Urteil
6 A 2650/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1108.6A2650.03.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin unterrichtete bis zu ihrer mit Ablauf des Monats 00.0000 erfolgten Zurruhesetzung als Oberstudienrätin an einem Gymnasium in L. . Seit 00.0000 hatte sie im Wege der Altersteilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl von 24,5 Wochenstunden gearbeitet. An ihrer Schule bestand eine von der Schulleitung getroffene Regelung, nach der jeder vollzeitbeschäftigte Lehrer zusätzlich zu seinen Pflichtunterrichtsstunden in der Regel wöchentlich zwei, seit 00.0000 wöchentlich drei Unterrichtsstunden als Bereitschaftsdienst für Vertretungsfälle im Schulgebäude zu verbringen hatte. Mit Schreiben vom 00.00.0000 beantragte die Klägerin, ihre Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit anzuerkennen und rückwirkend ab 00.00.0000 finanziell zu vergüten. Die Bezirksregierung E. lehnte dies mit Bescheid vom 00.00.0000 mit der Begründung ab: Die von der Klägerin seit 00.00.0000 geleisteten Bereitschaftsdienste, auf die sich ihr Antrag beziehe, seien weder auf die Pflichtunterrichtsstunden anzurechnen noch als Mehrarbeit einzustufen. Die Bereitschaftsanwesenheit" habe sich noch im Rahmen der über die reine Unterrichtserteilung hinausgehenden wöchentlichen Arbeitszeit der Beamten von (damals) 38,5 Stunden gehalten. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 3. Oktober 2000 - C 303/98 - sei für den Lehrerbereich nicht einschlägig. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 aus den Gründen des Bescheides vom 00.00.0000 zurück. Die Klägerin hat Klage erhoben und geltend gemacht: Sie habe an ihrer Schule seit 23 Jahren gemäß mündlicher Anordnung der Schulleitung Bereitschaftsdienst von zwei bis drei Stunden wöchentlich geleistet, und zwar auch vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende. Erstmals nach Beginn ihrer Altersteilzeitbeschäftigung habe sie von der Schulleitung diesbezüglich eine schriftliche Anordnung - lautend auf nunmehr eine Wochenstunde Bereitschaftsdienst - erhalten. Diese Anordnungen seien durch § 11 Abs. 3 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO) vom 20. September 1992, GABl NW I S. 235, zuletzt geändert durch Runderlass des Kultusministeriums vom 21. Juni 2002, nicht gedeckt. Danach könnten Lehrer lediglich im Einzelfall" zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, insbesondere kurzfristig wahrzunehmender Vertretungsunterricht, dies erforderten. Die regelmäßige Anordnung von Bereitschaftsdienst jeweils für ein Schulhalbjahr, wie sie an ihrer Schule vorgenommen worden sei, sei jedoch kein Einzelfall". Das Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 - C 303/98 - sei einschlägig. Gemäß Art. 2 der Richtlinie 93/104 der Europäischen Union sei Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeite, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seine Tätigkeit ausübe oder Aufgaben wahrnehme. Bezüglich dieser Bestimmung habe der EuGH entschieden, dass Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit insgesamt als Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunde im Sinne der Richtlinie anzusehen sei. Das gelte für Beamte unmittelbar. Somit seien die von ihr seit dem 00.00.0000 geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten als Arbeitszeit anzuerkennen und habe sie Anspruch auf Vergütung ihrer Mehrarbeit gemäß der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV). Zwar sei dort eine Vergütung nur bei Erteilung zusätzlicher Unterrichtsstunden geregelt. Das könne jedoch nicht zur Folge haben, dass Lehrer unbegrenzt zu Bereitschaftsdiensten herangezogen würden, ohne dass dies als Arbeitszeit anerkannt und entsprechend vergütet werde. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 die von ihr geleisteten Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit anzuerkennen und ihr für 275 Mehrarbeitsstunden eine Mehrarbeitsvergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes ab Rechtshängigkeit zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf die Begründung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung bezogen und ergänzend ausgeführt: Im Rahmen der sogenannten Bereitschaftsdienststunden würden die Lehrkräfte über die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung hinaus zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet, um im Bedarfsfall kurzfristig für Vertretungsunterricht eingesetzt werden zu können. Derartige Regelungen seien an allen Schulen üblich und widersprächen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht § 11 Abs. 3 Satz 2 ADO. Dass jede Schule einen Bereitschaftsdienstplan für einen überschaubaren Zeitraum aufstelle, sei organisatorisch sinnvoll und stehe dem Einzelfallbegriff" nicht entgegen. Soweit die Klägerin bei ihren sogenannten Bereitschaftsdiensten Unterricht erteilt habe, scheide ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung ebenfalls aus. Denn sie habe nicht mehr als drei zusätzliche Stunden im Kalendermonat unterrichtet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Sie sei unzulässig, soweit sie eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Mehrarbeitsvergütung auch über die den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildende Zeit von 00.00.0000 bis einschließlich 00.0000 hinaus betreffe: Insoweit fehle es an einem diesbezüglichen Antrag bei der Behörde bzw. an dem nach § 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) vorgeschriebenen Vorverfahren. Im Übrigen - im Umfang des von der Klägerin in ihrem Antrag vom 00.00.0000 geltend gemachten Anspruchs - sei die Klage zulässig. Insoweit sei sie aber nicht begründet. Der Beklagte habe die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für die Zeit von 00.00.0000 bis einschließlich 00.00.0000 rechtlich einwandfrei abgelehnt. Sie sei nicht, wie § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV vorschreibe, schriftlich angeordnet worden. Außerdem hätten die von der Klägerin in der Zeit von 00.00.0000 bis einschließlich 00.00.0000 tatsächlich geleisteten 11 Vertretungsstunden die individuelle Zahl der Pflichtunterrichtsstunden nicht um mehr als drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat überstiegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 MVergV). Mehrarbeitsvergütung stehe der Klägerin auch nicht bezüglich der Bereitschaftsdienste in der Zeit von 00.00.0000 bis einschließlich 00.00.0000 zu, bei denen sie Vertretungsunterricht nicht erteilt habe. Das gelte unabhängig davon, ob gemäß einem Runderlass des Kultusministers vom 11. Juni 1979, GABl. NW. 1979, 296, Mehrarbeitsvergütung im Schuldienst eine Mehrbeanspruchung durch Unterrichtstätigkeit voraussetze. Auch insoweit fehle es jedenfalls an der erforderlichen schriftlichen Anordnung von Mehrarbeit. Außerdem habe es sich dabei ohnehin nicht um Mehrarbeit gehandelt. Angesichts der Vielfältigkeit der Aufgaben, die zudem je nach unterrichteten Fächern erheblich variierten, lasse sich von vornherein nicht für jede Gruppe von Lehrern mit gleicher Pflichtunterrichtsstundenzahl jeweils ein gleicher, mit dem Aufwand für die Ableistung von Pflichtstunden korrespondierender zeitlicher Aufwand für sonstige Aufgaben und damit eine exakte wöchentliche Arbeitsbelastung von 38,5 Stunden gewährleisten. Dem Dienstherrn müsse bei der Übertragung von Aufgaben auf den Lehrer außerhalb der Unterrichtsstunden ein Spielraum zugestanden werden. Die Übertragung zusätzlicher Aufgaben führe grundsätzlich nicht zu der Annahme einer zeitlichen Mehrbelastung im Sinne einer Mehrarbeit, wie dies auch in dem erwähnten ministeriellen Runderlass vom 11. Juni 1979, a. a. O., zum Ausdruck komme. Das gelte auch für die hier angeordneten regelmäßigen Bereitschaftsdienste, und zwar unabhängig davon, ob deren Anordnung im Einklang mit der Erlasslage - § 11 Abs. 3 Satz 2 ADO - gestanden habe. Außerdem habe sich die Klägerin in der Zeit, in der sie sich bei Bereitschaftsdienst in der Schule aufgehalten habe, prinzipiell auch anderen, ohnehin von ihr im Rahmen der sogenannten weichen Arbeitszeit außerhalb der Unterrichtsstunden zu erledigenden Aufgaben wie beispielsweise der Korrektur von Klassenarbeiten in ihren Fächern Englisch und Französisch zuwenden können. Auf die von ihr angeführte Entscheidung des EuGH vom 3. Oktober 2000 - C 303/98 - könne sie sich somit nicht mit Erfolg berufen. Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Berufung macht die Klägerin geltend: Sie habe von Januar 1998 bis zu ihrer Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats 00.0000 303 Stunden Bereitschaftsdienst geleistet und mache diese geltend. Die Klage sei bezüglich dieses gesamten Zeitraums zulässig. Ihre Angaben zu den Bereitschaftsdiensten in den Monaten 00.0000 bis 00.0000 in ihrem Antragsschreiben vom 00.00.0000 seien lediglich exemplarisch gewesen. Ihr Antrag habe sich auf die Zeit seit 00.0000 bezogen, und so sei dies auch in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung aufgefasst worden. Die Klage müsse auch in der Sache Erfolg haben. Ihre Bereitschaftsdienste seien, da durch die Stundenpläne schriftlich angeordnet, als zu vergütende Mehrarbeit einzustufen, und das Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 betreffe ihren Fall. Die Anordnung des Bereitschaftsdienstes im Umfang von regelmäßig zwei bis drei Stunden wöchentlich sei auch in der sogenannten weichen Arbeitszeit der Lehrer nicht vorgesehen, verstoße gegen die "Einzelfallbestimmung" des § 11 Abs. 3 Satz 2 ADO und sei an anderen Schulen nicht üblich. An konzentriertes Arbeiten im Lehrerzimmer, etwa in Form der Korrektur von Klassenarbeiten, sei nicht zu denken gewesen. Unterlagen und Materialien für eine angemessene Unterrichtsvorbereitung hätten im Schulgebäude nicht zur Verfügung gestanden. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts würde außerdem dazu führen, dass die Arbeitszeit von Lehrern über die Maßen ausgedehnt werden könnte. Mittlerweile sei die Pflichtstundenzahl für Lehrer erhöht worden mit der Begründung, die in der "weichen" Arbeitszeit zu erledigenden Aufgaben seien verringert worden. Das stehe im Widerspruch zu der Anordnung des Bereitschaftsdienstes. Zumindest seien 159 der von ihr geleisteten Bereitschaftsdienststunden als Mehrarbeit zu vergüten. Denn in diesem Umfang habe sie mehr als drei Bereitschaftsdienststunden bezogen auf den Kalendermonat geleistet. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 das beklagte Land zu verpflichten, die von ihr geleisteten Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit anzuerkennen und ihr für 303, hilfsweise für 159 Mehrarbeitsstunden Mehrarbeitsvergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes ab Rechtshängigkeit zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und auf die von ihm für zutreffend gehaltene Begründung des angefochtenen Urteils. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter Personalakten Unterordner A) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nicht begründet. Die Klage hat auch in zweiter Instanz mit dem hier gestellten Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Klage ist allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zulässig. Das gilt zunächst, soweit sie eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer finanziellen Vergütung auch für vor 00.0000 - seit 00.0000 - von der Klägerin geleisteten Bereitschaftsdienst betrifft. Das Gericht kann zwar nicht unmittelbar angerufen werden, und der den Gegenstand der angefochtenen Verwaltungsentscheidung bildende Antrag der Klägerin vom 00.00.0000 beschränkte sich auf den seit 00.0000 geleisteten Bereitschaftsdienst. Unter "im einzelnen ergeben sich folgende Ansprüche, die hiermit geltend gemacht werden" führte die Klägerin nur die Monate 00.0000 bis einschließlich 00.0000 an. Unter Berücksichtigung dessen, dass sie des Weiteren ausführte: "Für die künftigen Monate gilt diese Geltendmachung entsprechend", betraf der Antrag vom 00.00.0000 somit vor 00.0000 liegende Bereitschaftsdienste nicht. Ein Verweis hierauf würde aber unter den Umständen des vorliegenden Falles eine vom Sinn und Zweck der prozessualen Vorschriften nicht gedeckte Förmelei bedeuten. Denn der Beklagte hat zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass er einen Antrag der Klägerin auf Gewährung von Mehrarbeitsvergütung betreffend die Zeit vom 00.0000 bis einschließlich 00.0000 ebenfalls abgelehnt hätte. Auch im Übrigen ist die Klage zulässig. Der Antrag vom 00.00.0000 erstreckte sich unter Berücksichtigung des oben zitierten Satzes auch auf die nach 00.0000 liegenden Bereitschaftsdienste (bis zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung der Klägerin). Dass sie im Berufungsverfahren die Klage erweitert hat (der Hauptantrag betrifft nunmehr die Berücksichtigung von 303 anstatt wie in erster Instanz 275 Bereitschaftsdienststunden), steht deren Zulässigkeit nicht entgegen. Zwar ist eine Änderung der Klage auch im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten (hier der Beklagte) einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (§ 91 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Jedoch ist schon die Einwilligung des Beklagten in diese Änderung der Klage in Anwendung des § 91 Abs. 2 VwGO anzunehmen. Er hat sich in seiner schriftlichen Berufungserwiderung auf die geänderte Klage eingelassen, indem er, ohne der Klageerweiterung zu widersprechen, Sachausführungen gemacht hat. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die von der Klägerin von 00.0000 bis zu ihrer Zurruhesetzung Ende K. 0000 geleisteten Bereitschaftsdienste als zusätzliche Arbeitszeit zu berücksichtigen und ihr dafür über ihre Dienstbezüge hinaus eine gesonderte finanzielle Vergütung zu gewähren. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich ein Anspruch hierauf nicht aus der MVergV, hier einschlägig in der Fassung vom 13. März 1992, BGBl. I 528, sowie in der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. Dezember 1998, BGBl. I 3494, mit den Änderungen durch die Gesetze am 19. November 1999, BGBl. I 2198, vom 19. April 2001, BGBl. I 618, und vom 21. Juni 2002, BGBl. I 2138, herleiten. Die von der Klägerin geleisteten Bereitschaftsdienste beinhalteten als solche bereits keine Mehrarbeit. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang der bereits vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, dass sich eine Überschreitung der für beamtete Lehrer geltenden regelmäßigen Arbeitszeit allein durch den von der Klägerin in dem Schulgebäude geleisteten Bereitschaftsdienst nicht feststellen lässt. Gemäß § 78a Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) ist der Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. In diesem Falle richtet sich eine Vergütung der Mehrarbeit nach § 78 a Abs. 2 LBG NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 3 Abs. 3 ArbZV in Verbindung mit § 3 MVergV, bei Mehrarbeit im Schuldienst unter weiterer Berücksichtigung insbesondere von § 5 Abs. 2 MVergV. Unabdingbare Voraussetzung ist aber jeweils zunächst, dass - wie schon aus dem Begriff "Mehrarbeit" hervorgeht - dem Beamten mehr als die für ihn geltende regelmäßige Arbeitszeit abverlangt wird. Das ist bei Lehrern nicht der Fall, wenn ihnen zusätzlich zu der im reinen Unterricht sowie aus sonstigen dienstlichen Anlässen, etwa Konferenzen, Dienstbesprechungen und Eltern- und Schülersprechtagen, in der Schule verbrachten Zeit eine Anwesenheit im Schulgebäude auch für regelmäßig zwei bis drei Stunden wöchentlich zwecks Bereitschaft für eventuell anfallenden Vertretungsunterricht auferlegt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist die Pflichtstundenregelung für Lehrer und für einzelne Lehrergruppen in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Sie trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die Arbeitszeit im Übrigen entsprechend den pädagogischen Aufgaben des Lehrers wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt werden kann. Vielmehr ist insoweit nur eine - grob pauschalierende - Schätzung möglich. In diesem Rahmen konkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende durchschnittliche Wochenarbeitszeit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 NB 2.89 -, Recht im Amt 1990, 194; Beschluss vom 29. Januar 1992 - 2 B 5.92 -; grundlegend Urteil vom 15. Juni 1971 - II C 17.70 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Band 38, 191. Wie das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, muss bei dieser groben Schätzung die den Lehrern abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der übrigen Beamten bleiben. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.Dezember 1989 - 2 NB 2.89 -, a.a.O. Diesen Ansatz hat sich auch der Senat zu eigen gemacht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. September 2003 - 6 A 4404/02 - (im Anschluss an OVG NRW, Beschlüsse vom 4. K. 2003 - 6 A 2419/00 -, vom 14. K. 2003 - 6 A 2040/01 - und vom 9. September 2003 - 2361/02 -); Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 12. März 2004 - 2 B 65.03 -. Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, dass die wöchentliche Regelarbeitszeit für Beamte, die durch die von der Klägerin bis einschließlich 00.0000 unterrichteten 24,5 Wochenstunden für sich gesehen bei Weitem nicht ausgefüllt war, durch monatlich maximal sieben bis acht Stunden Bereitschaftsdienst im Schulgebäude überschritten worden ist. Entsprechendes gilt für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin ab 00.0000, während der sie bis zu ihrer Zurruhesetzung lediglich 12,25 Wochenstunden unterrichtete und wöchentlich höchstens eine Stunde Bereitschaftsdienst leistete. Ob etwas Anderes dann anzunehmen wäre, wenn die Klägerin diese Bereitschaftsdienststunden gar nicht sinnvoll dienstlich hätte nutzen können, kann dahinstehen. Eine solche Ausnahme widerspräche jeder Lebenserfahrung. Aber auch auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin liegen dafür keine stichhaltigen Anhaltspunkte vor. Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass die Klägerin ihren außerhalb des Unterrichts als solchen anfallenden dienstlichen Aufgaben, jedenfalls der Vorbereitung des Unterrichts, während der Zeiten ihrer Anwesenheit im Schulgebäude - wenn auch mit gelegentlichen Einschränkungen - durchaus nachgehen konnte. Ihre hiergegen gerichteten Einwände überzeugen nicht. Wenn das Lehrerzimmer ursprünglich für 30 bis 35 Personen konzipiert war, die Schule aber mittlerweile 70 Lehrer hatte und sich regelmäßig mehrere Lehrer im Lehrerzimmer aufhielten, bedeutet das noch nicht, dass man sich dort nicht hinreichend auf eine Vorbereitung des Unterrichts konzentrieren konnte. Wenn im Schulgebäude "die erforderlichen Unterlagen und Materialien für eine angemessene Unterrichtsvorbereitung" von der Schule nicht zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich daraus ebenfalls nicht notwendig ein ernstliches Hindernis für die Erledigung entsprechender dienstlicher Aufgaben. Aus diesem pauschalen Vorbringen der Klägerin geht nicht hervor, dass sie nicht in zumutbarer Eigeninitiative die nötigen Arbeitsmittel - abgestimmt auf ihren Bedarf im Einzelfall - mitbringen konnte. Dass ihr eine Unterrichtsvorbereitung nur zu Hause möglich und zuzumuten war und sie die Bereitschaftsdienstzeiten in der Schule nicht sinnvoll ausfüllen konnte, ist hiernach nicht ersichtlich. Ob die angeordneten Bereitschaftsdienste sich noch im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 ADO halten ("Sie können im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden ..."), ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im vorliegenden Zusammenhang nicht von rechtlicher Bedeutung. Aus dem von der Klägerin zur Grundlage der Klage gemachten Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 - C 303/98 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 2001, 29, lässt sich nichts zu ihren Gunsten herleiten. Allerdings ist danach der Bereitschaftsdienst, den die Ärzte des Teams zur medizinischen Grundversorgung in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung leisten, insgesamt als Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunden im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen. Dabei geht es aber um Bereitschaftsdienst außerhalb der "wöchentlichen Höchstarbeitszeit". Das Vorliegen dieser Grundvoraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, wie ausgeführt worden ist. Außerdem betrifft das Urteil des EuGH keinen dem vorliegenden vergleichbaren Fall. Die Ärzte in den Teams zur medizinischen Grundversorgung in spanischen Gesundheitszentren hatten je nach Wochen- oder Monatsplan manchmal jeden zweiten Tag eine ununterbrochene Arbeitszeit von 31 Sunden - ohne nächtliche Ruhezeit - abzuleisten. An den gewöhnlichen Arbeitstag schloss sich der Bereitschaftsdienst an und an diesen der folgende gewöhnliche Arbeitstag. Um derartige Verhältnisse geht es hier nicht. Schließlich folgt der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit nicht aus § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 MVergV. Danach setzt ein Vergütungsanspruch u.a. voraus, dass der betreffende Lehrer über die sich aus der für Beamte geltenden regelmäßigen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit (also über die individuelle Pflichtstundenzahl zuzüglich der für Lehrer zu veranschlagenden weichen" Arbeitszeit) hinaus mehr als drei zusätzliche Unterrichtsstunden im Kalendermonat geleistet hat. Das war, wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat und die Klägerin nicht in Abrede stellt, bei ihr nicht der Fall. Unter diesen Umständen kommt es, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht mehr darauf an, ob insbesondere im Hinblick auf § 5 Abs. 2 MVergV gemäß Nr. I. 2.2, 2.2.3 eines Runderlasses des Kultusministers des Landes Nordrhein- Westfalen vom 11. Juni 1979, 296, bei Lehrern als Mehrarbeit ohnehin nur tatsächlich geleisteter Unterricht in Betracht kommt. Im übrigen dürfte - selbst wenn die Klägerin Mehrarbeit geleistet hätte, was nach den obigen Ausführungen nicht ersichtlich ist - § 5 Abs. 1 MvergV eine diesbezügliche Vergütung ausschließen. Das nach dieser Vorschrift zur Bemessung von Mehrarbeitsstunden anzulegende Verhältnis zwischen Zahl der Bereitschaftsdienststunden und dem Umfang des dabei tatsächlich geleisteten Unterrichts war - ausgehend von den Angaben der Klägerin - so, dass auch nach dieser Berechnung drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat nicht erreicht wurden. Zudem fiel bei plötzlich notwendigem Vertretungsunterricht keine Unterrichtsvorbereitung an. Damit fehlte es an einer Voraussetzung für die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV vorgesehene rechnerische Gleichsetzung von drei Unterrichtsstunden mit fünf Stunden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 MVergV). Sonstige rechtliche Grundlagen für den von der Klägerin verfolgten Anspruch sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.