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Beschluss

18 B 968/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1223.18B968.05.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung vom Antragsteller dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Es ist von ihm aufzeigen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein soll und weshalb die diesbezüglichen Entscheidungsgründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Dabei hat sich die Beschwerde an der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung zu orientieren. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Januar 2005 18 B 2452/04 . Den vorstehenden Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf eine (unzulässige) Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen, - vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15. Juli 2004 18 B 1253/04 -. eine unsubstanziierte Behauptung zu den (angeblichen) Kontakten des Antragstellers zu seiner am 10. Dezember 2002 geborenen Tochter M. B. und der Ansicht, für die Entwicklung des Kindes sei die Existenz einer zweiten Bezugsperson außerordentlich wichtig. Darin liegt nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, in dem das Verwaltungsgericht ausführlich darlegt, warum zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter keine ausländerrechtlich schützenswerte Lebensgemeinschaft besteht. Zwar ist der Hinweis zutreffend, dass regelmäßig die Existenz einer zweiten Bezugsperson – gemeint ist hier wohl die des Vaters – für die Entwicklung eines Kindes außerordentlich wichtig ist. Denn der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters wird nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich. Vielmehr kann der Vater allein oder gemeinsam mit der Mutter wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringen, die aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten können. In diesem Zusammenhang ist ferner zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 I S. 2942) u.a. die Rechtsposition des Kindes hinsichtlich des Umgangsrechts gestärkt worden ist. Das Kind hat gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ein eigenes Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist seinerseits zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (vgl. auch § 1626 Abs. 3 BGB). Damit wird das Kindeswohl in den Mittelpunkt gestellt und die Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig anerkannt. Deshalb ist bei ausländerrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, an deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. So ist zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 -; in diesem Sinne auch bereits BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 -, InfAuslR 2003, 324 und Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2005 – 18 B 1592/05 -. Diese Grundsätze führen aber – wie die angesprochene persönliche Verbundenheit verdeutlicht - nicht dazu, dass völlig ungeachtet der Intensität einer Vater-Kind-Beziehung dem Vater eines deutschen Kindes immer ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zusteht. Entscheidend ist vielmehr die gelebte persönliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Deshalb kann die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls dann unbedenklich sein, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen, wobei sich – wie die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen – jede schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft bzw. Beistandsgemeinschaft oder bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen verbietet. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 – und vom 30. Januar 2002 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171.; Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 2005 – 18 B 1592/05 – und vom 9. Juli 2002 – 18 B 1241/02 -. Gemessen daran ist dem Beschwerdevorbringen nichts für eine tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter zu entnehmen. Die schon vom Verwaltungsgericht vermissten objektiv messbaren Betreuungsleistungen werden weiterhin nicht dargelegt. Der Antragsteller wiederholt zum Teil lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen zu den angeblich täglich stattfindenden Telefongesprächen und zu den Besuchskontakten, ohne sich mit der vom Verwaltungsgericht hierzu vorgenommen Sachverhaltswürdigung auseinander zu setzen, nach der die diesbezüglichen Einlassungen durch die Angaben der Ehefrau als widerlegt zu beurteilen seien. Zudem deutet nichts darauf hin, dass der Antragsteller eine Elternverantwortung übernommen hat, die durch eine in derartigen Fällen zu erwartende geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt wird. Vgl. hierzu ebenfalls BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, a.a.O., und Senatsbeschluss vom 9. Juli 2002 – 18 B 1241/02 -. Im Gegenteil hat sich der Antragsteller nicht einmal mit den im Beschwerdeverfahren vom Antragsgegner vorgelegten "Gesprächsnotizen" seiner Ehefrau auseinandergesetzt, die seinem Vorbringen konträr entgegen stehen, indem dort ausgeführt wird, dass der Antragsteller für seine Tochter ein fremder Mann sei und diese in seiner Gegenwart verängstigt reagiere. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.