Beschluss
8 A 4773/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0110.8A4773.05.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2005 ergangene Urteil des Verwal-tungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.400, EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2005 ergangene Urteil des Verwal-tungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.400, EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Antragsschrift zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Die Darlegungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO vorgelegen haben und die Fahrtenbuchauflage ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig ist. 1. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO lediglich voraus, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich im Sinne des § 31 a Abs. 1 StVZO, wenn die Behörde nicht in der Lage ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie die im Einzelfall angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Dazu gehört zunächst, den Halter des Fahrzeugs sobald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich geworden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, NJW 1979, 1054; Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393, jeweils m.w.N. Die Anhörung begründet deshalb für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, S. 6 f. des Urteilsabdrucks, und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, S. 11 f. des Urteilsabdrucks. Lehnt der Halter die ihm mögliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466, Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104, und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris. Nach diesen Maßstäben ist ein Ermittlungsdefizit, das ursächlich dafür geworden ist, dass der Fahrer bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG nicht ermittelt werden konnte, nicht erkennbar. Der Kläger hat nicht bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitgewirkt, obwohl es ihm möglich war. Ihm ist der Zeugenfragebogen vom 18. Oktober 2004 übersandt worden, auf dem ein Foto abgebildet war, das ihm die Identifikation der Person ermöglicht hat, die das Fahrzeug geführt hat. Angesichts der Berufung des Klägers auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, die für sich genommen keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen bot, war eine weitere Aufklärung zumindest neben der persönlichen Befragung des Klägers und der vom Ermittlungsbeamten angetroffenen Angehörigen und Nachbarn nicht geboten. 2. Das Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Widerspruchsbehörde das Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat und die Entscheidung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt die Straßenverkehrsbehörde ermessensfehlerfrei, wenn sie für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - zurückgreift; die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 - und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386. Dies zugrunde gelegt ist die in Rede stehende einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften bereits als wesentlicher Verstoß anzusehen, der generell eine Fahrtenbuchauflage ohne Rücksicht darauf rechtfertigt, ob besondere Umstände hinzutreten. Denn er wäre gemäß §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 26 a StVG i.V.m. Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV - und Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 c) des Anhang 1 mit einem Bußgeld von 75,- EUR geahndet und gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. § 40 FeV und Nr. 5.4 der Anlage 13 zur FeV mit drei Punkten bewertet worden. Der Einwand des Klägers, er sei auf seine Mitwirkungsobliegenheit nicht hingewiesen worden, ist ausgehend hiervon für die Verhältnismäßigkeit unbeachtlich. Ungeachtet dessen wird angemerkt, dass der Kläger bereits im Anhörungsbogen darauf hingewiesen wurde, dass ihm ein Fahrtenbuch auferlegt werden könne, wenn nicht festgestellt werden könne, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt habe. Soweit der Kläger in der Fahrtenbuchauflage eine Sanktion sieht, zeigt er damit ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Das mit der Ausübung dieses Rechts verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung allerdings nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, BayVBl. 1996, 156; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568 zur Verfassungsmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger mit der Führung eines Fahrtenbuchs gegen die gegenüber seinen Mandanten bestehende Schweigepflicht verstoßen würde. Die zur Führung des Fahrtenbuches vorzunehmenden Eintragungen beschränken sich auf die nach Datum und Uhrzeit zu erfassenden Fahrten und die Bezeichnung des Fahrers; einer Angabe von Anlass und Ziel der Fahrten bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).