Urteil
9 A 4168/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1122.9A4168.03.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Abwasserabgaben für das Veranlagungsjahr 1995. Er betreibt in T. -T1. einen Fischzuchtbetrieb. Zu der Anlage gehören unter anderem mehrere Fischteiche unterschiedlicher Größe. Hierbei handelt es sich um Erdgruben, deren Boden aus einer Kiesschotterschicht besteht, die von einer dünnen wasserdurchlässigen Betondeckenschicht abgedeckt wird. Zur Anlage gehören ferner ein Bruthaus mit Büro, eine Abwasserbehandlungsanlage mit einem Vorklärbecken und Schönungsteichen sowie ein Schlammspeicher. Die Fischzuchtanlage wird versorgt mit Wasser aus dem nahe gelegenen X. . Aus diesem Bach fließt abgeleitetes Wasser über einen etwa 100 m langen verrohrten Zulauf bis zu den ersten Fischteichen der Anlage. Unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles und des Wasserdrucks durchfließt das Wasser die Gesamtanlage und wird nach einer Reinigung dem X. unterhalb des Betriebsgeländes wieder zugeleitet. In den jeweiligen Fischteichen findet eine Sauerstoffanreichung des Wassers jeweils durch ein Rotationsrad statt. Der Ableitung des Wassers aus dem X. sowie der Wiedereinleitung des Wassers in denselben lag ein Erlaubnisbescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 26. August 1993 zugrunde. Danach durfte zur Speisung der Fischteiche dem X. eine Wassermenge von bis zu 50 Liter pro Sekunde bzw. 180 cbm pro Stunde entnommen werden. In gleicher Menge erlaubte der Bescheid die Wiedereinleitung von Wasser in den X. an der Einleitungsstelle E 2. Daneben wurden unter anderem eine Jahresschmutzwassermenge nach dem 1. Juli 1993 in Höhe von 1.500.000 cbm und ein Überwachungswert für den Parameter Phosphor ab dem 1. Januar 1994 von 0,2 mg/l festgesetzt. Durch Bescheid vom 23. Juni 1997 setzte der Beklagte für das Veranlagungsjahr 1995 eine Abwasserabgabe von 9.300,-- DM fest. Grundlage dieser Festsetzung waren die durch das Staatliche Umweltamt Aachen anlässlich von vier Messungen im Jahre 1995 festgestellten Phosphorgehalte. Die gemessenen Werte betrugen 0,2 mg/l (10. Februar), 0,21 mg/l (21. April), 0,22 mg/l (28. Juli) und 0,32 mg/l (17. November). Den gegen den Abgabenbescheid gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. September 1997 zurück. Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger unter anderem ausgeführt: Bei seiner Fischzuchtanlage handele es sich um ein Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 WHG, so dass keine abgabepflichtige Einleitung von Abwasser im Sinne des § 2 Abs. 2 AbwAG vorliege. Die Fischteiche seien in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden. Die Teiche bezögen unverändertes Wasser unmittelbar durch Abzweigen aus dem Vorfluter - dem X. - und führten diesem in gleicher Menge das Wasser wieder zu. Das Wasser fließe in freiem Gefälle durch die Anlage und nehme hierbei an der natürlichen Gewässerfunktion teil. Die in den Teichanlagen vorhandenen Pumpen würden lediglich der Sauerstoffanreicherung und der Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit dienen und daher einer Einbindung in den Gewässerkreislauf nicht entgegen stehen. Diese zeige sich zudem daran, dass den Teichen von den südwestlich gelegenen Waldhängen auf einer Strecke von 600 Metern Niederschlagswasser zufließe. Die angrenzenden Hänge stiegen auf einer Länge von 200 bis 300 Metern um 30 bis 50 Meter an. Der Zufluss von den Hängen erreiche in der Spitze 30 bis 40 Liter, bei Starkniederschlägen sogar 70 Liter Wasser pro Sekunde. Nachdem der Beklagte durch Bescheid vom 14. Juli 2000 den Abgabebetrag wegen Berücksichtigung einer Vorbelastung auf 9.320,-- DM reduziert hatte, haben die Beteiligen das Verfahren in der mündlichen Verhandlung insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 1997 und des Änderungsbescheides vom 14. Juli 2000 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Die klägerische Fischzuchtanlage stelle kein Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 WHG dar. Für die Anlage würden nur bis zu 50 % des im X. befindlichen Wassers abgeleitet. Gegen die Gewässereigenschaft spreche, dass die aus Betonbecken bestehende Anlage keine Entwässerungsfunktion erfülle. Ein Versickern in den Untergrund und ein Aufsteigen von Grundwasser seien nicht möglich. Es finde eine Anreicherung des Wassers mit Sauerstoff statt. Zudem gebe es eine Behandlungsanlage für Amonium; auch sei zeitweise eine Phosphatfällung betrieben worden. Die klägerische Fischzucht sei daher bestimmt von künstlichen Mechanismen zur Steuerung der Produktionsabläufe. Bis zur Wiedereinleitung in den X. scheide das vom Kläger dem Bach durch künstliche Vorrichtungen entnommene Wasser aus dem natürlichen Wasserkreislauf aus. Die Anlage sei daher wie Schwimmbecken, Feuerlöschteiche, Zisternen und Wasserbecken nicht als Gewässer einzustufen. Die im klägerischen Betrieb vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen seien mit einer Flusskläranlage nicht vergleichbar. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten hinsichtlich eines Betrages von 180,-- DM den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat es der Klage stattgegeben. Der angefochtene Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und des Änderungsbescheides sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Entscheidend sei, dass die vom Kläger betriebene Fischzucht eine nicht der Abwasserabgabepflicht unterliegende Benutzung eines Gewässers darstelle. Der Tatbestand des Einleitens von Abwasser sei nicht erfüllt, wenn eine Verunreinigung des Wassers unmittelbar in einem Gewässer erfolge. Gemessen am bundesrechtlich vorgegebenen Gewässerbegriff seien die entsprechenden Voraussetzungen durch die Fischzuchtanlage des Klägers erfüllt. Bei den vorhandenen Teichen bleibe überwiegend die Anbindung an die Ökologie erhalten. Mit Ausnahme der verrohrten Teilstücke und der Brutanlage, die nur einen geringen Teil der gesamten Wasserfläche ausmachten, könnten im weit überwiegenden Teil der Anlage Wasser verdunsten und die Aufnahme von Niederschlagswasser stattfinden. Auf Grund der Durchlässigkeit des Bodens der Fischteiche könne auch Grundwasser aufsteigen. Für die Gewässereigenschaft spreche zudem, dass die Anlage nach dem Durchflussprinzip funktioniere und damit in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sei. Nach Ableitung des Wassers aus dem X. durchfließe dieses mit natürlichem Gefälle die Fischteiche, Gräben, Rohre, Reinigungsanlagen sowie Schönungsteiche und gelange danach nahezu vollständig an der Einleitungsstelle E 2 zurück in den X. . Die in der Anlage stattfindenden künstlichen Eingriffe und die Steuerung des Wasserflusses stellten keine Loslösung des Wassers aus dem Wasserkreislauf dar. Die Rezirkulation erfasse im Übrigen nur 50% bis 60 % des Wassers und finde im Winter nicht statt. Die im klägerischen Betrieb vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen stünden der Gewässereigenschaft nicht entgegen. Vielmehr finde keine Behandlung von Abwasser, sondern die Reinigung eines verunreinigten Gewässers statt. Schließlich könne an dieser Einschätzung auch der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid, der von einer Abwassereinleitung ausgehe, nichts ändern, da dieser insoweit keine Bindungswirkung habe. Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen. Er führt erweiternd aus: Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass bei der klägerischen Anlage die Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf noch gegeben sei. Es werde nur ein Teil des natürlichen Gewässers X. - namentlich maximal 50 % des Bachwassers - mittels künstlicher Ableitungsbauwerke abgezweigt und in die künstlichen, mit einer Betonsole versehenen Fischteiche sowie die Brutanlage des Klägers geleitet. Auch die Ableitung bzw. Verteilung auf die einzelnen Becken erfolge durch entsprechende technische Einrichtungen, auch wenn dies im überwiegenden Teil der Anlage keine Pumpen, sondern mechanische Einrichtungen seien. Darüber hinaus erfolge im unteren Teil der Anlage eine Kreislaufführung mittels Pumpen, und vor der Wiedereinleitung des genutzten Wassers werde dieses in künstlich geschaffenen Abwasserreinigungsanlagen behandelt. Bereits aus dieser baulichen Ausgestaltung ergebe sich der Verlust der Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf. Denn derartige technische Veränderungen sorgten dafür, dass das abgezweigte Wasser als von dem natürlichen Gewässer X. abgesonderte Wasseransammlung anzusehen sei. Das Wasser werde nicht lediglich weggeleitet, sondern zu einem bestimmten Zweck - der Nutzung als Zucht- und Produktionsstätte für Forellen - in künstlich angelegten Becken für gewisse Zeiträume gesammelt und danach gesteuert weitergeführt. In den Fischteichen finde der Austausch mit dem Grundwasser durch die gelöcherte Betonsole nicht ausreichend statt. Neben den baulichen Einrichtungen zeigten auch die künstlich gesteuerten Milieu- und Produktionsbedingungen in der klägerischen Anlage, dass die Fischteiche keine Gewässereigenschaft besäßen. So sei nach dem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid die Anlage gegen das Eindringen von Fischen aus dem X. zu sichern; bei Auftreten von Seuchen in der Anlage sei deren Übertreten in das Gewässer zu verhindern. Eine Nutzungsverbindung mit dem natürlichen Gewässer X. liege nicht vor. Der Umstand, dass das abgeleitete Wasser nach dem Durchfluss durch die Fischzuchtanlagen wieder in den X. geleitet und damit dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt werde, rechtfertige keine andere Bewertung. Denn ob eine Wasserführung ein Gewässer sei, könne für unterschiedliche Strecken der Wasserführung durchaus unterschiedlich beurteilt werden. Gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts spreche auch die Indizwirkung der Einleitungserlaubnis des Regierungspräsidenten Köln vom 26. August 1993. Dort werde ausgeführt, dass die Einleitung aus den Fischteichen der Abwasserentsorgung behandelten Abwassers diene. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und stützt sich zusätzlich auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der vom Kläger eingereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angegriffene Urteil zu Recht stattgegeben. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 1997 und des Änderungsbescheides vom 14. Juli 2000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist nicht abwasserabgabepflichtig im Sinne der §§ 1 und 9 Abs. 1 AbwAG. Nach § 1 Satz 1 AbwAG ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 WHG eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Abwasserabgabepflichtig ist gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG, wer Abwasser einleitet (Einleiter). Der Kläger leitet kein Abwasser in ein Gewässer ein; er betreibt Fischzucht in einem Gewässer. Nach § 2 Abs. 1 AbwAG ist Abwasser das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seiner Eigenschaft veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammenfließende Wasser (Schmutzwasser). Gemäß § 2 Abs. 2 AbwAG liegt ein Einleiten (in ein Gewässer) vor, wenn Abwasser im Sinne von § 2 Abs. 1 AbwAG unmittelbar in ein Gewässer verbracht wird. Der Tatbestand des Einleitens von Abwasser kann dementsprechend nur erfüllt sein, wenn die Veränderung des Wassers außerhalb eines bzw. des Gewässers stattfindet. Ein Einleitungstatbestand liegt nicht vor, wenn das vermeintliche Abwasser in einem Gewässer entsteht. Letzteres ist der Fall, wenn ein Gewässer selbst gewerblich genutzt und im Rahmen dieser Nutzung unmittelbar belastet wird. Bei der Aufzucht von Fischen in einem Gewässer entsteht deshalb keine Abwassereinleitung. Vor diesem Hintergrund erfordert das Entstehen von Abwasser zunächst eine Absonderung von Wasser aus dem natürlichen Wasserhaushalt. Gemäß § 1 AbwAG ist auch für die abgabenrechtliche Definition des Gewässerbegriffes § 1 Abs. 1 Nr. 1 (nur diese kommt hier in Betracht) WHG maßgeblich. Nach der letztgenannten Regelung ist unter einem oberirdischen Gewässer u.a. das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende Wasser zu verstehen. Dieses muss in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sein, denn nur dann ist eine Steuerung des Wassers nach Menge und Güte mit dem im Wasserhaushaltsgesetz vorgesehenen wasserwirtschaftlichen Instrumentarium möglich. Eine Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf erfordert die Teilhabe an der Gewässerfunktion; zu ihr gehören das Stattfinden natürlicher Prozesse wie Verdunstung, Versickerung, Auffangen von Regenwasser und von aufsteigendem Grundwasser. Sind diese Prozesse nicht gegeben, handelt es sich um vom natürlichen Wasserhaushalt abgesondertes Wasser, nicht jedoch um ein Gewässer. Ein derartiges abgesondertes Wasser ist indes nicht bei jeder Einschränkung der Gewässerfunktion gegeben. So kann auch trotz technischer Anlagen und Bauwerke oder teilweiser Verrohrungen die Gewässereigenschaft erhalten bleiben. Vgl. BVerwG , Urteil vom 31. Oktober 1975 - 4 C 43.73 -, BVerwGE 49, 293, 298f; Urteil vom 15. Juni 2005 - 9 C 8.04 -, NVwZ-RR 2005, 739; OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2004 - 9 A 1930/02 - m.w.N. Liegen Einschränkungen der genannten Gewässerfunktionen vor, bedarf es einer wertenden Beurteilung, ob die Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt unterbrochen wird. Gegenstand dieser wertenden Beurteilung müssen, wenn es durch eine Fischzuchtanlage zu einer Mehrzahl von anlagebezogenen Einschränkungen der Gewässerfunktion kommt, die jeweiligen Teile der Anlage und die Anlage als Ganzes sein. Zu prüfen ist im konkreten Einzelfall, ob die natürliche Gewässerfunktion noch dominiert oder auf Grund des Umfangs oder der Art der Einschränkung überwiegend verloren gegangen ist. Von einem Verlust der Gewässerfunktion ist bei gewerblichen Anlagen auszugehen, soweit sie die Gewässerfunktion nicht lediglich nutzen, sondern durch selbständige und eigengesetzliche Funktionen - wie etwa die Einbeziehung in einen industriellen Produktionskreislauf - diese weitgehend verdrängen oder ersetzen. Hingegen geht die Gewässereigenschaft nicht schon dadurch verloren, dass die Gewässerfunktion - etwa als Entstehungs- und Entwicklungsraum für Lebewesen zu dienen - durch Eingriffe oder technische Anlagen optimiert wird. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn die Gewässerfunktion vorrangig nur in besonderer Weise genutzt und nicht - insbesondere durch einen Kreislaufbetrieb des Wassers - anderen, gewässerfremden Einflüssen oder Gesetzlichkeiten unterworfen wird. Da der Gewässerbegriff künstliche Veränderungen des Wasserbettes nicht ausschließt, ist es unerheblich, ob derart optimierte Bedingungen in naturbelassenen Gewässern ohne menschliche Eingriffe anzutreffen wären. Deshalb genügt eine mit einer intensiven Gewässernutzung verbundene Wasserbelastung allein nicht für die Annahme, die Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt sei unterbrochen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 - 9 C 8.04 -, a.a.O. Die Zielsetzung des Abwasserabgabengesetzes, die Reinhaltung der Gewässer zu bewirken, rechtfertigt es im Übrigen angesichts der klaren Abgrenzung in § 1 AbwAG nicht, den Gewässerbegriff abgabenrechtlich enger zu definieren. Dies würde bedeuten, den Anwendungsbereich des Abwasserabgabengesetzes zu Lasten des Wasserhaushaltsgesetzes auszuweiten. Hiergegen spricht, dass das Wasserhaushaltsgesetz selbst hinreichende Eingriffsmechanismen enthält, um Gewässerverschmutzungen unmittelbar entgegenzuwirken. Die bei Gewässern zur Verfügung stehenden weitreichenden behördlichen Handlungsmöglichen wären hingegen bei Verneinung der Gewässereigenschaft nicht eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 - 9 C 8.04 -, a.a.O. Mit Blick auf die vorstehenden Grundsätze gelangt der Senat bei wertender Betrachtung der Fischzuchtanlage einschließlich sämtlicher stattfindender Einschränkungen von Gewässerfunktionen bzw. Einschränkungen der Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt zum Ergebnis, dass die Gewässereigenschaft der Anlage zu bejahen ist. Die einzelnen Teile der Fischzuchtanlage, wie auch eine Gesamtbetrachtung derselben, lassen eine ausreichende Anbindung an den natürlichen Wasserhaushalt erkennen. Der weitaus größte Teil der Anlage besteht aus offenen Teichen. Aus diesen Teichen kann Wasser verdunsten, Niederschlagswasser kann aufgenommen werden. Die Teiche erfüllen zudem eine erhebliche Entwässerungsfunktion für das von den angrenzenden Waldhängen abfließende Niederschlagswasser. Aufgrund des durchlöcherten Bodens ist ein Austausch mit dem Grundwasser gewährleistet. Die dem Senat vorliegenden Fotos bestätigen, dass die Anlage in die natürliche Umgebung eingebettet ist. Das Wasser des natürlichen Gewässers X. durchfließt weitgehend aufgrund des Gefälles und des natürlichen Wasserdrucks die künstlich angelegten Gewässerbetten in der Anlage. Die Verbindung zum (natürlichen) Gewässer X. wird durch die etwa 100 Meter lange verrohrte Zuleitung nicht aufgehoben. Vielmehr spricht die aufgrund der geringen Länge der Zuleitung verbliebene Nähe zum Bach bei natürlicher Betrachtungsweise gegen einen Verlust der Gewässereigenschaft. Hinzu kommt die Ausgestaltung der Einleitungsstelle in den X. , wie sie auf den bei den Akten befindlichen Fotos dokumentiert ist. Sie stellt sich als naturnahe Anbindung der Fischzuchtanlage an die Umgebung dar. Auch das Vorhandensein des Bruthauses, welches das abgeleitete Wasser durchfließt, rechtfertigt keine Abweichung in der Beurteilung. Zwar handelt es sich dabei um einen technisch geprägten Zweckbau; der Senat sieht bezüglich dieses Anlagenteiles mit Blick auf Dauer und Umfang des Durchlaufens des Bachwassers jedoch kein hinreichendes Gewicht in der Einschränkung der Gewässerfunktionen, um insgesamt einen Verlust der Gewässereigenschaft annehmen zu können. Im Verhältnis zu den im Übrigen offen gestalteten Bereichen der Anlage (Fischteiche, Schönungsteiche etc.) stellt das Bruthaus nur einen untergeordneten Teil dar. Die genannte Bewertung vermag vorliegend auch nicht zu ändern, dass die Bedingungen für die Fischzucht durch dichten Fischbesatz sowie die Zugabe von Futter und Medikamenten in einer Weise optimiert werden, die ohne menschliches Zutun in der Natur nicht erreicht würde. Darin sieht der Senat vielmehr lediglich eine - besonders intensive - Nutzung der natürlichen Gewässerfunktion. Dazu gehört es auch, dass auf Grund dieser Nutzung sich ergebende Wasserbelastungen durch eine Abwasserbehandlungsanlage reduziert werden. Insgesamt wird durch die bloße Technisierung und Intensivierung der Fischzucht die Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt im vorliegenden Einzelfall nicht unterbrochen. Die nach dem Durchflussprinzip funktionierende Fischzucht nutzt vielmehr eine wesentliche Gewässerfunktion, nämlich als Entstehungs- und Entwicklungsraum für Lebewesen zu dienen, durch Optimierung der natürlichen Bedingungen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die im Sommer teilweise im unteren Teil der Anlage stattfindende Wasserrezirkulation nicht die Verbindung zum natürlichen Wasserkreislauf aufhebt, da diese in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht untergeordnete Bedeutung hat. Ferner vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die mit der Fischzucht verbundene Wasserbelastung ein Ausmaß erreicht hätte, das Anlass zu der Annahme einer Unterbrechung des Zusammenhangs mit dem natürlichen Wasserhaushalt geben könnte. Schließlich steht auch die durch den Regierungspräsidenten Köln unter dem 26. August 1993 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis der vorgenommenen Bewertung nicht entgegen. Zwar geht die Erlaubnis davon aus, dass durch die Fischzucht des Klägers eine abgabepflichtige Einleitung von Abwasser in ein Gewässer stattfindet. Dies ist aber für die Frage der Erfüllung des Abwasserabgabetatbestandes ohne Bedeutung. Eine über die wasserrechtliche Gestaltungswirkung hinausgehende, andere rechtliche Zusammenhänge erfassende Feststellungswirkung könnte der Erlaubnis nur auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift zukommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 - 9 C 8.04 - a.a.O. Daran fehlt es. § 4 Abs. 1 AbwAG misst der wasserrechtlichen Erlaubnis eine Bindungswirkung nur im Hinblick auf die Festlegung von Überwachungswerten und die Jahresschmutzwassermenge bei. Die Feststellung der rechtlichen Voraussetzungen der Abgabepflicht wird hierdurch weder gebunden noch ersetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 - 9 C 8.04 - a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.