Beschluss
19 B 269/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1129.19B269.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragstellerin innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Erteilung einer Duldung zu verpflichten (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Mit ihrer Beschwerdebegründung wendet sich die Antragstellerin ohne Erfolg gegen die Feststellung im angefochtenen Beschluss, einer erneuten Sachentscheidung über ihr vorläufiges Duldungsbegehren stehe entsprechend § 121 VwGO die materielle Rechtskraft des Beschlusses 12 L 2395/03 VG Köln vom 21. Oktober 2003 entgegen. Dieser Beschluss betrifft nicht, wie die Antragstellerin meint, einen anderen, sondern denselben Streitgegenstand wie das vorliegende Eilverfahren, nämlich die vorläufige Erteilung einer Duldung, die der Antragstellerin einen Aufenthalt im Bezirk der Antragsgegnerin bis zu einer etwaigen Hauptsacheentscheidung über den geltend gemachten Duldungsanspruch ermöglicht. Die Bindungswirkung des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2003 ist auch nicht ausnahmsweise entfallen. Es liegt eine nachträgliche Änderung weder der Rechts- noch der Sachlage vor, die zum Wegfall der Bindungswirkung geführt hat. Insbesondere hat sich die entscheidungserhebliche Sachlage durch den in der Beschwerdebegründung hervorgehobenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vom 5. November 2003 nicht nachträglich geändert. Die Antragstellung erfolgte vielmehr schon vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 21. Oktober 2003, der erst durch die am 21. November 2003 erklärte Rücknahme der Beschwerde 17 B 2308/03 rechtskräftig geworden ist. Die entscheidungserhebliche Sachlage hat sich auch nicht durch die in der Beschwerdebegründung behauptete Weigerung des Bürgermeisters der Stadt E. nachträglich geändert, der Antragstellerin eine Duldung zu erteilen. Diese Behauptung ist, soweit nach Aktenlage ersichtlich, unzutreffend. Der Bürgermeister der Stadt E. hat die Duldungen der Antragstellerin danach auch noch im Beschwerdeverfahren fortlaufend verlängert (Blatt 79 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin). Eine zwischenzeitliche Änderung dieser Verwaltungspraxis ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Umstand, dass die Antragstellerin mit ihrem Duldungsbegehren einen behördenübergreifenden Wohnsitzwechsel innerhalb des Landes Nordrhein- Westfalen erstrebt, gibt dem Senat Veranlassung für folgende Hinweise: Die Antragsgegnerin hat ihre örtliche Zuständigkeit für die Erteilung sowohl einer Duldung als auch einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen an die Antragstellerin zu Unrecht verneint. Diese ergibt sich aus § 4 Abs. 1 OBG NRW. Ein asylverfahrensrechtliches Umverteilungsverfahren ist entgegen der Auffassung, die das Verwaltungsgericht im Beschluss 12 L 2395/03 vom 21. Oktober 2003 hat anklingen lassen, nicht vorrangig gegenüber dem Duldungsbegehren. Denn eine fortgeltende Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 und 5 AsylVfG steht der Erteilung einer Duldung aus asylverfahrensunabhängigen Gründen, die einen behördenübergreifenden Wohnsitzwechsel innerhalb eines Bundeslandes ermöglicht, nicht entgegen. Ist der behördenübergreifende Wohnsitzwechsel zur Herstellung oder Wahrung der Familieneinheit erforderlich, verbietet es Art. 6 Abs. 1 und 2 GG der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, den Ausländer auf die Herstellung der Familieneinheit im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde zu verweisen, es sei denn diese Ausländerbehörde hat verbindlich ihre Bereitschaft zur Aufnahme der gesamten Familie erklärt oder deren dahin gehende Verpflichtung ist verbindlich, etwa durch ein Verwaltungsgericht, festgestellt worden. Insofern gilt für einen behördenübergreifenden Wohnsitzwechsel innerhalb Nordrhein-Westfalens nichts Anderes als für einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel, für den der Senat Entsprechendes im Beschluss 19 B 2364/03 vom heutigen Tag ausgeführt hat. Die Antragsgegnerin wird über die Anträge der Antragstellerin auf Erteilung einer Duldung und einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nunmehr zunächst im Verwaltungsverfahren in der Hauptsache zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung iVm §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).