Beschluss
15 A 95/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1115.15A95.05.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.516,35 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.516,35 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Wegen des entscheidungserheblichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze und dazu eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Am 17. August 2005 hat eine Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift gleichen Tages und die gefertigten Lichtbilder (Bl. 126 - 135 der Gerichtsakte) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im berufungsbefangenen Umfang zu Recht abgewiesen, da der angefochtene Beitragsbescheid vom 29. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2003 insoweit rechtmäßig ist. Auf die Ausführungen des angegriffenen Urteils wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Auch der von der Klägerin allein noch vorgebrachte Einwand, es hätte einer rechnerischen Aufteilung der veranlagten Fläche nach der angrenzenden Frontlänge der Straße G. I. stattfinden müssen, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Senat hat eine Aufteilung der zu veranlagenden Grundstücksfläche nach dem Verhältnis der angrenzenden Frontlängen der ausgebauten Anlagen oder Anlagenabschnitte gefordert, wenn ein Grundstück zwar an zwei Anlagen oder Anlagenabschnitte grenzt, aber nicht in den Genuss einer Doppelerschließung durch eine Eckgrundstückslage kommt. Nur die Eckgrundstückslage erlaubt die Annahme, dass durch den Ausbau beider Anlagen den Grundstückseigentümern zwei Mal ein wirtschaftlicher Vorteil zugewandt wird, weil der Gebrauchswert des Grundstücks durch die umfassendere verkehrliche Erschließung von zwei Seiten entsprechend stärker gesteigert wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 15 B 577/04 -, NVwZ-RR 2005, 451; Beschluss vom 19. November 1997 - 15 A 4674/95 -, S. 4 des amtl. Umdrucks. Demgegenüber rechtfertigt die verkehrliche Erschließung eines Grundstücks auf nur einer Grundstücksseite durch zwei Anlagen oder Anlagenabschnitte keine doppelte Heranziehung, weil es am wirtschaftlichen Vorteil durch doppelte verkehrsmäßige Erschließung ein und derselben Fläche fehlt, sodass eine rechnerische Aufteilung der zu veranlagenden Grundfläche nach angrenzenden Frontlängen vorzunehmen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 15 A 2188/04 -, NVwZ-RR 2004, 783; Beschluss vom 8. Juni 2004 - 15 A 2166/04 -, NVwZ-RR 2004, 784. Nach diesen Maßstäben wird das Grundstück der Klägerin als Eckgrundstück von zwei Anlagen doppelt erschlossen, sodass keine rechnerische Aufteilung nach angrenzenden Frontlängen erforderlich ist. Die beitragsrechtliche Situation stellte sich im maßgebenden Zeitpunkt des 19. März 2001, des Tages der letzten Abnahme der Ausbauarbeiten an der G1. I. und damit des Tages des Entstehens der Beitragspflicht so dar, dass der ausgebaute Straßenzug G. I. bis zur Südostspitze des klägerischen Gebäudes und damit bis zum tatsächlichen Ausbauende eine Anlage war, während der weiterführende Straßenzug zusammen mit der an der westlichen Grundstücksseite vorbeiführenden L. Straße und deren südlich gelegenen Teil eine zweite Anlage bildete. Von diesen beiden Anlagen wurde das klägerische Grundstück jeweils einmal voll erschlossen. Anders wäre die Rechtslage nur dann, wenn die Weiterführung der Straße G. I. bis zum Einmündungsbereich an der Südwestspitze des klägerischen Grundstücks ohne den Hauptzug der L. Straße eine selbstständige Anlage gewesen wäre. Dann nämlich läge das Grundstück an drei Anlagen, nämlich an der Straße G. I. und der genannten Fortsetzung auf der Südwest- und Südseite und an der L. Straße auf der Westseite, sodass eine rechnerische Aufteilung der Grundfläche hinsichtlich der Anlagen G. I. und der Fortsetzung bis in den Einmündungsbereich der Fahrbahn der L. Straße erforderlich gewesen wäre. Denkbar wäre auch, dass die Fortsetzung der Straße G. I. bis in den Einmündungsbereich der Fahrbahn der L. Straße trotz des spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagebegriffs der Straßenbaubeitragssatzung Teil der Anlage G. I. war. Dann allerdings läge ein Ausbau dieser Anlage bis auf ein kleines Reststück vor, so dass - wie geschehen - eine Veranlagung des klägerischen Grundstücks mit der gesamten Fläche zu erfolgen hätte. Vgl. dazu, dass auch bei dem spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagebegriff die Anlagenabgrenzung über das Bauprogramm hinausreichen oder hinter ihm zurückbleiben kann, OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870; zur Beitragsfähigkeit eines bloßen Teilausbaus einer Anlage vgl. Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144. Was Anlage ist, richtet sich in erster Linie nach der gemeindlichen Straßenbaubeitragssatzung. § 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen vom 15. Juni 1990 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. Juli 1998 (SBS) erlaubt die Beitragserhebung für Maßnahmen "im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen" und wählt somit den spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff, der für die räumliche Abgrenzung der Anlage grundsätzlich auf das Bauprogramm abstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, S. 8 f. des amtl. Umdrucks. Hier endet das Bauprogramm für die Straße G. I. an der Südostspitze des klägerischen Gebäudes. Die von der abgerechneten Anlage G. I. weiterführende Fahrbahn war weder eine eigenständigen Anlage noch ein Teil der Anlage G. I. . Allerdings kann dabei für den maßgeblichen Zeitpunkt nicht auf ein Bauprogramm dieses Straßenzuges abgestellt werden, da er damals schon lange ausgebaut war. Das Bauprogramm des später durchgeführten Ausbaus in diesem Bereich stammt erst aus dem Jahre 2004. Es ist daher, ähnlich wie bei der Abgrenzung von Erschließungsanlagen, vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 12 Rn. 10, darauf abzustellen, ob es sich bei dem Straßenteil bei natürlicher Betrachtungsweise um einen durch Unterschiede im Erscheinungsbild augenfällig abgegrenztes Element des öffentlichen Straßennetzes handelt. Die Örtlichkeit zeichnete sich dadurch aus, wie sich insbesondere aus den zu den Akten gereichten Lichtbildern der Beiakte 4 vor Ausbau des hier in Rede stehenden Bereiches südlich des klägerischen Grundstücks ergibt, dass die L. Straße sich etwa ab dem Haus L. Straße 12 nach Osten hin kontinuierlich verbreiterte, bis zum Haus L. Straße 22 am Beginn der Ausbaustrecke G. I. an der Südostspitze des klägerischen Gebäudes. Der so gewonnene Raum wurde als Parkplatz in senkrechter Aufstellung zur Fahrbahn der L. Straße hin genutzt, an der zurückspringenden östlichen Häuserfront führte ein Gehweg vorbei. Die in Rede stehende Fortsetzung der Straße G. I. wäre dann eine eigenständigen Anlage, wenn der gesamte Bereich der Ausweitung östlich der Fahrbahn der L. Straße bis einschließlich des Gehwegs südlich des klägerischen Grundstücks als Platz mit eigenständiger Erschließungsfunktion anzusehen gewesen wäre. Sie wäre ein Teil der Anlage G. I. , wenn sie nicht als eigenständiger Platz und nicht als Teil der L. Straße anzusehen gewesen wäre. Die Fläche gehört aber selbst heute auch nach deren Ausbau zur L. Straße, wie die Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter, die er den übrigen Mitgliedern des Senats vermittelt hat, ergeben hat. Historisch handelte es sich zwar, wie der Name "Bottermaat" (Buttermarkt) zeigt, um ein platzähnliches Gebilde. Dennoch bestand und besteht der Gesamteindruck wegen der nur geringen Größe der Fläche und ihres Zuschnitts (im Einmündungsbereich der Fahrbahnen stumpfwinkeliges Dreieck von etwa 135 Grad mit Seitenlängen von 36 m entlang der Fahrbahn der L. Straße, 54 m entlang der östlichen Häuserfront der L. Straße und 23 m entlang der Einmündung der Fahrbahnen bis zum Ausbaubeginn der Straße G. I. ) nicht in dem eines Platzes, sondern in dem einer Aufweitung der L. Straße. Das galt erst recht im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht für den Ausbau der Straße G. I. , als diese Fläche straßentypisch für Parkplätze an der Fahrbahn der L. Straße und den Gehweg vor der zurückspringenden Häuserfront genutzt wurde. Grenzt somit das klägerische Grundstück mit zwei Seiten nicht an drei Anlagen, sondern nur an zwei Anlagen, ist für die begehrte rechnerische Aufteilung der Grundfläche nach angrenzenden Frontlängen kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.