Beschluss
17 B 20/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0111.17B20.06.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Dem Antragsgegner wird untersagt, den Antragsteller bis zu seiner Entscheidung über dessen Antrag vom 11. November 2005 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzuschieben.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Dem Antragsgegner wird untersagt, den Antragsteller bis zu seiner Entscheidung über dessen Antrag vom 11. November 2005 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzuschieben. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist - mit der im Beschlussausspruch vorgenommenen zeitlichen Einschränkung - notwendig zur Sicherung eines möglicherweise bestehenden Anspruchs des Antragstellers auf Fortsetzung der familiären Gemeinschaft mit seiner Tochter (§§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund liegt vor, da der Antragsgegner angekündigt hat, den Antragsteller am heutigen Tage abschieben zu wollen. Auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers und der von ihm überreichten Bescheinigung der Internationalen Familienberatung der Caritas vom 22. November 2005 spricht vieles für das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner am 6. September 1999 geborenen Tochter Z. U. . Sollte sich die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft bestätigen - insoweit bedarf es näherer Aufklärung durch den Antragsgegner -, stünde einer Abschiebung des Antragstellers Art. 6 Abs. 1 GG entgegen, da der Tochter mit Rücksicht auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit und ihr Zusammenleben mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter, die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nicht zugemutet werden kann, ihren Wohnsitz nach Marokko zu verlegen. Da die Folgen einer möglicherweise mit Art. 6 GG unvereinbaren Abschiebung des Antragstellers ungleich gravierender wären als die vorläufige, relativ kurzzeitige Hinnahme seines möglicherweise nicht durch Art. 6 GG gebotenen einstweilen weiteren Verbleibs im Bundesgebiet, erachtet der Senat eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung für geboten. Insoweit ist von Folgendem auszugehen: Art. 6 GG gewährt zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörden und die Gerichte aber, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiären Bindungen an rechtmäßig im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Besteht eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, weil das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und ihm wegen der Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, 10, vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, 394, vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341, vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67, vom 30. Januar 2001 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171, und vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - m.w.N. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft bzw. Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - m.w.N. Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - m.w.N. Nachdem das Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt gerückt hat, ist bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die Auswirkungen auf den Umgang mit einem Kind haben, maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - m.w.N. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein. Auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -. Im vorliegenden Fall kann das Bestehen einer familiären Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter Z. auf der Grundlage der obigen Rechtsausführungen nicht mit der in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Mai 2004 enthaltenen Begründung verneint werden, der Antragsteller besitze nicht das Sorgerecht und zahle keinen Unterhalt für das Kind. Auch die von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss mit Blick auf nicht glaubhaft gemachte wesentliche Erziehungsbeiträge und Beistandsleistungen vorgenommene Qualifizierung der Beziehung als bloße Begegnungsgemeinschaft steht mit der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht im Einklang. Denn eine schützenswerte familiäre Gemeinschaft kann bereits bei regelmäßigem Umgang des ausländischen Elternteils mit dem Kind gegeben sein, sofern es das Elternrecht und/oder Kindeswohl erfordern, die Beziehung, nicht zuletzt aus Gründen der Kontinuität emotionaler Bindungen, aufrecht zu erhalten. Der Antragsteller hat allerdings nur schriftsätzlich, d.h. nicht durch eine zur Glaubhaftmachung im vorliegenden Verfahren grundsätzlich erforderliche eidesstattliche Versicherung, vorgetragen, seine Tochter nehme die Gelegenheit gerne wahr", mit ihm zusammen zu sein, und es bestehe eine positive emotionale Bindung". Gleichwohl kann der Vortrag als glaubhaft gemacht angesehen werden, da er durch die Bescheinigung der Internationalen Familienberatung der Caritas vom 22. November 2005 bestätigt wird. Dort ist davon die Rede, der Antragsteller habe in Wahrnehmung seines gerichtlich festgestellten Umgangsrechts bei ca. 20 Besuchskontakten in Form des begleiteten Umgangs eine positive emotionale Bindung" zu seiner Tochter aufgebaut, die auch außerhalb der Termine in der Beratungsstelle fortgeführt werde. Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse gestatten indessen keine abschließende Einschätzung der Qualität dieser Eltern-Kind-Beziehung. Es wird Sache des Antragsgegners sein, den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Fragen weiter nachzugehen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Hierfür gibt der Senat folgende Hinweise: Der Antragsteller hat seine Beziehung zu seiner Tochter nur äußerst knapp beschrieben. Er hat - ersichtlich in wörtlicher Übernahme der in der Caritas-Bescheinigung enthaltenen Formulierung - eine positive emotionale Bindung erwähnt und des Weiteren angegeben, er sehe seine Tochter alle zwei Wochen mittwochs nachmittags, befasse" sich dann mit ihr, besuche Spielplätze", gehe mit ihr Eis essen usw.". Diese Angaben bedürfen, da sie wenig aussagekräftig sind, der Konkretisierung und Vertiefung sowohl hinsichtlich der gefühlsmäßigen Seite als auch hinsichtlich der äußeren Gestaltung der Beziehung. Insoweit obliegt es dem Antragsteller, eine detaillierte Schilderung vorzulegen. Für eine sachgerechte Beurteilung, ob es sich tatsächlich um eine schützenswerte Beziehung handelt und das Kindeswohl und/oder das Elternrecht des Antragstellers eine Fortsetzung der Beziehung verlangen, dürften weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich sein. Insoweit kommen insbesondere in Betracht persönliche Befragungen des Antragstellers und etwaiger weiterer Personen (z.B. des Kindes, der Kindesmutter, des Ehemannes der Kindesmutter, des Caritas- Mitarbeiters), gegebenenfalls Einschaltung des Jugendamtes sowie Einholung eines psychologischen Gutachtens. Um ein möglichst abgerundetes Bild von der Qualität der Beziehung und ihrer Entwicklung zu gewinnen, dürfte es sich empfehlen, auch den vor der Wiederaufnahme der Beziehung eingetretenen Umständen Beachtung zu schenken. Positiv zu vermerken ist insoweit zunächst, dass der Antragsteller die Vaterschaft bezüglich seiner Tochter bereits wenige Monate nach deren Geburt anerkannt hat. Zu dieser Zeit dürfte er auch, wie ein Adressenvergleich in der Anerkennungsurkunde ergibt, mit der Kindesmutter und seiner Tochter in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Es liegt nahe anzunehmen, dass während dieser Phase eine persönliche Beziehung zu dem Kind bestanden hat. Nachdem er die familiäre Gemeinschaft verlassen hat - seine Ummeldung zu einer anderweitigen Wohnanschrift erfolgte zum 1. Juni 2000 - hat er offenbar bis Mai 2003 keinen Kontakt zu seinem Kind gehabt. Die Wiederaufnahme der Beziehung ging vermutlich (vgl. Schreiben der Caritas) auf einen Beschluss des Familiengerichts vom 11. April 2003 zurück, durch den ihm ein Umgangsrecht zugesprochen wurde. Insoweit wird zu fragen sein, weshalb nach der Trennung über mehrere Jahre keine Kontakte stattgefunden haben und weshalb das umgangsrechtliche Verfahren erst so spät eingeleitet worden ist. Sollte der Antragsteller das Verfahren womöglich erst anhängig gemacht haben, nachdem der Antragsgegner ihn im Juli 2002 zur beabsichtigten Beendigung seines Aufenthalts angehört hatte, könnten eventuell auch daraus Rückschlüsse zu ziehen sein. Für die Beantwortung der Frage, welche Bedeutung die Beziehung aus der Sicht des Antragstellers hat, kann schließlich auch wichtig sein, weshalb er seinen Unterhaltsverpflichtungen dem Kind gegenüber in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist. Dies vor dem Hintergrund, dass er seinen eigenen Unterhalt offenbar problemlos sicherstellen konnte. Es wird daher von ihm zu verlangen sein, seine finanziellen Verhältnisse unter Beifügung von Belegen darzulegen. Die Kostenentscheidung beruht - wegen des teilweisen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten - auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller hat das Ziel seines Rechtsschutzantrags, durch die Untersagung der Abschiebung die Unterbrechung der geltend gemachten familiären Gemeinschaft mit seinem Kind einstweilen abzuwenden, nur für den im Tenor bestimmten Zeitraum erreicht. Da sein Begehren dahin ging, dem Antragsgegner die Abschiebung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu untersagen, ist es bei wertender Betrachtung gerechtfertigt, von einem gleichgewichtigen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten auszugehen und die Verfahrenskosten hälftig zu teilen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.