Beschluss
12 A 1009/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1128.12A1009.05.00
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Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. G r ü n d e : Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob hier von einer - für eine nachträgliche Einbeziehung der Tochter Natalie Brug des Klägers in seinen Aufnahmebescheid vom 4. März 1998 im Wege der Härtefallentscheidung nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der Fassung durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, 1950) als einer sonstigen Voraussetzung" erforderlichen - Antragstellung zum Zwecke der gemeinsamen Ausreise ausgegangen werden kann. Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 2 A 2383/05 - sowie auch BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 5 B 134.03 -. Zweifel, ob eine Zurechnung eines ursprünglich von einem Einzubeziehenden gestellten Antrages überhaupt möglich ist, bestehen bereits deshalb, weil nach dem Gesetzeswortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung nunmehr ausdrücklich ein Antrag unmittelbar der Bezugsperson gefordert wird. Um einen solchen handelt es sich jedoch bei einem Antrag eines Einzubeziehenden ersichtlich nicht. Verstärkt werden diese Bedenken durch die Begründung des Gesetzesentwurfs für die Änderung dieser Vorschrift. Denn hier ist mit der Wendung, die Neufassung solle "klarstellend dem durch die Rechtsprechung zuerkannten eigenen Anspruch der nichtdeutschen Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid... begegnen, indem das Rechtsinstitut der Einbeziehung wieder auf seine Funktion zurückgeführt wird: Es soll ein potentielles Aussiedlungshindernis für den Spätaussiedler zu dessen Gunsten ausräumen", unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass seit dem 1. Januar 2005 allein die Bezugsperson den Einbeziehungsantrag stellen kann. Vgl. die insoweit gleichlautenden Begründungen des Entwurfes zu Art. 6 Nr. 5 b) des Zuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 8. November 2001 - BT-Drucksache 14/7387, S. 111 -, und des Entwurfes der Bundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003 - BT-Drucksache 15/420, S. 119 f. -. Die Feststellung einer vor seiner eigenen Aussiedlung erfolgten ausdrücklichen Antragstellung des Klägers scheitert voraussichtlich jedenfalls zumindest daran, dass auch von der Einzubeziehenden selbst ursprünglich kein ausdrücklicher Antrag auf Einbeziehung in den dem Kläger erteilten Aufnahmebescheid gestellt worden ist, der nunmehr dem Kläger zugerechnet werden könnte. Die Tochter des Klägers hat nämlich ursprünglich ausdrücklich allein einen Antrag auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Ehemannes gestellt. Bei einem solchen Antrag konnte vor dem Hintergrund der seit Anfang 1993 geltenden Rechtslage zwar bisher von einer Prüfungspflicht der Beklagten ausgegangen werden, ob nicht eine Einbeziehung auch in einen anderen Aufnahmebescheid möglich ist. Eine solche Verfahrensweise sollte offensichtlich aber gerade durch die Gesetzesneufassung, die eine ausdrückliche Antragstellung fordert, unterbunden werden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, der einen ausdrücklichen Antrag verlangt, als auch aus der Begründung des Gesetzesentwurfs für die Änderung dieser Vorschrift, in der es heißt: Die Neufassung verdeutlicht überdies, dass ohne Antrag eine Einbeziehung nicht erfolgen und die Antragstellung in der Verwaltungspraxis nicht unterstellt werden darf." Vgl. die insoweit gleichlautenden Begründungen des Entwurfes zu Art. 6 Nr. 5 b) des Zuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 8. November 2001 - BT-Drucksache 14/7387, S. 111 -, und des Entwurfes der Bundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003 - BT-Drucksache 15/420, S. 120. -. Da ein ausdrücklicher Antrag auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Klägers jedoch erst im Jahre 2001 gestellt worden ist, dürfte sich damit das Vorliegen des weiteren Tatbestandsmerkmals zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung" nicht feststellen lassen.