Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. April 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 3. November 1998 verpflichtet, die durch die Renteneinkünfte der vormaligen Klägerin L. nicht gedeckten Heimpflegekosten der vormaligen Klägerin für die Zeit vom 15. Mai 1998 bis zum 30. November 1998 aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens aller Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme nicht gedeckter Heimkosten der vormaligen Klägerin Frau F. L. für die Zeit vom 16. Mai 1998 bis 30. November 1998 aus Mitteln der Sozialhilfe. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 - im vorliegenden Verfahren Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Senatsurteil vom 29. Mai 2001 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verschonung der für die Grabpflege zurückgelegten Mittel sei nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG möglich. Es sei gerechtfertigt, eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu verschonen. Die Angemessenheit einer solchen Grabpflege beurteile sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles, lasse sich jedoch vorliegend nicht abschließend beurteilen. In erster Linie sei zu klären, ob der vormaligen Klägerin ein Kündigungsrecht zugestanden habe. Sei diese Frage zu bejahen, müsse die Verhältnismäßigkeit zwischen verringerter Grabpflege einerseits und der durch die Kündigung zu erlangenden Rückvergütung andererseits überprüft werden. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und ist nach wie vor der Meinung, Frau L. habe weder das Recht zu einer ordentlichen noch zu einer außerordentlichen Kündigung zugestanden. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, Frau L. habe den Grabpflegevertrag jederzeit kündigen können. Jedenfalls sei der Vertrag aus wichtigem Grund kündbar gewesen. Auch wäre eine einfachere Grabbepflanzung als tatsächlich vereinbart im Sinne einer angemessenen Vorsorge für den Todesfall ausreichend gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist begründet. Die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Berufungsgericht zu prüfende und zu entscheidende Frage, ob Frau L. ein Kündigungsrecht zugestanden hat, ist zu verneinen. Ein Kündigungsrecht der Frau L. ergibt sich zunächst nicht aus § 649 Satz 1 BGB. Danach kann der Besteller eines Werkes bis zu dessen Vollendung jederzeit den Vertrag kündigen. Diese Bestimmung ist auf den Grabpflegevertrag zwischen Frau L. und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde T. nicht anwendbar. Die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien dieses Vertrages erschöpfen sich nicht - wie von der genannten Regelung ins Auge gefasst - darin, dass - wie im Werkvertragsrecht der Normalfall - der Unternehmer das Werk einseitig und einmalig herzustellen und der Besteller es sodann abzunehmen hat. Vielmehr hat nach dem Inhalt des Vertrages die Kirchengemeinde ihre Pflegeleistungen über einen Zeitraum von (ursprünglich) 40 Jahren zu erbringen. Angesichts dieser Vertragsdauer und der währenddessen fortlaufend zu erbringenden Leistungen der Kirchengemeinde ist das vorliegende Vertragsverhältnis vielmehr nach den Grundsätzen über Dauerschuldverhältnisse zu beurteilen. Seine Kündigung oder sonstige Beendigung kann daher auch nur nach den für Dauerschuldverhältnisse geltenden allgemeinen Grundsätzen beurteilt werden. Zur Unanwendbarkeit von § 649 BGB bei werkvertraglichen Verhältnissen der vorliegenden Art OLG Frankfurt, Urteil vom 10. März 2000 - 24 U 41/00 -, Juris; vgl. auch Urteil vom 15. Dezember 2000 - 24 U 240/98 -, Juris. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses, wie es die Beklagte für gegeben hält, besteht nicht. Ein derartiges ordentliches Kündigungsrecht ist hier nach den gesamten Umständen des vorliegenden Einzelfalles nicht gegeben. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Dauerschuldverhältnis gekündigt werden kann, lässt sich, soweit es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlt, nur unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessenlage der Vertragsparteien nach Treu und Glauben und den Verkehrssitten beurteilen. So BGH, Urteil vom 13. Januar 1959 - I ZR 47/58 -, MDR 1959, 547; BGH, Urteil vom 7. Mai 1975 - VIII ZR 210/73 -, NJW 1975, 1268, sowie Juris. Beim vorliegenden Grabpflegevertrag entspricht es nicht nur den Interessen der Friedhofsverwaltung, sondern auch denjenigen der Frau L. , eine möglichst lange, nämlich auf die Dauer der Ruhezeit sich erstreckende Vertragsdauer zu vereinbaren und auch tatsächlich einzuhalten. Nicht nur der Friedhofsverwaltung, sondern auch Frau L. war daran gelegen, es möglichst nicht zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kommen zu lassen. Dass insbesondere Frau L. keinerlei Interesse an einer vorzeitigen Vertragsbeendigung im Sinne einer Kündigung hatte, wird auch daran deutlich, dass sie ihren vertraglichen Verpflichtungen bereits unmittelbar nach dem Vertragsabschluss nachgekommen ist. Sie hat den von ihr zu zahlenden Betrag in Höhe von 10.000 DM nämlich bereits im Juni 1990 vollständig entrichtet. Aus diesem Umstand und der Formulierung im Vertrag (der Vertrag über die Grabpflege ... behält seine Gültigkeit bis zum Ablauf der Ruhezeit von z.Zt. 40 Jahren") wird deutlich, dass beide Vertragsparteien im Hinblick auf ihre individuelle Interessenlage eine vorzeitige Beendigung des Vertrages und damit eine Kündigung nicht gewollt haben. Bedenken gegen den konkludenten Ausschluss eines ordentlichen Kündigungsrechts bestehen aus den vorgenannten Gründen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht. Vgl. zum Ausschluss des Kündigungsrechts bei der Dauergrabpflege auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. August 1989 - 11 U 154/88 -, Juris. Auch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung stand Frau L. nicht zu. Zwar kann ein Dauerschuldverhältnis grundsätzlich auch ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung aus wichtigem Grund gekündigt werden. Diese Befugnis ergibt sich jetzt aus § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB, war jedoch nach ständiger Rechtsprechung auch vor Inkrafttreten dieser Regelung anerkannt. Ein derartiger wichtiger Grund ist nach der ständigen Rechtsprechung BGH, Urteile vom 7. Oktober 2004 - I ZR 18/02 -, NJW 2005, 1360; vom 3. November 1999 - I ZR 145/97 -, NJW-RR 2000, 1560; vgl. auch Heinrichs in Palandt, BGB, Kommentar, 64. Aufl., § 314 Rn. 7 anzunehmen, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen vereinbarter Beendigung oder bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (vgl. jetzt § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein derartiger wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung kann im vorliegenden Fall auf Seiten der Frau L. nicht erkannt werden. Insbesondere berechtigte die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Umstand, dass sie ab 1993 von Mitteln der Sozialhilfe abhängig wurde, sie nicht zu einer außerordentlichen Kündigung im vorstehenden Sinne. Bei der finanziellen Lage und der sonstigen wirtschaftlichen Situation eines Vertragspartners handelt es sich nämlich grundsätzlich um Umstände, die allein in seinem Risikobereich liegen und demjenigen des Kündigungsgegners entzogen sind. Derartige im Risikobereich des Kündigenden selbst liegende Umstände berechtigen indes nicht zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Im Gegenteil wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Recht zur außerordentlichen Kündigung nur für solche Umstände anerkannt, die in der Person oder zumindest im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. BGH, Urteile vom 7. Oktober 2004 - I ZR 18/02 -, a.a.O.; vom 13. Dezember 1995 - XII ZR 185/03 -; ZMR 1996, 309, sowie Juris; vom 29. November 1995 - XII ZR 230/94 -, NJW 1996, 714; vom 19. April 1978 - VIII ZR 182/76 -, MDR 1978, 924, sowie Juris. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Verarmung der Frau L. ausschließlich in ihren eigenen Risikobereich, dagegen nicht in denjenigen ihres Vertragspartners fiel. Somit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die eingetretene Notlage ihr ein Kündigungsrecht nicht vermittelt hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof von dem vorstehend dargestellten Grundsatz, dass die wirtschaftliche Notlage eines Vertragspartners diesen nicht zur außerordentlichen Kündigung bestehender Verträge aus wichtigem Grund berechtige, Ausnahmen zugelassen. Hiernach können beispielsweise wirtschaftliche Schwierigkeiten einer GmbH diese zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund des mit ihrem Geschäftsführer geschlossenen Dienstvertrages berechtigen. Vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1975 - II ZR 2/73 -, WM 1975, 761 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 2002 - II ZR 353/00 -, NJW 2003, 431. Ebenso kann unter Umständen der wirtschaftliche Niedergang eines Unternehmens dieses zur Kündigung eines Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund berechtigen. BGH, Urteil vom 20. Februar 1958 - II ZR 20/57 -, VersR 1958, 243. Diese Ausnahmen von dem dargestellten Grundsatz sind jedoch durch ein über gewöhnliche Austauschverträge hinausgehendes, regelmäßig besonders enges Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern sowie durch die besonders enge Bindung einer Partei an den wirtschaftlichen Erfolg der anderen geprägt. Der wirtschaftliche Niedergang eines Unternehmens liegt in diesen Fällen als Kehrseite der Beteiligung an dessen wirtschaftlichem Erfolg nicht nur in der Risikosphäre des Unternehmens, sondern auch in der seines Vertragspartners. Hierzu eingehend BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - I ZR 18/02 -, a.a.O. An einer derartigen Situation fehlt es im vorliegenden Fall indessen vollständig. Irgendein Grund, der die Beteiligung der Evangelischen Kirchengemeinde am wirtschaftlichen Risiko der Frau L. rechtfertigen könnte, ist nicht vorhanden. Insgesamt lässt sich daher ein Kündigungsrecht der Frau L. nicht mit der Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse begründen. Ebenso wenig ist ein außerordentliches Kündigungsrecht oder ein Anspruch der Frau L. auf eine Vertragsanpassung deswegen gegeben, weil die Ruhezeit auf dem Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde T. mit Wirkung vom 1. Januar 1993 von 40 Jahren auf 30 Jahre herabgesetzt worden ist. Zwar kommt eine Kündigung oder Vertragsanpassung in Betracht, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die nach der Rechtsprechung zum Wegfall oder zur wesentlichen Veränderung der Geschäftsgrundlage führen. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Geschäftsgrundlage eines Vertrages gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder dem Fortbestand gewisser Umstände, auf denen der Vertragswille sich aufbaut. Bei gegenseitigen Verträgen ist in der Regel die Vorstellung von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung Geschäftsgrundlage. Auch insoweit gilt, dass Umstände, die nach dem Vertrag ersichtlich in den Risikobereich einer Partei fallen, dieser kein Recht geben, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen. Weiter ist die Berufung auf eine Änderung oder einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nur zulässig, wenn das zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nicht zumutbaren Ergebnisses unabweisbar erscheint. Vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1978 - VIII ZR 221/76 -, MDR 1978, 658, und Juris; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 - XII ZR 185/93 -, Juris. Auf den ersten Blick könnte fraglich sein, ob die nicht unerhebliche, nach Vertragsschluss eingetretene Verkürzung der Ruhezeit von 40 auf 30 Jahre, mithin um ein Viertel der Liegezeit, eine derart wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne einer Störung der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung darstellt, dass Frau L. eine Vertragsanpassung etwa in Gestalt einer entsprechenden Reduzierung der von ihr bereits entrichteten Vergütung hätte verlangen können, zumal die durch die Veränderung der Liegezeit eingetretene Äquivalenzstörung auch nicht ohne weiteres in den Risikobereich einer der beiden Vertragsparteien fällt. Dennoch wäre letztlich Frau L. auf Grund dieses Umstandes die Berufung auf eine Änderung oder einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht möglich gewesen. Es lässt sich nämlich bereits nicht feststellen, es sei gemeinschaftliche Vorstellung beider Vertragsparteien oder jedenfalls - für die Kirchengemeinde erkennbar - der Frau L. gewesen, dass die Ruhezeit in jedem Fall weiterhin 40 Jahre betragen werde. Vielmehr sind die Vertragspartner davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (29. Mai 1990) die Ruhezeit 40 Jahre betrage, jedoch eine Verkürzung nicht ausgeschlossen sei. Dies findet in Ziffer 3 des Vertrages seinen Niederschlag in der Formulierung der Vertrag ... behält seine Gültigkeit bis zum Ablauf der Ruhezeit von z.Zt. (Hervorhebung durch den Senat) 40 Jahren". Schon hieraus wird deutlich, dass die Vertragspartner auch eine Veränderung der Ruhezeit in den Blick genommen und hierin allein eine Störung in der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung offenbar nicht erblickt haben. Es fehlt jedoch auch noch an einer weiteren Voraussetzung für die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Diese ist - wie ausgeführt - nur dann zulässig, wenn sie zur Vermeidung eines untragbaren und für die betroffene Partei nicht zumutbaren Ergebnisses unabweislich erforderlich ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Gemäß Ziffer 3 des Vertrages sollte dieser nämlich mit Blick auf eine vorhersehbare Pflegebedürftigkeit der Frau L. ggf. bereits vor ihrem Tode auf besondere Vereinbarung" hin in Kraft treten. Auf dieser Grundlage haben sich die Vertragsparteien unstreitig geeinigt, dass die Friedhofsverwaltung nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit von Frau L. die Grabpflegearbeiten bereits im Jahre 1992 aufnahm. Bereits zu jenem Zeitpunkt war Frau L. nämlich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die Grabpflege selbst auszuführen. Die Friedhofsverwaltung erbrachte auf der Basis des Grabpflegevertrages ihrerseits Leistungen schon ab einem Zeitpunkt, der etwa 8 Jahre vor dem Tod der Frau L. lag. Da die Kirchengemeinde somit nach dem Vertragsinhalt Leistungen lange vor dem Tod der Frau L. zu erbringen hatte und tatsächlich auch erbracht hat, lässt sich nicht feststellen, dass die für die Dauer der Grabpflege maßgebliche Ruhezeit nach den Vorstellungen der Vertragsparteien oder einer von ihnen von ausschlaggebender Bedeutung für das vertraglich vorgesehene Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gewesen sei. Bereits nach dem Wortlaut des Vertrages, aber ebenso nach dessen tatsächlicher Handhabung in der Folgezeit ist davon auszugehen, dass einerseits der Zeitpunkt des Leistungsbeginns, andererseits aber auch die Dauer der Ruhezeit und damit der Zeitpunkt der Leistungsbeendigung nach dem Vertragswillen beider Parteien keinen Anspruch auf Vertragsauflösung oder -anpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage geben sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien die von der Friedhofsverwaltung nach konkreter Absprache zu erbringenden Leistungen pauschal abgelten wollten und auch in Kenntnis der späteren Verkürzung der Ruhezeit den Vertrag im Übrigen gleichlautend abgeschlossen hätten. Stand Frau L. ein Kündigungsrecht nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu, fehlt es an bereiten Mitteln aus dem Grabpflegevertrag, die von ihr einzusetzen gewesen wären. Wegen des Fehlens von verwertbarem Vermögen ist der Sozialhilfeanspruch damit in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gegeben und hat die Beklagte insoweit die Übernahme von Heimpflegekosten zu Unrecht abgelehnt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte auch für den Folgezeitraum bis zum Tode von Frau L. zur Übernahme der Heimpflegekosten verpflichtet ist, soweit die übrigen Voraussetzungen für die Hilfegewährung weiterhin vorgelegen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.