Beschluss
1 A 3019/04.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1124.1A3019.04PVL.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller hinzuzuziehen, wenn Begehungen von Grund- und Hauptschulen im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten durch die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle zum Zwecke der Überprüfung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes veranlasst werden.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller hinzuzuziehen, wenn Begehungen von Grund- und Hauptschulen im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten durch die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle zum Zwecke der Überprüfung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes veranlasst werden. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Antragsteller ist der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen beim Schulamt der Stadt C. . Er begehrt, zu Begehungen von Grund- und Hauptschulen im Bereich der Stadt C. hinzugezogen zu werden, wenn diese aus Gründen des Arbeitsschutzes stattfinden. Erstmals Anfang 2003 erfuhr der Antragsteller aus Zeitungsberichten, dass in Grund- und Hauptschulen der Stadt C. behördlich angeordnete Begehungen und Gebäudeuntersuchungen zur Feststellung von Schadstoffbelastungen stattgefunden hatten und weiter stattfinden sollten. Daraufhin bat er den Beteiligten in mehreren Schreiben um Aufklärung sowie Beteiligung an künftigen Begehungen. Der Beteiligte lehnte dies unter Hinweis darauf ab, dass es sich um Maßnahmen des Schulträgers, also der Stadt C. , handele; das Schulamt besitze keine Befugnis zur Durchführung von Maßnahmen bezüglich der Schulgebäude oder der Unfallverhütung und sei daher nicht nach § 77 LPVG NRW zur Unterrichtung des bei ihm angesiedelten Personalrats verpflichtet. Eine Beteiligungspflicht werde ausschließlich bei geplanten Maßnahmen des betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienstes im Zuständigkeitsbereich des Schulamtes gesehen. Am 1. August 2003 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und zunächst beantragt festzustellen, dass (1.) er durch die unterlassene Information über zurückliegende Schulbegehungen in seinen Mitwirkungsrechten verletzt sei und (2.) der Beteiligte verpflichtet sei, ihn, den Antragsteller, bei künftigen Begehungen hinzuzuziehen. Auf den schließlich gestellten Antrag festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, bei zukünftigen Begehungen von Schulen, die von ihm, dem Beteiligten, oder der für den Arbeitsschutz zuständigen Stelle zum Zwecke der Überprüfung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes veranlasst werden, den Antragsteller hinzuzuziehen, hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Minden durch den angefochtenen Beschluss das Verfahren eingestellt, soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen habe, und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat die Fachkammer im Wesentlichen ausgeführt: Der ursprüngliche Antrag zu 1. sei stillschweigend zurückgenommen worden, der allein weiterverfolgte Antrag zu 2. teils unzulässig, teils unbegründet. Hinsichtlich solcher Begehungen, die vom Beteiligten veranlasst würden, fehle das Feststellungsinteresse, denn es spreche nichts dafür, dass der Beteiligte den Antragsteller in einem solchen Falle nicht hinzuziehen würde. Hinsichtlich solcher Begehungen, die von der für den Arbeitsschutz zuständigen Stelle, also einem Dritten, veranlasst würden, sei der Antrag unbegründet, denn dem Antragsteller stünden dann gegen den Beteiligten aus § 77 Abs. 2 LPVG NRW keine Ansprüche zu. Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, denen der Beschluss am 29. Juni 2004 zugestellt worden ist, am 28. Juli 2004 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am 29. September 2004 begründet. Zur Begründung der Beschwerde macht der Antragsteller geltend: Unter den Beteiligten sei streitig, inwieweit der Antragsteller bei Maßnahmen zur Überprüfung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beteiligen sei, wenn der Beteiligte diese nicht selbst durchführe, sondern durch die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle durchführen lasse. Entgegen der Auffassung der Fachkammer ergebe sich ein solcher Informationsanspruch gegen den Beteiligten aus § 77 Abs. 2 LPVG NRW. Danach sei unerheblich, ob der Beteiligte selbst eine Maßnahme nach § 72 Abs. 4 Nr. 7 LPVG NRW durchführen könne und wer die Schulbegehung durchführe. Entscheidend sei, ob in einer der Schulen im Bereich der Dienststelle des Beteiligten eine Besichtigung durchgeführt werde. Das folge schon aus dem Wortlaut des § 77 Abs. 2 LPVG NRW, wonach das Beteiligungsrecht sowohl bei Maßnahmen der Dienststellenleitung als auch bei Maßnahmen der für den Arbeitsschutz zuständigen Stelle bestehe. Die Auffassung der Fachkammer führe demgegenüber dazu, dass die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Lehrerinnen und Lehrer im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes grundsätzlich unterbleibe. § 77 LPVG NRW gelte aber uneingeschränkt; für Lehrer sei insofern keine Sonderregelung gemäß § 87 LPVG NRW getroffen. Partner des Personalrats sei allein die Dienststellenleitung, Drittmaßnahmen seien dieser daher wie eigene zuzurechnen. Dies folge nicht zuletzt aus einer Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. Januar 2003 (Az. 48.24.00.08), in der alle Schulträger gebeten würden sicherzustellen, dass alle Informationen über Sanierungsfälle an den Arbeitsstätten des Lehrpersonals von Beginn an auch dem jeweiligen Personalrat zugeleitet werden". Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich, den angefochtenen Beschluss zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu beschließen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend aus: Die vom Verwaltungsgericht festgestellte Unzulässigkeit des Antrags hinsichtlich solcher Begehungen, die vom Beteiligten veranlasst würden, stehe außer Zweifel, weil bisher vom Beteiligten noch keine Begehung veranlasst worden sei und er hinsichtlich der Schulgebäude auch keine solche Maßnahme durchführen könne. Richtiger Ausgangspunkt könnten daher nur die von der Stadt C. als Schulträgerin durchgeführten bzw. veranlassten Begehungen der Schulgebäude sein. Ein gesetzlich vorgesehenes Beteiligungsrecht werde dem Antragsteller in solchen Fällen nicht entzogen, denn ein solches bestehe ja gerade nicht. Die Auffassung des Antragstellers führe im Gegenteil dazu, dass dem gesetzlich zuständigen Personalrat bei der Stadt C. das Beteiligungsrecht entzogen werde. Die Beteiligung des Antragstellers würde sich demgegenüber als Durchbrechung des in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes darstellen, dass sich Dienststelle und die bei ihr gebildete Personalvertretung partnerschaftlich gegenüberstünden. Die Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf sei ohne Bedeutung. Es handele sich um eine bloße Bitte, den jeweils zuständigen Personalrat zu beteiligen. Im Übrigen sei auf Hinweis des Städte- und Gemeindebundes seitens des Schulministeriums mittlerweile klargestellt worden, dass durch die Verfügung lediglich im Sinne eines pragmatischen Verfahrens habe erreicht werden sollen, dass immer dann, wenn bei Sanierungsmaßnahmen des Schulträgers eine Beteiligung des dort bestehenden Personalrats erfolge, zugleich immer auch die für die Lehrkräfte zuständigen Personalräte informiert würden. Ein Beteiligungsrecht werde vom Ministerium aber nicht angenommen. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 15., 19. und 21. September 2005 auf die Durchführung einer mündlichen Anhörung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen. II. Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Fachsenat über die Beschwerde ohne mündliche Anhörung entscheiden (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG). Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Antrag im Beschwerdeverfahren bedarf der sachgerechten Auslegung. Denn das Vorbringen des Antragstellers macht deutlich, dass er seinen Antrag I. Instanz, den er mit dem Beschwerdeantrag bei wortwörtlichem Verständnis einschränkungslos in Bezug nimmt, der Sache nach nur teilweise weiterverfolgt. Damit trägt er dem Umstand Rechnung, dass der Hinzuziehungsanspruch für Begehungen, die vom Beteiligten selbst veranlasst würden, unstreitig ist; das ist von der Fachkammer im angefochtenen Beschluss ausgeführt und vom Beteiligten im Beschwerdeverfahren bekräftigt worden. Die Kontroverse ist insoweit beigelegt, das Begehren daher klarstellend dahin zu fassen, dass nur noch beantragt wird festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller hinzuzuziehen, wenn Begehungen von Grund- und Hauptschulen im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten durch die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle zum Zwecke der Überprüfung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes veranlasst werden. Dabei ist auch die Begrenzung auf Grund- und Hauptschulen eine bloße Klarstellung gegenüber der Fassung des Antrags I. Instanz; denn es versteht sich von selbst, dass es nur um solche Schulen geht, an denen die vom Antragsteller vertretenen Lehrerinnen und Lehrer tätig sind und aus Gründen der Arbeitssicherheit gefährdet sein können. Mit diesem Inhalt ist der Antrag begründet. Der Antragsteller kann vom Beteiligten aus § 77 Abs. 2 LPVG NRW verlangen, zur Besichtigung der genannten Schulen im Bereich des Schulamtes für die Stadt C. hinzugezogen zu werden - was Benachrichtigung und Teilnahme einschließt -, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle eine solche Besichtigung aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes veranlasst. Nach der genannten Vorschrift sind neben dem Leiter der Dienststelle selbstständig auch "die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen" verpflichtet, "den Personalrat" oder die von ihm bestimmten Mitglieder (u.a.) bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen. Ob § 77 Abs. 2 LPVG NRW damit von dem das Personalvertretungsrecht sonst beherrschenden Grundsatz der ausschließlichen Partnerschaft von Dienststellenleiter und Personalrat abweicht, wonach sich der Aktionsbereich des Personalrats auf diejenigen seiner Beteiligung unterliegenden Angelegenheiten erstreckt, über die der ihm zugeordnete Dienststellenleiter zu entscheiden hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1983 - 6 P 21.82 -, Buchholz 238.3A § 82 BPersVG Nr. 10; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 1 Rn. 52 m.w.N., bedarf hier keiner Klärung. Denn die dem Antragsteller zugeordnete Dienststellenleitung - das Schulamt - ist hier die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle. Dass eine Beteiligung des Antragstellers - wie diejenige von Lehrer- Personalräten überhaupt - von vornherein ausscheiden würde, wenn eine Maßnahme in Rede stünde, die ausschließlich dem Schulträger zuzurechnen wäre, bleibt hiervon selbstverständlich unberührt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2000 - 1 A 4968/98.PVL -, PersV 2000, 547, und vom 11. November 1994 - 1 A 1006/92.PVL -, NWVBl. 1995, 221; ferner Beschluss vom 5. August 1991 - CL 80/88 -, PersV 1993, 40. Denn Letzteres ist eine Folge der Aufteilung von Schulangelegenheiten in "äußere", die vom Schulträger wahrgenommen werden, und "innere", die vom Land Nordrhein-Westfalen wahrgenommen werden, und der damit verbundenen Trennung der Anordnungsbefugnisse hinsichtlich der Schulgebäude und der Lehr- bzw. Lehrerangelegenheiten, die in einer personalvertretungsrechtlichen Zweigleisigkeit nachgezeichnet wird. In der Konsequenz dessen hat der Gesetzgeber - rahmenrechtlich zulässig, vgl. hierzu § 95 Abs. 1, 2. Halbs. BPersVG - Personalvertretungen für die im Landesdienst tätigen Lehrer abweichend von § 1 Abs. 2 LPVG NRW nicht bei der jeweiligen Schule oder dem Schulträger, sondern in Zuordnung zu anderen Behörden als Dienststellen gebildet (vgl. §§ 87 Abs. 1, 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 und 95 LPVG NRW i.V.m. der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984, GV. NRW. S. 618, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 1999, GV. NRW. S. 542). Daher ist der Antragsteller nicht bei derjenigen Dienststelle gebildet, die im Allgemeinen Anordnungen bezüglich der im Bereich der Stadt C. liegenden Schulgebäude und sonstigen "äußeren" Schulangelegenheiten zu treffen hat. In dieser Zweigleisigkeit ist, wie sich den vorzitierten Entscheidungen entnehmen lässt, eine inhaltliche Beschränkung der Beteiligungsrechte von Lehrer-Personalräten angelegt, was dem Hinzuziehungsanspruch hier jedoch - wegen insoweit bestehender Besonderheiten der Aufgabenstellung und der Organisation - nicht entgegensteht. Die Aufgaben des Arbeitsschutzes werden im Bereich der Stadt C. vom Oberbürgermeister als der insoweit unstreitig zuständigen Stelle im Sinne des § 77 Abs. 2 LPVG NRW wahrgenommen. Bezogen auf die fraglichen Schulen handelt der Oberbürgermeister beim Arbeitsschutz in Personalunion - zum einen - als Verwaltungsspitze des kommunalen Schulträgers (hier von Grund- und Hauptschulen; vgl. § 78 Schulgesetz NRW - SchulG - vom 15. Februar 2005, GV. NRW. S. 102; ebenso früher § 10 Abs. 1 und 2 Schulverwaltungsgesetz - SchVG a.F.) und - zum anderen - als (zweites) Mitglied der Leitung des staatlichen Schulamtes (vgl. § 91 Abs. 1 SchulG; § 18 Abs. 2 Satz 1 SchVG a.F.), einer unteren Landesbehörde (§ 9 Abs. 2 LOG). In der letzten Funktion ist der Oberbürgermeister im Bereich des hier in Rede stehenden Arbeitsschutzes für diejenige Dienststelle tätig, welcher der Antragsteller zugeordnet ist. Diese Besonderheit in der Ausgestaltung der Dienststelle "Schulamt" - es handelt sich um einen Fall gesetzlicher Organ- bzw. Institutionsleihe - ermöglicht es, im gegebenen Zusammenhang zu berücksichtigen, dass Fragen des Arbeitsschutzes nicht nur die Gebäude und die Beschäftigten des Schulträgers berühren, sondern unmittelbar auch die Belange der an einer Schule tätigen Lehrkräfte, und daher den Bereich der äußeren Schulangelegenheiten bezogen auf diese Aufgaben überschreiten. Diesem Umstand kann aufgrund der organisatorischen Verknüpfung der Ämter Rechnung getragen werden: Ordnet der Oberbürgermeister der Stadt C. eine Schulbegehung aus Gründen des Arbeitsschutzes an, so erfolgt dies ohne weiteres in seiner Doppelfunktion. Als Verwaltungsspitze des Schulträgers nimmt er seine Verpflichtung wahr, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen und Gebäude bereitzustellen und zu unterhalten (§ 79 Abs. 1 SchulG; entsprechend § 30 Abs. 1 Satz 1 SchVG a.F.). Als verwaltungsfachlichem Mitglied des Schulamtes obliegt ihm zugleich der Schutz der Lehrkräfte vor etwaigen Gesundheitsgefahren, die aus den Verhältnissen am Arbeitsplatz herrühren; denn zum Dienstbereich des verwaltungsfachlichen Mitglieds des Schulamts gehört die Sorge für eine sichere Arbeitsumgebung als Teil der "sonstigen rechtlichen Angelegenheiten" der Lehrkräfte im Sinne des § 91 Abs. 3 Satz 2 SchulG (= § 18 Abs. 3 Satz 2 SchVG a.F.). Insofern unterscheidet sich die Rechtslage nicht von Maßnahmen des betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienstes, für die der Beteiligte eine Hinzuziehungspflicht des Antragstellers selbstverständlich annimmt. Demgemäß werden Entscheidungen des Schulträgers, die den Bereich des Arbeitsschutzes am Arbeitsplatz selbst betreffen, über die dargestellte organisationsrechtliche Verknüpfung der Ämter personalvertretungsrechtlich unmittelbar dem Schulamt zugerechnet, ohne dass es einer dahingehenden Regelung oder Erklärung bedürfte. Aus der Doppelfunktion des Oberbürgermeisters folgt schließlich, dass der Beteiligte auch ohne weiteres dazu in der Lage ist, den Antragsteller zu Schulbegehungen hinzuzuziehen, weil ihm diese stets bekannt sind. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.