OffeneUrteileSuche
Urteil

7 D 45/05.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0123.7D45.05NE.00
21Zitate
20Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 20 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter - die s AG mit Sitz in C. und die O. -GmbH mit Sitz in N. - sich zwecks gemeinsamer Errichtung und gemeinsamen Betriebs von Windkraftanlagen innerhalb einer Windkraftkonzentrationszone "N1. -X. " zusammengeschlossen haben. Das Gebiet, in dem die Antragstellerin die Realisierung ihres Vorhabens (Errichtung und Betrieb von [ursprünglich] insgesamt 24 Windenergieanlagen) beabsichtigt, befindet sich teilweise im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und teilweise im Gebiet der Nachbargemeinde X1. . Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 26/12 N1. -X. "Windkraftkonzentrationszone" [im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 26/12], die der Rat der Antragsgegnerin am 15. Dezember 2004 beschlossen hat. Der räumliche Geltungsbereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 26/12, der mit der angegriffenen Veränderungssperre gesichert werden soll, ist weitgehend identisch mit dem räumlichen Geltungsbereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 26/9 "Windpark N1. -X. " [im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 26/9] bzw. des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 26/10 "Windkraftkonzentrationszone N1. -X. " [im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 26/10]. Das Plangebiet ist bislang unbebaut und wird zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt; es hat eine Länge von ca. 2,5 bis 2,8 km und eine Breite zwischen 400 und 800 m. Sein räumlicher Geltungsbereich umfasst ein Gebiet, das im Norden auf seiner gesamten Breite von - an dieser Stelle - 400 m durch die Stadtgrenze zur Stadt F. begrenzt wird und im Osten auf seiner nahezu gesamten Länge von ca. 2,8 km in einem Abstand von ca. 100 m zur Stadtgrenze zur Stadt X1. und zur sich daran direkt anschließenden Bundesautobahn 1 verläuft; die innerhalb der Stadt X1. nächstgelegene Wohnbebauung befindet sich in einer Entfernung von ca. 1,2 km von der östlichen Plangebietsgrenze. Im Süden wird das Plangebiet in seiner Breite von - an dieser Stelle - 400 m durch die Grenze zur Stadt F1. begrenzt; im Westen befindet sich die dem Plangebiet nächstgelegene Wohnbebauung (Ortsteil X. ) im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin in einer Entfernung von ca. 1 km; zwischen dieser Wohnbebauung und dem Plangebiet verlauft die L 162. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellt in der Fassung der 86. Änderung, die vom Rat der Antragsgegnerin am 17. Dezember 2001 beschlossen und mit - am 29. März 2002 bekannt gemachter - Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 15. März 2002 genehmigt wurde, das Plangebiet als Fläche für Windkraftanlagen und Fläche für die Landwirtschaft dar. Am 17. Dezember 2001 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. 26/9 "Windpark" N1. -X. aufzustellen und für den künftigen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans eine Veränderungssperre zu erlassen; Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre, die nach ihrem § 5 nach Ablauf von zwei Jahren gerechnet vom Tag der Bekanntmachung außer Kraft tritt, wurden im Mitteilungsblatt - Amtsblatt - der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2002 öffentlich bekannt gemacht. Diese Veränderungssperre wurde nicht verlängert. Am 19. September 2002 beschloss der Ausschuss für Planung, Umwelt und Stadtentwicklung - Planungsausschuss - der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26/10. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange wurden zahlreiche Einwände und Anregungen vorgetragen. In der Sitzung vom 13. Februar 2003 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin erneut die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26/10 sowie u.a. die förmliche Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange; außerdem lag dem Planungsausschuss der Entwurf des Durchführungsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin vor, dem als Anlagen 1 und 2 ein Vorhabenplan und ein Erschließungsplan beigefügt waren. Die Bürgerbeteiligung wurde in der Zeit vom 23. Juni 2003 bis 23. Juli 2003 durchgeführt; die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Der Planungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 20. Januar 2004, den Planentwurf insoweit zu ändern, als das nördlichste der (ursprünglich) 14 Windkrafträder entfallen sollte, und diesen Entwurf erneut öffentlich auszulegen. Nach der Offenlage beschloss der Rat der Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26/10 am 29. April 2004 als Satzung. In der Planbegründung (dort S. 17) ist im Zusammenhang mit der Minderung des Eingriffs in das Schutzgut "Landschaft" davon die Rede, dass wegen der geringen Entfernung die Windfarm für den Ortsrand von X. eine Störung darstelle, es gebe aber auch Faktoren, die die Schwere der Beeinträchtigung minderten; so bestehe in X. "die Möglichkeit einer Konfliktminderung durch Sichtschutzpflanzungen". Zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen heißt es in der Planbegründung (dort S. 21), die Kompensation der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sei durch Maßnahmen auf Flächen im Bereich des S. geeignet, weil hier das wahrnehmbare Tal- und Talrandbild aufgewertet werde, wodurch die prägende Struktur besser erkennbar werde und für das Landschaftsbild eine größere Bedeutung erlange. Die Aufwertung erfolge in einem Raum, der nicht in unmittelbarem räumlichen Bezug zu den beeinträchtigten Flächen liege. Als weitere Kompensationsmaßnahme sei die Anlage von Gehölzpflanzungen am Ortsrand von X. geplant; damit werde vor allem die Strukturvielfalt des Landschaftsbildes erhöht. Der Satzungsbeschluss vom 29. April 2004 wurde gefasst, ohne dass ein von allen Vertragsparteien unterschriebener Durchführungsvertrag vorlag. Unter Hinweis auf diesen Umstand wurde der Satzungsbeschluss am 20. Juli 2004 aufgehoben. Nachdem die Antragstellerin und die Antragsgegnerin am 2. Juli 2004 einen Vertrag über die Herstellung der für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen erforderlichen Erschließungsanlagen geschlossen hatten, schlossen sie am 28. Juli 2004 einen Durchführungsvertrag. Dieser sah - den textlichen Festsetzungen den Planentwurfs Nr. 26/10 entsprechend - im Plangebiet die Errichtung von bis zu 13 dreiflügeligen Windenenergieanlagen gleichen Typs mit einer Nabenhöhe von 65 bis 72 m vor. In der Präambel des Durchführungsvertrages ist davon die Rede, Voraussetzung zur Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 26/10 sei die Verfügbarkeit über die in § 5 Abs. 3d genannten ökologischen Ausgleichsmaßnahmen. Dies bedeute, dass "der Satzungsbeschluss erst mit Nachweis der Verfügbarkeit [der Flächen für die Ausgleichsmaßnahmen] gefasst werden kann." In § 5 Abs. 3d des Durchführungsvertrages verpflichtete sich die Antragstellerin zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe des einen Bestandteil des Bebauungsplans bildenden landschaftspflegerischen Begleitplans. Weiter heißt es: "Dieser Ausgleich soll am Rotbach in der Nähe der Eisenbahnlinie (Flur 2, Flurstücke 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) und östlich von N1. -X. (Flur 7, Flurstücke 14, 67, 80 und 280) erfolgen. Eine Pflege der Ausgleichsmaßnahmen muss für mindestens 30 Jahre gesichert werden, selbst wenn die Anlagen nur 20 Jahre stehen (lt. BauGB)". In § 8 des Durchführungsvertrages wurde eine ergänzende Regelung getroffen; in Abs. 1 wurde geregelt, dass, falls die in § 5 vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nicht durchgeführt werden könnten, ein "Ersatzgeld" in Höhe von 329.920,- Euro zu zahlen ist. Nachdem der Ausschuss für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin - Stadtentwicklungsausschuss - am 30. November 2004 beschlossen hatte, den Bebauungsplan Nr. 26/12 aufzustellen, beschloss der Rat in der Sitzung vom 15. Dezember 2004 auf dessen Empfehlung, eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 26/12 N1. -X. zu erlassen, nach deren § 3 u.a. Vorhaben unzulässig sind, die eine Errichtung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die eine bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird. In der entsprechenden Vorlage Nr. 221/2004 heißt es, im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 26/10 sei ursprünglich die Sicherstellung der Ausgleichsflächen nicht gegeben gewesen, so dass der Satzungsbeschluss durch den Rat wieder habe aufgehoben werden müssen. Es sei dann versucht worden, einen Kompromiss zu erzielen, der "die Ausgleichsnotwendigkeiten aus der Perspektive der Stadt A. weitestgehend erreicht". Seitens der Investoren sei aber kurz vor der Sitzung ein deutlich abweichendes Ausgleichsflächenkonzept vorgelegt worden, das entgegen der bisherigen Planung den Ausgleich nun überwiegend im Bereich N1. -X. statt im Bereich S1. /Haus E. vorsehe. Die im Bereich der S2. vorgesehene verbleibende Parzelle sei für die Umwandlung in eine Auenwiese wegen ihrer Lage inmitten von bestehenden Ackerflächen denkbar ungeeignet. Nach einem Hinweis darauf, nach Auffassung des Vorhabenträgers sei im Zweifelsfalle eine Genehmigung der Windkraftanlagen auch nach § 35 BauGB zu erzielen, sei die Veränderungssperre erforderlich, um in diesem Sinne die Planungshoheit der Stadt A1. zu wahren. In der genannten Vorlage 221/2004 wird ausdrücklich ein Bezug zur Vorlage 219/2004 hergestellt, die Grundlage des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses vom 30. November 2004 war, den Bebauungsplan Nr. 26/12 aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss vom 30.November 2004 und die Satzung über die Veränderungssperre wurden im Amtsblatt der Stadt A1. vom 22. Dezember 2004 bekannt gemacht. Unter dem 14. Januar 2005 erteilte die Bezirksregierung L. der Antragstellerin auf deren unter dem 26. Februar 2003 gestellten Antrag zur Errichtung und zum Betrieb einer Windfarm mit insgesamt 24 Windenergieanlagen die immissionsschutzrechtliche 1. Teilgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 10 Windenergieanlagen in der Gemeinde X1. - Gemarkung M. , Flur 14. In der Folgezeit gab die Antragsgegnerin u.a. einen weiteren Umweltbericht in Auftrag. In der Sitzung vom 18. Mai 2005 fasste der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin den Beschluss, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26/10 erneut offenzulegen. Die erneute Offenlage finde statt, weil der Vorhabenträger den ökologischen Ausgleich für die Maßnahmen ändern müsse ("Wegfall des Sichtschutzes in der Gemarkung X. ...Flurstück 14"). Anregungen seien nur zu den geänderten/ergänzten Teilen des Entwurfes zulässig. Eine erneute Auslage im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Nr. 2 BauGB könne nicht stattfinden, da wegen des Wegfalls des genannten Sichtschutzes die Grundzüge der Planung tangiert würden. Im Rahmen der Bekanntmachung der erneuten Offenlage am 15. Juni 2005 wurde darauf hingewiesen, dass bei der 2. Änderung die externen Ausgleichsmaßnahmen verändert worden seien; hierbei sei der südliche der beiden bei N1. -X. geplanten Gehölzstreifen (Sichtschutzpflanzung) aufgegeben worden. Im Gegenzug sei die Mindestgröße der geplanten Maßnahme im Regenrückhaltebecken auf 49.293 qm ausgedehnt worden. In der Folgezeit gingen u.a. Einwendungen von Bürgern gegen den Wegfall des "Sichtschutzes" ein. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. In der Beschlussvorlage Nr. 378/2005 für die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 22. September 2005 wurde vorgeschlagen, die Einwendungen zurückzuweisen und dem Rat zu empfehlen, den Bebauungsplan Nr. 26/10 als Satzung zu beschließen. In der Sitzung am 22. September 2005 fasste der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 26/10 nicht fortzuführen, weil auf die ökologische Ausgleichsfläche (Sichtschutz) im Bereich N1. -X. nicht verzichtet werden könne. Außerdem bestünden zwischen Vorhabenträger und Stadt A1. noch Differenzen in Bezug auf den Durchführungsvertrag. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2005 lehnte die Bezirksregierung L. den Antrag der Antragstellerin vom 26. Februar 2003 zum Betrieb von 14 Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin auf näher bezeichneten Flurstücken innerhalb des Plangebiets ab. In der Sitzung vom 17. November 2005 fasste der Rat der Antragsgegnerin folgenden Beschluss: "Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 26/10 ... wird nicht fortgeführt. Nach sorgfältiger Abwägung der privaten und öffentlichen Belange sowie der Belange des Vorhabenträgers kommt der Rat ... zu der Auffassung, dass auf die ökologische Ausgleichsfläche (Sichtschutz) im Bereich N1. -X. , die Gegenstand der Offenlage in der Zeit vom 4.7. bis 12.8.2005 war, nicht verzichtet werden kann. Damit wird insoweit den vorliegenden Anregungen entsprochen. Darüber hinaus bestehen zwischen Vorhabenträger und der Stadt A1. noch Differenzen in Bezug auf den Durchführungsvertrag. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zum Angebotsbebauungsplan Nr. 26/12 auf der Grundlage des Beschlusses des Ausschusses für Stadtentwicklung in seiner Sitzung vom 30.11. 2004 fortzuführen. Im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens sind insbesondere die Höhe der baulichen Anlagen wegen des wegfallenden Sichtschutzes im Bereich N1. -X. und gegebenenfalls deren Abstand zur Wohnbebauung einer erneuten Abwägung zu unterziehen." In seiner Sitzung vom 29. November 2005 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung für den Bebauungsplan Nr. 26/12. Grundlage dieses Beschlusses war die Vorlage Nr. 411/2005. In dieser wird zum einen darauf hingewiesen, dass im weiteren Bebauungsplanverfahren insbesondere der Windenergieerlass vom 21. Oktober 2005 zu beachten sei. Dies werde nach ersten Abschätzungen wesentliche Auswirkungen auf Anzahl und Höhe der Anlagen sowie den Umweltbericht haben. In diesem Zusammenhang wird erwähnt, dass nach den Regelungen des Erlasses bei einem Abstand von 1500 m regelmäßig nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen sei. Sodann heißt es: "Durch den Wegfall des Sichtschutzes bei N1. -X. muss die Beeinträchtigung für die Einwohner des Ortes auf anderem Wege minimiert werden. Vorstellbar wäre hier zum Beispiel eine Reduzierung der Anlagenhöhe. Dies ist nunmehr im weiteren Bauleitplanverfahren zu prüfen." Bestandteil der Vorlage 411/2005 war zum anderen auch ein von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebener Sachstandsbericht zum Umweltbericht von September 2005 des Planungsbüros H. und T. aus N2. . In diesem Bericht, der sich schwerpunktmäßig mit den Funktionsbeeinträchtigungen und der Ableitung landschaftspflegerischer Maßnahmen im Bereich zwischen den Ortslagen N1. -X. und der Autobahn A 1 befasst, heißt es: "Zum Ausgleich von verbleibenden Beeinträchtigungen werden schwerpunktmäßig für den Ortsrand von N1. -X. Maßnahmen zur Kompensation entwickelt. Dabei findet die Siedlungsentwicklung N1. -Wichterichs besondere Berücksichtigung. Während sich die alten Dorfstrukturen der Ortslagen vor allem in den leicht eingetieften Talräumen des Blei- und S. erstrecken, liegen sowohl die bereits fertigt gestellten als auch die noch im Bau befindlichen Teile des Neubaugebiets des östlichen Ostrands geringfügig erhöht auf der Scholle. Die Weiterentwicklung von Siedlungsstrukturen ist südlich angrenzend an diese Neubaugebiete möglich. Sowohl die Ränder der Neubaugebiete als auch der angrenzende Landschaftsraum, dessen Bedeutung für die Erholung und das Landschaftserleben durch die Wohnsiedlungsnutzung zunehmend steigt, sind durch die geplanten Windenergieanlagen besonders betroffen. Aufgrund der großen Fernwirkung der Windenergieanlagen wird das Landschaftsbild am östlichen Siedlungsrand von N1. -X. dauerhaft durch die landschaftsfremden, technischen Anlagen geprägt und die siedlungsnahe Erholungsnutzung erheblich beeinträchtigt. Auch die Qualität - und damit der Wert - zukünftig entwicklungsfähiger Wohnbauflächen ist hiervon dauerhaft betroffen." In dem beigefügten Plan ist als landschaftspflegerische Kompensationsmaßnahme u.a. die Anlage von vorhandene Wirtschaftswege begleitenden Gehölzstrukturen sowie einer Ortsrandeingrünung parallel zur am östlichen Rand von N1. -X. gelegenen Wohnbebauung auf einer Länge von ca. 850 m vorgesehen. Am 25. Mai 2005 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Satzung über die Veränderungssperre sei zur Sicherung der Bauleitplanung nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin habe sich nämlich mit dem Durchführungsvertrag für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26/10 selbst gebunden. Im Bereich vorhabenbezogener Bebauungspläne bestehe gemäß § 12 Abs. 3 BauGB ein Verbot, eine Veränderungssperre zu erlassen. Dieses Verbot könne nicht mit dem parallelen Erlass eines Aufstellungsbeschlusses für einen nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplan - hier den Plan Nr. 26/12 - umgangen werden. Ein tauglicher Sicherungszweck gemäß § 14 BauGB liege daher nicht vor. Die Veränderungssperre sei auch deshalb nicht städtebaulich erforderlich, weil das Sicherungsbedürfnis fehle. Denn das seinerzeitige Argument der Antragsgegnerin, sie - die Antragstellerin - verfüge noch nicht über die erforderlichen Ausgleichsflächen, sei lediglich vorgeschoben und könne keinen legitimen Anlass liefern, von der Bauleitplanung hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Abstand zu nehmen. Derartige Mängel der Ausgleichsflächen seien vielmehr allein in dem Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu klären. Eine solche Klärung sei auch durchaus möglich. Zum einen sehe der Durchführungsvertrag in § 8 die Möglichkeit vor, eine Ersatzgeldzahlung zu leisten, falls die Antragstellerin über die in § 5 genannten Flächen nicht verfügen könne; derartige Ausgleichszahlungen habe sie der Antragsgegnerin mehrfach angeboten, doch seien diese zurückgewiesen worden. Zum anderen habe sie mehrfach angeboten, andere Flächen in derselben Flur in ihre Verfügungsgewalt zu bringen; auch dies habe die Antragsgegnerin aber abgelehnt, obwohl ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich sei. Im Übrigen könne sie mittlerweile über die Flächen, auf denen die Antragsgegnerin so beharrlich bestanden habe, verfügen; gleichwohl sei die Veränderungssperre nicht aufgehoben worden. Die im Durchführungsvertrag vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen sollten zwar eine Art Sichtschutz für den Ort N1. -X. darstellen; hierbei handele es sich aber nicht um einen wesentlichen, sondern um einen gänzlich untergeordneten Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bzw. des diesbezüglichen Durchführungsvertrages vom 28. Juli 2004. Die Argumentation der Antragsgegnerin habe in diesem Punkt - ebenso wie hinsichtlich der (Funktion der) Ersatzgeldzahlung allein den Zweck, ihr - der Antragstellerin - Steine in den Weg zu legen. Es sei auch nicht erkennbar, dass es der Antragsgegnerin unzumutbar gewesen sei, die Planung hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu Ende zu führen. Aus dem Schreiben der Antragsgegnerin an die Bezirksregierung L. vom 8. November 2004 ergebe sich, dass die Antragsgegnerin noch drei Wochen vor dem Erlass des Aufstellungsbeschlusses hinsichtlich des einfachen Bebauungsplans Nr. 26/12 nicht nur sie selbst als unmittelbare Vertragspartnerin, sondern auch die übergeordnete Genehmigungsbehörde getäuscht habe. Dass es an einem tauglichen Sicherungszweck fehle, ergebe sich zudem daraus, dass der nunmehr zur Aufstellung beschlossene Bebauungsplan Nr. 26/12, dessen Sicherung die angegriffene Satzung über die Veränderungssperre dienen solle, im Vergleich sowohl zu dem ehemaligen einfachen Bebauungsplan Nr. 26/9 als auch zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26/10 keinen anderen Inhalt habe. In all diesen Bebauungsplänen sei ausschließlich die Errichtung von Windkraftanlagen einer bestimmten Höhe innerhalb der Windkraftkonzentrationszone bei N1. - X. vorgesehen. Auch die Gebiete der Bebauungspläne seien identisch. Es fehle an der erforderlichen positiven planerischen Vorstellung für den Bebauungsplan Nr. 26/12, die über die Planentwicklung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 26/10 hinausgehe oder zumindest hiervon abweiche. Auch die Antragsgegnerin habe in einem Schreiben vom 27. Dezember 2004 zum Ausdruck gebracht, dass sie bei Nachweis der dinglichen Sicherung gewisser Flächen bereit sei, zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr., 26/10 zurückzukehren. Ein derartiges "Bebauungsplan-Hopping" zwischen den Plänen Nr. 26/10 und 26/12 sei mit dem für eine Veränderungssperre erforderlichen sachlichen Sicherungszweck nicht zu vereinbaren. Außerdem sei sie mittlerweile hinsichtlich der im Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2004 angesprochenen Flächen ("Am S3. ", Flur 2, Flurstücke 7 bis 9) verfügungsberechtigt. Genau hinsichtlich dieser Flächen habe die Antragsgegnerin aber in dem genannten Schreiben geäußert, sie werde nach entsprechendem Nachweis zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26/10 zurückkehren. Daraus werde deutlich, dass die Antragsgegnerin die Aufstellung des einfachen Bebauungsplans weder wolle noch für erforderlich halte; es fehle diesbezüglich am Sicherungsbedürfnis. Zwar könne die Gemeinde die Feinsteuerung von Konzentrationszonen durch Bebauungsplan regeln und zu dessen Sicherung auch eine Veränderungssperre erlassen. Hier habe die Antragsgegnerin sich aber dazu entschlossen gehabt, die Feinsteuerung durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26/10 und gerade nicht durch einen herkömmlichen Bebauungsplan zu betreiben. In der Sache handele es sich bei der Veränderungssperre um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Die Antragsgegnerin habe - wie sich aus einem Schreiben vom 19. November 2004 ergebe - befürchtet, dass sie, die Antragstellerin, sich gegenüber der Bezirksregierung L. als für die Anlagengenehmigung zuständiger Behörde auf die Zulässigkeit der Errichtung der Windenergieanlagen gemäß § 35 BauGB berufen werde, da die 86. Änderung des Flächennutzungsplans noch nicht rechtswirksam sei. In diesem Falle wären dann in der immissionsrechtlichen Anlagengenehmigung die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen von der Genehmigungsbehörde (also von der Bezirksregierung) festgesetzt worden - und zwar so, wie sie dies der Antragsgegnerin mehrfach vorgeschlagen habe und wie die Antragsgegnerin es mehrfach abgelehnt habe. Um dieses Szenario zu vermeiden, habe die Antragsgegnerin allein noch die Möglichkeit des Erlasses einer Veränderungssperre gesehen. Dies sei der Antragsgegnerin im Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wegen § 12 Satz 3 BauGB nicht möglich gewesen, so dass es für sie nur noch den Umweg über einen einfachen Bebauungsplan gegeben habe. Allein aus diesem Grunde sei die Antragsgegnerin ohne Rücksprache mit ihr als ihrem Vertragspartner oder der Genehmigungsbehörde in das Verfahren zur Aufstellung des einfachen Bebauungsplans übergewechselt. Hierbei handele es sich um sachfremde Erwägungen, das Vorgehen der Antragsgegnerin laufe auf eine Verhinderungs- bzw. Negativplanung hinaus. Dies mache auch eine Äußerung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2005 deutlich, wonach es in A. auf der Grundlage der §§ 33 oder 35 BauGB keine Windkraftanlagen geben werde, solange er dort Bürgermeister sei. Unabhängig davon hätte die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26/12 und der dazu gehörenden Veränderungssperre die Belange der Antragstellerin, die im Einvernehmen mit ihr geplant habe, besonders berücksichtigen müssen. Dies folge zum einen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zum anderen aus dem Gebot von Treu und Glauben. Dies habe die Antragsgegnerin aber unterlassen, denn ihre privatrechtlichen Belange seien in die Abwägung nicht mit einbezogen worden. Außerdem habe die Antragsgegnerin für das fragliche Baugebiet auf der Grundlage der 86. Änderung des Flächennutzungsplans bereits am 18. Januar 2002 im Hinblick auf den früheren Bebauungsplan Nr. 26/9 eine Veränderungssperre erlassen gehabt, die am 18. Januar 2004 außer Kraft getreten sei. Diese Veränderungssperre sei nicht verlängert worden. Obwohl es die Antragsgegnerin damit zwei Jahre lang in der Hand gehabt habe, für dieses Gebiet eine weitere Veränderungssperre für zumindest ein Jahr zu beschließen, habe sie dies unterlassen. Dies sei bewusst und gewollt geschehen, weil mit dem zwischenzeitlich aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26/10 ein anderes planerisches Konzept durchgesetzt habe werde sollen; anders lasse sich nicht erklären, dass die Antragsgegnerin in der Zeit nach dem 18. Januar 2004 keine Notwendigkeit gesehen habe, eine (weitere) Veränderungssperre zu erlassen. Die nunmehr streitbefangene Veränderungssperre beziehe sich auf eine von §§ 12 Abs. 3, 14, 17 BauGB nicht gedeckte Parallelplanung. Nach ihrem eigenen Vorbringen verfolge die Antragsgegnerin in erster Linie nach wie vor die Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, für den § 12 Abs. 3 BauGB aber ausdrücklich eine Veränderungssperre ausschließe. Aus dem Gesetzeszweck folge dabei zugleich, dass es nicht möglich sei, die nicht vorhandene Sicherungsmöglichkeit eines Vorhaben- und Erschließungsplans durch parallele Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans zu umgehen. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 26/12 N1. -X. "Windkraftkonzentrationszone" vom 15. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, den Ausgleichsflächen, die die Antragstellerin nicht habe erwerben können, komme eine zentrale Rolle zu, weil die auf diesen Flächen durchzuführenden Maßnahmen einen Sichtschutz für den Ort N1. -X. hätten darstellen sollen. Deshalb müsse der landschaftspflegerische Begleitplan geändert werden. Ein Bebauungsplan sei nämlich unwirksam, wenn schon bei seiner Aufstellung bzw. dem Satzungsbeschluss feststehe, dass er in wesentlichen Teilen nicht realisiert werden könne. Hieran ändere die Regelung in § 8 Abs. 1 des Durchführungsvertrages nichts, denn zum einen sehe das Baugesetzbuch die Zahlung eines "Ersatzgeldes" nicht vor und zum anderen habe die Regelung nur für den Fall gegolten, dass die Antragstellerin ihre Pflicht zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nicht erfülle und deshalb die Antragsgegnerin für sie tätig werden müsse, so dass das "Ersatzgeld" in der Sache die Funktion eines Kostenersatzes für Ersatzmaßnahmen habe. Dies alles ändere aber nichts daran, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die für die Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Flächen nicht habe verfügen können. Durch notariellen Vertrag vom 6. April 2005 sei es der Antragstellerin gelungen, das Verfügungsrecht über andere als Ausgleichsfläche geeignete Grundstücke zu erlangen. Der Ausgleich habe nunmehr am S3. in der Nähe der Eisenbahnlinie (Gemarkung V. , Flur 2, Flurstücke 7, 8, 9) und östlich von N1. -X. (Gemarkung X. , Flur 7, Flurstücke 67, 80, und 280) erfolgen sollen. Den Entwurf des Bebauungsplans mit dem entsprechend geänderten landschaftspflegerischen Begleitplan sei auf Grund eines Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses vom 18. Mai 2005 für die Zeit vom 4. Juli 2005 bis 12. August 2005 erneut offen gelegt worden. Ferner sei ein abgeänderter Durchführungsvertrag im Entwurf erstellt und der Antragstellerin zugeleitet worden. Um auch für den Fall, dass es zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26/10 nicht komme, die Errichtung des Windparks bauplanerisch zu steuern, habe der Stadtentwicklungsausschuss am 30. November 2004 den Beschluss zur Aufstellung des Angebotsbebauungsplans Nr. 26/12 "N1. -X. Windkraftkonzentrationszone" gefasst und gleichzeitig dem Rat empfohlen, den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 26/12 zu beschließen; dieser Empfehlung sei der Rat am 15. Dezember 2004 gefolgt, und der Aufstellungsbeschluss und die Satzung über die Veränderungssperre seien im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2004 bekannt gemacht worden. Die gleichzeitige Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre sei rechtlich zulässig. Die Veränderungssperre diene der Sicherung der künftigen Bauleitplanung. Es bestünden auch konkrete Vorstellungen über den Inhalt des künftigen Bebauungsplans, insbesondere über die Zahl der zu errichtenden Windkraftanlagen, über ihre maximale Höhe und über die Nabenhöhe. Gemeinden sei es nicht verwehrt, die Errichtung von Windenenergieanlagen in der Konzentrationszone durch einen Bebauungsplan einer Feinsteuerung (z.B. durch Begrenzung der Anlagenhöhe) zu unterziehen. Eine solche Feinsteuerung könne durch eine Veränderungssperre gesichert werden. Von einer Negativ- oder Verhinderungsplanung könne keine Rede sein. Denn dem Aufstellungsbeschluss lägen positive und hinreichend konkretisierte planerische Vorstellungen zur Gestaltung des innerhalb der Konzentrationszone grundsätzlich zulässigen Windparks zugrunde. Das Anliegen einer Gemeinde, die Errichtung von Windkraftanlagen planerisch im einzelnen zu regeln, sei durch eine Veränderungssperre sicherungsfähig; sie sei auch berechtigt, mit einer Veränderungssperre auf einen Bauantrag oder - wie hier - auf einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu reagieren. Der durch die Veränderungssperre zu sichernde Angebotsbebauungsplan sei erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, um die in ihm zum Ausdruck kommenden planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin zu verwirklichen. Er sei insbesondere nicht deshalb entbehrlich, weil das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 26/10 betrieben worden sei. Bis zum Erlass des Satzungsbeschlusses besitze der Rat die Entscheidungsfreiheit darüber, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 26/10 zustande kommen solle oder nicht. Inzwischen habe sie - die Antragsgegnerin - sich entschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht fortzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Aufstellungs- und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin, die als (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch ihre Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, in diesem Rahmen rechtsfähig sowie aktiv und passiv parteifähig - vgl. zur Parteifähigkeit der GbR BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341 (343 ff.), VGH BW, Urteil vom 25. August 2003 - 2 S 2192/02 -, NVwZ 2003, 1403 f. und Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 64. Auflage 2006, § 51 Rz. 16 i.V.m. 30 - und damit prozessfähig i.S.d § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist, antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als im Rahmen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -,BRS 60 Nr. 46 und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Den Antrag der Antragstellerin vom 26. Februar 2003 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 14 Windenergieanlagen im Gebiet der Antragsgegnerin hat die Bezirksregierung L. mit Bescheid vom 7. Oktober 2005 abgelehnt, und zwar auch unter Hinweis auf die vorliegend angegriffene Veränderungssperre. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 26/12 ist rechtmäßig. Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, sobald ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst ist. Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre ist daher, dass ein entsprechender Planaufstellungsbeschluss gefasst und - spätestens gleichzeitig mit der Satzung über die Veränderungssperre - öffentlich bekanntgemacht worden ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn der Beschluss für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26/12 und die Satzung über die Veränderungssperre sind - in dieser (zeitlichen) Reihenfolge - am 22. Dezember 2004 ortsüblich im Amtsblatt der Stadt A1. bekannt gemacht worden sind. Unschädlich ist auch, dass der Aufstellungsbeschluss am 30. November 2004 durch den Stadtentwicklungsausschuss und nicht durch den Rat gefasst wurde. Denn das Bundesrecht gibt nicht - auch nicht in §§ 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 BauGB - vor, dass der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans durch die Gemeindevertretung gefasst werden muss; vielmehr regelt allein das Landesrecht, nämlich die Gemeindeordnung i.V.m. dem Ortsrecht, die Zuständigkeit der Gemeindeorgane für die Bauleitplanung oder für einzelne Verfahrensabschnitte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, BRS 48 Nr. 21; Söfker bzw. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2004, § 14 Rz. 32 i.V.m. § 2 Rz. 52 ff Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW kann der Rat - außer den in § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW genannten Angelegenheiten, zu denen auch die abschließenden Satzungsbeschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuches gehören, um die es im vorliegenden Zusammenhang aber nicht geht - die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen. Von dieser Ermächtigung hat der Rat der Antragsgegnerin mit der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt A. Gebrauch gemacht. Nach § 3 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung ist der Stadtentwicklungsausschuss zuständig für sämtliche verfahrensleitenden Beschlüsse in Bauleitplanverfahren sowie Verfahren zum Erlass von Satzungen nach dem Baugesetzbuch mit Ausnahme des Satzungsbeschlusses und des abschließenden Feststellungsbeschlusses bei Flächennutzungsplanverfahren. Von dieser ihm eingeräumten Befugnis hat der damit zuständige Stadtentwicklungsausschuss mit Beschluss vom 30. November 2004 Gebrauch gemacht. Die Satzung über die Veränderungssperre ist auch sonst materiell rechtmäßig. Insbesondere liegen die von der Antragstellerin geltend gemachten materiellen Mängel nicht vor. Der Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 26/12 war der Antragsgegnerin nicht grundsätzlich verwehrt. Insbesondere gibt es das von der Antragstellerin behauptete Verbot, einen Angebotsbebauungsplan aufzustellen und mit einer Veränderungssperre zu sichern, wenn (auch) der Entwurf eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Raum steht, so nicht. Ein solches Verbot folgt insbesondere nicht aus § 12 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB. Nach dieser Bestimmung sind die Vorschriften über die Veränderungssperre (§§ 14 bis 18 BauGB) bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht anzuwenden. Dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nicht mit einer Veränderungssperre gesichert werden kann, folgt daraus, dass der Vorhabenträger ein ganz bestimmtes Vorhaben verwirklichen möchte und gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Verwirklichung dieses Vorhabens bereit und in der Lage sein sowie sich vertraglich vor dem Satzungsbeschluss zur Durchführung des Vorhabens verpflichtet haben muss. Es ist daher in der Regel davon auszugehen, dass er die Planung wegen seiner Verfügungsbefugnis über die Grundstücke im Planbereich selbst hinreichend sichern kann, so dass regelmäßig eine Gefährdung des Plankonzepts durch Bauanträge Dritter ausgeschlossen ist. Daher fehlt es - jedenfalls im Regelfall - an einem Sicherungsbedürfnis. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 2005 - 10 D 36/03.NE -, JURIS- Dokumentation sowie Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 12 Rz. 29. Vor dem Hintergrund dieses Regelfalls hat der Gesetzgeber es nicht für erforderlich gehalten, das sonst zur Sicherung eines verbindlichen Bauleitplans anwendbare Instrumentarium der §§ 14 bis 18 BauGB - ebenso wie z.B. die Regelungen über das gemeindliche Vorkaufsrecht (§§ 22 bis 28 BauGB) oder die Finanzierungsregelung für Ausgleichsmaßnahmen (§§ 135a bis 135c BauGB) - einsetzen zu können und deshalb § 14 BauGB in § 12 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ausdrücklich für unanwendbar erklärt. Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung vom 4. Dezember 1996, BT-Drucks. 13/6392, Anlage 1, S. 51. Der Ausschluss des Sicherungsinstruments der Veränderungssperre für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan bedeutet aber nicht, dass umgekehrt die Gemeinde nicht - für das Gebiet, das ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erfassen soll - eine Angebotsbebauungsplanung ins Auge fassen kann. Hierzu kann z.B. dann Veranlassung bestehen, wenn noch unklar ist, ob sich das Vorhaben des Vorhabenträgers mit den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde vertragen wird. Dies wiederum kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn auch der Vorhabenträger gewissermaßen "zweigleisig" vorgehen kann. Hier bestand die Gefahr, dass die Antragstellerin auf der Grundlage des § 35 BauGB möglicherweise auch ohne vorangegangenen Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens haben könnte, das so mit den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde nicht vereinbar war. Aber auch sonst kann, wenn die Gemeinde - z.B. auf Grund einer Änderung der Mehrheitsverhältnisse im Rat - ihr städtebauliches Konzept (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB) ändert und noch offen ist, ob sich das Vorhaben, auf das sich der Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB bezieht, mit den - nunmehrigen - städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde verträgt, es i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, auch parallel bzw. alternativ zum Verfahren auf Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Verfahren auf Erlass eines Angebotsbebauungsplans durchzuführen, um sicherzustellen, dass dem von der Gemeinde erkannten städtebaulichen Erfordernis, planerisch tätig zu werden, durch einen vorhabenbezogenen oder einen Angebotsbebauungsplan Rechnung getragen wird, der dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde entspricht. Die im vorstehenden Sinne parallele Durchführung zweier Verfahren, die entweder mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder einem Angebotsbebauungsplan abschließen sollen, kann sich sogar aufdrängen, wenn beispielsweise zwischen Gemeinde und Vorhabenträger Differenzen über den Umfang der vom Vorhabenträger nach Vorstellung der Gemeinde zu übernehmenden Verpflichtungen bestehen, die Gegenstand des Durchführungsvertrages werden können, und unklar ist, ob es zum Abschluss eines mit den - jetzigen - Vorstellungen des Rates übereinstimmenden Durchführungsvertrages kommen wird. Vgl. hierzu Krautzberger in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band I, Stand: Oktober 2003, § 12 Rz. 158 f. Nach diesen Grundsätzen konnte die Antragsgegnerin hier das Verfahren zur Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans betreiben. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre (15. Dezember 2004) verfügte die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht über die zur Realisierung des Durchführungsvertrages vom 28. Juli 2004 (u.a.) erforderlichen Flurstücke 7, 8 und 9 in der Flur 2. Dass es - unabhängig davon - zu Differenzen hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen bzw. Ausgleichsflächen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gekommen ist und dass diese auch nach wie vor bestehen, wird von der Antragstellerin nicht bestritten. Insbesondere hat die Antragstellerin nach wie vor nicht die Verfügungsbefugnis über das Flurstück 14 in der Flur 7, auf dem nach den ursprünglichen Vorstellungen der Antragsgegnerin ein Sichtschutz hinsichtlich der für Windkraftanlagen vorgesehenen Fläche erfolgen sollte. Abgesehen von diesen - mit der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag zusammenhängenden - Fragen hat der Rat der Antragsgegnerin - nach erneuter Offenlage - das planerische Konzept zur Realisierung eines verbindlichen Bauleitplans zur Ermöglichung von Windenergieanlagen mit den entsprechenden Ausgleichsflächen einer Überprüfung unterzogen und geändert. Hierzu war er nach allgemeinen Grundsätzen befugt: Denn auch bei Vorliegen eines Durchführungsvertrages und eines Vorhaben- und Erschließungsplans ist der Rat frei in seiner Entscheidung darüber, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu erlassen oder das Verfahren zur Aufstellung eines anderen Bebauungsplans zu betreiben. Dies gilt umso mehr, wenn offen ist, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan (nunmehr noch) den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde entspricht. So liegt der Fall hier: Auf Grund der im Zuge der erneuten Offenlage geäußerten massiven Vorbehalte insbesondere der Eigentümer der im Osten von N1. -X. gelegenen mit Wohnhäusern bebauten bzw. zur Wohnbebauung vorgesehenen Grundstücke hat der Rat der Antragsgegnerin das planerische Konzept neu überdacht; ob der in der ursprünglichen Plankonzeption vorgesehene Sichtschutzzaun dabei von Anfang eine derart zentrale Rolle spielte, wie der Rat sie ihm nunmehr zumisst, und ob nicht auch eine vereinfachte Offenlage auf der Grundlage des § 13 BauGB hätte erfolgen können, mag offenbleiben. Denn eine Verpflichtung zur vereinfachten Offenlage besteht ersichtlich nicht ("kann") und wenn der Rat bzw. der von ihm beauftragte (vgl. § 3 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, Abs. 4, Abs. 5 der o.g. Zuständigkeitsordnung) Stadtentwicklungsausschuss nunmehr Einwendungen/Anregungen aufgreift und sich damit die städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde ändern, steht dies - im Rahmen der hier nicht betroffenen Grenzen - in ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit. Kann die Gemeinde somit - auch wenn parallel die Realisierung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Rede steht - das Verfahren zur Aufstellung eines ihren (nunmehrigen) Vorstellungen entsprechenden Angebotsbebauungsplans betreiben, darf sie - sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen, auf die noch einzugehen sein wird - diese neue Planung auch mittels der Satzung über eine Veränderungssperre sichern, wenn ansonsten ihre städtebaulichen Vorstellungen unterlaufen werden könnten. Die Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Veränderungssperre liegen - sowohl bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als auch auf den heutigen Zeitpunkt - vor. Materiell-rechtliche Voraussetzung für eine Veränderungssperre ist - neben dem Aufstellungsbeschluss für den zu sichernden Bebauungsplan -, dass diese Satzung zur Sicherung der Planung dient. Dies setzt voraus, dass die zu sichernde Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Unzulässig ist eine Veränderungssperre dann, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -, BRS 66 Nr. 115, vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 -, BRS 50 Nr. 103 und vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 -, Buchholz 406.11 § 14 Nr. 17. Zweck der Veränderungssperre ist es, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern. Sie darf daher auch nicht eingesetzt werden, um lediglich allgemein oder vorsorglich die Planungszuständigkeit oder die Planungshoheit der Gemeinde zu sichern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 BN 22.04 -, BRS 67 Nr. 119. Deshalb ist insbesondere eine Veränderungssperre unzulässig, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts verschaffen soll bzw. nicht einmal ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 118 und Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95. Der Erlass einer Veränderungssperre setzt voraus, dass der Inhalt des Bebauungsplans in einem Mindestmaß konkretisiert und absehbar ist. Es reicht nicht aus, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten von Windkraftanlagen "von Null bis Hundert" reichen können, also alles noch offen ist - vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 BN 22.04 -, BRS 67 Nr. 119 sowie Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 11 - oder wenn nur das Ziel verfolgt wird, bestimmte Bereiche des Stadtgebiets zugunsten bestimmter Schutzgüter wie Landschaftsschutz, Fremdenverkehr und Anwohnerschutz von Windkraftanlagen freizuhalten und ggf. positive Standorte für die Errichtung von Windkraftanlagen festzusetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118. Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept kann allerdings nicht gefordert werden. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre kann nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. Anderenfalls würde sich die Gemeinde bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre, die häufig am Beginn der Planungsphase steht, inhaltlich in einer Weise binden, die den Grundsätzen der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und vor allem dem Prinzip des Abwägungsgebots widerspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, a.a.O. Den Mindestanforderungen an die Konkretisierung ist regelmäßig genügt, wenn die Gemeinde beim Erlass der Veränderungssperre bereits eine bestimmte Art der baulichen Nutzung ins Auge gefasst hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 2003 - 4 BN 61.03 -, JURIS- Dokumentation, vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -, BRS 66 Nr. 115 und vom 15. August 2000 - 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. 109. Nach diesen Grundsätzen bestand hier im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein Sicherungsbedürfnis für den Bebauungsplan Nr. 26/12. Die Antragsgegnerin hatte nämlich bereits Vorstellungen über die Nutzung des Plangebietes; hier sollte eine Fläche für Windkraftanlagen entstehen. Abgesehen davon lehnt sich der Bebauungsplan Nr. 26/12 jedenfalls in Teilen an die vorangegangenen Bauleitplanverfahren, insbesondere das mittlerweile eingestellte Bebauungsplanverfahren Nr. 26/10 an und sollen die in jenem Verfahren vorgesehenen Festsetzungen - etwa zur Höhe oder zur Anzahl der Windenergieanlagen oder ihren Abstand zur Wohnbebauung - noch einmal abwägend überprüft werden. Die Veränderungssperre dient der Sicherung der Bebauungsplanung, die mit dem am 30. November 2004 gefassten Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 26/12 eingeleitet worden ist. Aus diesem Aufstellungsbeschluss ergibt sich, welche Ziele - und damit welches Planungskonzept - mit der Planung verfolgt werden. Ein wichtiger Aspekt für die Aufstellung des Angebotsbebauungsplans war der Wegfall der Ausgleichsfläche (Flur 7, Flurstück 14) und der damit einhergehende Verlust des Sichtschutzes für die Bewohner der östlichen Ortsrandlage von X. bzw. des Neubaugebietes "Am X2. " in N1. -X. . Als Ausgleichsmaßnahme A 2 war in diesem Bereich bereits in dem landschaftspflegerischen Begleitplan von T1. und E1. von Januar 2003, der Bestandteil der Vorlage 8-206 war, die dem Planungsausschuss am 13. Februar 2003 vorlag, auf den Flurstücken 14 und 67 in der Flur 2 bzw. 7 die Anlage einer Gehölzstruktur aus bodenständigen Baum- und Straucharten (BD2) auf Acker (HA0) vorgesehen. Auch auf S. 34 und 48 des landschaftspflegerischen Begleitplans wird auf die Möglichkeit hingewiesen, den Eingriff in diesem Bereich durch die Anlage eines Sichtschutzzaunes auszugleichen bzw. zu minimieren. Mit dem neuen Angebotsbebauungsplan sollten - in Reaktion darauf, dass die Antragstellerin den Sichtschutz im Bereich des genannten Flurstücks 14 nicht realisieren konnte - die sichtbaren Beeinträchtigungen insbesondere für die Wohnbebauung im Osten von N1. -X. reduziert werden, wie z.B. aus dem - diesen Gedanken aufgreifenden - Sachstandsbericht zum Umweltbericht aus September 2005 von H. und T. deutlich wird. Das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (15. Dezember 2004) gegebene Sicherungsbedürfnis ist auch in der Folgezeit nicht entfallen. Zwar kann die spätere Entwicklung der Planung ein Indiz für etwaige bereits vor oder bei Erlass der Veränderungssperre gegebene Anhaltspunkte sein, dass von Anfang an ein hinsichtlich eventueller positiver Ausweisungen zugunsten der Windenergie noch völlig offenes und damit nicht sicherungsfähiges Plankonzept verfolgt wurde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE -, ZUR 2005, 324 ff. Wird die zu sichernde Bauleitplanung später aufgegeben und fallen damit die Voraussetzungen für die Veränderungssperre nachträglich weg, verliert die Veränderungssperre ihre Wirksamkeit nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres In- Kraft-Tretens (Wirkung ex tunc), sondern allenfalls für die Zukunft (Wirkung ex nunc). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2005 - 4 BN 25.05 -, ZfBR 2005, 576. Diese Voraussetzungen sind aber nicht gegeben. Denn die Antragsgegnerin hat ihre neuen städtebaulichen Vorstellungen - insbesondere hinsichtlich der Ausgleichsflächen - in der Folgezeit nicht etwa "auf Eis" gelegt, sondern durch die Erteilung von Gutachteraufträgen an das genannte Büro H. und T. sowie an das Planungsbüro T2. Architekten und Stadtplaner dem Verfahren zur Aufstellung des zu sichernden Bebauungsplans Nr. 26/12 Fortgang gegeben. Sie beabsichtigt ausweislich der in den Aufstellungsvorgängen befindlichen Vermerke über das weitere Vorgehen, die Planung bis voraussichtlich Juli 2006 mit dem Satzungsbeschluss zum Abschluss zu bringen; Anhaltspunkte, dass diese Zeitachse unrealistisch oder nur "vorgeschoben" ist, sind nicht erkennbar. Die Veränderungssperre dient (nach wie vor) auch nicht der Absicherung einer Negativ- bzw. Verhinderungsplanung. Eine Negativplanung ist nicht städtebaulich erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. An der städtebaulichen Erforderlichkeit fehlt es aber nicht schon dann, wenn der Hauptzweck der Planung in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine - unzulässige - Negativplanung liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Planung sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben bzw. Nutzungen auszuschließen oder wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -, BRS 66 Nr. 115, vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29 und vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 -, BRS 50 Nr. 103. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei ist es der Gemeinde nicht verwehrt, auf baurechtliche (bzw. - wie hier - immissionsschutzrechtliche) Genehmigungsanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der diesen die materielle Grundlage entzieht. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine bestimmte Planung, auch wenn sie durch den Wunsch ausgelöst worden ist, ein konkretes Vorhaben (bzw. - wie hier - eine konkrete Ausgestaltung/Umsetzung des Vorhabens) zu verhindern, für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und räumt der Gemeinde ein Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb "erforderlich" im Sinne dieser Vorschrift, soweit er nach der planerischen Vorstellung der Gemeinde erforderlich ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffenen Festsetzungen in ihrer gleichsam positiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich sind. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst auf die Verhinderung einer - aus Sicht der planenden Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr.9. Dabei gehören zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu berücksichtigenden Belangen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit a) [und e)] BauGB n.F., das hier angesichts des nach Inkrafttreten des EAG Bau (20. Juli 2004) mit dem Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 30. November 2004 (bzw. dessen Bekanntmachung am 22. Dezember 2004) eingeleiteten Verfahrens anzuwenden ist, auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. § 1a Abs. 3 BauGB n.F. enthält gesonderte Regelungen (u.a.) zur Beschaffenheit und Lage der Ausgleichsflächen. Auch vor diesem Hintergrund ist die Gemeinde in Wahrnehmung ihres Planungsauftrages nach § 1 Abs. 3 BauGB verpflichtet, zugleich über ein Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmenkonzept für die Bewältigung der antizipierten Eingriffsfolgen zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8. Nach diesen Grundsätzen verfolgt die Antragsgegnerin mit dem durch die angegriffene Veränderungssperre zu sichernden Bebauungsplan Nr. 26/12 keine Verhinderungsplanung. Nach ihren planerischen Vorstellungen ist die Aufstellung dieses Planes städtebaulich erforderlich. Die Gemeinde will mit dem Bebauungsplan im Hinblick auf die Zahl der - auch in den benachbarten Gemeinden (z.B. in X1. ) - vorgesehenen bzw. realisierten Windenergieanlagen eine planerische Feinsteuerung vornehmen, um insbesondere einen Ausgleich zwischen den Belangen der Windenergienutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. e BauGB) und dem Schutz der Wohnnutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) zu schaffen. Auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin behaupteten Äußerung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin, solange er Bürgermeister der Antragsgegnerin sei, werde es Windenergieanlagen im Gemeindegebiet (auf der Grundlage der §§ 33 oder 35 BauGB) nicht geben, oder der schriftsätzlichen Äußerungen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 27. Dezember 2004 kann von einer Negativplanung nicht ausgegangen werden. Denn auf diese Äußerungen kommt es - ungeachtet der Frage, ob ihnen überhaupt etwas für die Annahme einer Negativplanung entnommen werden kann - im vorliegenden Zusammenhang rechtlich nicht an. Maßgeblich ist die Absicht des Rates als allein zuständiges Organ im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre. Aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 30. November 2004, in der der Aufstellungsbeschluss für die zu sichernde Planung gefasst wurde, ergibt sich jedenfalls der Sache nach, dass die Antragsgegnerin mit dem Wegfall des ursprünglich vorgesehenen Sichtschutzes im Bereich der Parzelle 14 in der Flur 7 und der Verlagerung der Ausgleichsflächen vom Bereich zwischen S3. und N3. zum östlichen Rand der Wohnbebauung in X. nicht einverstanden war und mit der neu in Angriff genommenen Planung Nr. 26/12 verhindern wollte, dass der Wohnwert der Grundstücke im Bereich "Am X2. " bzw. M1. X3. in N1. -X. beeinträchtigt wird. Dies wird verdeutlicht durch die Erwägungen des Rates in der Sitzung vom 17. November 2005, mit der er - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des Stadtentwicklungsausschusses vom 30. November 2004 - beschlossen hat, das Bebauungsplanverfahren Nr. 26/10 nicht weiterzuführen und das Verfahren Nr. 26/12 fortzuführen. Dabei hat er nämlich auch die Vorgabe gemacht, dass bei Wegfall des bislang von ihm favorisierten Sichtschutzes (im Bereich Flurstück 14, Flur 7) die Höhe und die Anzahl der Windkraftanlagen sowie deren Abstand zur Wohnbebauung - offenbar auf der Grundlage des Erlasses vom 21. Oktober 2005 - neu diskutiert werden müsse. Anhaltspunkte für eine Verhinderungsplanung ergeben sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin - nach dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und dem Erlass der Veränderungssperre - die Erstellung eines neuen landschaftspflegerischen Fachbeitrags bzw. eines neuen Umweltberichts in Auftrag gegeben hat und insoweit nicht auf die vorhandenen bzw. von der Antragstellerin im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 26/10 vorgelegten Pläne bzw. Gutachten zurückgegriffen hat. Denn es ist zunächst Sache der Antragsgegnerin, auf welche Tatsachengrundlagen sie ihre Planung stützt, insbesondere, welche Gutachten sie zur Bereitstellung einer ausreichenden Tatsachengrundlage für erforderlich hält. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2003 - 7a D 131/02.NE -, BRS 66 Nr. 116. Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass die Antragsgegnerin die im Januar 2002 hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 26/9 beschlossene Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren hat außer Kraft treten lassen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer Verhinderungsplanung. Für eine Verlängerung der Veränderungssperre hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens Nr. 26/9 bestand im Januar 2004 keine Veranlassung, da zu diesem Zeitpunkt das Bebauungsplanverfahren Nr. 26/10, an dem die Antragstellerin als Vorhabenträgerin beteiligt war, lief, das in seiner damaligen Form den städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin entsprach. Da es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 26/10 um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelte, kam gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB der Erlass einer Veränderungssperre nicht in Betracht. Schließlich kann der angegriffenen Veränderungssperre auch nicht entgegengehalten werden, die damit gesicherte Planung werde abwägungsfehlerhaft sein, weil die privaten Belange der Antragstellerin, insbesondere ihre Investitionen sowie ihr sonstiges (wirtschaftliches) Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Windkraftanlagen, auf der Grundlage des bisherigen Ausgleichsflächenkonzepts nicht hinreichend berücksichtigt würden. Sinn der Veränderungssperre ist es, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Die eintretende Sperrwirkung soll gewissermaßen den status quo für einen begrenzten Zeitraum konservieren und Veränderungen unterbinden. Daher kann die Wirksamkeit der Veränderungssperre nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. Die Frage, ob der Bebauungsplan abgewogen ist, insbesondere ob die privaten Belange der Antragstellerin hinreichend in die Abwägung mit eingestellt worden sind, lässt sich abschließend erst auf der Grundlage des Satzungsbeschlusses beurteilen. Denn (erst) zu diesem Zeitpunkt müssen die abwägungserheblichen Belange in die Planung mit eingestellt und gewichtet worden sein. Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt oder der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95. Derartige Mängel liegen indessen nicht vor. Insbesondere kann nach den o.g. Grundsätzen derzeit nicht die Rede davon sein, der mit der Veränderungssperre gesicherte Bebauungsplan Nr. 26/12 werde nicht abwägungsgerecht sein, da es hierfür auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rats ankommt (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Es ist derzeit auch nicht erkennbar, dass eine Planung abwägungsfehlerhaft sein muss, die die Interessen der Antragstellerin in die Abwägung mit einstellt, diese aber im Rahmen der Abwägung zugunsten anderer Belange zurücksetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.