Beschluss
12 A 2948/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1130.12A2948.03.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Begründung des Zulassungsantrags führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es kann dahinstehen, ob das Zulassungsvorbringen geeignet ist, die - selbständig tragenden - Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Zugehörigkeit der Klägerin zum Personenkreis des § 39 BSHG zu erschüttern. Durch die Einwendungen des Beklagten wird jedenfalls die ebenfalls selbständig tragende Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zur Berechtigung des Anspruchs auf die begehrte Hilfe nach § 72 BSHG nicht ernstlich in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht hier ein Vorrang jugendhilferechtlicher Ansprüche gegenüber einer Hilfe nach § 72 BSHG nicht. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 72 Abs. 1 Satz 2 BSHG in der hier maßgeblichen, durch das Gesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) geänderten Fassung kommt es darauf an, ob der Hilfebedarf nach anderen Bestimmungen des BSHG oder des SGB VIII gedeckt wird, nur dann gehen diese der Hilfe nach § 72 Abs. 1 Satz 1 BSHG vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1998 - 5 B 58.98 -, FEVS 49, 99. Eine entsprechende vorrangbegründende Bedarfsdeckung durch Jugendhilfeleistungen ist hier ersichtlich nicht erfolgt. Die vom Beklagten angeführte Regelung des Bescheids des Jugendamts der Stadt L. vom 3. November 1998 bezog sich auf die Hilfe in einer anderen Einrichtung und wurde im Übrigen mit Wirkung vom 27. November 1998 aufgehoben. Soweit der Beklagte meint, es bestehe kein Anspruch nach § 72 BSHG, weil die Klägerin nicht zum Personenkreis nach § 6 der Verordnung zu § 72 BSHG in der Fassung vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) zähle, trifft diese Auffassung nicht zu. Zur Begründung wird auf die detaillierten Erwägungen auf Seite 3 der Antragserwiderung der Bevollmächtigten der Klägerin Bezug genommen. § 6 der Verordnung definiert ohnehin nur den in § 1 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung verwendeten Begriff. Zudem ist der in § 1 Abs. 2 der Verordnung enthaltene Katalog der Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse bestehen, nicht abschließend. Auch deshalb stünde es der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 Satz 1 BSHG, der allgemein in § 1 Abs. 1 der Verordnung definiert wird, nicht entgegen, wenn die Klägerin nicht zu den Personen nach § 6 der Verordnung gehört haben sollte. Der Frage, ob eine etwaige Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten durch die Verordnung in der früheren Fassung nicht ohnehin durch die genannte Änderung des § 72 Abs. 1 BSHG im Jahre 1996 obsolet geworden wäre, braucht in Anbetracht dessen nicht nachgegangen zu werden. Da es sich bei etwaigen jugendhilferechtlichen Ansprüchen jedenfalls nicht um "bereite Mittel" im Sinne der zur Anwendung des sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes des § 2 Abs. 1 BSHG entwickelten Grundsätze, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 5 B 84.99 -, juris sowie Urteil vom 17. August 1995 - 5 C 26.93 -, BVerwGE 99, 114. handelte, kann der Beklagte auch § 2 Abs. 1 BSHG dem Anspruch nicht entgegen halten. Eine "Verweigerungshaltung", die die Hilfegewährung verhindert habe, wie der Beklagte meint, und die mit Blick auf die Obliegenheit zumutbarer Selbsthilfe rechtlich relevant sein könnte, vermag der Senat im Übrigen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Angaben im Antrag vom 14. Dezember 1998 nicht zu erkennen. Als Beleg dafür taugt der Einstellungsbescheid des Jugendhilfeträgers vom 21. Dezember 1998 schon deshalb nicht, weil sich die darin genannte Verweigerung auf einen anderen Maßnahmenkontext und einen früheren Zeitraum vor der Einrichtungsaufnahme am 2. Dezember 1998 bezog. Der Einwand des Beklagten, die Durchsetzung vorrangiger Jugendhilfeansprüche in einem Kostenerstattungsverfahren gegen den Jugendhilfeträger widerspreche prozessökonomischen Erwägungen, geht schon deshalb fehl, weil sich Meinungsverschiedenheiten über Zuständigkeiten im Bereich von Sozialleistungen nicht zu Lasten des Hilfesuchenden auswirken sollen (vgl. etwa § 43 SGB I, § 44 BSHG). Vgl. hierzu allg. auch BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325/330. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2003 rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).