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Beschluss

12 A 2255/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0117.12A2255.04.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die von der Klägerin sinngemäß erhobene Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist schon nicht hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, weil ein konkreter Ver-fahrensmangel nicht bezeichnet wird. Dazu reicht insbesondere nicht aus, wenn die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung für unzutreffend gehalten und durch eine eigene Würdigung ersetzt wird. Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung, gegen die das Verwaltungsgericht verstoßen haben könnte, benennt die Zulassungsschrift nicht. Im Übrigen wird der Argumentation des Verwaltungsgerichtes - wie die Beklagte mit der Antragserwiderung vom 24. August 2004 zutreffend ausführt - auch nicht hinreichend substantiiert und fundiert entgegen getreten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. mit den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung - GKG a.F. -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).