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Beschluss

12 A 3563/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1123.12A3563.05.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfrei-en Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfrei-en Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus N. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). 2. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nämlich nicht begründet. Es liegt kein Zulassungsgrund vor. a) Der Senat lässt insofern offen, ob innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit der Zulassungsbegründung ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO überhaupt in einem dem Darlegungserfordernis genügenden Maße geltend gemacht worden ist. Jedenfalls stellt es nicht den - als Verfahrensmangel hier allein in Betracht kommenden - Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar, dass das Verwaltungsgericht im Termin vom 23. August 2005 über die Klage verhandelt und entschieden hat. Einen Vertagungsantrag nach § 227 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO hat die Klägerin ausweislich der - mit besonderer Beweiskraft nach § 165 ZPO i. V. m. § 105 VwGO bzw. § 418 ZPO ausgestatteten - Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Sie hat vielmehr zu Beginn der Sitzung erklärt, sich zwar weiterhin gesundheitlich nicht zur Durchführung der Sitzung in der Lage zu sehen, es aber doch zunächst zu versuchen. Nach dem Protokoll hat sie sich dann auch dementsprechend aktiv an der mündlichen Verhandlung beteiligt. Lediglich für eine kurze Zeit wurde die Sitzung auf Wunsch der Klägerin unterbrochen und nach der Pause fortgesetzt. Ungeachtet dessen hat die Klägerin eine Verhandlungsunfähigkeit als "erheblichen Grund" für eine Vertagung auch nicht durch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung nachgewiesen. Vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Beschluss vom 2. November 1998 - 8 B 162.98 -, Buchholz 310, § 108 VwGO Nr. 285 m. w. N. Das Verwaltungsgericht hatte in Gegenwart der Klägerin bereits am 15. August 2005 öffentlich den Beschluss verkündet, dass sie eine etwaige Verhandlungsfähigkeit auch für den 23. August 2005 mit einem amtsärztlichen Attest zu belegen habe. Danach ist ihr hinreichend Zeit eingeräumt gewesen, sich eine amtsärztliche Bescheinigung zu besorgen. b) Das Zulassungsvorbringen begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Es besteht im Wesentlichen aus einer Wiederholung der schon erstinstanzlich vorgetragenen Argumente der Klägerin, mit denen sich das Verwaltungsgericht bereits ausführlich auseinandergesetzt hat. Insofern kann gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, in denen festgestellt wird, dass der Beklagte zu Unrecht eine öffentlich-rechtliche Leistung an die Klägerin erbracht hat und dass die Klägerin sich gegenüber der Erstattungsforderung nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (Seite 5 3. Absatz bis Seite 7. 2. Absatz des Urteilsabdrucks). Den mit der Zulassungsbegründung vorgelegten Kopien von Schreiben des Beklagten vom 27. Februar 2002 und vom 4. April 2002 lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die angemeldeten Ansprüche des Sohnes Daniel der Klägerin auf Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Wohngeld im Zeitpunkt der strittigen Überweisung entscheidungsreif gewesen sein könnten; den Schriftstücken ist im Gegenteil zu entnehmen, dass die Bearbeitung noch in erheblichem Umfang der Beibringung verschiedenster Nachweise erforderte. Gleichermaßen verhält sich die in Kopie überreichte Kostenzusicherung vom 20. Juli 1995 über 6.536,37 DM für Renovierungsarbeiten in der Wohnung W. -F. -Straße 30 nicht zu dem seinerzeit laufenden Widerspruchsverfahren bezüglich der von der Klägerin beanspruchten Beihilfe für Renovierungsarbeiten in ihrer Wohnung (Maler- und Tapezierarbeiten). Zudem stand der Renovierungsbedarf im Jahr 1995 in Zusammenhang mit dem Umzug der Klägerin in eine neue Wohnung und kann deshalb selbst betragsmäßig keine Anhaltspunkte für den erforderlichen Aufwand für Schönheitsreparaturen im Jahre 2002 abgeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).