwirksamkeit begründenden - Mängel keiner Entscheidung. Insoweit sei allerdings - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - angemerkt, dass die Festsetzung eines immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels (IFSP) Bedenken begegnen dürfte. Es erscheint nämlich fraglich, ob die Festsetzung des IFSP die mit diesem Instrument bezweckte Steuerung der Lärmimmissionen zu erreichen vermag. Die Festsetzung des IFSP ist anhand einer Berechnung der TÜV Immissionsschutz und Energiesysteme GmbH im "Lärmgutachten für den Veranstaltungsbetrieb auf Burg T. " vom 13. Juli 2000 erfolgt. Die Gutachter erkennen, wie sich aus ihren Ausführungen auf S. 5 des Gutachtens ergibt, dass hier keine "Anlagen und Betriebe" geplant werden; der Frage, ob dennoch so getan werden kann, auf jeder der betrachteten Teilflächen werde ein ganz bestimmtes Geschehen ablaufen, dessen Lärmcharakteristik abschließend lärmtechnisch beurteilt werden kann, gehen die Gutachter aber nicht weiter nach. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Beispielsweise fußt das Gutachten auf S. 7 und S. 9 auf der Annahme einer zeitgleichen Nutzung auf allen Teilflächen [des Sondergebiets]; auf der jeweiligen Teilfläche dürften dann aber wohl nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Personen lärmen - hierbei gehen die Gutachter von "Veranstaltungen mit bis zu 2000 Besuchern" aus (S. 11 oben des Gutachtens). Und auch dann wird es nach Einschätzung der Gutachter Probleme geben, die durch die Festsetzung eines IFSP nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - beherrschbar sind, wie die auf S. 13 ff. des Gutachtens vorgeschlagenen Bedingungen zeigen [selbst wenn diese zwischenzeitlich zum Teil realisiert worden sein mögen]. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen.