Beschluss
3 A 2280/03.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0118.3A2280.03A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht auf einen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Grund. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) bzw. des Vorliegens von Verfahrensfehlern (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) sind nicht gegeben oder schon nicht entsprechend § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger die Frage, "ob führenden Mitgliedern der Exilorganisationen der Sikhs im Falle einer Rückkehr nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG und/oder schwere Menschenrechtsverletzungen im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK droht oder ob dies auszuschließen ist." Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die für die Entscheidung des Streitfalles in erster Instanz erheblich war und im Rechtsmittelverfahren ebenfalls sein wird. Dieses ist nicht der Fall, soweit die Frage darauf abzielt, ob die bezeichneten Gefahren bei Rückkehr nach Indien "auszuschließen" sind. Denn vorliegend ist im Anwendungsbereich des § 60 AufenthG, in den die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie § 53 AuslG aufgegangen sind, ausschließlich darauf abzustellen, ob eine Verfolgungsgefahr nach dem im Asylrecht grundsätzlich geltenden gewöhnlichen Prognosemaßstab beachtlich wahrscheinlich ist. An der Entscheidungserheblichkeit fehlt es auch, soweit die Frage die "Exilorganisationen der Sikhs" generell in den Blick nimmt. Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Abschiebungsschutzbegehrens darauf, eine formal hohe Position in der in Deutschland tätigen Exilorganisation Babbar Khalsa International (BKI) zu bekleiden und dieses Amt aktiv auszuüben sowie an zahlreichen exilpolitischen Veranstaltungen teilzunehmen. Für sein Verfahren kann daher nur ein Eintreten für diese Exilorganisation von Bedeutung sein, nicht aber ein solches für andere Exilorganisationen, selbst wenn sie der BKI in Ausrichtung und Zielsetzung nahe stehen. Soweit die aufgeworfene Frage ferner auf "führende Mitglieder" von Exilorganisationen abstellt, lässt sie die durch § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG geforderte Darlegung vermissen, dass und in welcher Hinsicht im angestrebten Berufungsverfahren generelle Kriterien für die Qualifizierung als "führendes Mitglied" im Sinne der Fragestellung entwickelt werden müssten und überhaupt könnten. Insofern genügt es nicht, dass das Zulassungsvorbringen die Annahme nahe legt, es komme nicht allein darauf an, ein formal hohes Amt zu bekleiden, sondern es sei darüber hinaus auch ein aktives Tätigwerden innerhalb des Amtes erforderlich. Eine weitergehende Darlegung des Gegenstandes der aufgeworfenen Fragestellung und ihrer Klärungsfähigkeit war auch nicht in Anbetracht der Ausführungen in dem angefochtenen Urteil entbehrlich. In dessen Tatbestand heißt es zwar, der Kläger habe sich in dem Asylfolgeverfahren "erneut auf seine herausgehobene Position bei Babbar Khalsa International [berufen] und [...] dies durch Vorlage zahlreicher Schriftstücke glaubhaft" gemacht. Ein zu einer "führenden Mitgliedschaft" ausreichendes Profil exilpolitischer Betätigung, das mit der Fragestellung aufgegriffen worden sein könnte, wird hiermit nicht aufgezeigt. Im Übrigen bezeichnet das Urteil den Kläger entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht als "führendes Mitglied", auch wenn in den Entscheidungsgründen die Formulierung auftaucht, dass "selbst führende Mitglieder der Exilorganisation in Indien nicht der Gefahr einer politischen Verfolgung [...] ausgesetzt sind". Mit dieser Formulierung wird nicht die konkrete exilpolitische Betätigung eines Asylsuchenden bewertet, sondern lediglich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck gebracht, dass dem genannten Personenkreis und - dies ergibt sich aus dem Wort "selbst" - erst recht den nicht exponiert exilpolitisch Tätigen keine Rückkehrgefährdung drohe. Vgl. den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Senatsbeschluss vom 22. Juli 2005 - 3 A 3618/02.A -. Von allem anderen abgesehen, fehlt es außerdem an der Darlegung, dass der Rechtssache eine allgemeine, nämlich eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Der Kläger beruft sich darauf, dass die aufgeworfene Frage "die Asylverfahren aller besonders exponierten Funktionäre der BKI und wohl auch der vergleichbar gefährdeten International Sikh Youth Federation" betreffe. Dabei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass es nach bisheriger und auch durch das Zulassungsvorbringen nicht erschütterter Erkenntnislage von den jeweiligen besonderen Einzelfallumständen wie Art und Umfang oder Zeitdauer der exilpolitischen Tätigkeit abhängt, ob eine asylrechtlich relevante bzw. abschiebungsschutzrelevante Gefährdung anzunehmen ist. Vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 - 3 A 4906/04.A. Zudem hat der Kläger mit der Klagebegründung vom 1. April 2003 erstinstanzlich angeführt, er sei Vizegeneralsekretär der BKI in Deutschland und als solcher deren "treibende Kraft", er sei "Motor der Aktivitäten der BKI". Im Berufungszulassungsverfahren hat er diese Selbsteinschätzung mit der Beschreibung "Übernahme des wesentlichen Teils der Geschäfte der BKI" bzw. dem Verweis auf seine "ganz besonders herausgehobene Bedeutung" innerhalb der BKI bekräftigt. Er hat aber nichts dafür dargetan, dass es überhaupt andere innerhalb der BKI tätige Personen gibt, die eine vergleichbar herausgehobene Position bekleiden und in einer ihm vergleichbaren Art und Weise sich für die Ziele der Organisation einsetzen. Vielmehr hat er ausdrücklich klargestellt, dass die Kläger in den von ihm angeführten Referenzentscheidungen anderer Verwaltungsgerichte mit "vielleicht" einer Ausnahme "in der Bedeutung hinter [ihm] zurückbleiben". Dieses Vorbringen lässt darauf schließen, dass die Stellung des Klägers innerhalb der BKI eher singulär ist. Demnach spricht alles für die Annahme, dass der Kläger keine im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige Frage aufgeworfen hat, sondern in Wahrheit im Gewand einer Grundsatzrüge die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in seinem konkreten Einzelfall angreift. Dies führt jedoch mit Blick auf § 78 Abs. 3 AsylVfG zu keinem Berufungszulassungsgrund. Überdies entspricht das angefochtene Urteil, soweit es die auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) gerichtete Klage abgewiesen hat, mindestens im Ergebnis der Rechtslage, so dass das Zulassungsbegehren insofern, nachdem der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, auch aus diesem Grunde keinen Erfolg haben kann (§ 144 Abs. 4 VwGO entsprechend). Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann dem Kläger (jedenfalls) wegen § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG nicht gewährt werden. § 60 Abs. 1 AufenthG findet danach nämlich keine Anwendung, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Dies ist bei dem Kläger der Fall, weil er eine hochrangige Position in der Führungsspitze der BKI inne hat und sich nach eigenem Bekunden auch am Sammeln von Geldern für die BKI beteiligt hat. Der Senat sieht hierzu von einer weiteren Begründung ab und nimmt Bezug auf das von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst vorgelegte Urteil des VG Mainz vom 27. April 2005 - 7 K 755/04.MZ -, juris Nr. MWRE 116470500, dessen einschlägige Ausführungen er sich zu eigen macht. Der Antrag hat des Weiteren auch keinen Erfolg, soweit er das Vorliegen von Fehlern des erstinstanzlichen Verfahrens rügt. Der Kläger sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG) darin, dass das Verwaltungsgericht den ausführlichen Vortrag zu seinen umfangreichen exilpolitischen Betätigungen inhaltlich nicht berücksichtigt habe. Indes hat das Gericht die Angaben des Klägers zu seinen exilpolitischen Betätigungen zur Kenntnis genommen. Das ergibt sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, wo es heißt, dass der Kläger seine herausgehobene Position bei der BKI durch zahlreiche Schriftstücke glaubhaft gemacht habe. Im Übrigen hat das Gericht rechtliches Gehör nur nach Maßgabe seines eigenen materiell-rechtlichen Standpunktes zu gewähren, selbst wenn dieser irrig sein sollte. Es durfte daher davon absehen, in den Entscheidungsgründen auf Einzelheiten des Vorbringens des Klägers einzugehen, weil es der Auffassung war, dass "selbst führende Mitglieder der ... [BKI] in Indien nicht der Gefahr einer politischen Verfolgung (hier: Tatbestand des § 51 AuslG) ausgesetzt" seien. Der weitere Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe seinen schriftsätzlichen Hinweis auf die verschärften Straftatbestimmungen des POTO und die daraus resultierenden Gefahren übergangen, trifft nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Bewertung ausdrücklich "unter Berücksichtigung einer neueren Rechtslage in Indien" vorgenommen. Schließlich rügt der Kläger, dass das Urteil nicht mit Gründen versehen sei (§ 138 Nr. 6 VwGO), soweit es in Bezug auf § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK die Frage des Wiederaufgreifens des Verfahrens außerhalb der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG behandele. Auch dies führt jedoch nicht zur Zulassung der Berufung. Aus den Ausführungen in der Antragsschrift ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil deshalb im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen wäre. Diese Vorschrift regelt den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Danach müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn dieser Regelung ist zum einen, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf die inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen i.S. des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung deshalb nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können. Das ist nach der Rechtsprechung allerdings nicht nur dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Die Voraussetzungen des § 138 Nr. 6 VwGO liegen mit anderen Worten (nur) dann vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 -, Buchholz 310 § 138 Ziffer 6 Nr. 32, m.w.N. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hatte im Zusammenhang mit der Verneinung einer Änderung der Sachlage festgestellt, dass selbst führenden Exilpolitikern der BKI bei einer Rückkehr nach Indien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Hiervon ausgehend musste es keine gesonderten Ausführungen zu § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK mehr machen angesichts dessen, dass auch insoweit allenfalls eine Gefährdung wegen der exilpolitischen Betätigung des Klägers in Betracht zu ziehen war; indes hatte es nach dem zuvor Ausgeführten eine solche Gefahr gerade nicht festgestellt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).