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Beschluss

7 B 1411/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1202.7B1411.05.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses geändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Im übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte; ihre außergerichtliche Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses geändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Im übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte; ihre außergerichtliche Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist zulässig, insbesondere hier nicht wegen § 158 Abs. 1 VwGO unstatthaft, da der Antragsgegner auch gegen die Entscheidung in der Sache Beschwerde erhoben hat. Sie ist auch begründet. Gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO können nämlich dem Beigeladenen Kosten auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt hat. Dass die Beschwerde mit ihrem Sachantrag aus den noch dazulegenden Gründen unbegründet ist, ändert an dem Erfolg der Beschwerde hinsichtlich der Kostenentscheidung nichts, denn über die Kosten des Verfahrens ist in allen Instanzen zu erkennen, und in der Rechtsmittelinstanz unterliegt die Kostenentscheidung nicht dem Verbot nachteiliger Änderung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1962 - V C 62.61 -, BVerwGE 14, 171 (174) sowie OVG Berlin, Beschluss vom 27. Juni 1989 - 5 S 23/89 -, NVwZ 1990, 681 (682). Im Übrigen sind die zulässigen Beschwerden nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Juni 2005 zum Umbau eines Schulgebäudes in Wohnungen auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 10, Flurstücke 589 und 590 (T1.----straße 22a) angeordnet, weil diese gegen den Antragsteller schützende Abstandflächenvorschriften verstoße. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Mit der genehmigten Nutzungsänderung und dem Ausbau des Gebäudes T1.---- straße 22a um ein weiteres Geschoss auf insgesamt vier Geschosse wird die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufgeworfen. Dass das so genehmigte Vorhaben - ohne Inanspruchnahme von Abweichungsregelungen - die Abstandflächen nicht einzuhalten vermag, hat das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen vor, eine Abweichung könne auf Grund des § 6 Abs. 16 BauO NRW zugelassen werden. Das Verwaltungsgericht habe bei der Anwendung dieser Bestimmung einen fast ausschließlich planungsrechtlichen und damit unzutreffenden Ansatz zugrundegelegt. Es komme in diesem Zusammenhang aber nicht darauf an, ob die Abweichung von den an sich gebotenen Abstandflächen zwingend notwendig bzw. unumgänglich sei, sondern darauf, ob sie vernünftigerweise geboten sei. Bei Anlegung dieses Maßstabs wäre das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der hier in Jahrzehnten gewachsenen Situation zwischen den Grundstücken des Antragstellers und des Beigeladenen zu dem Ergebnis gelangt, dass bei einer Abwägung der betroffenen Interessen das Interesse des Beigeladenen vorzugswürdig sei. Insbesondere könnten an das Vorhaben des Beigeladenen, das die Höhe des Gebäudes praktisch nicht verändere, nicht die Anforderungen gestellt werden wie an eine komplette Neuerrichtung eines vergleichbaren Gebäudes. Hinzu komme, dass von einer zunehmenden Attraktivität älterer Innenstadtquartiere auf dem Wohnungsmarkt auszugehen sei. Außerdem wirke das neue Vollgeschoss insgesamt optisch für den Antragsteller weniger beeinträchtigend als bisher. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass bei einem Vergleich der Abstandflächen, die das Gebäude T1.----straße 22a in seiner bisherigen Form habe einhalten müssen und die es nunmehr einzuhalten habe, nur eine Abstandfläche (A 9/A 27) und diese auch nur um wenige Zentimeter unterschritten sei. Außerdem komme bei einer Gesamtschau unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 15 BauO NRW auch eine Abweichung auf der Grundlage des § 73 BauO NRW in Betracht. Diese Ausführungen stellen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage. Der Antragsgegner konnte hier nicht geringere Tiefen der Abstandflächen gestatten. Insbesondere liegen nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 16 und Abs. 15 BauO NRW vor. Gemäß § 6 Abs. 16 BauO NRW können in bebauten Gebieten geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange rechtfertigen und wenn Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Sinn der Regelung ist die Erhaltung alter Ortsbilder und historischer Bausubstanz auch durch Ermöglichung der Einfügung von Neubauten in gewachsene Stadtstrukturen unter Einhaltung alter Straßenfluchten und zur Erhaltung von Traufgassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 1995 - 10 B 2661/95 -, BRS 57 Nr. 159 sowie Temme in Gädtke/Heintz/Temme, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 10. Auflage 2003, § 6 Rz. 315. Besondere städtebauliche Gründe rechtfertigen geringere Tiefen der Abstandflächen nicht schon, wenn das Vorhaben sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. § 6 Abs. 16 BauO NRW verlangt als Ausnahmetatbestand besondere städtebauliche Verhältnisse für eine Unterschreitung der Abstandfläche. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Gebäude, das die Abstandflächen einhält, störend aus dem Rahmen eines sonst durch im Wesentlichen einheitliche Bebauung geprägten Straßen- oder Umgebungsbildes fallen würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2002 - 7 A 4030/01 - und vom 5. Oktober 1998 - 7 B 1850/98 -, BRS 60 Nr. 105 sowie Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 6 Rz. 347. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Gestaltung des Straßenbildes rechtfertigt geringere Tiefen der Abstandflächen (zum Grundstück des Antragstellers) schon deshalb nicht, weil das Grundstück des Beigeladenen gerade nicht an der Straße, sondern in "zweiter Reihe" etwa 20 m von der T1.----straße entfernt gelegen ist und damit das Straßenbild nicht zu prägen vermag. Besondere städtebauliche Verhältnisse in dem dargelegten Sinn sind ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wird auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss (dort S. 5 Abs. 3 bis S. 6 Abs. 1) mit der Maßgabe Bezug genommen, dass es aus den dargelegten Gründen nicht auf eine bauplanungsrechtliche Betrachtungsweise ankommt. Deshalb ist im Rahmen des § 6 Abs. 15 BauO NRW nicht entscheidend, ob sich das genehmigte Vorhaben i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, und auch nicht maßgeblich, dass es den stadtentwicklungspolitischen Vorstellungen des Antragsgegners entsprechen mag. Dass besondere städtebauliche Verhältnisse im oben beschriebenen Sinn vorliegen, tragen der Antragsgegner und der Beigeladene nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist dem vom Antragsgegner vorgelegten Foto- und Kartenmaterial eine besondere städtebauliche Situation, auf Grund der die (auch) durch das vierte Geschoss des genehmigten Vorhabens ausgelöste Unterschreitung der Abstandfläche angezeigt wäre, nicht zu entnehmen. Auch kann keine Rede davon sein, dass die Beibehaltung von drei Geschossen auf dem Grundstück des Beigeladenen bei den gegebenen städtebaulichen Verhältnissen störend auffallen würde, zumal der Bereich O.---markt /C.------straße /T1.----straße nicht zu einem besonders erhaltendenwerten historischen Ortsbild gehört. Auch eine Gestattung geringerer Abstandflächen auf der Grundlage des § 6 Abs. 15 BauO NRW kommt nicht in Betracht. Gemäß § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW können bei Nutzungsänderungen oder bei geringfügigen baulichen Veränderungen bestehender Gebäude ohne Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände unter Würdigung nachbarlicher Belange geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dies folgt schon daraus, dass die Höhe der der Grenze des Antragstellers zugekehrten Wand (zu Ungunsten des Antragstellers) verändert wird, wie im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses (dort S. 6 Abs. 2) Bezug genommen. Für die Erteilung einer Abweichung auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist vorliegend kein Raum. Liegt - wie hier - keiner der ausdrücklich in § 6 geregelten "Abweichungsfälle" vor, kommt die Erteilung einer solchen Abweichung nur dann in Betracht, wenn eine atypische Grundstücksituation vorliegt, die von dem Normalfall, der den gesetzlichen Regelungen in § 6 BauO NRW zugrundeliegt, so deutlich abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Die Abweichung gemäß § 73 BauO NRW ist nämlich kein Instrument zur Legalisierung "ganz gewöhnlicher" Verletzungen der Abstandflächenvorschriften. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - 7 B 1351/05 - m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Substantielle Anhaltspunkte dafür, dass das Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen, das im status quo ante und damit in dreigeschossiger Form auf Grund des Bestandsschutzes nicht an den aktuellen Abstandflächenvorschriften zu messen ist, in seiner ursprünglichen Form nicht mehr - wie offenbar bisher - wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann, sind nicht erkennbar; sie sind insbesondere dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Der Antragsteller kann sich auch auf den Abstandflächenverstoß berufen, ohne mit Blick auf das nachbarschaftliche wechselseitige Austauschverhältnis treuwidrig zu handeln. Zwar kann es treuwidrig sein, wenn sich der Nachbar gegen die Baugenehmigung für ein Vorhaben wendet, das auf dem Nachbargrundstück unter Verstoß gegen die abstandflächenrechtlichen Vorschriften verwirklicht werden soll, obwohl ein Gebäude auf seinem eigenen Grundstück die Abstandflächenvorschriften nicht einhält. Der Nachbar muss jedoch nicht hinnehmen, dass die Nachbarbebauung stärker beeinträchtigend an sein Grundstück herantritt als er selbst mit seiner Bebauung an das andere Grundstück herangetreten ist; er muss sich auch nicht damit abfinden, dass die Beeinträchtigung durch das Bauwerk des anderen schwerwiegender auf die nachbarschaftliche Situation einwirkt als die eigene Unterschreitung des Grenzabstandes. Denn das nachbarliche Gleichgewicht kann im Rahmen der Wechselbezüglichkeit des aus § 6 BauO NRW folgenden Nachbarschutzes auch dann gestört sein, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandregelungen durch das Bauwerk des Nachbarn schwerer wiegt als die eigene rechtswidrige Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch eigenen baulichen Anlagen zuzuordnende Abstandflächen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2004 - 7 A 453/03 - und vom 20. August 2003 - 7 B 1113/03 -, beide m.w.N. Danach ist dem Antragsteller die Berufung auf den Abstandflächenverstoß nicht verwehrt. Zwar hält auch das in seinem Eigentum stehende Gebäude (T1.----straße 22) die Abstandflächen zum Haus des Beigeladenen (T1.----straße 22a) nicht ein. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen aber nicht konkret vor, dass diese Abstandflächenunterschreitung mit dem durch das genehmigte Vorhaben ausgelösten Abstandflächenverstoß vergleichbar wäre. Dabei kommt es - entgegen der Auffassung des Beigeladenen - nicht auf einen Vergleich der Abstandflächenunterschreitung des Gebäudes T1.----straße 22a in seiner bisherigen (bestandsgeschützten) Form mit dem Abstandflächenverstoß in der durch die angefochtene Baugenehmigung gestatteten Gestalt an; vielmehr wird die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen, so dass das Vorhaben in seiner genehmigten Form an den aktuell geltenden Abstandregelungen zu messen ist. Den dem Senat vorliegenden Unterlagen lassen sich greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Abstandflächenverstoß des Antragstellers auch nur in etwa dem des Beigeladenen entspricht nicht entnehmen. Vielmehr spricht schon die Tatsache, dass die niedrigste Höhe der Außenwand des Gebäudes T1.----straße 22a (239,23 m über NN) den First den Hauses des Antragstellers T1.----straße 22 (238, 90 m über NN) überragt, dafür, von einem deutlich schwerwiegenderen Verstoß des Beigeladenen gegen Abstandflächenbestimmungen auszugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).