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Urteil

7 A 4086/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1125.7A4086.04.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 16, Flurstück 344 (M1. Straße 3 in C. P. ). Er wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Dezember 2001 zur Errichtung eines "Nahversorgungsmarktes 'O1. '" auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 16, Flurstück 342 (M1. Straße 9 in C. P. ). Den unter dem 22. März 2002 vom Kläger gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhobenen Widerspruch wies der Landrat des Kreises N. -M2. durch Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2002 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 4. Dezember 2002 als "Übergabe- Einschreiben" abgesandt. Er ging bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. Dezember 2002 ein; diese bestätigten mit der Klageschrift die Zustellung des Widerspruchsbescheides an diesem Tage. Mit unter dem 6. Januar 2003, einem Montag, datierendem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Die Klageschrift trägt einen vom EJHW C1. abgezeichneten und mit dem zusätzlichen Stempelaufdruck "Durch Boten" versehenen Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts, der als Eingangsdatum den 7. Januar 2003 angibt. Unter dem 7. Januar 2003 hat der stellvertretende Vorsitzende der Kammer des Verwaltungsgerichts den Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass die Klageschrift vom 6. Januar 2003 am 7. Januar 2003 eingegangen ist. Der Kläger hat beantragt, die Baugenehmigung des Beklagten vom 6. Dezember 2001 für die Errichtung eines Nahversorgungsmarktes "O1. " in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises N. -M2. vom 4. Dezember 2002 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Urteil vom 31. August 2004 hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung vom 6. Dezember 2001 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises N. -M2. vom 4. Dezember 2002 aufgehoben. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 zugelassen. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 22. Dezember 2004 zugestellt worden. Mit am selben Tage beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 19. Januar 2005 hat der Beklagte einen Berufungsantrag gestellt und diesen innerhalb der antragsgemäß verlängerten Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 21. Februar 2005 begründet. Der Beklagte hält die Baugenehmigung für rechtmäßig. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen. Der Kläger beantragt, ihm wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er führt aus: Er habe die Klage fristgerecht erhoben. Sein Prozessbevollmächtigter habe auch auf die Mitteilung des Verwaltungsgerichts über den Eingang der Klageschrift nicht die Pflicht gehabt, den fristgerechten Eingang seiner Klage (erneut) zu überprüfen, denn er habe keinen Anlass gehabt, an den Angaben seiner Mitarbeiterin zu zweifeln, sie habe die Klageschrift weisungsgemäß am 6. Januar 2003 dem Verwaltungsgericht überbracht. Erst auf Grund dieser Erklärung sei die für den 6. Januar 2003 notierte Klagefrist als "erledigt" vermerkt worden. Es könne auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. August 2005 nicht ausgeschlossen werden, dass die Klageschrift am 6. Januar 2003 in der Serviceeinheit des Verwaltungsgerichts abgegeben worden sei. Immerhin bestehe die Möglichkeit, dass eine durch Boten der Serviceeinheit überbrachte Klageschrift von dort an die Botenstelle weitergegeben werde, um sie dort mit dem Aufdruck "Durch Boten" versehen zu lassen. Dann aber sei die Klagefrist gar nicht versäumt worden. Im Übrigen sei ihm jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn weder ihn, den Kläger, noch seinen Prozessbevollmächtigten treffe ein Verschulden an der etwaigen Fristversäumnis. Sein Prozessbevollmächtigter habe die Klage am 3. Januar 2003 diktiert und das Diktat dann der damaligen Sekretärin, Frau M3. , am 6. Januar 2003 mit der Weisung übergeben, es am selben Tage sofort zu schreiben und zur Unterschrift vorzulegen. Entsprechend sei verfahren worden. Sein Prozessbevollmächtigter habe die damalige Sekretärin sodann beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass die Klageschrift noch am 6. Januar 2003 entweder auf die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Minden gebracht oder, sollte diese nicht mehr besetzt sein, in den gemeinsamen Nachtbriefkasten der Justizbehörden eingeworfen werde. So sei verfahren worden. Entweder Frau S. oder Frau O. seien von Frau M3. beauftragt worden, die Klageschrift umgehend, d. h. noch am selben Tag auf der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts abzugeben oder, sollte diese nicht mehr besetzt sein, in den gemeinsamen Nachtbriefkasten der Justizbehörden einzuwerfen. Welche der beiden Mitarbeiterinnen den Auftrag erhalten habe, könne heute nicht namhaft gemacht werden. Frau M3. habe jedoch die Bestätigung erhalten, dass die Klageschrift am 6. Januar 2003 dem Verwaltungsgericht "zugestellt" worden sei. Sie habe diese Information an seinen, des Klägers, Prozessbevollmächtigten weitergegeben, woraufhin die im Fristenkalender eingetragene Notfrist gelöscht worden sei. Ob die "Zustellung" durch Abgabe der Klageschrift auf der Geschäftsstelle oder durch Einwurf in den Nachtbriefkasten erfolgt sei, könne heute nicht mehr gesagt werden. Frau M3. habe sich ebenso wie Frau S. oder Frau O. immer als zuverlässig erwiesen. Frau S. könne sich allerdings nicht mehr daran erinnern, ob sie es war, die die Klageschrift zum Verwaltungsgericht bzw. zum Nachtbriefkasten der Justizbehörden habe bringen sollen. Entsprechenden Weisungen sei sie jedoch immer nachgekommen. Auch Frau M3. könne nicht mehr sagen, welche Mitarbeiterin die Klageschrift befördert habe und ob die "Zustellung" durch Abgabe auf der Geschäftsstelle oder aber durch Einwurf in den Nachtbriefkasten erfolgt sei. Die Beigeladene beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig, nämlich verfristet erhoben. Der Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts erbringe den vollen Beweis für den Eingang der Klageschrift erst am 7. Januar 2003. Einen Gegenbeweis habe der Kläger nicht angetreten. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten zudem nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Versäumung der Klagefrist kein Verschulden treffe. Aus der Stellungnahme des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. August 2005 ergebe sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Klageschrift nicht - wie vom Kläger vorgetragen worden sei - bei einer Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Minden abgegeben bzw. in den Nachtbriefkasten der Justizbehörde fristgerecht eingeworfen worden sei. Vielmehr müsse die Klageschrift bei der Botenstelle abgegeben worden sein, der Kläger habe jedoch selbst nicht vorgetragen, wo sie denn genau abgegeben worden sein solle. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten sich auch nicht mit Gewissheit darauf festlegen können, welche von zwei benannten Mitarbeiterinnen von der Sekretärin den Auftrag erhalten haben solle, die Klageschrift im Verwaltungsgericht abzugeben bzw. in den Nachtbriefkasten der Justizbehörde einzuwerfen. Die Prozessbevollmächtigten hätten ferner nicht vorgetragen, die in ihrem Fristenkalender eingetragene Notfrist sei erst nach tatsächlichem Zugang der Klageschrift gestrichen worden. Sie hätten nicht vorgetragen, wann Frau S. oder Frau O. beauftragt worden seien, die Klageschrift zum Verwaltungsgericht zu bringen. Auf Grundlage des klägerischen Vortrags scheine die Notfrist im Fristenkalender bereits gestrichen worden zu sein, nachdem die Klageschrift auf den Weg zum Verwaltungsgericht gebracht worden sei; dass sie dort fristgerecht angekommen sei, dürfte ausgeschlossen werden können. Auf Anfrage hat der Präsident des Verwaltungsgerichts Minden unter dem 3. August 2005 mitgeteilt: "Anhand der hier vorliegenden Unterlagen kann folgendes festgestellt werden: 1. Ein Einwurf in den Nachtbriefkasten kann ausgeschlossen werden, weil auf dem Eingang dann ein Stempel "Nachtbriefkasten" angebracht wird. 2. Auch die Abgabe in der Serviceeinheit kann ausgeschlossen werden, weil dort kein Stempel "Durch Boten" vorhanden ist. Dieser wird lediglich von der Botenstelle verwendet. 3. Übrig bleibt die Abgabe des Schriftsatzes in der Botenstelle. Die übliche Vorgehensweise dort ist der sofortige Aufdruck des Stempels "Durch Boten" und des Eingangsstempels mit Datum. Per Boten übermittelte Post wird nicht liegengelassen oder gesammelt, sondern sofort bearbeitet. Auf dem Eingang befindet sich das Namenszeichen des EJHW C1. , der demnach den Eingang entgegengenommen hat. Eine konkrete Erinnerung an den im Januar 2003 durch Boten übermittelten Eingang hat Herr C1. nicht mehr. Herr C1. wurde zu der Möglichkeit befragt, dass der Eingangsstempel bereits am 6. Januar 2003 auf den 7. Januar 2003 umgestellt worden sein könnte. Herr C1. erklärte, es sei üblich, den Stempel erst am nächsten Tag umzustellen, da bis 24 Uhr eingehende Faxsendungen und Sendungen, die vor 24 Uhr in den Nachtbriefkasten eingeworfen werden, noch den Eingangsstempel des Vortages erhalten. 4. Die Klageschrift wurde am 7. Januar 2003 im Eingangsregister eingetragen. 5. Ich habe keinen Grund, die Angaben von Herrn C1. anzuzweifeln, weitergehende Beweismittel stehen hier nicht zur Verfügung." Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung übereinstimmend verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge sowie des Verwaltungsvorganges der Widerspruchsbehörde verwiesen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist unzulässig. Die Klage ist verfristet. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben. Zugestellt wird gemäß § 56 Abs. 2 VwGO in der seit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001, BGBl I 1206 nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Diese bestimmt in ihren § 175, dass ein Schriftstück durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden kann. Zugestellt worden ist hier jedoch nicht durch Einschreiben mit Rückschein, sondern durch ein sog. "Übergabe- Einschreiben". Auf den Mangel formgerechter Zustellung des Widerspruchsbescheides kommt es jedoch gemäß § 189 ZPO nicht an. Ist ein Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es danach in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung gerichtet war, tatsächlich zugegangen ist. Ausweislich des Stempelaufdrucks auf dem mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheid, der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Klageschrift in Kopie überreicht worden ist, sowie ihrer Ausführungen auf S. 2 der Klageschrift ist ihnen der Widerspruchsbescheid am 5. Dezember 2002 zugegangen. Die Klage hätte daher, da der 5. Januar 2003 ein Sonntag war, bis zum 6. Januar 2003 erhoben werden müssen (vgl. § 222 Abs. 2 ZPO), denn der auf die Heiligen- Drei-Könige (6. Januar 2003) entfallende Tag ist in Nordrhein-Westfalen kein allgemeiner Feiertag (vgl. § 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 23. April 1989, GV NRW 1089, 222, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994, GV NRW 1994, 1114). Die Klageschrift ist jedoch ausweislich des auf der Klageschrift aufgebrachten Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts erst am 7. Januar 2003 und damit verspätet beim Verwaltungsgericht eingegangen. Der Eingangsstempel auf dem Klageschriftsatz erbringt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO gemäß § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis über den beurkundeten Vorgang, d. h. hier über den Eingang der Klageschrift erst am 7. Januar 2003. Zwar ist gemäß § 415 Abs. 2 ZPO der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet worden ist, zulässig. Einer Beweiserhebung zugängliche Anhaltspunkte, die dem Senat die Überzeugung von dem rechtzeitigen Eingang der Klageschrift bereits am 6. Januar 2003 vermitteln könnten, ergeben sich jedoch weder aus dem Inhalt der Akten noch aus dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Der mit schwarzer Schrift aufgebrachte Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts ist durch einen weiteren Stempelaufdruck in roter Farbe "Durch Boten" ergänzt. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Minden hat hierzu am 3. August 2005 dargelegt, die Verwendung dieses Stempels schließe aus, dass die Klageschrift in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden ist - dann wäre auf dem Eingang der Stempel "Nachtbriefkasten" aufgebracht worden - oder bei der (früher als "Geschäftsstelle" bezeichneten) Serviceeinheit abgegeben worden - dort ist kein Stempel "Durch Boten" vorhanden. Diesen substantiierten Darlegungen ist der Kläger nicht entgegengetreten. Er hat es lediglich als einen möglichen Vorgang dargestellt, ein durch Boten der Serviceeinheit überbrachter Schriftsatz könnte zur Botenstelle gebracht worden sein, um ihn dort mit dem Stempel "Durch Boten" zu versehen. Er hat jedoch über diese hypothetische Überlegung hinaus nicht dargelegt, dass im vorliegenden Fall ein entsprechender Geschehensablauf bewiesen werden könnte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sah sich vielmehr wegen des Zeitablaufs auch auf Nachfrage bei seinen (früheren) Angestellten Frau M3. und Frau S. nicht in der Lage anzugeben, ob die Klageschrift überhaupt auf einer Serviceeinheit abgegeben oder in den Nachtbriefkasten des Justizzentrums eingeworfen wurde. Ebenso wenig haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers greifbare Sachverhaltsumstände für die Annahme vorgebracht, es könnte mit der von ihnen eingereichten Klageschrift anders als in der vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts Minden dargelegten Vorgehensweise verfahren worden sein, wonach durch Boten übermittelte Post nicht liegengelassen oder gesammelt, sondern sofort bearbeitet wird; es erfolge der sofortige Aufdruck des Stempels "Durch Boten" und des Eingangsstempels mit Datum. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beschränken sich vielmehr darauf darzulegen, wie die "Zustellung" der Klageschrift in ihrem Büro organisiert war und weshalb sie sich auf diese Organisation meinten verlassen zu können. Dem Kläger ist nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO wegen unverschuldeter Versäumnis der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn er war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert. Das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten muss er sich gemäß § 173 VwGO iVm § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beruft sich darauf, er hätte seine Sekretärin, Frau M3. , am 6. Januar 2003 beauftragt, dafür Sorge zu tragen, die Klageschrift "rechtzeitig zum Fristablauf, d. h. noch am 6.1.2003" entweder auf die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Minden zu bringen, oder, sollte diese nicht mehr besetzt sein, in den gemeinsamen Nachtbriefkasten der Justizbehörden in Minden einzuwerfen. Frau M3. sei dieser Weisung in der Weise nachgekommen, dass sie eine Mitarbeiterin, die nach 2,5 Jahren nicht mehr namhaft gemacht werden könne, beauftragt habe, die Klageschrift "umgehend noch am selben Tag" auf der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts abzugeben bzw. "in dem Fall, dass diese nicht mehr besetzt ist ... in den gemeinsamen Nachtbriefkasten einzuwerfen." Auf gerichtliche Nachfrage hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzt, am 6. Januar 2003 seien für die Postbeförderung nur die beiden Mitarbeiterinnen Frau S. und Frau O. in Betracht gekommen. Frau M3. habe von der Mitarbeiterin die Bestätigung erhalten, dass die Klageschrift am 6. Januar 2003 "dem Verwaltungsgericht zugestellt wurde". Frau M3. habe diese Informationen dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten weitergegeben, "so dass daraufhin die im Fristenkalender ordnungsgemäß eingetragene Notfrist ... als erledigt gelöscht wurde." Zum Wiedereinsetzungsantrag beruft sich der Kläger ergänzend auf einen Ausdruck aus dem Fristenkalender sowie eidesstattliche Versicherungen der Frau M3. ohne Datum sowie der Frau S. vom 1. August 2005. Mit diesem Sachvortrag stellt der Kläger die durch den Eingangsstempel auf der Klageschrift begründeten Tatsachen jedoch nicht in Frage, sondern behauptet letztlich nur, dass die Klageschrift bereits am 6. Januar 2003 beim Verwaltungsgericht hätte eingehen müssen, wenn so verfahren worden wäre, wie dies von ihm veranlasst und von seiner Mitarbeiterin bestätigt worden sei. Der Sache nach läuft der Vortrag des Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hinaus, dass ihm selbst dann, wenn die Klageschrift auf der Botenstelle des Verwaltungsgerichts und zudem erst am 7. Januar 2003 abgegeben worden wäre, kein Verschulden treffe, denn es liege (allenfalls) ein Verschulden seiner (sorgfältig überwachten und im Übrigen zuverlässigen Mitarbeiterin) vor. Dies dürfte den Anforderungen für ein unverschuldetes Fristversäumnis jedoch nicht genügen. Da vom tatsächlichen Klageeingang am 7. Januar 2003 beim Verwaltungsgericht auszugehen ist, wäre der Prozessbevollmächtigte des Klägers nur dann vom eigenen Verschulden entlastet, wenn die Hilfspersonen, die Mitarbeiterinnen, allein Verschulden trifft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2002 - 7 B 29.02 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 245. Bleibt unklar, welche Art die Versäumnisse waren, die zur Versäumung der Frist geführt haben, so ist es den Prozessbevollmächtigten und damit dem Kläger nicht gelungen, sich vom Vorwurf des Verschuldens an der Verspätung zu entlasten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2002 - 7 B 29.02 -, aaO; Beschluss vom 4. September 2003 - 8 B 109.03 -. Anhand des von den Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten Fristenbuchs ist bereits nicht nachvollziehbar, wer denn tatsächlich die Klageschrift beim Verwaltungsgericht abgegeben hat. Auch die Überprüfung der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat nur ergeben, es seien am 6. Januar 2003 lediglich zwei Mitarbeiterinnen für die Postbearbeitung in Betracht gekommen. Die eidesstattliche Versicherung der Frau M3. geht über dieses Überprüfungsergebnis nicht hinaus, denn danach habe sie die Klageschrift der an diesem Tage postbearbeitenden Mitarbeiterin übergeben. An den Namen könne sie sich nicht mehr erinnern. Schon angesichts dieser Gegebenheiten ist eine weitere Überprüfung nicht möglich, ob denn die Klageschrift - anders als dies durch den Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts belegt ist, nicht erst am 7. Januar 2003, sondern bereits am 6. Januar 2003 - tatsächlich zum Verwaltungsgericht gebracht worden ist. Dass keine Überprüfung möglich ist, beruht mit auf dem Umstand, dass die Person, die den fristauslösenden Schriftsatz überbracht haben soll, nicht bestimmt benannt werden kann. Dass eine personenbezogene Zuordnung erforderlich ist, zeigt auch der vorstehende Vorgang auf. Ausweislich der vom sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten des Klägers beigebrachten eidesstattlichen Versicherung der Frau S. vom 1. August 2005 kann sich diese nicht daran erinnern, ob sie den fraglichen Schriftsatz überhaupt überbracht hat oder nicht. Es dürfte darüber hinaus ein Organisationsverschulden des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten des Klägers deshalb anzunehmen sein, weil dem Fristenbuch nicht entnommen werden kann, auf welche Weise die Klageschrift dem Verwaltungsgericht überbracht worden ist. Der Prozessbevollmächtigte begnügt sich nach seinem Vorbringen mit einer Benachrichtigung seiner Sekretärin über die Mitteilung einer (namentlich nicht vermerkten) Mitarbeiterin, das Schriftstück sei dem Verwaltungsgericht "zugestellt" worden. Damit ist dem Prozessbevollmächtigten eine Überprüfung des tatsächlichen Ablaufs letztlich nicht möglich, sondern er verlässt sich darauf, dass die "Zustellung" auf die eine oder die andere Weise erfolgt sei. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob allein die vorstehenden Erwägungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat seine Sorgfaltspflichten jedenfalls dadurch verletzt, dass er bei Zugang der Eingangsmitteilung des Verwaltungsgerichts am 13. Januar 2003 nicht erkannt hat, dass die Klage erst nach Ablauf der Klagefrist beim Verwaltungsgericht eingegangen war und deshalb ein (fristgebundener) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden musste. Der Kläger meint, es sei überzogen, ihm eine nochmalige Überprüfung abzuverlangen, ob die Klage fristgerecht erhoben worden sei, da er keinen Anlass gehabt habe, am fristgerechten Eingang der Klageschrift zu zweifeln. Dieser Vortrag kann nur so verstanden werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Überprüfung des fristgerechten Eingangs der Klageschrift anhand der Eingangsmitteilung des Gerichts gänzlich unterlassen hat. Eine solche Handhabung genügt den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts nicht. Vielmehr gehört es zu seinen Sorgfaltspflichten, im Falle der Zusendung einer Eingangsmitteilung durch das Gericht eigenständig durch einen Vergleich des in der Eingangsmitteilung benannten Eingangsdatums mit dem in seinen Akten vermerkten Datum der Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu kontrollieren, ob die Rechtsmittelfrist durch die Rechtsmittelschrift gewahrt worden ist und, sofern das nicht der Fall sein sollte, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist zu prüfen, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden muss. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 1994 - 2 BvR 852/93 -, NJW 1995, 711; BFH, Urteil vom 16. Dezember 1988 - III R 13/85 -, NJW 1989, 2423; BAG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 2 AZB 1.89 -, NJW 1989, 2708; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 1998 - 8 A 2610/96 -; Schoch u.a., VwGO, § 60 Rdnr. 43. Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist - wie dargelegt - nicht in Betracht kam, war die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.