Beschluss
1 A 297/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0110.1A297.04.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 13.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 13.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Antrag ist allerdings zulässig. Entgegen den von der Beklagten insoweit geäußerten Zweifeln wird die Antragsbegründung dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch gerecht. Insbesondere fehlt es nicht daran, dass ein Zulassungsgrund schon gar nicht benannt worden wäre; solches ist vielmehr auf Seite 7 der Zulassungsbegründung - am Ende des Vorbringens - mit dem Hinweis auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geschehen. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt - auf der Grundlage des insoweit maßgeblichen Antragsvorbringens - nicht vor. Ernstliche Zweifel in dem vorgenannten Sinne bestehen nur dann, wenn - ohne dass dabei der Erfolg des Rechtsmittels notwendigerweise wahrscheinlicher sein müsste als ein Misserfolg - zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine dort getroffene Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Der Klageantrag zu 1. - gerichtet auf eine laufbahnrechtliche Betrachtung, als wenn der Kläger zwei Jahre früher zum Stabsunteroffizier befördert worden wäre - entbehre schon einer das Rechtsschutzziel tragenden Anspruchsgrundlage. Namentlich komme hierfür der Folgenbeseitigungsanspruch nicht in Betracht. Der Klageantrag zu 2. - gerichtet auf einen finanziellen Ausgleich in der Form, den Kläger so zu stellen, als wenn er zum 1. Juli 1993 zum Stabsunteroffizier befördert worden wäre - sei ebenfalls unbegründet. Einen Schadensersatzanspruch zum Ausgleich der infolge einer verspäteten Beförderung eines Beamten oder Soldaten eingetretenen finanziellen Nachteile sehe das Recht zwar vor; dessen Voraussetzungen seien im Fall des Klägers aber nicht erfüllt. Ein solcher Anspruch sei hier nämlich jedenfalls in Anwendung des Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Kläger habe nicht zeitnah Primärrechtsschutz" in Anspruch genommen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen sei. Dieser Primärrechtsschutz schließe auch einen Antrag an den Dienstherrn auf (Nach-)Beförderung ein. Der Kläger könne sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf eine seinerzeit fehlende Kenntnis der einschlägigen laufbahnrechtlichen Vorschriften berufen. Im Zeitpunkt seiner Beförderung zum Gefreiten (als frühestmöglichem Zeitpunkt der streitigen Nachbeförderung) habe sich der Kläger bereits zum Soldaten auf Zeit verpflichtet gehabt. Wenig später sei er dann zudem als 1. Personalverwalter tätig gewesen. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass er auch schon damals mit den hier maßgeblichen laufbahnrechtlichen Fragestellungen wie namentlich der Möglichkeit der Nachbeförderung befasst gewesen sei. Schließlich sei eine etwaige fehlende Erfolgsaussicht des unterlassenen Rechtsmittels kein hinreichender Grund, um den Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB auszuschließen, es sei denn - woran es hier aber fehle - ein Antrag auf (Nach-)Beförderung wäre von vornherein offensichtlich aussichtslos gewesen. Die Angriffe gegen dieses Urteil, welche die Antragsbegründung enthält, stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung weder im Ganzen noch betreffend einzelne Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen schlüssig in Frage: Dies gilt zunächst betreffend den Klageantrag zu 1. Das Verwaltungsgericht hat die allgemeinen Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend erfasst, auf den Fall angewendet und im Ergebnis verneint. Abgesehen davon, dass schon nicht ganz klar ist, was der Kläger mit dem in Rede stehenden Antrag laufbahn- bzw. statusrechtlich - für die Zukunft - noch konkret erreichen will, verkennt das Zulassungsvorbringen in diesem Zusammenhang, dass hier kein Eingriff" in einen damals schon erreichten Rechtsstand (Status) in Rede steht, sondern lediglich das ggf. rechtswidrig gewesene Unterlassen des Dienstherrn, eine gesetzlich im Ermessenswege (kann") vorgesehene Statusänderung - nämlich die sog. Nachbeförderung nach § 14 Abs. 5 der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) in der seinerzeit geltenden Fassung - zeitgerecht herbeizuführen. Es hat somit im Zeitpunkt des ggf. rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten an einer schon vorhandenen (und nicht erst zu begründenden) subjektiven Rechtsposition des Klägers gefehlt, die dem entspricht, was der Kläger nunmehr im Wege der Folgenbeseitigung als Wiederherstellung des status quo ante" im Rahmen seines Klageantrags zu 1. begehrt. Mit der Beseitigung von Vollzugsfolgen" hat das Ganze im Übrigen ebenfalls nichts zu tun. Soweit sich der Kläger schließlich ergänzend darauf stützt, unabhängig von einem Folgenbeseitigungsanspruch und seinen (ggf. engeren) Voraussetzungen müsse in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls ein Korrekturanspruch" bzw. ein Laufbahnentwicklungsanspruch" anerkannt werden, vermag dies seinem Rechtsschutzziel ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Vermutlich wird in diesem Zusammenhang die als Beleg angeführte Rechtsprechung, OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1996 - 1 A 852/84 -, RiA 1988, 162, sowie OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. September 1972 - II OVG A 26/70 -, VerwRspr 24, 784, missverstanden. Dort wird nämlich nur zum Ausdruck gebracht, dass sich der Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung oder verspäteter Beförderung je nach Lage des Falles nicht notwendig auf rein besoldungsrechtliche Aspekte beschränkt, sondern ggf. auch versorgungsrechtliche Aspekte sowie das allgemeine Dienstalter mit umfassen kann. Einem erfolgreichen Schadensersatzanspruch steht hier aber - wie das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 2. klar zum Ausdruck gebracht hat - der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB umfassend und somit auch betreffend das vom Kläger so bezeichnete Rechtsschutzziel einer laufbahnrechtlichen Gleichstellung" entgegen. Betreffend den Klageantrag zu 2. stellt das Zulassungsvorbringen nicht die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats zu entnehmenden Grundsätze in Frage, dass der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB auch im Rahmen von Schadensersatzansprüchen wegen Nichtbeförderung oder verspäteter Beförderung von Beamten oder Soldaten Geltung beansprucht und dass zu den Rechtsmitteln" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB in diesem Zusammenhang jedenfalls im Grundsatz auch der Antrag an den Dienstherrn gehört, (zum nächstmöglichen Zeitpunkt) befördert bzw. nachbefördert zu werden. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 19.01 -, DÖV 2002, 865 = ZBR 2003, 137 = DÖD 2002, 250 = NVwZ-RR 2002, 620; OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 1 A 3128/00 -, IÖD 2004, 17 sowie Juris, und Beschluss vom 19. Juli 2005 - 1 A 456/04 -. Der Kläger verweist allerdings darauf, die Inanspruchnahme von sog. Primärrechtsschutz" sei ihm hier nicht möglich, die fehlende Inanspruchnahme jedenfalls nicht vorzuwerfen gewesen. In diesem Zusammenhang vertieft er zum einen sein erstinstanzliches Vorbringen zu seinem zu der fraglichen Zeit (nach der Ernennung zum Gefreiten) nicht ausreichenden Kenntnisstand in den betreffenden personalrechtlichen Fragen. Jedenfalls bei diesem geringen Kenntnisstand seien die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts zu seinen - des Klägers - Möglichkeiten, eine Nachbeförderung zu beantragen, praxisfremd". Zum anderen bekräftigt der Kläger den Gesichtspunkt, ein etwa gestellter Beförderungsantrag wäre mit Blick auf eine nach Auskunft der Personalabteilung seinerzeit fehlende Planstelle ohnehin aussichtslos gewesen. Schließlich meint er noch, das Verwaltungsgericht habe jedenfalls sein Antragsschreiben vom 19. Januar 2000 als Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB auffassen müssen. Mit alledem vermag er indes nicht durchzudringen; der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es zur näheren Abklärung nicht. Mit Blick auf den von der Beklagten in der Antragserwiderung zu Recht betonten Umstand, dass es der Kläger bis zu seinem Antrag vom 19. Januar 2000 über viele Jahre hinweg schlicht versäumt hat, in dem hier fraglichen Zusammenhang seine eigenen laufbahnrechtlichen Interessen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren wahrzunehmen - wozu bei unterstellt zunächst fehlenden laufbahnrechtlichen (Detail- )Kenntnissen auch die Einholung von Informationen beim Dienstherrn jedenfalls zu wesentlichen Fragestellungen wie z. B. (Nach-) Beförderungsmöglichkeiten gehört hätte -, käme es auch in einem etwaigen Berufungsverfahren aller Voraussicht nach nicht darauf an, beispielsweise noch weiter zu klären, was exakt Gegenstand der Ausbildung des Klägers zum Personalverwalter gewesen ist. Darüber hinaus ist die (Grund-)Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich ein Wehrpflichtiger - wie ehemals der Kläger -, der sich nach kurzer Zeit dazu entschlossen hat, Zeitsoldat zu werden, in aller Regel jedenfalls in einem gewissen Umfang Einblick auch in die für ihn wesentlichen laufbahnrechtlichen Fragestellungen verschafft und dabei insbesondere auch (aktuelle und künftige) Beförderungsmöglichkeiten mit in den Blick nimmt, nicht praxisfremd, sondern durchaus lebensnah. Gerade auch im Fall des Klägers ist dieser Gedanke einschlägig. Beispielsweise hat sich der Kläger im Mai 1993 um die Zulassung zur Laufbahngruppe der Unteroffiziere beworben. Auch davon, dass ein schon 1993 bzw. 1994 gestellter Antrag des Klägers auf Nachbeförderung nach § 14 Abs. 5 SLV offensichtlich bzw. von vornherein (am Ende) erfolglos geblieben - und ihm die Antragstellung deshalb gar nicht erst zuzumuten gewesen - wäre, kann hier ersichtlich nicht ausgegangen werden. Der Kläger hätte nämlich bei Ablehnung des Antrags auf Nachbeförderung durch die Beklagte schon damals um gerichtlichen (Primär-)Rechtsschutz nachsuchen und in jenem Verfahren (ggf. nach betreffender weiterer Recherche) die Auffassung der Beklagten, es habe angeblich keine freie Planstelle gegeben, mit den gleichen Argumenten angreifen können, mit denen er es nunmehr im Rahmen des Schadensersatzprozesses tut. Schließlich führt auch der Hinweis auf den Antrag vom 19. Januar 2000 im Zusammenhang mit der Anwendung des Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB hier nicht weiter. Es geht nämlich darum, ob der Kläger durch die zeitnahe Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz den erlittenen Nachteil - hier die verspätete" Nachbeförderung zum Stabsunteroffizier erst zum 3. Januar 1995 (statt schon im Jahre 1993) - ggf. hätte vermeiden können. Dass ein Antrag erst aus dem Jahre 2000 hierfür keine Bedeutung haben kann, liegt auf der Hand. Das gilt auch bei Mitberücksichtigung des vorgetragenen Umstandes, dass sich auch die nachfolgenden Beförderungen des Klägers sämtlich um zwei Jahre verzögert hätten. Denn dies ist lediglich eine ausgehend von der bestehenden Rechtslage (betreffend Mindestdienstzeiten in den zu durchlaufenden Dienstgraden) zwangsläufige Folge der verspäteten" Nachbeförderung zum Stabsunteroffizier gewesen; eigenständige, weitere Rechtsfehler mit Blick auf diese nachfolgenden Beförderungen hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Buchstabe a), § 14 Abs. 1 und 3, § 15 GKG in der hier noch anwendbaren bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG n. F.). Auch in der Fallgruppe des Schadensersatzes wegen verspäteter Beförderung ist dabei - unbeschadet der Kritik des Klägers - die Orientierung an dem Endgrundgehalt desjenigen Amtes, das der Kläger ursprünglich erstrebt hat (auch wenn er dieses oder sogar ein höheres Amt inzwischen innehat), allein zum Zwecke der Streitwertermittlung nicht zu beanstanden, sondern entspricht zumindest für den Regelfall der üblichen Praxis. Gründe, hiervon im Falle des Klägers abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.