OffeneUrteileSuche
Urteil

4 A 4139/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1130.4A4139.02.00
8Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 26. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1998 verpflichtet, dem Kläger für die Monate Juli und August 1996 Ausbildungsförderung für den Besuch der University of S. (USA) zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und die nach der Teilerledigung des Rechtsstreits angefallenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens insgesamt. Von den bis zur Teilerledigung entstandenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte 1/6; die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt nach dem rechtskräftig gewordenen Teil der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 26. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1998 verpflichtet, dem Kläger für die Monate Juli und August 1996 Ausbildungsförderung für den Besuch der University of S. (USA) zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und die nach der Teilerledigung des Rechtsstreits angefallenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens insgesamt. Von den bis zur Teilerledigung entstandenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte 1/6; die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt nach dem rechtskräftig gewordenen Teil der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger schloss sein Studium der Luft- und Raumfahrtechnik in T. im Dezember 1995 mit dem Erwerb des Diploms ab. Im Januar 1996 nahm er in den Vereinigten Staaten an der Universität S. ein Studium im Fach „Business Administration" auf. Dieses Studium beendete er im Juni 1997 mit dem Abschluss „Master of Business Administration (MBA)". Der Kläger war darüber hinaus vom 1. April 1996 bis zum 31. März 1999 an der Technischen Universität D. /Zwickau im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen immatrikuliert. Vom 1. Oktober 1996 bis zum 30. September 1997 war er von der TU D. /A. beurlaubt. Der Kläger schloss das Studium des Wirtschaftsingenieurwesens nicht ab und besuchte an der TU D. /A. auch keine Lehrveranstaltungen. Am 5. September 1996 beantragte der Kläger auf dem dafür vorgesehenen Formblatt Ausbildungsförderung für die Ausbildung an der Universität S. für die Zeit von Juni 1996 bis Juni 1997. Dabei gab er an, dass er bei Beginn der Auslandsausbildung in der gewählten Fachrichtung bereits zwei Semester an der TU D. /A. studiert habe. Der Antrag enthielt eine gutachterliche Stellungnahme der TU D. /A. , in der bescheinigt wurde, dass der Besuch der Universität S. für die Ausbildung in der Fachrichtung Wirtschaftsingenieurwesen nach dem Ausbildungsstand des Antragstellers förderlich sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Studium an der Universität S. trage wesentlich zur Realisierung von Zielen des Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen wie Interdisziplinarität, interkulturelle Kommunikationsfähigkeit und soziale Kompetenz bei. Auslandsaufenthalte würden ausdrücklich unterstützt, Pflichtsprachenprogramm, Freistudium und ähnliches seien Bestandteile der Ausbildung in D. . Die Anerkennung der Leistungen sei abgesichert. Mit dem Antrag legte der Kläger unter anderem eine Bescheinigung der Universität S. vom 17. Juni 1996 vor, in der es heißt, der Kläger sei „currently enrolled at the X. E. T1. H. School of C. Administration at the University of S. as a full-time matriculated graduate student for the academic period beginning now and ending 6/17/97". Mit Bescheid vom 30. September 1996 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Förderungsleistungen ab und vertrat dazu die Auffassung, der Förderungsanspruch des Klägers sei nach § 7 Abs. 1 BAföG erschöpft und die Voraussetzungen für die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG seien nicht erfüllt. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1997 zurück. Auf die daraufhin beim Verwaltungsgericht Neustadt erhobene Klage - 9 K 574/97.NW - erklärte der Beklagte unter dem 3. Juni 1997, „dass dem Kläger ein grundsätzlicher Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG zugebilligt" werde. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt. Mit Beschluss vom 28. Juli 1997 wurden dem Beklagten die Verfahrenskosten auferlegt. In der Folgezeit forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage von Unterlagen, unter anderem eines „grade-reports" für die summer-session 1996, auf. Nachdem der Kläger diese Bescheinigung nicht vorgelegt hatte, lehnte der Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Juli 1996 bis Juni 1997 wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers durch Bescheid vom 26. Februar 1998 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1998 zurück. Ein zwischenzeitlich, nämlich am 30. Januar 1998, vom Kläger beim Verwaltungsgericht Hamburg anhängig gemachtes weiteres Klageverfahren (2 VG 709 /98) wurde von den Beteiligten - nachdem das Verwaltungsgericht Hamburg Bedenken gegen die Statthaftigkeit der Klage geäußert hatte - für erledigt erklärt und im September 1998 eingestellt. Am 23. Juni 1998 hat der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1998 Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt erhoben, das den Rechtsstreit im Dezember 1998 an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen hat. Im Mai 1999 hat der Beklagte erklärt, dass er den Anspruch auf Förderleistungen für die Monate September 1996 bis Juni 1997 anerkenne. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in diesem Umfang für erledigt erklärt. Zu den weiterhin streitigen Monaten Juli und August 1996 trug der Kläger u.a. vor, dass er im summer-quarter zwar eingeschrieben gewesen sei, jedoch keine Lehrveranstaltungen besucht habe. Er hab sich vielmehr dem häuslichen Studium zur Vorbereitung auf das kommende Semester gewidmet. Dies sei - wie bei den Semesterferien an deutschen Universitäten - förderungsrechtlich unschädlich. Er erfülle auch die sonstigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Außerdem sei der Beklagte durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt gebunden. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1998 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für die Monate Juli und August 1996 Ausbildungsförderung zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen: Die vor dem Verwaltungsgericht Neustadt abgegebene Zusage ergebe keine Verpflichtung, auch für die Monate Juli und August 1996 Ausbildungsförderung zu leisten. Für diese Monate habe der Kläger nicht die erforderlichen Leistungsnachweise vorgelegt. Förderungsleistungen könnten nur bewilligt werden, wenn der Auszubildende der Ausbildungseinrichtung organisationsrechtlich zugehöre und tatsächlich Lehrveranstaltungen besucht habe. Dies ergebe sich etwa aus dem Urteil des VGH Baden Württemberg vom 27. März 1995 - 7 S 92/95 -. „Lücken" der Auslandsförderung würden vom Gesetzgeber hingenommen, wie sich aus § 15 a Abs. 2 a BAföG ergebe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Zeiten des Auslandsstudiums auf die Förderungshöchstdauer des Inlandsstudiums nach § 5 a BAföG nicht angerechnet würden. Darüber hinaus stehe dem klägerischen Begehren auch die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG entgegen. Danach sei ein Auslandsstudium nur im Rahmen einer Inlandsausbildung förderungsfähig. Der Kläger habe seine gesamte Ausbildung jedoch bereits seit Januar 1996 ausschließlich in den USA durchgeführt. Die Angabe des Klägers im Antrag, er habe mit der Ausbildung in den Vereinigten Staaten erst am 17.Juni 1996 begonnen, sei unrichtig. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bewilligung von Ausbildungsförderung stehe bereits die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG entgegen. Mit dem Gesetz vom 24. Juli 1995 (Bundesgesetzblatt I S. 976) habe der Gesetzgeber durch die Einfügung der Worte „im Inland" in Nr. 1 dieser Vorschrift ausdrücklich klargestellt, dass zu Beginn der Auslandsförderung bereits die Ausbildung im Inland begonnen haben müsse. Eine Förderlichkeit der Ausbildung im Ausland für das Inlandstudium setze hiernach zwingend voraus, dass zuvor eine Ausbildung im Inland tatsächlich begonnen und in einem gewissen Mindestumfang durchlaufen sein müsse. An dieser Voraussetzung fehle es hier. Unabhängig davon scheitere die Bewilligung von Förderungsleistungen für die Monate Juli und August 1996 aber auch daran, dass der Kläger unstreitig keine Lehrveranstaltungen in diesen beiden Monaten besucht habe. Der Besuch von Lehrveranstaltungen sei aber neben der Einschreibung des Auszubildenden unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung von Förderleistungen. Für diese Ansicht spreche insbesondere die Regelung des § 15 a Abs. 2 a BAföG, nach der lediglich „unverschuldete" Zwischenzeiten zwischen dem Ende des Auslandsstudiums und der Wiederaufnahme des Inlandsstudiums für zwei Monate förderungsrechtlich unschädlich seien. Eine günstigere Beurteilung rechtfertige auch nicht der Beschluss des VG Neustadt vom 28. Juni 1997 - 9 K 574/97.NW -, mit dem das damalige Verfahren lediglich eingestellt und über die Kosten des Verfahrens entschieden worden sei. Der geltend gemachte Förderungsanspruch lasse sich ferner nicht aus der Erklärung des Beklagten in dem Verfahren vor dem VG Neustadt über die Förderungsfähigkeit der Auslandsausbildung dem Grunde nach herleiten. Diese Erklärung erstrecke sich nach dem Willen des Beklagten und ihrem eindeutigen Erklärungsgehalt lediglich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 20. Juni 2005 die Berufung gegen das angefochtene Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Mit seiner rechtzeitig eingereichten Berufungsbegründung trägt der Kläger u.a. vor: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe seine Auslandsausbildung nicht im Rahmen eines Inlandsstudiums betrieben, sei unrichtig. Er sei nämlich zeitgleich an der TU D. /A. im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen eingeschrieben gewesen. Dabei sei die dortige Einschreibung mit Rücksicht auf seine Leistungen im Erststudium sofort im zweiten Semester erfolgt. Dass die Immatrikulation in D. erst nach der Aufnahme der Ausbildung in den USA vorgenommen worden sei, sei unschädlich, weil maßgeblich auf den Beginn des Bewilligungszeitraums im Juli 1996 abzustellen sei. Wegen seines Studiums in den USA habe er sich von der TU D. im Wintersemester 1996/97 und im Sommersemester 1997 beurlauben lassen. Das Studium in den USA sei der Inlandsausbildung, dem Studium des Wirtschaftsingenieurwesens, auch förderlich gewesen. Eine vorher im Inland zu absolvierende Studienzeit könne insoweit nicht gefordert werden. Das Studium der Luft- und Raumfahrtechnik habe in erheblichem Umfang (insgesamt 13 Semesterwochenstunden) auch wirtschaftswissenschaftliche Inhalte gehabt. Insgesamt seien mehr Semesterwochenstunden für wirtschaftswissenschaftliche Inhalte vorgeschrieben gewesen, als bei einem einjährigen wirtschaftswissenschaftlichen Grundstudium, wobei zu berücksichtigen sei, dass in einem solchen Grundstudium Mathematik, Statistik und mindestens ein technisches Fach als Pflichtfächer vorgeschrieben seien, die durch das von ihm erworbene Ingenieurdiplom zumindest ersetzt seien. Außerdem habe er zu Beginn des Förderungszeitraums bereits zwei Quartale der wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung in den USA durchlaufen. Dass die TU D. /A. die von ihm gewählte Studienplanung befürwortet habe, ergebe sich auch aus der dem Gericht vorgelegten Bescheinigung von Prof. Dr. M. vom 21. April 1997. Die vom Beklagten angeführte BAföG-VwV 5.2.5, nach der dem Auslandsstudium zunächst eine einjährige Inlandsausbildung vorauszugehen habe, sei auf den vorliegenden Fall eines Ergänzungsstudiums nicht anwendbar. Der Bewilligung von Förderungsleistungen stehe auch nicht entgegen, dass er - der Kläger - in den Monaten Juli und August 1996 keine Lehrveranstaltungen besucht habe. Dies sei sinnvoller Weise nicht möglich gewesen. Denn in diesen Monaten seien nur Veranstaltungen für Studienanfänger - zu denen er nicht mehr gehört habe -, Vorlesungen im Bereich Finanzen - die nicht zu dem von ihm gewählten Schwerpunkt gezählt hätten - sowie solche Veranstaltungen angeboten worden, die Gelegenheit gegeben hätten, die Noten der Prüfungen aus den vorhergehenden Quartalen zu verbessern. Dafür habe bei ihm jedoch keine Veranlassung bestanden. Da er der Universität S. durchgehend organisationsrechtlich zugehörig gewesen sei, dürfe das summer-quarter 1996 nicht anders beurteilt werden als die vorlesungsfreie Zeit an deutschen Universitäten, die nicht zu einer Unterbrechung der Ausbildungsförderung führe. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil insoweit zu ändern, als die Klage abgewiesen worden ist, und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 26. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1998 zu verpflichten, dem Kläger für die Monate Juli und August 1996 Ausbildungsförderung für den Besuch der University of S. (USA) zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er an: Das Studium des Klägers in den USA sei grundsätzlich nicht förderungsfähig, weil die nach der BAföG-VwV Tz 5.2.5 im Inland zu absolvierende Studienzeit nicht vorliege. Diese Anforderung gelte grundsätzlich auch für ein Ergänzungsstudium, zumal dann, wenn es ( wie vorliegend das Erststudium als rein technisches Studium) keine fachliche Nähe zu der (im Fall des Klägers wirtschaftswissenschaftlichen) Auslandsausbildung besitze. Außerdem könne der Kläger für die Monate Juli und August 1996 deshalb nicht gefördert werden, weil er weder „in dem erforderlichen Maß" an einer amerikanischen Hochschule immatrikuliert gewesen sei noch belegbare Studienleistungen erbracht habe. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden Württemberg vom 27.April 1995 - 7 S 92/95 - komme es darauf an, dass der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehöre und die Ausbildung tatsächlich betrieben habe. Eine bloße organisationsrechtliche Zugehörigkeit zu einer Ausbildungsstätte reiche danach nicht aus. Auf die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung stelle auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2000 - 5 C 25.00 - ab. Daran fehle es vorliegend für die Monate Juli und August 1996, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass der Kläger erst am 15. August 1996 wieder zurück in die USA geflogen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der Gerichtsakten des VG Hamburg - 2 VG 709/98 - und des VG Neustadt - 9 K 574/97.NW - Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Auch für die Monate Juli und August 1996 besteht nach den gesetzlichen Vorschriften ein Förderungsanspruch des Klägers, so dass es auf den Umfang einer Bindung des Beklagten durch seine Erklärung vor dem VG Neustadt in dem Verfahren 9 K 574/97.NW nicht ankommt. 1. Das vom Kläger zum Sommersemester 1996 an der Technischen Universität D. /A. aufgenommene Studium des Wirtschaftsingenieurwesens ist - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - als weitere Ausbildung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. BAföG a. F. förderungsfähig. Ob zugleich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorliegen - die rechtliche Erforderlichkeit der Ergänzungsausbildung könnte sich etwa aus Nr. 3.20 und Nr. 3.23 der Anlage 3 zur Laufbahnverordnung NRW ergeben -, vgl. zur Relevanz laufbahnrechtlicher Bestimmungen des Staates etwa Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2005, § 7 Rdn. 26.5, bedarf vorliegend keiner Klärung. 2. Das vom Kläger an der University of S. durchgeführte Studium ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG in der seinerzeit geltenden Fassung förderungsfähig. Nach dieser Vorschrift erhalten Auszubildende, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn er der Ausbildung im Inland nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) Der Kläger hatte auch während seines Aufenthalts in den USA seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG). b) Das Studium in den USA war eine ergänzende Auslandsausbildung, die der Kläger im Rahmen des Studiums des Wirtschaftsingenieurwesens an der TU D. /A. betrieb. Vgl. zu diesem Erfordernis etwa Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 5 Rdn. 16 m.w.N. Die notwendige Einbindung der Auslandsausbildung in eine Inlandsausbildung wird vorliegend vor allem nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger die Ausbildung in den USA bereits im Januar 1996 aufnahm, sich für das Studium des Wirtschaftsingenieurwesens an der TU D. /A. aber erst zum Sommersemester 1996 einschrieb. Eine frühere Einschreibung an der TU D. /A. war dem Kläger nicht möglich, weil er erst im Dezember 1995 sein Studium der Luft- und Raumfahrtechnik in T. abgeschlossen hatte. Andererseits entsprach es dem Gebot einer ökonomischen Zeitplanung mit dem Studium in den USA nicht weiter zuzuwarten, sondern es zum erstmöglichen Zeitpunkt - nämlich im Januar 1996 - aufzunehmen. Ob infolgedessen das Auslandsstudium von vornherein nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG förderungsfähig war oder aber die Förderungsfähigkeit erst mit der Einschreibung an der TU D. /A. gegeben war, ist hier unerheblich, da der Kläger Ausbildungsförderung erst für einen Zeitraum begehrt, in dem er bereits für das Studium des Wirtschaftsingenieurwesens immatrikuliert war. Der von § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG vorausgesetzten Einbindung der Auslandsausbildung in eine Inlandsausbildung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seine Ausbildung an der TU D. /A. nach seiner Rückkehr aus den USA - wie er dargetan hat, wegen seiner damals gegebenen finanziellen Situation - weder aufnahm noch abschloss. Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens einer inländischen Ausbildung ist nämlich die objektiv durchführbare Ausbildungsplanung des Auszubildenden in dem Zeitraum, für den die Förderung der Ausbildung im Ausland begehrt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1995 - 16 A 867/95 -, FamRZ 96, 830. Die Ausbildungsplanung des Klägers war in den hier streitigen Monaten Juli und August 1996 aber erkennbar noch darauf gerichtet, die Ausbildung in den USA als Bestandteil des Studiums des Wirtschaftsingenieurwesens an der TU D. /A. durchzuführen und dieses Studium nach Rückkehr aus den USA zu Ende zu führen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu ersehen, dass diese Ausbildungsplanung objektiv nicht realisierbar war. c) Der Senat geht ferner davon aus, dass die in den USA betriebene Auslandsausbildung der Inlandsausbildung, nämlich dem Studium des Wirtschaftsingenieurwesens an der TU D. /A. , nach dem Ausbildungsstand förderlich war. Eine solche Förderlichkeit setzt voraus, dass die inländische Ausbildung des Bewerbers für eine Auslandsförderung einen gewissen Stand erreicht hat, der Auszubildende also an einer inländischen Ausbildungsstätte in der gewählten Fachrichtung bereits Grundkenntnisse erworben hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 5 C 25.00 - m. w. N. Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger. Denn er hatte bereits im Rahmen seines Studiums der Luft- und Raumfahrtechnik - neben mathematischen Kenntnissen und allgemeinen methodischen Fähigkeiten - auch wirtschaftswissenschaftliches Grundwissen erworben und im Umfang von 13 Semesterwochenstunden einschlägige Veranstaltungen besucht sowie in der Vordiplom- und der Diplomprüfung entsprechende Prüfungsleistungen erbracht. Dass die im Rahmen des Erststudiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinreichende Grundkenntnisse in der gewählten Fachrichtung im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellten, wird nachdrücklich dadurch belegt, dass der Kläger die Ausbildung in den USA mit Erfolg und ohne erkennbare zeitliche Verzögerung absolvierte. Damit ist dem Zweck des in Rede stehenden Tatbestandsmerkmals, eine im Hinblick auf die Inlandsausbildung sinnvolle und ertragreiche Auslandsausbildung zu gewährleisten, genügt. Die von der Beklagten angeführte Teilziffer 5.2.5 der BAföG-VwV steht der vorstehenden Beurteilung nicht entgegen. Das dort formulierte Postulat einer zumindest einjährigen Ausbildung im Inland kann bei Ergänzungsstudiengängen nicht ohne weiteres Anwendung finden. Dabei ist zunächst zu bedenken, dass eine Ergänzungsausbildung wegen ihres Zusammenhangs mit der Erstausbildung auf einer im Rahmen des Erststudiums erlangten Vorbildung aufbaut. Diese Vorbildung ist bei der Beantwortung der Frage, ob die für eine sinnvolle Auslandsausbildung erforderlichen Grundkenntnisse vorhanden sind, - wie oben geschehen - zu berücksichtigen. In Rechnung zu stellen ist ferner, dass ein Ergänzungsstudium jedenfalls vielfach zeitlich deutlich stärker begrenzt ist als ein Erststudium (vorliegend etwa auf 2 Jahre). Infolgedessen wird auch die zeitliche Bemessung desjenigen Studienabschnitts, in dem Grundkenntnisse vermittelt werden, für ein Ergänzungsstudium regelmäßig nicht in der gleichen Weise erfolgen können, wie das für den Regelfall eines Erststudiums mit dem in Teilziffer 5.2.5 angeführten Erfordernis einer einjährigen Inlandsausbildung geschehen ist. Hiervon ausgehend ist im Fall von Ergänzungsausbildungen vielmehr unabhängig von der in Teilziffer 5.2.5 der BAföG-VwV erwähnten zeitlichen Eingrenzung eine Einzelfallprüfung dahin vorzunehmen, ob unter Berücksichtigung der Erstausbildung die erforderlichen Grundkenntnisse für eine erfolgreiche Auslandsausbildung vorliegen, was hier - wie oben ausgeführt - zu bejahen ist. d) Die von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG ferner verlangte Anrechenbarkeit der Auslandsausbildung ist gleichfalls gegeben, wie sich aus der Stellungnahme der TU D. /A. vom 13. August 1996 zum Förderungsantrag ergibt und zwischen Beteiligten auch nicht streitig ist. 3. Dem Förderungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der Kläger in den Monaten Juli und August 1996 keine Lehrveranstaltungen besucht hat. Ausbildungsförderung wird gemäß §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG für den Besuch einer Ausbildungsstätte geleistet. Ein Auszubildender besucht eine Ausbildungsstätte - sei es im Inland, sei es im Ausland - nur, solange er ihr organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an ihr auch tatsächlich betreibt. Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 5 C 25.00 -; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 27. März 1995 - 7 S 92/95 -, Juris. Das tatsächliche Betreiben einer Ausbildung setzt allerdings nicht den ununterbrochenen Besuch von Lehrveranstaltungen voraus, sondern umfasst bei fortbestehender organisationsrechtlicher Zugehörigkeit zur Ausbildungsstätte auch u.a. der Vor- und Nachbereitung dienende unterrichts- und vorlesungsfreie Zeiten, wie sich aus § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG ergibt. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1983 - 16 A 2559/81 -, FamRZ 1984, 219; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 10. Januar 1983 - 7 S 2105/82 -, FamRZ 1984, 218. Nach diesen Kriterien hat der Kläger die University S. auch in den Monaten Juli und August 1996 im hier maßgeblichen Sinne besucht. Im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der University S. bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Kläger auch in den Monaten Juli und August 1996 eingeschriebener „Vollzeit-Student" dieser Universität war und ihr somit organisationsrechtlich zugehörte. Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 20. April 2001 zu den Begriffen „matriculated" und „registered" vermag der Senat nicht nachzuvollziehen; ungeachtet dessen ist dem Kläger für den fraglichen Zeitraum (auch) eine „registration" bescheinigt worden (Bescheinigung der University of S. vom 3. Oktober 1996). Der Kläger hat die Ausbildung in den genannten Monaten auch tatsächlich betrieben. Eine sinnvolle Teilnahme an dem im summer-quarter angebotenen Lehrveranstaltungen schied - wie der Kläger überzeugend erläutert hat - aus. Nach Maßgabe seiner Ausbildungsplanung und vor dem Hintergrund des erfolgreichen Absolvierens der Prüfungen in den ersten Quartalen des Studiums war das summer- quarter für den Kläger eine - mit den Semesterferien an deutschen Hochschulen vergleichbare - vorlesungsfreie Zeit, die er - wie von ihm dargetan - zur Vorbereitung des weiteren Studiums nutzte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung besitzt, als sie die Frage aufwirft, welche Anforderungen sich aus dem in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG enthaltenen Tatbestandsmerkmal „der Ausbildung (...) nach dem Ausbildungsstand förderlich" für weitere Ausbildungen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG a.F., § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BAföG) ergeben.