Urteil
4 A 2571/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1130.4A2571.02.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ihr Medizinstudium an der RWTH B. nach Ablauf der Förderungshöchstdauer. Sie nahm ihr Studium im Wintersemester 1994/95 auf und erhielt Ausbildungsförderung bis Dezember 2000. Die Klägerin beantragte am 11. Oktober 2000 Ausbildungsförderung für weitere sechs Semester und führte zur Begründung an, sie habe ihr Studium aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Regelstudienzeit abschließen können. Im März 1997 habe sie krankheitsbedingt am Physikum nicht teilnehmen können. Im September 1997 habe sie die mündliche Prüfung und damit das Physikum nicht bestanden. Im März 1998 habe sie das Physikum erneut nicht bestanden; das nachträglich von ihr eingereichte Attest sei vom Prüfungsamt nicht anerkannt worden. Den erneuten Versuch im August 1998, die ärztliche Vorprüfung zu bestehen, habe sie aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen; diesmal habe das Landesprüfungsamt ihr Attest anerkannt. In der Zeit von Oktober 1998 bis Ende Januar 1999 sei sie stationär behandelt worden, wobei zu Beginn des Klinikaufenthaltes die Behandlungsdauer nicht absehbar gewesen sei. Einen erneuten Prüfungsversuch im März 1999 habe sie wiederum aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen; auch dieses Attest sei vom Landesprüfungsamt anerkannt worden. Im August 1999 habe sie schließlich das Physikum mit der Note ausreichend bestanden. Sie habe während ihres Studiums unter Prüfungsangst gelitten und sei deswegen seit April 1997 in psychotherapeutischer Behandlung. Im Sommer 2000 habe sie ihr Erstes Staatsexamen abgelegt. Da sie ohne das Physikum nach der Approbationsordnung keine weiteren Scheine habe erwerben können, lägen für die Zeit vom März 1997 bis August 1999 keine nachweisbaren Studienleistungen vor. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Nach § 15 Abs. 3 BAföG werde Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht geleistet, wenn feststehe, dass der Auszubildende die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungszeit nicht berufsqualifizierend abschließen könne. Dieser Sachverhalt sei gegeben, weil die Klägerin - wie von der Medizinischen Fakultät der RWTH B. bestätigt worden sei - noch ca. sechs Semester benötige, um ihr Studium abzuschließen, jedoch wegen schwerwiegender Gründe (hier: Krankheit) gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG Ausbildungsförderung lediglich für zwei Semester über die Förderungshöchstdauer hinaus bekommen könne. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2001 zurück. Zwar sei wegen des erstmaligen Nichtbestehens der ärztlichen Vorprüfung im Herbst 1997 ein weiteres und damit drittes Semester als berücksichtigungsfähig anzuerkennen. Dies ändere aber nichts daran, dass die Klägerin ihr Studium innerhalb der verlängerten Förderungszeit nicht berufsqualifizierend abschließen könne. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht: Sie habe das Physikum noch vor Beendigung der psychotherapeutischen Behandlung im August 1999 erfolgreich abgelegt. Es sei zu berücksichtigen, dass sie ihr Abitur auf dem Abendgymnasium erworben habe, auf Grund guter Leistungen eine Klasse habe überspringen können, vor Beginn des Studiums wegen ihrer finanziellen Situation drei Jahre lang erwerbstätig gewesen sei und - obgleich sie im Mai 2001 an einem Finger operiert worden und deswegen bis in den Sommer hinein nicht voll arbeitsfähig gewesen sei - ihr Studium dennoch fortgeführt habe. Der Rechtsstandpunkt des Beklagten berücksichtige nicht hinreichend, dass der Auszubildende durch § 15 Abs. 3 BAföG so gestellt werden solle, wie er stehen würde, wenn die Verzögerung seiner Ausbildung nicht eingetreten wäre. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Dezember 2000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 8. März 2001 zu verpflichten, ihr - der Klägerin - Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für weitere vier Semester zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt, die Prüfungsleistungen der Klägerin ließen erkennen, dass sie um positive Prüfungsergebnisse stets habe kämpfen müssen. Dass die Klägerin infolgedessen einem erheblichen Prüfungsstress ausgesetzt gewesen sei, verstehe sich von selbst. Eine erkennbare Überforderung durch das Studium könne nicht mit staatlichen Fördermitteln ausgeglichen werden. Dem stehe schon § 9 BAföG entgegen. Im Übrigen liege eine relevante Verzögerung des Studiums allenfalls im Umfang von drei Semestern vor. Die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen der Hilfe zum Studienabschluss gemäß § 15 Abs. 3 a BAföG. Die Zulassung von Medizinstudenten zum dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erfolge erst im Verlauf des dritten Tertials des praktischen Jahres. Danach könne die Klägerin frühestens im Juli 2003, also im achtzehnten Fachsemester, zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für weitere vier Semester, wie sich aus § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ergebe. Als schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG sei zunächst das erstmalige Nichtbestehen des Physikums im August/September 1997 zu bewerten. Infolgedessen sei es zu einer Studiumsverzögerung um ein Semester gekommen. Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG stellten darüber hinaus aber auch die Erkrankungen der Klägerin im März 1997, im Herbst 1998 sowie im März 1999 dar. Hinsichtlich einer Erkrankung im März 1998 könne ein beachtlicher Verzögerungsgrund nicht bejaht werden. Das nach erfolgloser Teilnahme am Physikum im März 1998 eingereichte Attest sei vom Landesprüfungsamt nicht anerkannt worden und auch förderungsrechtlich könne eine Anerkennung mangelnder Prüfungsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen. Bei der unter Zugrundelegung einer Verlängerung der Förderungszeit um vier Semester anzustellenden Prognose über den weiteren Studienverlauf sei die Möglichkeit einer Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG in der Fassung der ab dem 1. April 2001 geltenden Neuregelung einzubeziehen, da sich der Verlängerungszeitraum von vier Semestern in den Geltungsbereich dieses neuen Gesetzes erstrecke. Nach dieser Bestimmung erhalte der Auszubildende an Hochschulen als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 des § 15 BAföG, wenn der Auszubildende u.a. spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sei. Diese Neuregelung wirke sich auch auf die im Rahmen der Entscheidung nach § 15 Abs. 3 BAföG zu stellende Prognose über den weiteren Studienverlauf in der Weise aus, dass der in § 15 Abs. 3 a BAföG n. F. vorgesehene Karenzzeitraum von vier Semestern zu berücksichtigen sei. Infolgedessen sei der Klägerin über den Zeitraum der weiteren Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG hinaus ein Zeitraum von vier Semestern zuzubilligen, in dem sie gemäß § 15 Abs. 3 a BAföG die Zulassung zur Abschlussprüfung erreichen müsse. Dies sei ihr nach den Feststellungen des Beklagten möglich, nach denen eine Zulassung zur Abschlussprüfung frühestens im Juli 2003 in Betracht komme. § 9 Abs. 1 BAföG stehe der weiteren Förderung nicht entgegen. Die auf Grund des Besuchs der Hochschule und der Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG begründete Eignungsvermutung sei nicht widerlegt. Dagegen spreche sowohl die erfolgreiche Ablegung des Physikums als auch das Bestehen der Ersten Staatsprüfung. Überdies sei der Beklagte gemäß § 48 Abs. 3 BAföG verpflichtet, wegen begründeter Zweifel an der Eignung der Klägerin eine gutachterliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einzuholen, was nicht geschehen sei. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11. März 2005 die Berufung gegen das angefochtene Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung trägt der Beklagte vor: Soweit die Klägerin ihre Eignung im Sinne von § 48 BAföG mit der Vorlage einer Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nachgewiesen habe, bestünden Bedenken, ob danach noch eine Verzögerung wegen des erstmaligen Nichtbestehens einer Zwischenprüfung berücksichtigungsfähig sei. Außerdem sei in Rechnung zu stellen, dass die Klägerin mindestens seit März 1997 an Prüfungsängsten gelitten habe und sie trotz Kenntnis dieses Umstandes und einer noch fortwährenden Therapie sich wiederholt einer Prüfung gestellt habe. Sie habe nicht immer wieder erneut Ausbildungsförderung bis zu einem nächsten Prüfungstermin in Anspruch nehmen dürfen, um dann von diesem Prüfungstermin aus Krankheitsgründen zurückzutreten. Im Übrigen sei es unrichtig und widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn das Verwaltungsgericht in die nach § 15 Abs. 3 BAföG zu stellende Prognose den in § 15 Abs. 3 a BAföG n. F. vorgesehenen Karenzzeitraum von vier Semestern einbeziehe. Mit der Einführung der Hilfe zum Studiumsabschluss hätten sich die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung gemäß § 15 Abs. 3 BAföG nicht geändert. Entsprechend sei auch Teilziffer 15.3.2 der BAföG-Verwaltungsvorschriften unverändert geblieben. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an: Das Verwaltungsgericht habe einen Förderungsanspruch zu Recht bejaht. Als schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG sei über das erstmalige Nichtbestehen des Physikums hinaus ihre psychische Erkrankung zu berücksichtigen. Dabei sei zu beachten, dass jeweils zu Beginn des Semesters keine gesicherte Prognose über die gesundheitliche Entwicklung im Laufe des Semesters und den Gesundheitszustand zum jeweiligen Prüfungszeitpunkt möglich gewesen sei. Außerdem wäre es ihrer erfolgreichen Behandlung abträglich gewesen, wenn sie sich auf absehbare Zeit keiner Prüfungssituation mehr ausgesetzt hätte. Hinsichtlich der im Rahmen des § 15 Abs. 3 BAföG anzustellenden Prognose sei zu berücksichtigen, dass sie inzwischen am 4. November 2003 den dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung mit der Note gut abgelegt habe. Maßgeblich für die Prognose sei nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Erreichen des berufsqualifizierenden Abschlusses. Hiervon ausgehend komme es auf die Frage, ob der in § 15 Abs. 3 a BAföG vorgesehene Karenzzeitraum von vier Semestern in die Prognose einzubeziehen sei, nicht an. Denn sie - die Klägerin - habe ihr Studium in weniger als zwölf Monaten nach Ende der vom Verwaltungsgericht befürworteten Verlängerung der Förderungsdauer im Dezember 2002 und damit innerhalb der Zeit der nach § 15 Abs. 3 a BAföG möglichen Förderung abgeschlossen. Dass die Zulassung der Prüfung nicht bis Dezember 2002 erreicht worden sei, könne der Gewährung einer angemessenen Förderung nicht entgegen stehen. Soweit bei Einbeziehung der Karenzzeit nach § 15 Abs. 3 a BAföG befürchtet werde, es könne keine gesicherte Prognose für den weiteren Studienverlauf gestellt werden, rechtfertige dies nicht, die Förderungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 3 a BAföG im Rahmen dieser Prognose völlig außer Acht zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer ihres Medizinstudiums hinaus. Die Voraussetzungen für eine weitere Gewährung von Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG liegen nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin und mit ihr das Verwaltungsgericht zu Recht der Auffassung sind, dass ein schwerwiegender Grund für die Überschreitung der Höchstdauer für vier Semester vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von der Prognose abhängig, dass der Studierende den Leistungsrückstand aufholt und das Studium in der als angemessen angesehenen Nachholzeit berufsqualifizierend abschließen kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. November 1978 - 5 C 34.77 -, BVerwGE 57, 75. Dabei ist für Förderungsanträge, über die erst nach Ablauf der beantragten Verlängerungszeit entschieden wird, nicht rückwirkend auf eine Prognose, sondern auf die tatsächliche Entwicklung abzustellen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Oktober 1988 - 5 C 35.85 -, BVerwGE 80, 290 m.w.N. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht auch nach Einführung der Studienabschlussförderung in § 15 Abs. 3 a BAföG bestätigt. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 1995 - 11 C 9.94 -, FamRZ 1995, 767; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 1 BvR 1371/03 -, juris. Im Hinblick auf diese Neuregelung war die Rechtsprechung allerdings dahin zu modifizieren, dass in die Prognose über den voraussichtlichen weiteren Ausbildungsverlauf und Ausbildungsabschluss die Möglichkeit der Studienabschlussförderung einzubeziehen ist und sie nicht mehr auf die angemessene Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG beschränkt ist, weil sonst der Auszubildende, der nach § 15 Abs. 3 BAföG begünstigt werden soll, von der Inanspruchnahme der Studienabschlussförderung ausgeschlossen und damit erheblich benachteiligt würde. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 16 B 2398/92 -, FamRZ 1993, 370. Die Regelung des § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG in der damaligen Fassung lautete: Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbstständigen Studiengang befinden, wird für höchstens 12 Monate Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 hinaus geleistet, wenn der Auszubildende innerhalb dieser Förderungszeiten zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abschließen kann." Für die Prognose im Rahmen des § 15 Abs. 3 BAföG kam es nach der vorgenannten Regelung darauf an, ob der Zeitraum, für den Gründe im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG anzuerkennen waren, bis zu dem Zeitpunkt reichte, ab dem die Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG eingriff. Der Auszubildende musste demgemäß spätestens im letzten Monat des Zeitraums, für den Gründe im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG anzuerkennen waren, zur Abschlussprüfung zugelassen werden (und innerhalb des Förderungszeitraums nach § 15 Abs. 3 a BAföG die Ausbildung abschließen können), um sich erfolgreich auf einen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG berufen zu können. Vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - 5 UE 467/02 -. Die Neufassung des § 15 Abs. 3 a BAföG durch das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz - AföRG - vom 19. März 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 390) hat daran nichts geändert (vgl. auch BAföG-VwV Tz. 15.3.2). Die an die Stelle der Studienabschlussförderung getretene Hilfe zum Studienabschluss wird nach Satz 1 dieser Norm für die Dauer von bis zu zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann. Aus dieser Neuregelung folgt weder, dass auf die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Prognose im Rahmen des § 15 Abs. 3 BAföG nunmehr verzichtet werden kann, so aber Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. § 15 Rdn. 15, noch - wie das Verwaltungsgericht meint -, ebenso: VG Hamburg, Beschluss vom 1. August 2005 - 2 E 1759/05 -, dass der in § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG n. F. normierte Karenzzeitraum von vier Semestern in die Prognose über den weiteren Studienverlauf einzustellen wäre. Der Einsatz zusätzlicher Fördermittel aus öffentlichen Kassen nach Ablauf der Förderungshöchstdauer rechtfertigt sich nach der unveränderten Regelung des § 15 Abs. 3 BAföG nur dann, wenn die Gewährung der Gelder mit der berechtigten Erwartung verknüpft ist, dass damit der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gewährleistet ist. Eine solche Erwartung würde aber bei Einbeziehung des in § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG n. F. normierten Karenzzeitraums und erst Recht bei einem Verzicht auf eine Prognose des weiteren Studienverlaufs keine hinreichende Grundlage finden. Eine Studienerfolgsprognose, die sich wie hier etwa über einen Zeitraum von zehn Semestern (vier Semester Verlängerungszeit plus vier Semester Karenzzeit plus zwei Semester Abschlussphase) erstrecken würde, kann in genügend verlässlicher Weise kaum gestellt werden. Vgl. Hessischer VGH, a.a.O.; vgl. ferner Blanke in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Stand: Juni 2001, § 15 Rdn. 17.1. Die Unsicherheit einer solchen Prognose beruht dabei nicht nur auf der Länge des Prognosezeitraums, sondern auch darauf, dass mit der viersemestrigen Karenzzeit ein Zeitraum einbezogen würde, in dem der Auszubildende keine Ausbildungsförderung erhält und deshalb regelmäßig selbst für seinen Unterhalt sorgen muss mit der Folge, dass Studiumverlauf und -erfolg besonders schwer vorherzusagen sind. Ist die Karenzzeit von vier Semestern bei der Prognose über den weiteren Studienverlauf deshalb nicht einzustellen, führt dies nicht zu einer dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) widersprechenden Benachteiligung jener Studenten, deren Ausbildung sich durch schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG verzögert hat. Es erscheint nämlich unter dem Gesichtspunkt einer effektiven und sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel durchaus als sachgerecht, wenn der Gesetzgeber Verzögerungen, die auf anerkennenswerten Gründen beruhen, zwar durch die Gewährung zusätzlicher Ausbildungsförderung ausgleicht, dann aber mit dieser zusätzlichen Investition in die Ausbildung eine besondere Gewähr für den erfolgreichen Abschluss des Studiums verbunden sehen will. Nach Maßgabe dieser Erwägungen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Denn sie war nicht in der Lage, die Zulassung zur Abschlussprüfung innerhalb des in Betracht zu ziehenden Verlängerungszeitraums von maximal vier Semestern, der mit Ablauf des Jahres 2002 endete, zu erreichen. Diese Zulassung konnte sie nach den Feststellungen des Beklagten erst im letzten Tertial des praktischen Jahres, also im Jahre 2003, erlangen. Dass die Klägerin die Abschlussprüfung tatsächlich innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des allenfalls zuzubilligenden Verlängerungszeitraums, nämlich im November 2003, abgelegt hat, ist demgegenüber -entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin - nicht hinreichend. Denn die Abschlussförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG setzt die vorherige Zulassung zur Abschlussprüfung voraus mit der Folge, dass der Klägerin Hilfe zum Studienabschluss nach dieser Vorschrift nach Ende des Verlängerungszeitraums nicht hätte gewährt werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt.