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Urteil

10 D 76/03.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1128.10D76.03NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 6/01 (533) "Mehrzweckhalle J. " der Stadt I. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 6/01 (533) "Mehrzweckhalle J. " der Stadt I. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 6/01 (533) "Mehrzweckhalle J. " der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks "Am T2. " Nr. 28, für das bisher kein Bebauungsplan galt. Der Bebauungsplan erfasst vorwiegend Flächen, die bisher von einem Sportplatz und einer Sporthalle (J1. ) sowie von öffentlichen Kraftfahrzeugstellplätzen nebst Zufahrten beansprucht wurden. Die Kraftfahrzeugstellplätze standen bislang unter anderem den Nutzern beziehungsweise Besuchern dieser Sportanlagen sowie weiterer Sportanlagen (J. -Stadion), des nordwestlich gelegenen Freibades, der benachbarten Schulgebäude und der Veranstaltungen auf dem südwestlich gelegenen Festplatz "I1. " zur Verfügung. Die besagten Flächen liegen östlich der Straße "Am T2. ", die in Nord-Süd-Richtung durch den westlichen Teil des Plangebiets verläuft. Im südlichen Eckbereich des Plangebiets - ebenfalls östlich der Straße "Am T2. " - sind mehrere Gebäude vorhanden, die teils gewerblich (Tankstelle, Restaurant), teils zum Wohnen genutzt werden. Westlich der Straße "Am T2. " und des westlich davon im Abstand von bis zu 12 m etwa parallel verlaufenden Randweges überplant der Bebauungsplan einen Teil der straßenbegleitenden Wohnbebauung, ausgehend vom Eckgrundstück Randweg/"Am J. " im Norden bis zum Eckgrundstück S.---weg /T.---straße im Süden in einer Tiefe von bis zu 70 m westlich der Straßenbegrenzungslinie. Im Bebauungsplan sind die im Plangebiet gelegenen Teile der Straßen "Am T2. ", S.---weg , T1.------straße , X.----straße und O.---straße als "Straßenverkehrsfläche" festgesetzt. Die Freiflächen zwischen der Straße "Am T2. " und dem S.---weg , die Freiflächen zwischen der T1.------straße und der nördlichen Plangebietsgrenze sowie die Freiflächen südlich der T1.------straße im Bereich der über die Straße "Am T2. " führenden und als "Straßenverkehrsfläche" festgesetzten Fußgängerbrücke sind als "Verkehrsgrünfläche" gekennzeichnet. Die vom Plan erfassten bebauten Flächen westlich des S1.---wegs und die Grundstücke "Am T2. " Nrn. 28 und 30 östlich der Straße "Am T2. " im südlichen Eckbereich des Plangebiets setzt der Bebauungsplan als "Allgemeines Wohngebiet" (WA) fest. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 13 handelt es sich dabei um "Baugebiete ohne Festsetzung von Baugrenzen, Baulinien und Maß der baulichen Nutzung". Nördlich des aus den Grundstücken "Am T2. " Nrn. 28 und 30 bestehenden Allgemeinen Wohngebiets ist, von diesem durch einen etwa 8 m breiten Grünstreifen getrennt, ein Mischgebiet (MI) mit maximal zweigeschossiger Bebauung, einer Grundflächenzahl von höchstens 0,6 und einer Geschossflächenzahl von höchstens 1,2 festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche innerhalb dieses Baugebiets wird durch Baugrenzen vorgegeben. Der vorstehend erwähnte Grünstreifen - festgesetzt als "Öffentliche Grünfläche" mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" beziehungsweise "Sportanlage" - verläuft ausgehend von der Straße "Am T2. " etwa 50 m nach Osten bis zur Plangebietsgrenze, verschwenkt dort nach Nordosten und bildet im Folgenden eine Art "Grüngürtel" zwischen den südöstlichen, nordöstlichen, nordwestlichen und - im Bereich der nordwestlichen Ausstülpung des Plangebiets - südwestlichen Teilen der Plangebietsgrenze und den im Inneren des Plangebiets vorgesehenen Bau- und Verkehrsflächen. Die Tiefe dieses "Grüngürtels" variiert zwischen 5 m im Südosten und 50 m im Nordosten. Im nordöstlichen Eckbereich des Plangebiets sind Teilflächen des "Grüngürtels" zusätzlich als Flächen gekennzeichnet, die im Hinblick auf den dort verlaufenden Kanal nach der textlichen Festsetzung Nr. 10 mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Stadt I. - Stadtentwässerung I. (SEH) zu belasten sind. Die Zweckbestimmung "Sportanlage" ist der festgesetzten "Öffentlichen Grünfläche" lediglich auf einer Länge von etwa 150 m im Bereich südwestlich des J. -Stadions zugewiesen. Die zur baulichen Nutzung vorgesehenen Flächen sind - abgesehen von den oben bereits beschriebenen Baugebietsfestsetzungen - als "Sondergebiet" (SO) festgesetzt. Hinsichtlich dieser Sondergebietsflächen unterscheidet der Bebauungsplan vier Zonen unterschiedlicher Nutzung. Die kleinste dieser Nutzungszonen erfasst das bestehende Gebäude nordwestlich des nunmehr festgesetzten Mischgebiets ("Am T2. " Nr. 34) und die dieses Gebäude umgebenden Freiflächen. Für dieses Sondergebiet sind eine Grundflächenzahl von höchstens 0,8 sowie eine maximale Gebäudehöhe von 161 m über N.N. festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Nach den textlichen Festsetzungen Nrn. 6, 7 und 8 sind dort Schank- und Speisewirtschaften, Wohnungen für Aufsichts- und Betriebspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, sowie Büronutzungen zulässig. Zudem sind Flächen für Stellplätze innerhalb dieses Sondergebiets festgesetzt. Zur Sicherung der Erschließung des Sondergebiets sind die Flächen im Bereich der zwischen der Straße "Am T2. " und dem Grundstück "Am T2. " Nr. 34 vorhandenen Zuwegung als Flächen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Deutschen Telekom AG (textliche Festsetzung Nr. 11) und zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers oder Erbbauberechtigten des Grundstücks "Am T2. " Nr. 34 (textliche Festsetzung Nr. 14) zu belasten sind. Die Nutzungszone, deren durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen ausschließlich der geplanten Mehrzweckhalle vorbehalten sind, stellt auch hinsichtlich ihrer flächenmäßigen Ausdehnung den Kernbereich des Bebauungsplans dar. Die dort zulässigen Nutzungen sind in den textlichen Festsetzungen Nrn. 1 bis 4 wie folgt näher konkretisiert: Zulässig sind kulturelle und sportliche Nutzungen, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Schank- und Speisewirtschaften als untergeordnete Nutzung auf einer Fläche von maximal 400 qm sowie Einzelhandel (Kioskbetrieb) als untergeordnete Nutzung auf einer Fläche von maximal 150 qm während der Veranstaltungen in der Mehrzweckhalle, wobei der Verkauf von Eintrittskarten auch außerhalb der Veranstaltungszeiten möglich ist. Etwa 2/3 der Nutzungszone sind als Stellplatzflächen festgesetzt. Die Zone wird - ausgehend von der Straße "Am T2. " - von Südwesten nach Nordosten durch einen 2 m breiten Geländestreifen durchschnitten, der als eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Deutschen Telekom AG (textliche Festsetzung Nr. 11) zu belastende Fläche festgesetzt ist. Die höchstzulässige Grundflächenzahl in diesem Teil der Sondergebietsfestsetzung ist auf 0,8 und die maximale Gebäudehöhe auf 160 m über N.N. festgeschrieben. Nordöstlich schließt sich an die vorstehend beschriebene Nutzungszone eine weitere Nutzungszone der Sondergebietsflächen an, die den Bereich der bereits vorhandenen Sporthalle und der sie umgebenden Flächen erfasst. Auch in dieser Nutzungszone sind die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen vorgegeben. Nach den textlichen Festsetzungen Nrn. 1, 2 und 5 sind in diesem Sondergebietsteil kulturelle und sportliche Nutzungen, Messen, Ausstellungen und Kongresse sowie schulische Nutzungen zulässig. Die Grundflächenzahl ist auf 0,8 und die Gebäudehöhe auf 160 m über N.N. begrenzt. Nordwestlich der überbaubaren Grundstücksflächen sieht der Bebauungsplan Flächen für Stellplätze vor. Von der T1.------straße aus führt ein 2 m breiter Geländestreifen bis zu den überbaubaren Grundstücksflächen, der als eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Deutschen Telekom AG (textliche Festsetzung Nr. 11) zu belastende Fläche festgesetzt ist. Die vierte Nutzungszone der festgesetzten Sondergebietsflächen schließt sich - getrennt durch die in diesem Bereich aufgeweitete Verkehrsfläche der T1.------straße - nordwestlich an die zuvor beschriebene Nutzungszone an. Sie liegt innerhalb der Ausstülpung des Plangebiets, die sich in Form eines etwa 100 m x 140 m messenden Rechtecks parallel zur Längsachse des J. -Stadions nach Nordwesten erstreckt, und dient ausschließlich der Anlegung von Stellplätzen. Um die Stellplatzfläche herum sieht der Bebauungsplan eine Umfahrung vor, deren Enden jeweils in der T1.------straße münden und die im Wesentlichen, ebenso wie die Stellplatzfläche selbst, als "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung" und im Übrigen als "Straßenverkehrsfläche" festgesetzt ist. Entlang der südwestlichen Grenze der oben erwähnten Plangebietsausstülpung ist - ausgehend von der T1.------straße bis zur nordwestlichen Plangebietsgrenze - eine bis zu 8 m breite Fläche auf einer Länge von etwa 140 m als "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Fußweg und Radweg" gekennzeichnet, die zudem nach der textlichen Festsetzung Nr. 12 mit einem Kfz-Fahrrecht zu Gunsten der Anlieger belegt ist. Für alle innerhalb der Sondergebiete festgesetzten Stellplatzflächen gilt die textliche Festsetzung Nr. 9, wonach für je acht Stellplätze mindestens ein hochstämmiger Laubbaum (18 - 20 cm Stammumfang, viermal verpflanzt mit Drahtballierung) zu pflanzen ist. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 29. März 2001 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. 6/01 (533) "Mehrzweckhalle J. " aufzustellen. Der Beschluss wurde am 14. April 2001 öffentlich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger erfolgte durch öffentliche Unterrichtung und Erörterung am 25. Juni 2002. Den Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Rat beschloss am 11. Juli 2002 den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinsichtlich der westlich der Straße "Am T2. " gelegenen Flächen zu erweitern und den Planentwurf öffentlich auszulegen. Nach ortsüblicher Bekanntmachung am 15. Juli 2002 erfolgte die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 23. Juli bis einschließlich 23. August 2002. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Auf Grund der eingegangenen Anregungen wurde der Planentwurf mit Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2002 im Hinblick auf die für die Stellplatzflächen getroffenen Festsetzungen, die Verkehrsfläche südwestlich des J. -Stadions und die Sicherung der Erschließung des Grundstücks "Am T2. " Nr. 34 geändert. Am selben Tag - bekannt gemacht am 11. Oktober 2002 - beschloss der Rat, den geänderten Planentwurf erneut öffentlich auszulegen. Die erneute öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs fand in der Zeit vom 21. Oktober bis einschließlich 4. November 2002 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden ein weiteres Mal beteiligt. In seiner Sitzung am 17. Juli 2003 befand der Rat über die eingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und beschloss den Bebauungsplan Nr. 6/01 (533) "Mehrzweckhalle J. " als Satzung sowie die Begründung dazu. Am 26. Juli 2003 wurde der Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt gemacht. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin wurde im Parallelverfahren geändert (Teiländerung Nr. 66 - J. -). Er stellt nunmehr Teile des östlich der Straße "Am T2. " gelegenen Geltungsbereichs des Bebauungsplans als "Sonderbaufläche" mit den Zweckbestimmungen "Besondere kulturelle Einrichtungen" und "Sportlichen Zwecken dienende Einrichtungen" statt - wie bisher - teils als "Grünflächen" (Sportplatz, Öffentliche Parkfläche), teils als "Flächen für den Gemeinbedarf" (Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen) dar. Die Teiländerung Nr. 66 des Flächennutzungsplans wurde am 12. Dezember 2002 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossen und mit Verfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 1. April 2003 genehmigt. Die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 17. Mai 2003. Der Antragsteller hat am 2. September 2003 den Normenkontrollantrag gestellt. Er trägt vor, der angegriffene Bebauungsplan weise zahlreiche Abwägungsfehler auf. Die im Aufstellungsverfahren eingeholten Lärmgutachten seien unvollständig und reichten, da sie von falschen Annahmen ausgingen, für die erforderlichen Beurteilungen nicht aus. Obwohl die geplante Mehrzweckhalle bis zu 5.300 Zuschauer fassen solle, basierten die Lärmgutachten auf der Annahme einer Hallenauslastung von 3.500 bis 4.000 Besucher je Veranstaltung. Die Vorgaben der Sportanlagenlärmschutzverordnung seien nicht beachtet worden. Weil die danach erforderlichen Lärmschutzwerte für die Nachtzeit nicht eingehalten werden könnten, seien die Gutachter von der unrealistischen Annahme ausgegangen, die Mehrzweckhalle selbst sowie die zugehörigen Stellplätze und Zufahrten müssten bei Sportveranstaltungen jeweils bis 22.00 Uhr geräumt sein. Alle Sportveranstaltungen müssten daher um spätestens 21.30 Uhr enden. Eine solche Annahme lasse die tatsächlichen Gegebenheiten außer Acht. Für den Fall, dass eine Sportveranstaltung um 21.30 Uhr beendet sei, könne die Räumung der Halle sowie der Stellplätze und Zufahrten - insbesondere wenn die Veranstaltung ausverkauft sei - bis um 23.00 Uhr dauern. Bei dieser Schätzung sei der beabsichtigte Shuttlebusverkehr, der den Abfluss des übrigen Verkehrs weiter verzögern werde, noch nicht berücksichtigt. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass die in der Mehrzweckhalle geplanten Spiele der Basketball-Bundesliga in jedem Fall um 21.30 Uhr beendet seien, denn die Spieldauer sei wegen des für diese Spiele geltenden Reglements (Maßgeblichkeit der reinen Spielzeit für die Spieldauer und Verlängerung bei unentschiedenem Spielstand nach Ablauf der regulären reinen Spielzeit) nicht vorherzusagen. Des Weiteren sei es ausgeschlossen, die in der Sportanlagenlärmschutzverordnung vorgeschriebenen Lärmwerte ohne Lärmschutzmaßnahmen einzuhalten. Die insoweit von den Gutachtern vorgeschlagenen Maßnahmen hinsichtlich der Bausubstanz der Mehrzweckhalle reichten nicht aus, da während der Sportveranstaltungen Türen und Fenster geöffnet würden und die Lärmemissionen so ungedämmt auf die benachbarten Grundstücke einwirken könnten. Nichts anderes gelte für die Emissionen des durch das Vorhaben ausgelösten Kraftfahrzeugverkehrs. Die mit der Planung zusammenhängenden Verkehrs-, Stellplatz- und Schadstoffprobleme habe der Plangeber nicht gelöst. Die Straße "Am T2. " sei bereits heute eine stark befahrene Haupterschließungsstraße, die durch das beschlossene Straßenkonzept der Antragsgegnerin, den Lkw-Verkehr aus der Innenstadt herauszuhalten und über andere Straßen zu führen, zu denen auch die Straße "Am T2. " gehöre, noch stärker belastet werde. Im unmittelbaren Einzugsbereich der Straße "Am T2. " befänden sich verschiedene öffentliche Einrichtungen wie die J1. , der Festplatz am I1. , ein Freibad und mehrere Schulen. Bei Veranstaltungen in der J1. und/oder auf dem Festplatz am I1. komme es bereits heute zu erheblichen Problemen durch den ruhenden Verkehr, obwohl die J1. nur einen Bruchteil der Besucher aufnehmen könne, die bei Veranstaltungen in der geplanten Mehrzweckhalle zu erwarten seien. Die Zufahrten zu den Grundstücken der Anwohner würden regelmäßig durch parkende Fahrzeuge versperrt, da der vorhandene Parkraum bei weitem nicht ausreiche. Die von der Verwaltung der Antragsgegnerin in Betracht gezogene Schaffung von Anwohnerparkplätzen und Beschränkung von Straßenabschnitten auf den Anliegerverkehr werde zu keiner Verbesserung führen, da sich dann der Besucherverkehr auf die Straßenabschnitte konzentrieren werde, die von diesen angedachten Maßnahmen nicht betroffen seien. Das werde die Bildung von Verkehrsstaus eher fördern und die Verkehrssituation für diejenigen Anwohner, die unmittelbar an der Durchgangsstraße "Am T2. " wohnten, verschlechtern. Der Bebauungsplan sehe für die geplante Mehrzweckhalle lediglich 724 Pkw-Stellplätze und 14 Busstellplätze vor. Nach den fälschlichen Vorstellungen des Plangebers solle jeweils ein Stellplatz für 2,2 Besucher ausreichen, was eine Besucherzahl von 1.593 ergebe. Tatsächlich würden mindestens 1.800 Pkw-Stellplätze benötigt, denn die weitere Vorstellung des Plangebers, bei Veranstaltungen mit mehr als 3.000 Besuchern einen Shuttlebusservice einzurichten und den zusätzlichen Besuchern Parkplätze von Einzelhandelsbetrieben sowie Parkplätze an der Fernuniversität und in den Parkhäusern der Innenstadt zur Verfügung zu stellen, sei nicht erfolgreich zu verwirklichen. Wegen verlängerter Ladenöffnungszeiten würden die Parkplätze der Einzelhandelbetriebe und der Innenstadtparkhäuser von den Einzelhandelskunden belegt. Zudem lägen die genannten Parkplätze so weit von der geplanten Mehrzweckhalle entfernt, dass auswärtige Besucher sie weder finden noch benutzen würden. In der Begründung des Bebauungsplans habe der Rat eingeräumt, dass er die Verkehrsbelastung durch das An- und Abfahren der Shuttlebusse im Bereich der geplanten Mehrzweckhalle nicht berücksichtigt habe. Wegen ihrer Größe stellten gerade diese Busse eine wesentliche Ursache für die Verkehrsbelastungen im hier fraglichen Bereich dar. Unberücksichtigt gelassen habe der Plangeber den Umstand, dass nach wie vor abendliche Veranstaltungen auf dem Festplatz am I1. und in den Schulen stattfänden. Durch das fehlende Verkehrskonzept würden die Anwohner im Bereich der geplanten Mehrzweckhalle erheblich belastet. Es werde zu Verkehrsstaus kommen und Grundstückszufahrten würden durch parkende Kraftfahrzeuge blockiert. Die Schadstoffimmissionen würden zunehmen, wobei der nur wenige hundert Meter entfernte F.------platz bereits zu den durch Schadstoffe am meisten belasteten Orten in I. gehöre. Bei Realisierung des Bebauungsplans werde dieser Schadstoff-Brennpunkt auf das Plangebiet und seine nähere Umgebung ausgeweitet. Die Stellungnahme des Umweltamtes vom 19. Juni 2002 gehe hinsichtlich der im Plangebiet zu erwartenden Luftbelastung von falschen Rahmenbedingungen aus. Das Plangebiet liege nur 800 m vom Innenstadtring entfernt, sodass von einer Lage abseits der dicht besiedelten Innenstadt nicht die Rede sein könne, zumal sich die durchgehende Bebauung der Innenstadt bis zur Grenze des Plangebiets fortsetze. Daher sei nicht anzunehmen, dass die zu erwartende Luftbelastung im Plangebiet wesentlich geringer sein werde, als in der Innenstadt. Der Bebauungsplan erweise sich ihm - dem Antragsteller - gegenüber als rücksichtslos. Sein Grundstück habe sich bisher in einem Mischgebiet befunden, in dem es zeitweise zu erheblichen Belastungen durch Geräuschimmissionen des fließenden und ruhenden Verkehrs gekommen sei. Der Betrieb der geplanten Mehrzweckhalle werde diesen Konflikt zu seinen Lasten erheblich verschärfen. Die Lebensqualität in dem betroffenen Bereich werde weiter gemindert und der Verkehrswert seines Grundstücks herabgesetzt. Unter diesen Gesichtspunkten gewinne die völlig unzureichende Erschließung der geplanten Mehrzweckhalle nachbarrechtliche Relevanz. Die Straße "Am T2. " werde völlig überlastet sein und weder den ruhenden noch den fließenden Verkehr aufnehmen können. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 6/01 (533) "Mehrzweckhalle J. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verweist auf die Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen, die der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren erhoben hat, und auf die von der Verwaltung erstellte Begründung des angegriffenen Bebauungsplans. Nach dieser Begründung würden insbesondere die lärmtechnischen Anforderungen der TA-Lärm bei Berücksichtigung einer möglichen Verschiebung der Nachtruhezeit auf einen Zeitraum von 23.00 Uhr bis 7.00 Uhr und unter Ausschöpfung der zehn "seltenen Ereignisse" mit den dafür vorgesehenen höheren Immissionsrichtwerten eingehalten. Die Betriebszeiten der Mehrzweckhalle würden im Hinblick auf Anzahl und Dauer der Veranstaltungen in einem städtebaulichen Vertrag festgelegt. Ferner verweist die Antragsgegnerin auf die Feststellungen in den schalltechnischen Untersuchungen der Firma N. -BBM GmbH vom 9. und 10. September 2002 sowie auf die Erkenntnisse des Umweltamtes I. im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit. Diesen Erkenntnissen zufolge sei wegen der Lage abseits der dicht besiedelten Innenstadt und wegen der gut durchlüfteten offenen Situation des Gebietes nicht mit Luftbelastungen oberhalb der in I. herrschenden Grundbelastung zu rechnen. Die Straßenzüge "Am T2. "/B.--------straße und die F1. -N. -Straße hätten bezogen auf das Basisjahr 2000 als tangential verlaufende äußere Erschließungsstraßen der Parkplätze am J. (geplante Mehrzweckhalle und andere Einrichtungen) eine durchschnittliche werktägliche Belastung von 14.000 bis 15.000 Kfz. Diese Belastungen lägen im Rahmen der verkehrstechnisch vertretbaren und leistbaren Belastung einer innerstädtischen Straße mit zweispurigem Ausbau und der Funktion "Verkehrsstraße", die neben Erschließungs- auch Verbindungsfunktionen für den Durchgangsverkehr habe. Durch den Betrieb der geplanten Mehrzweckhalle könne es in Spitzensituationen zu erhöhten Belastungen und zu Staubildungen an den betroffenen Straßenknoten und -einmündungen kommen. Am Knoten B.--------straße /C. Straße, am Knoten F1. -N. - Straße/Autobahnzubringer und an der Einmündung der T1.------straße in die Straße "Am T2. " gelte dies insbesondere bei größeren Veranstaltungen. Die verkehrsreichste Spitze trete allerdings in der Regel nach Veranstaltungsende am späten Abend oder am Wochenende auf, wenn sich - im Maximalfall - alle genutzten Parkplätze am J. leerten, die sonstige Verkehrsdichte auf den betroffenen Straßen aber deutlich geringer sei. Diese untypische Verkehrsbelastungsverteilung ermögliche an den nächsten Knoten zum überörtlichen Straßennetz (C. Straße und Autobahnzubringer) eine verkehrsabhängige Steuerung zu Gunsten des Veranstaltungsverkehrs. Der Verkehrsabfluss vom J. in das überörtliche Straßennetz werde so verbessert. Bei einer unterstellten gleichen Verteilung des Parkverkehrs flössen etwa jeweils 385 Fahrzeuge aus der T1.------straße in die Straße "Am T2. " in beide verfügbare Richtungen. Um eine möglichst reibungslose Abwicklung dieses Verkehrs zu gewährleisten, müsse dieser Einmündungsbereich am Ende von Großveranstaltungen besonders geregelt werden. Dies gelte umso mehr, als auf diesem Straßenzug auch der Buspendelverkehr abgewickelt werden solle. Als erster Schritt werde zur Zeit für den wichtigsten Verkehrsknoten F1. -N. -Straße/Autobahnzubringer eine verkehrsabhängige Steuerung zur Stärkung der Leistungsfähigkeit des Linksabbiegers erarbeitet. Das Plangebiet sei im Übrigen seit vielen Jahren durch den Verkehr auf den vorhandenen Straßen, insbesondere auf der Straße "Am T2. " vorbelastet. Erschlossen werde der Bereich des Sportparks J. , zu dem das J. -Stadion mit 15.000 Besucherplätzen, der Trainingsplatz oberhalb des Stadions, die J1. mit 2.000 Besucherplätzen, der Trainingsplatz neben der J1. , die Sporthallen THG, das J. -Freibad, der Eisgarten, die Reitsportanlage an der I2.------straße , die Sportplatzanlagen I1. , der Rasensportplatz I1. , die alte SSV-Sportanlage und die alte Post-Sportanlage gehörten. Das weitere Umfeld sei zudem vorbelastet durch den Veranstaltungsplatz "I1. ", auf dem Kirmes, Zirkus und Messen veranstaltet würden. Mit dem künftigen Betreiber der Mehrzweckhalle seien hinsichtlich des Erfordernisses von Zusatzverkehren Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag getroffen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Aufstellungsvorgänge (Beiakte Heft 1) sowie auf die aus fünf Blättern bestehende Bebauungsplanurkunde (Beiakte Heft 2), den überreichten Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin (Beiakte Heft 4), den Schriftwechsel zwischen der Antragsgegnerin und der Bezirksregierung Arnsberg (Beiakte Heft 3) und das Luftbild des Plangebiets (Beiakte Heft 5) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 6/01 (533) "Mehrzweckhalle J. " der Antragsgegnerin ist unwirksam. Er genügt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.), wonach die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Das so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Bei Anlegung dieser Maßstäbe weist der Bebauungsplan sowohl Fehler im Abwägungsvorgang als auch im Abwägungsergebnis auf. Abwägungsfehlerhaft sind zunächst die Festsetzungen der Sondergebietsflächen für die geplante Mehrzweckhalle und die vorhandene Sporthalle, soweit dort in Verbindung mit den textlichen Festsetzungen Nrn. 1 und 2 kulturelle und sportliche Nutzungen sowie Messen, Ausstellungen und Kongresse zulässig sind. Der Rat hat bezogen auf diese Festsetzungen nicht alle erheblichen Belange mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Zu den abwägungsbeachtlichen Umständen gehört im Falle der Festsetzung von Sondergebietsflächen der hier in Rede stehenden Art auch die Erforderlichkeit von Kraftfahrzeugstellplätzen sowie ihre Zahl und Anordnung. Dabei hat der Plangeber bei seinen Erwägungen von den Nutzungen auszugehen, die nach den Sondergebietsfestsetzungen zulässig sind. Entscheidet er sich, wie hier, für eine Angebotsplanung, darf er seine Erwägungen grundsätzlich nicht auf ein konkret beabsichtigtes Vorhaben beschränken, welches die getroffenen Sondergebietsfestsetzungen nur teilweise ausnutzt. Will er Nutzungen nur in der Größenordnung dieses konkret beabsichtigten Vorhabens zulassen, muss er die Sondergebietsfestsetzungen durch entsprechende Einschränkungen ergänzen oder sich des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedienen. In der Planbegründung (6.1) ist ausgeführt, dass das "aktuelle Nutzungskonzept" der geplanten Mehrzweckhalle von maximal 5.300 Besuchern ausgehe. Damit hat der Rat bereits den mit der Planung ermöglichten Nutzungsumfang, der Ausgangspunkt für die Überlegungen zur Erforderlichkeit, Zahl und Anordnung der Kraftfahrzeugstellplätze sein muss, verkannt. Neben dem "aktuellen Nutzungskonzept", das sich offenbar weitgehend an den Bedürfnissen eines im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in I. ansässigen Basketballvereins der 1. Bundesliga orientierte, sind auch andere - im Hinblick auf die Besucherkapazitäten weitergehende - Nutzungskonzepte denkbar. So heißt es beispielsweise in der Begründung des Aufstellungsbeschlusses, den der Rat am 29. März 2001 gefasst hat, "entsprechend der Zielkonzeption [...] ist im Bebauungsplanverfahren zunächst von mindestens 4.000 Besucherplätzen auszugehen; bei Veranstaltungen ohne Innenraumbestuhlung möglicherweise von bis zu ca. 7.000 Besuchern". Dass die konkret für den Bereich der geplanten Mehrzweckhalle getroffenen Sondergebietsfestsetzungen ein Vorhaben ausschließen, das mehr als 5.300 Besucher fasst, vermag der Senat jedenfalls nicht festzustellen. Ungeachtet der Frage, dass der Stellplatzbedarf angesichts der hinsichtlich des ermöglichten Nutzungsumfangs unzureichenden Ausgangsüberlegungen nicht fehlerfrei prognostiziert worden ist, sind auch die bei einer maximalen Besucherzahl von 5.300 erforderlichen Stellplätze nicht gesichert. Der Rat hat erkannt, dass die nach der so genannten Stellplatzrichtlinie (Verwaltungsvorschrift zu § 51 BauO NRW) von der Verwaltung errechneten erforderlichen 636 Stellplätze den tatsächlichen Bedarf nicht abdecken. Nach der Planbegründung (6.1) stehen im Planbereich zukünftig maximal 724 Stellplätze zur Verfügung. Bei einer angenommenen Besetzung von 2,2 Personen je Fahrzeug reiche dieses Stellplatzangebot für etwa 1.600 Besucher aus. Bei einer vollständigen Auslastung der Halle sei anzunehmen, dass etwa 10 % der Besucher mit Reisebussen anreisten, wobei 530 Besucher 10 bis 15 Reisebussen entsprächen. Ferner sei zu unterstellen, dass etwa 500 Besucher die Linien des ÖPNV im Einzugsbereich nutzten, um die geplante Mehrzweckhalle zu erreichen (6.2). Für die verbleibenden 2.670 Besucher müssten Zusatzverkehre (Shuttle-Dienste) eingerichtet werden. Bei einer Besetzung von etwa 70 Personen je Shuttle-Fahrzeug bedeute dies einen Shuttle-Verkehr mit jeweils bis zu 38 Fahrten für den Zeitraum von 90 Minuten vor Veranstaltungsbeginn und 60 Minuten nach Veranstaltungsende. Für die Organisation der Zusatzverkehre einschließlich der Ausschilderung der Zusteigepunkte sei der Veranstalter verantwortlich. In einem städtebaulichen Vertrag werde eine entsprechende Vereinbarung getroffen (6.2). In dem städtebaulichen Vertrag, der mit dem damals als künftiger Betreiber der Mehrzweckhalle angesehenen Basketballverein "C1. I. e.V." abgeschlossen worden war und der dem Rat im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorlag, heißt es in § 3 Abs. 1 Satz 1 unter anderem: "Die Betreibergesellschaft verpflichtet sich, bei Veranstaltungen mit mehr als 3.000 Besuchern auf ihre Kosten einen Shuttle- Busverkehr einzurichten". § 3 Abs. 4 Satz 1 lautet: "Der Shuttle-Busverkehr erstreckt sich auf zwei Linien, mit denen bis zu ca. 4.000 Parkplätze erschlossen werden und die je nach Veranstaltungsgröße, Besucherzahl und Parkplatzbedarf flexibel und ergänzend bedient werden müssen". Mit diesen vertraglichen Regelungen sowie den ergänzenden Regelungen des besagten städtebaulichen Vertrages ist weder ein dauerhaftes Nutzungsrecht an den erwähnten 4.000 Parkplätzen - etwa an den Parkplätzen der Fernuniversität oder an bestimmten Parkhäusern im Innenstadtbereich - noch gar deren jederzeitige Verfügbarkeit, die beispielsweise bei Messen oder Kongressen gewährleistet sein müsste, gesichert. Wer über die Nutzungsrechte an diesen Parkplätzen verfügt und ob dem Betreiber der Mehrzweckhalle entsprechende Nutzungsrechte dauerhaft eingeräumt worden sind, lässt sich den Aufstellungsvorgängen nicht entnehmen. Abgesehen davon, soll der Betreiber nur dann zur Einrichtung eines Shuttle- Dienstes verpflichtet sein, wenn eine Veranstaltung mit mehr als 3.000 Besuchern stattfindet. Das bedeutet, das bei Veranstaltungen mit 2.400 bis 3.000 Besuchern nach dem Stellplatzkonzept des Bebauungsplans ein Stellplatzdefizit von bis zu 270 Stellplätzen entsteht. Nach dem Stellplatzkonzept würden von 3.000 Besuchern 1.600 einen Stellplatz im Bereich der Mehrzweckhalle vorfinden und 300 (=10 %) mit Reisebussen sowie 500 mit dem ÖPNV anreisen. 600 Besuchern könnten mangels Shuttle-Dienst kein Stellplatz zur Verfügung gestellt werden. Bei der vom Rat angenommenen Besetzung von 2,2 Personen je Besucherfahrzeug fehlten mithin rund 270 Stellplätze. Dieses Stellplatzdefizit hat der Plangeber nicht bedacht. Er hätte es aber im Rahmen der Abwägung bedenken müssen, da nach der Lebenserfahrung diejenigen Besucher von sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen, die mit dem Kraftfahrzeug zu diesen Veranstaltungen anreisen und ihr Fahrzeug auf den dem Veranstaltungsort zugeordneten Parkplätzen aus Platzmangel nicht abstellen können, Parkplätze im öffentlichen Straßenraum der umliegenden Baugebiete suchen. Die für einen solchen Fall zu erwartenden Belästigungen der dortigen Anwohner sind abwägungsrelevant. Auch in den Fällen, in denen ein Shuttle-Dienst nach dem städtebaulichen Vertrag mit dem Betreiber der Mehrzweckhalle einzurichten ist, überzeugt das Stellplatzkonzept nicht. Ob nämlich der Shuttle-Dienst in dem Umfang von den Besuchern angenommen wird, den der Rat seiner Abwägungsentscheidung zu Grunde gelegt hat, ist angesichts der weit entfernt liegenden Parkplatzstandorte mehr als fraglich. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass ein erheblicher Teil derjenigen Besucher, die nach dem Willen des Rates den Shuttle-Dienst in Anspruch nehmen sollen, versuchen werden, ihr Fahrzeug in den Baugebieten in der Umgebung der Mehrzweckhalle abzustellen. Die Praktikabilität der Regelungen zur Einrichtung eines Shuttle-Dienstes ist darüber hinaus zweifelhaft. Wann und wie der jeweilige Betreiber der Mehrzweckhalle in jedem Einzelfall rechtzeitig feststellen soll, dass mehr als 3.000 Besucher für eine bestimmte Veranstaltung zu erwarten sind und deshalb ein Shuttle-Dienst einzurichten ist, erschließt sich dem Senat nicht. Jedenfalls in den Fällen, in denen größere Eintrittskartenkontingente erst am Veranstaltungstag unmittelbar vor Veranstaltungsbeginn an den Tageskassen verkauft werden, dürfte es bei einer festgestellten Überschreitung der 3.000-Besucher-Grenze für die Einrichtung eines effektiven Shuttle-Dienstes regelmäßig zu spät sein. Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen, stellt sich die Frage, ob ein städtebaulicher Vertrag der vorliegenden Art überhaupt geeignet ist, planerische Probleme sachgerecht zu lösen. Der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als künftiger Betreiber der Mehrzweckhalle angesehenen Basketballverein "C1. I. e.V." ist zwischenzeitlich durch das Ausscheiden seines Hauptsponsors in finanzielle Schwierigkeit geraten und spielt nicht mehr in der 1. Bundesliga. Er kommt als künftiger Betreiber der Mehrzweckhalle nicht mehr in Betracht. Der mit ihm abgeschlossene städtebauliche Vertrag ist hinfällig. Ob sich ein anderer Investor auf den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit denselben Inhalten einlassen wird, ist gänzlich ungewiss. Zudem ist zur Sicherung der Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen in § 5 des städtebaulichen Vertrages lediglich vereinbart, dass bei schuldhaften Verstößen des Betreibers gegen die Verpflichtungen aus den §§ 2 und 3 jeweils eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 EUR fällig sei. Im Einzelfall mag es für den Betreiber lukrativer sein, die eine oder andere übernommene Verpflichtung zu missachten und gegebenenfalls die Vertragsstrafe in Kauf zu nehmen, zumal die Sanktion Verschulden voraussetzt, für das der Nachweis erst geführt werden muss. Abwägungsfehlerhaft ist ferner die Behandlung der sich aus der Planung ergebenden Lärmproblematik. Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BRS 62 Nr. 4. Dieser so genannte "Trennungsgrundsatz" gilt als Abwägungsdirektive, die bereits bei der Ausgestaltung des Plankonzepts zu beachten ist. Der Rat der Antragsgegnerin hatte bei der Abwägung neben dem in der Planbegründung verlautbarten "sportpolitischen" Interesse an einer mediengerechten Mehrzweckhalle für die Durchführung von Sportveranstaltungen und weiteren kulturellen Veranstaltungen auch die Interessen der Eigentümer der benachbarten Wohngrundstücke an einer Beibehaltung der bisherigen Wohnsituation zu berücksichtigen und etwaige planbedingte Konflikte zwischen diesen Belangen zu lösen. Die Festsetzung der Sondergebietsflächen mit den zugehörigen Stellplatzanlagen in unmittelbarer Nachbarschaft zu der westlich des Randweges gelegenen Wohnbebauung schafft im Hinblick auf den Wunsch nach Schutz vor zusätzlichen Beeinträchtigungen der Wohnruhe einerseits und dem Interesse an einer Ausnutzung der Sondergebietsfestsetzungen auch für größere Veranstaltungen andererseits Nutzungskonflikte, zu deren Lösung der Bebauungsplan nichts beiträgt und für deren Bewältigung im Zuge der Planverwirklichung ebenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind jedoch überschritten, wenn bereits im Planungsstadium sichtbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht bewältigen lassen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6. Der Rat meint, mit den getroffenen Festsetzungen und dem Abschluss des oben erwähnten städtebaulichen Vertrages Nutzungskonflikte ausgeschlossen zu haben. Diese Annahme ist unrichtig. Selbst wenn er - wofür die Aufstellungsvorgänge allerdings nichts hergeben - angenommen haben sollte, dass sich auf der Grundlage der getroffenen Festsetzungen mögliche Nutzungskonflikte zwischen der Wohnbebauung westlich des Randweges und den geplanten Sondergebietsnutzungen jedenfalls in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren befriedigend lösen ließen, wäre auch diese Annahme unrichtig und die Behandlung der Lärmproblematik abwägungsfehlerhaft. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat der Plangeber, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, a.a.O. Dies hat der Rat gesehen und seine Abwägungsentscheidung hinsichtlich der zu erwartenden Lärmeinwirkungen auf die Wohnbebauung westlich des Randweges auf die Schalltechnischen Untersuchungen der N. -BBM GmbH zur geplanten Mehrzweckhalle I1. /J. in I. vom 3. Juli und 9. September 2002 sowie auf die ebenfalls von der N. -BBM GmbH angefertigte Rechnerische Ermittlung der Schallemissionen und -immissionen der DEA-Station "Am T2. " 32 in I. vom 10. September 2002 gestützt. Die genannten Untersuchungen der N. -BBM GmbH sind jedoch als Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob Nutzungskonflikte zu erwarten und - wenn ja - ob sich diese auf der Grundlage der getroffenen Festsetzungen im Rahmen der für die Mehrzweckhalle zu erteilenden Baugenehmigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bewältigen lassen, von vornherein ungeeignet. Die Untersuchungen fußen auf der fälschlichen Annahme, dass die Bebauung westlich des Randweges als Allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren sei. In Wahrheit handelt es sich aber - was unten noch ausgeführt wird - um ein Reines Wohngebiet, für das sowohl nach der TA-Lärm als auch nach der 18. BImSchV deutlich niedrigere Immissionsrichtwerte gelten. Als untaugliche Grundlage für eine abwägungsgerechte Lärmbehandlung erweisen sich die Untersuchungen auch deshalb, weil sie Auswirkungen der zugelassenen Nutzungen während der Nachtzeit nicht berücksichtigen. Diese Vorgehensweise ist zunächst auf die Annahme zurückzuführen, die nach TA-Lärm zu beurteilenden Veranstaltungen einschließlich der vollständigen Leerung der Parkplätze seien - abgesehen von 10 seltenen Ereignissen nach Ziffer 7.2 TA-Lärm - vor Beginn der Nachtzeit abgeschlossen. Diese Annahme beruht wiederum auf einer vorgesehenen Verschiebung der Nachtzeit von üblicherweise 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf 23.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Eine solche Nachtzeitverschiebung wäre im Hinblick auf die Immissionsorte "Am T2. " Nr. 30 und S.---weg Nr. 1 bis 7 wegen der Einhaltung einer achtstündigen Nachtruhe nur möglich, wenn die benachbarte Tankstelle (DEA-Station "Am T2. " Nr. 32) an den Tagen der Nachtzeitverschiebung ihre üblichen morgendlichen Öffnungszeiten von 6.00 Uhr auf 7.00 Uhr verschieben würde. Dies ergibt sich aus der von der N. -BBM GmbH angefertigten Rechnerischen Ermittlung der Schallemissionen und -immissionen der DEA-Station "Am T2. " 32 in I. vom 10. September 2002. Zwar sieht der oben erwähnte städtebauliche Vertrag in § 2 Abs. 3 Satz 4 vor, dass der künftige Betreiber der geplanten Mehrzweckhalle mit dem jeweiligen Betreiber der Tankstelle eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung trifft, doch ist das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung damit in keiner Weise sichergestellt. Sollte die vorgesehene Verschiebung der Nachtzeit letztlich scheitern, weil sich die Betreiber der Mehrzweckhalle und der Tankstelle nicht auf eine Verschiebung der morgendlichen Öffnungszeiten der Tankstelle einigen, wäre das mit der Mehrzweckhalle und der dafür getroffenen Sondergebietsfestsetzung verbundene Konzept, das mehr als zehn gewerbliche Veranstaltungen im Jahr vorsieht, die bis nach 22.00 Uhr dauern, nicht mehr zu verwirklichen. Soweit der Gutachter auch für die nach der 18. BImSchV zu beurteilenden Sportveranstaltungen angenommen hat, sie seien einschließlich der vollständigen Leerung der Parkplätze - abgesehen von bis zu 18 seltenen Ereignissen nach Ziffern 1.1 und 1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV - vor Beginn der Nachtzeit abgeschlossen, stützt er diese Annahme darauf, dass Sportveranstaltungen um 21.30 Uhr beendet und die Parkplätze um 22.00 Uhr vollständig geleert seien. Diese Annahme ist trotz der Regelung in dem mit dem künftigen Betreiber der geplanten Mehrzweckhalle abzuschließenden städtebaulichen Vertrages, wonach dieser verpflichtet sei, durch organisatorische und personelle Maßnahmen sicherzustellen, dass bei Veranstaltungen in der Mehrzweckhalle die Entleerung der Parkplätze von Besucherverkehren grundsätzlich bis spätestens 22.00 Uhr erfolgt, gänzlich unrealistisch. Die gegebene verkehrliche Situation, insbesondere die Anbindung der Parkplatzflächen an die Straße "Am T2. " lässt es auch im Falle einer Verkehrsregelung durch Ordner im Bereich der Einmündungen nahezu ausgeschlossen erscheinen, dass bei einer ausverkauften Veranstaltung, die um 21.30 Uhr beendet ist - der Antragsteller weist zu Recht auf die Unsicherheiten dieses Endtermins bei Basketballspielen hin - sämtliche Zuschauer in 30 Minuten die Halle verlassen, ihre Fahrzeuge aufsuchen und die Parkplatzflächen verlassen können, zumal sich auch die Shuttle-Busse - das Stellplatzkonzept geht von bis zu 38 Fahrten nach Veranstaltungsende aus - in den Verkehr einordnen müssen und den Abfluss der Pkw nicht unerheblich behindern dürften. Die Annahme der falschen Gebietsart und die fehlende Berücksichtigung der Nachtzeit führen auch dazu, dass der in der Parkplatzlärmstudie (4. Auflage 2003) genannte Mindestabstand zwischen den kritischen Immissionsorten und dem nächstgelegenen Stellplatz auf den auch von Omnibussen genutzten Parkplatz entgegen der Einschätzung des Gutachters nicht sicher eingehalten ist. Der tatsächliche Mindestabstand (S.---weg Nr. 15) beträgt nur 55 m, während in der Tabelle 34 der Parkplatzlärmstudie bei Reinen Wohngebieten bei einem von Omnibussen genutzten Parkplatz ein Mindestabstand von 91 m vorgegeben ist. Unter 11.1 der Parkplatzlärmstudie heißt es zudem, dass auch bei Einhaltung des Mindestabstandes in besonderen Fällen eine schalltechnische Untersuchung erforderlich sein kann, wenn es sich beispielsweise um einen Parkplatz mit hoher Bewegungshäufigkeit in der maßgebenden vollen Nachtstunde handelt. Das ist hier der Fall. Nach den Vorstellungen des Rates sollen in der Stunde nach Veranstaltungsende bis zu 38 Shuttle-Busfahrten stattfinden und bis zu 15 Reisebusse die Parkplatzflächen an der geplanten Mehrzweckhalle verlassen. Ferner nimmt der Gutachter an, der Betreiber sei verpflichtet, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um Geräusche durch menschliches Verhalten auf eine Mindestmaß zu beschränken und so für einen als Normalbetrieb zu bezeichnenden Zustand zu sorgen (§ 3 Nr. 3 18. BImSchV). Dass der Veranstalter wirksame Vorkehrungen dieser Art bereits für den Bereich der Parkplätze wird treffen können, darf bezweifelt werden. Gerade bei den hier geplanten Sportveranstaltungen ist es nicht auszuschließen, dass größere Fan-Gruppen laute Gesänge anstimmen und auch lärmerzeugende Instrumente wie druckgasbetriebene Lärmfanfaren benutzen. Schließlich ist auch die Festsetzung der in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogenen bebauten Grundstücke westlich des S2.---weges als "Allgemeines Wohngebiet" abwägungsfehlerhaft. Sie stellt sich als Änderung des bisherigen Gebietscharakters dar, denn die fraglichen Grundstücke sind nach den Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausschließlich mit Wohnhäusern bebaut und waren daher im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als faktisches Reines Wohngebiet zu qualifizieren. Der Gemeindevertretung, die im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB zulässigerweise eine bestimmte städtebauliche Entwicklung innerhalb des Gemeindegebietes verfolgt, ist es grundsätzlich unbenommen, auch den Gebietscharakter bereits bebauter Flächen im Wege der Bauleitplanung zu verändern. Voraussetzung dafür ist allerdings eine erkennbare Bestandsaufnahme zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Gesichtspunkte sowie das Vorliegen gewichtiger Gründe für die beabsichtigte Umgestaltung der Gebietsart. Schließlich müssen die mit der Festsetzung gewollten Änderungen als zumindest langfristig realisierbar erscheinen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1997 - 11a D 156/93.NE -, BRS 59 Nr. 40. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Baugebietsfestsetzungen nicht gegeben. Es fehlt im Aufstellungsverfahren bereits an einer entsprechenden Bestandsaufnahme zur Ermittlung der in den Häusern westlich des S2.---weges vorhandenen Nutzungen. Soweit eine solche Bestandsaufnahme hier ausnahmsweise entbehrlich gewesen sein sollte, weil der Rat in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse davon ausgegangen ist, dass die auf den fraglichen Grundstücken aufstehenden Häuser ausschließlich Wohnzwecken dienen - in der Planbegründung (5) ist von dem "Wohngebiet westlich des S2.---weges " die Rede -, sind jedenfalls keine gewichtigen Gründe für die beabsichtigte Umgestaltung der Gebietsart dargetan. Den Aufstellungsvorgängen können weder Anhaltspunkte für die städtebauliche Erforderlichkeit noch ein klar ablesbarer und begründeter planerischer Wille, das vorhandene reine Wohngebiet zu einem allgemeinen Wohngebiet zu entwickeln, entnommen werden. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Plangeber mit der Baugebietsfestsetzung "Allgemeines Wohngebiet" gezielt auf die Etablierung von Nutzungen hinwirken will, die in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig wären. In der Planbegründung (5) heißt es dazu lediglich "mit der Festsetzung WA haben die Nutzer auch die Chancen, die WA-zulässigen Nutzungen zu realisieren". Es kann allerdings im Einzelfall abwägungsgerecht sein, den Baugebietscharakter eines bebauten oder unbebauten Bereichs allein deshalb zu ändern, um durch die Festsetzung einer Baugebietsart mit einem geringeren Schutzanspruch den mit der bisherigen Baugebietsart verbundenen Schutzanspruch herabzusetzen und so eine städtebaulich für erforderlich erachtete Planung an anderer Stelle vornehmen zu können. Der Plangeber muss sich in einem solchen Fall aber Rechenschaft darüber ablegen, dass er mit der Änderung des Gebietscharakters - insbesondere, wenn es sich, wie hier, um einen bereits durchgängig bebauten Bereich handelt - in die Nutzungsinteressen der Grundstückseigentümer eingreift. Er muss die beeinträchtigten Nutzungsinteressen ermitteln, gewichten und deutlich machen, weshalb er sie gegenüber anderen Planzielen zurückstellt. Daran fehlt es hier deshalb, weil der Rat nicht erkannt hat, dass der Bebauungsplan mit der Festsetzung "Allgemeines Wohngebiet" den bisherigen Gebietscharakter der betroffenen Flächen westlich des S2.---weges ändert. Er ist nämlich davon ausgegangen, dass die besagten Flächen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren waren. Das trifft jedoch nicht zu. Die Art eines in einer zusammenhängend bebauten Ortslage gelegenen Baugebietes wird - wenn sie, wie hier, nicht durch Bebauungsplan festgesetzt ist - allein durch die vorhandene bauliche Nutzung bestimmt. Ist in einem solchen bebauten aber unbeplanten Gebiet ausschließlich Wohnnutzung vorhanden, handelt es sich um ein faktisches reines Wohngebiet. Die verkehrliche Belastung durch die östlich verlaufende Straße "Am T2. ", die der Bebauung am S.---weg nach der fälschlichen Auffassung des Rates den Charakter eines Allgemeinen Wohngebiets verleiht, ist für die Gebietsqualifizierung ebenso ohne Belang, wie die vom Rat herangezogene Nachbarschaft zu den Sportanlagen im Bereich des J. -Parks. Diese Sportanlagen gehören rechtlich betrachtet, das heißt bei einer Beurteilung des Gebietscharakters im Rahmen des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB, nicht zur näheren Umgebung der Bebauung am S.---weg und prägen deren Charakter demzufolge nicht. Die Sportanlagen liegen östlich der mehrspurigen Durchgangs- und Verbindungsstraße "Am T2. " und des parallel verlaufenden S2.---weges , die sie von den gänzlich andersartigen homogenen Wohnnutzungen auf ihrer Westseite trennen. Die Homogenität dieses vergleichsweise großen Nutzungskomplexes, zu dem auch die hier fraglichen Wohngrundstücke gehören, führt zu seiner Bewertung als faktisches Reines Wohngebiet unabhängig davon, dass - worauf die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen haben - südlich dieses Nutzungskomplexes ein größeres Verwaltungsgebäude der Telekom und im Anschluss daran der Festplatz "I1. " gelegen ist. Wollte man diese beiden zuletzt genannten Nutzungen als prägende Elemente der Umgebung ansehen, in die auch die oben beschriebenen Wohngrundstücke einzuordnen sind, wäre im Übrigen nicht von einem Allgemeinen Wohngebiet, sondern von einer Gemengelage auszugehen. Jedenfalls der Festplatz "I1. " wäre in einem Allgemeinen Wohngebiet planungsrechtlich nicht zulässig. Der Bebauungsplan hätte aus dieser Gemengelage einen Teil herausgelöst, der für sich betrachtet ausschließlich Wohnnutzung aufweist und in der Planung seinem Bestand entsprechend hätte behandelt werden müssen. Die festgestellten Abwägungsmängel sind im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB erheblich und erfassen den Bebauungsplan insgesamt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.