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Beschluss

21 A 4681/05.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1212.21A4681.05A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Sache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Mit der Grundsatzrüge muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschluss vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies ist hinsichtlich der von dem Kläger als klärungsbedürftig angesehenen Frage, „ob § 73 Abs. 2a Asylverfahrensgesetz auch auf Anerkennungsbescheide Anwendung findet, die vor dem 1.1.2005 erlassen worden sind, und ob das Bundesamt insoweit bei Ablauf der Frist von 3 Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung einen Widerrufsbescheid nach § 73 Abs. 1 (AsylVfG) oder im Wege der Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a (AsylVfG) vorzugeben hat", nicht der Fall. Die Frage würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Zunächst ist festzuhalten, dass die mit § 73 Abs. 2a AsylVfG eingeführte Prüfungspflicht - wie das Merkmal der Unverzüglichkeit in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Asylberechtigten bzw. Abschiebungsschutzberechtigten nicht mehr zustehenden Rechtsposition besteht. Nach der Intention des Gesetzgebers soll mit dieser Regelung erreicht werden, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis weitgehend leergelaufen sind, an Bedeutung gewinnen, vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/420, S. 107 und 112). Die Neuregelung war zudem geboten, um der mit dem Aufenthaltsgesetz veranlassten grundlegenden Änderung der Aufenthaltstitel Rechnung zu tragen. Einem anerkannten Asylberechtigten bzw. Abschiebungsschutzberechtigten gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG ist nunmehr eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe von § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG zu erteilen. Nach dreijährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis kann gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erst dann erteilt werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen. Der Gesetzgeber sah sich vor diesem Hintergrund veranlasst, das Bundesamt zu einer generellen Prüfung anzuhalten, zu der es auch zuvor bereits verpflichtet war. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 1. August 2005 - 7 UE 1364/05.A -. Zudem würde sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage in einem Berufungsverfahren deshalb nicht stellen, weil es sich bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des § 73 Abs. 2a AsylVfG um einen zukunftsgerichteten Auftrag an das Bundesamt handelt, wie der dargestellte Zusammenhang der Neuregelung mit § 26 Abs. 3 AufenthG deutlich macht. Vgl. Hess. VGH a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005 - 13 A 654/05.A -, InfAuslR 2005, 244. Die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Überprüfungspflicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren kann für zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig abgeschlossene Anerkennungsverfahren somit allenfalls bedeuten, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nach § 73 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG vorliegen, bis zum 1. Januar 2008 zu erfolgen hat. Vgl. Bay VGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - 23 B 05.30217 -. Jedenfalls bis zu diesem Datum kann erst durch eine entsprechende Prüfung, die ohne Erlass eines Widerrufs- oder Rücknahmebescheides endet, die Rechtsfolge des § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG ausgelöst werden. Im vorliegenden Verfahren ist es jedoch bereits durch den angefochtenen Bescheid vom 26. April 2005 zu einer (gebundenen) Widerrufsentscheidung gekommen. Der Gesetzgeber hat das Fehlen einer rückwirkenden Regelung erkannt und sich bewusst gegen eine Rückwirkung entschieden. Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 14. Dezember 2004 sah eine Übergangsregelung vor, bei der Anwendung des § 26 Abs. 3 AufenthG die Mitteilung gemäß § 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG für Ausländer zu fingieren, die vor dem 1. Januar 2005 seit mehr als drei Jahren eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 Abs. 1 AsylVfG a.F. besitzen (BT-Drs. 15/4491, S. 9). Dieser Vorschlag ist jedoch nicht Gesetz geworden. Mithin hat sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine Rückwirkung entschieden. Dieser erkennbar gewordene Wille des Gesetzgebers kann auch für das Verständnis der hier streitigen Regelung zugrunde gelegt werden. Vgl. Hess. VGH a.a.O.; zur Nichtanwendbarkeit auf Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen, die vor dem 1. Januar 2005 getroffen worden sind: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2005 - 13 A 654/05.A -, a.a.O., vom 13. Oktober 2005 - 14 A 909/05.A - und vom 30. Mai 2005 - 9 A 1851/05.A -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.