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Beschluss

6 A 337/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0106.6A337.04.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf bis zu 30.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf bis zu 30.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Berufung ist nicht zuzulassen, die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger war gemäß einem zwischen ihm und dem beklagten Land geschlossenen und nicht verlängerten Arbeitsvertrag vom 14. August 2000 befristet für die Zeit vom 14. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 als Lehrer an einer Hauptschule in N. beschäftigt. § 8 des Arbeitsvertrages lautete: "Bei Bewährung während der vereinbarten Beschäftigungsdauer wird dem Angestellten ab dem 01.08.2001 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten." In der aus Anlass der Prüfung, ob dem Kläger eine unbefristete Weiterbeschäftigung angeboten werden solle, seitens des Schulamts N. mit Datum vom 21. März 2001 erstellten dienstlichen Beurteilung wurde das Gesamturteil erteilt: "Die Leistungen von Herrn Dr. U. genügen den Anforderungen nicht." Der Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung lautete: "Das Vertragsverhältnis mit Herrn Dr. U. sollte baldmöglichst beendet werden." Das Arbeitsgericht E. hat mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 18. Dezember 2001 - 0 Ca 0000/00 - eine u. a. auf Verurteilung des beklagten Landes, die Beurteilung vom 21. März 2001 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen und diesen erneut zu beurteilen, gerichtete Klage des Klägers abgewiesen; sie sei unbegründet, da die Beurteilung Rechtsfehler nicht aufweise. Der Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage eine Verpflichtung des beklagten Landes, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, sowie eine Verurteilung des beklagten Landes, die Beurteilung vom 21. März 2001 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenem Urteil das Verfahren betreffend den Klageantrag, soweit es um die Beurteilung geht, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 2 K 7453/03 VG E. fortgeführt. Bezüglich des eine Verbeamtung des Klägers betreffenden Klageantrags hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen: Das beklagte Land habe es mit Bescheid vom 26. Juni 2001 rechtlich fehlerfrei abgelehnt, den Kläger als Beamten auf Probe zu übernehmen. § 8 des erwähnten Arbeitsvertrages habe insoweit vorausgesetzt, dass der Kläger sich in der Zeit seiner befristeten Beschäftigung als Lehrer bewährt habe. Das sei ausweislich der Beurteilung vom 21. März 2001 aber nicht der Fall gewesen. Die Einwendungen des Klägers gegen die Beurteilung und seine Auffassung, er habe sich bewährt, gingen ins Leere. Durch das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts E. vom 18. Dezember 2001 sei rechtlich bindend festgestellt, dass er sich nicht bewährt habe. Der Kläger macht zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: Das Verwaltungsgericht habe, nachdem es das Verfahren bezüglich der Beurteilung abgetrennt und unter einem anderen Aktenzeichen fortgeführt habe, dieses nunmehr neue selbständige Verfahren zu Unrecht mit Beschluss vom 4. Dezember 2003 an das Arbeitsgericht verwiesen. Auch insoweit handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Demgemäß habe das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht abtrennen und an das Arbeitsgericht verweisen dürfen, sondern auch insoweit selbst entscheiden müssen. Die Beurteilung vom 21. März 2001 halte einer materiell-rechtlichen Prüfung auch nicht stand. Somit müsse er in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. Aus diesen Ausführungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Der Kläger wendet sich zum einen dagegen, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit es die Beurteilung vom 21. März 2001 betraf, abgetrennt, unter einem anderen Aktenzeichen fortgeführt und den Rechtsstreit sodann an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Seine insoweit vorgebrachten Argumente betreffen das vorliegende Verfahren jedoch nicht. Ob für eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beurteilung der Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten oder aber vor den Verwaltungsgerichten gegeben war, ist nicht Gegenstand des hier angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts. Mit ihm wurde lediglich unter Hinweis auf § 93 VwGO das Verfahren insoweit abgetrennt und unter einem anderen Aktenzeichen fortgeführt. Daran ändert nichts, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung dieser prozessualen Maßnahme darauf verwiesen hat, der Verwaltungsrechtsweg sei, soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung trotz der bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts E. hierüber nochmals gerichtlich überprüfen lassen wolle, nicht gegeben, und der Rechtsstreit werde diesbezüglich an das Arbeitsgericht E. verwiesen werden. Diese Entscheidung fiel, wie der Kläger auch nicht verkennt, erst in dem Verfahren 2 K 7453/03 VG E. . Zum anderen verfolgt der Kläger sein Begehren, von dem beklagten Land als Beamter auf Probe eingestellt zu werden, mit der Begründung weiter, er habe sich bewährt, seine Beurteilung vom 21. März 2001 sei rechtswidrig. Damit wird die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht ernstlich in Frage gestellt, weil der Kläger auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts - die diesbezüglichen Einwände des Klägers gingen wegen des rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichts E. vom 18. Dezember 2001 ins Leere - nicht eingegangen ist. Dieses arbeitsgerichtliche Urteil stand im übrigen in keinem Zusammenhang mit der Abtrennung des Verfahrens bezüglich der dem Kläger erteilten Beurteilung. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Die grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden und für die Entscheidung des Berufungsverfahrens erheblichen Rechtsfrage soweit durch Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 6 A 776/04 -, unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 1995 - 2 B 116.95 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Mit der Begründung, es stünden "beamtenrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses aus einem befristeten Arbeitsvertrag heraus in Frage", hat der Kläger bereits keine konkrete Rechtsfrage formuliert. Schließlich ist der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht ersichtlich. Der Kläger macht auch insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe das von ihm mit dem angefochtenen Urteil abgetrennte und unter einem anderen Aktenzeichen fortgeführte Verfahren nicht an das Arbeitsgericht verweisen dürfen. Das kann schon deshalb keinen Verfahrensmangel beim Zustandekommen des hier angefochtenen Urteils bedeuten, weil mit ihm diese Rechtswegverweisung gar nicht ausgesprochen wurde. Auf die obigen Ausführungen hierzu wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2, Absatz 4 b des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.), die hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG n.F. einschlägig ist. Soweit es um die Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Klägers geht, ist der Ersatzwert von 4.000,-- Euro anzusetzen. Hinzu kommt - bezüglich der vom Kläger erstrebten Einstellung als Beamter auf Probe - der 6,5-fache Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).