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Beschluss

12 E 1476/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1230.12E1476.05.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem von der Klägerin dem Sinne nach weiterverfolgten Begehren, bei der Festsetzung der vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten für das Berufungsverfahren eine Erledigungsgebühr in Höhe von 985,40 EUR in Ansatz zu bringen, zu Recht nicht entsprochen. Nach § 24 BRAGO, der hier gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG noch Anwendung findet, erhält ein Rechtsanwalt neben den in einem Rechtsstreit entstehenden sonstigen Gebühren eine besondere Erledigungsgebühr, wenn sich die Rechtssache ganz oder teil-weise nach Zurücknahme oder Änderung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts erledigt und der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hat. Eine Mitwirkung im Sinne des § 24 BRAGO ist jedoch nur gegeben, wenn die Erledigung zumindest auch auf eine über die allgemeine Verfahrensförderung hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts zurückzuführen ist und die über die gewöhnliche Mitwirkung im Prozess hinausgehenden Bemühungen nicht bereits durch die Prozess-, Erörterungs- bzw. Beweisgebühr abgegolten werden. vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 8. Februar 2005 - 12 E 186/04 -, Gerold/Schmidt/v. Eicken/ Madert, BRAGO, 11. Aufl., Rndnr. 7 und 8 zu § 24, Riedel/ Sußbauer, BRAGO, 6. Aufl., Rndnr. 18 bis 20 zu § 24, und Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., Rndnr. 9 bis 12 zu § 24 BRAGO jeweils mit weiteren Nachweisen. Diese Voraussetzungen sind hier unter anderem aus den im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts dargelegten Gründen nicht erfüllt. Diese werden durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der den rechtlichen Hinweis des Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2002 nicht ergänzende oder vertiefende, sondern lediglich im Ergebnis wiedergebende Inhalt des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. Dezember 2002 geeignet war, neben dem Hinweis eine zusätzlich ins Gewicht fallende Bedeutung für die Entscheidung des Beklagten über die Aufhebung der mit der Klage angefochtenen Bescheide zu gewinnen. Abgesehen davon dürfte eine Mitverursachung der Entscheidung des Beklagten durch den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4. Dezember 2002 schon deshalb ausscheiden, weil dieser dem Beklagten bei Abfassung seiner schriftlichen Erklärung vom 9. Dezember 2002 über die Aufhebung der Bescheide nach der Aktenlage noch nicht bekannt war. Doppel des Schriftsatzes vom 4. Dezember 2002 sind gemäß Verfügung des Gerichts vom 6. Dezember 2002 ausweislich des Absendevermerks der Geschäftsstelle dem Beklagten erst am Montag, den 9. Dezember 2002 auf den Postwege zugeleitet worden. Sie können dort also frühestens am 10. Dezember 2002 vorgelegen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.