OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 2031/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1125.12A2031.04.00
1Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2004 wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2004 wird aufgehoben. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat unter Nr. 2b der Entscheidungsgründe zutreffend dargelegt, dass die Kürzung der Betriebskostenzuschüsse nicht auf § 3 der Verordnung zur Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten nach dem Gesetz über die Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung - BKVO) vom 11. März 1994 - GV NRW S. 144 - gestützt werden kann. Hierauf wird zur Vermei-dung von Wiederholungen gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Dem ist der Beklagte in der Begründung des Zulassungsantrags nicht entgegengetreten. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BKVO werden Personal- und Sachkosten nur dann in voller Höhe berücksichtigt, wenn die Gruppenstärken nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BKVO erreicht werden. Die Bestimmung verknüpft bestimmte Aspekte der Kapazitätsauslastung und der Betriebskostenbezuschussung; sie trägt damit den auch in § 1 Abs. 6 BKVO aufgeführten Grundsätzen einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung und dem fiskalischen Anliegen einer möglichst effektiven und sparsamen Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel Rechnung. § 3 BKVO setzt die in der jeweiligen Einrichtung bestehenden Gruppen als gegeben voraus und knüpft an den regelmäßig durch die Betriebserlaubnis legitimierten Ist-Zustand an. Dabei wird eine Minderung der berücksichtigungsfähigen Personal- und Sachkosten unter dem Aspekt zu geringer Kapazitätsauslastungen nur für diejenigen Fallkonstellationen anerkannt, in denen innerhalb der in der jeweiligen Einrichtung bestehenden Gruppen die nach § 3 Abs. 1 und 2 BKVO maßgebenden Gruppenstärken unterschritten werden. Die Berücksichtigung von Kapazitätserwägungen, die - wie hier - zu einer Änderung der Anzahl und/oder der Art der in einer Einrichtung geführten Gruppen führen, ist nach der Konzeption des § 3 BKVO nicht vorgesehen. Die damit bewirkte Anbindung der Betriebskostenbezuschussung an die in der Einrichtung im Rahmen der geltenden Betriebserlaubnis tatsächlich geführten Gruppen resultiert aus dem aufeinander abgestimmten System der kindergartenrechtlichen Bedarfsplanung einerseits und der hieran anknüpfenden Betriebskostenbezuschussung andererseits. Aspekte der Kapazitätsauslastung, die - wie hier - nicht den Ist-Zustand im Blick haben, sondern auf eine Umgestaltung des Betreuungsangebots der Einrichtung und eine Änderung der für die Einrichtung erteilten Betriebserlaubnis hinauslaufen, berühren regelmäßig die in engen Zeitabständen (2 Jahre) fortzuschreibende Bedarfsplanung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in deren Rahmen der Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen und der Bedarf zu ermitteln ist und die darauf auszurichten ist, dass in jedem Wohnbereich ein dem Bedarf entsprechendes Angebot an Tageseinrichtungen für Kinder in zumutbarer Entfernung bereit gestellt wird (§ 80 SGB VIII, § 10 Abs. 2 Satz 1 GTK). Eine Verlagerung von Teilen der Bedarfsplanung - wie hier die Verringerung des Angebots an Tagesstättengruppen unter gleichzeitiger Erhöhung des Angebots an Kindergartengruppen - in die Betriebskostenförderung würde dem Sinn und Zweck der Bedarfsplanung, dem umfassenden Abwägungscharakter der im Rahmen der Bedarfsplanung zu treffenden Planungsentscheidung, der akzessorischen Ausrichtung der förderungsfähigen Betriebskosten an die Bedarfsplanung (§ 18 Abs. 6 GTK) und den verfahrensrechtlichen Gewährleistungen einer frühzeitigen Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und der Gemeinden in allen Phasen der Planung und der Durchführung der Planung im Benehmen mit ihnen (§ 10 Abs. 1 GTK) widersprechen. Der hieraus erkennbare Vorrang der Bedarfsplanung, innerhalb derer die in § 1 Abs. 6 BKVO erwähnten Grundsätze der wirtschaflichen und sparsamen Verwaltung zu berücksichtigen sind, gewährleistet im Übrigen die notwendige Transparenz und Vorhersehbarkeit der weiteren Entwicklung der Versorgung der jeweiligen Einzugsgebiete mit Tageseinrichtungen, auf die die Träger dieser Einrichtungen, die etwa im Rahmen von Arbeitsverträgen oder Sachinvestitionen längerfristigen Bindungen unterliegen, angewiesen sind. Ein Verfahren wie das Verfahren der Bewilligung von Zuschüssen zu den Betriebskosten, das regelmäßig erst nach Ablauf des jeweiligen Förderungszeitraums durchgeführt wird (§ 1 VerfVO-GTK), vermag dies schon strukturell nicht zu leisten. Dementsprechend sind die Regelungen der BKVO auf die Durchsetzung von Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsaspekten im Rahmen der jeweils geltenden Bedarfsplanung, der erteilten Betriebserlaubnis und der hierdurch legitimierten Art und Anzahl der Gruppen in der Einrichtung beschränkt. Daher ermächtigt auch die Bestimmung des § 1 Abs. 6 BKVO - ungeachtet ihres ohnehin nur auf die Personalkosten ausgerichteten Regelungsgehalts - nicht zur Kürzung der Betriebskosten, soweit hierfür Kapazitätsfragen thematisiert werden, die auf eine gruppenbezogene Umge-staltung des Betreuungsangebots hinaus laufen. Dies wird durch die mit der Änderungsverordnung vom 17. Dezember 1998 - GV NRW S. 706 - in § 1 eingefügten und seit dem 1. August 1999 geltenden Absätze 7 und 8 des § 1 BKVO bestätigt, die bei der Bestimmung des berücksichtigungsfähigen Personalaufwandes durchaus Gesichtspunkte der Kapazitätsauslastung berücksichtigen, diese aber - wie § 3 BKVO - auf die Kapazitätsauslastung innerhalb der bestehenden Gruppen beschränken. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob und inwieweit auch die Bestandsschutzregelung des § 29 Abs. 2 GTK einer Reduzierung der Betriebskostenförderung entgegengestanden hätte. Vgl. zur Reichweite dieser Bestimmung: OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2005 - 12 B 1311/05 -. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da sich die Beantwortung der entscheidenden Rechtsfragen ohne Weiteres aus dem GTK bzw. der BKVO ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Aufhebung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren erfolgt von Amts wegen gem. § 63 Abs. 3 GKG. Der Wortlaut des § 188 Satz 2 VwGO, der allgemein die Gerichtskostenfreiheit für Verfahren der Jugendhilfe anordnet, lässt mit Blick auf die Anknüpfung der Tageseinrichtungen an die jugendhilferechtliche Regelung in § 22 SGB VIII keinen Raum für eine Ausgliederung der die Finanzierung dieser Einrichtung betreffenden Streitigkeiten aus dem Geltungsbereich des § 188 Satz 2 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2005, .a.a.O. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).