Urteil
14 A 4089/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1103.14A4089.04.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Landwirt und betreibt eine Bullen-, Kälber- und Geflügelmast. Er ist Halter eines Hundes der Rasse "Großer Münsterländer". Mit Abgabenbescheid vom 26. Oktober 2001 setzte der Beklagte die Hundesteuer für das Jahr 2001 auf 27,- DM fest, wobei er eine Ermäßigung von 75 % berücksichtigte. Hiergegen legte der Kläger am 19. November 2001 Widerspruch ein. Am 22. November 2001 stellte er einen Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer für gewerblich gehaltene Hunde von Landwirten. Zur Begründung berief er sich darauf, der Hund diene der Einkommenserzielung. Wegen mehrerer durch fremde Personen nächtlich verursachter Schäden sei ein Hund zwingend erforderlich. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2002 zurück und führte aus: Eine Steuerbefreiung bei Landwirten sei nur dann möglich, wenn der Hund überwiegend zu gewerblichen Zwecken gehalten werde und der Einkommenserzielung diene. Zu berücksichtigen sei im Fall des Klägers, dass der Hund auch seinem persönlichen Schutz und dem seiner Familie sowie seines Privatvermögens diene. Es gebe somit neben dem gewerblichen auch starke private Gesichtspunkte der Hundehaltung. Die gewerblichen Gesichtspunkte würden dadurch hinreichend berücksichtigt, dass die Hundesteuersatzung der Stadt Borken für Hunde, die zur Bewachung eines landwirtschaftlichen Anwesens erforderlich seien, eine Ermäßigung von 75 % vorsehe. Diese sei bei der Veranlagung gewährt worden. Der Kläger hat am 6. Februar 2002 Klage erhoben und vorgetragen: Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass er ‑ der Kläger ‑ den Hund nicht für gewerbliche Tätigkeiten halte. Dies sei zumindest für die betriebene Geflügelmast unzutreffend. Im Übrigen werde in erheblichem Umfang eine Kälber- und Bullenmast betrieben, bei der es sich ebenfalls um eine gewerbliche Tätigkeit handele. Es sei mehrfach zu versuchten Einbrüchen in die Stallungen gekommen. Nur durch das Halten des Hundes habe in der Vergangenheit ein größerer Schaden abgewendet werden können. Es handele sich somit nicht um ein Luxustier, sondern um einen notwendigen Bestandteil des Betriebes. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Stadt Borken vom 26. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2002 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend hat er vorgetragen, eine gewerbliche Hundehaltung sei nur anzuerkennen, wenn diese ausschließlich zu gewerblichen Zwecken erfolge. Da der Kläger auf seinem landwirtschaftlichen Hof auch wohne, diene der Hund auch dem Schutz des Klägers und dem seiner Familienangehörigen sowie seines Privatvermögens. Die Hundehaltung sei dementsprechend nicht ausschließlich zu Erwerbszwecken zu qualifizieren, so dass sie hundesteuerpflichtig sei. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 26. April 2005 die Berufung zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus: Die Voraussetzungen für eine Steuererhebung lägen vor. Eine gewerbliche Haltung, die keine Einkommensverwendung zum "persönlichen Lebensbedarf" mehr darstelle, sei erst dann zu bejahen, wenn der Wirtschaftsbetrieb auf die Hundehaltung existenziell angewiesen sei. Dies sei u.a. bei Artistenhunden oder beim Hundehandel der Fall, nicht jedoch, wie hier, bei Hunden in landwirtschaftlichen Betrieben. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und führt aus: Hinreichende Anhaltspunkte für eine persönliche Hundehaltung ließen sich nicht feststellen. Der Hund werde im Käfig gehalten und laufe zum Teil frei herum. Er werde auch nicht zu Zwecken der Jagdausübung eingesetzt, weil er zu scheu sei und schon aus Altersgründen hierfür nicht mehr eingesetzt werden könne. In Fällen der vorliegenden Art, in denen sich das Wohngebäude auf dem Betriebsgelände befinde, sei nahezu keine Gestaltung denkbar, mit der eine rein betriebliche Hundehaltung bejaht werden könne. Dies könne möglicherweise nur dann noch bejaht werden, wenn der Kläger sein Betriebsgrundstück einzäune und den Hund dort halte, damit ihm nicht vorgeworfen werden könne, das Tier würde auch zur Bewachung seines privaten Wohnhauses eingesetzt werden. Dies widerspreche aber jeglicher Lebenserfahrung und könne schon deshalb nicht von rechtlich erheblicher Relevanz sein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Hundehaltung des Klägers fällt unter den Steuertatbestand der Hundesteuersatzung der Stadt Borken. Denn der Kläger hält einen Hund im Stadtgebiet Borken (§ 1 Abs. 1 HStS). Für das Halten von Wachhunden in landwirtschaftlichen Betrieben sieht die Hundesteuersatzung keine Ausnahme vor. Im Gegenteil ergibt sich aus § 4 Abs. 2 HStS, der für Wachhunde von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, eine Steuerermäßigung auf ein Viertel des Steuersatzes vorsieht, dass der Satzungsgeber auch das Halten von Wachhunden in landwirtschaftlichen Anwesen der Hundesteuer unterwerfen wollte. Die Hundehaltung des Klägers kann deshalb nur dann entgegen den ausdrücklichen Regelungen der Satzung steuerfrei sein, wenn die Satzung, soweit sie eine Konstellation wie die vorliegende betrifft, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam wäre. Das ist nicht der Fall. Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung bestehen nicht, soweit mit ihr Wachhunde auf Hofstellen, auf denen der Hofinhaber zugleich wohnt, erfasst werden. Bereits nach der Rechtsprechung des früher mit Angelegenheiten des Hundesteuerrechts befassten 22. Senats des erkennenden Gerichts liegt im Halten von Hunden, das nicht persönlichen, sondern allein gewerblichen Zwecken dient, keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Vgl. Urt. vom 5. Juli 1995 - 22 A 2104/94 -, NWVBl. 1996, 15 = GemHh 1996, 192 = MittNWStGB 1995, 300, und Urt. vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318 = KStZ 1999, 196 = GemHh 2000, 162 = MittNWStGB 1997, 130. Ein solcher, nicht persönlichen Zwecken dienender Aufwand gehört nicht zu dem, das zu besteuern durch Art. 105 Abs. 2a GG den Ländern die Gesetzgebungsbefugnis für örtliche Aufwandssteuern verliehen ist. Eine Berechtigung zur Erhebung einer Steuer auf einen solchen Aufwand - mag er notwendig sein oder nicht ‑ kann deshalb auch nicht von den Gemeinden aus den landesrechtlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes hergeleitet werden. Diese Rechtsauffassung des 22. Senats wird vom erkennenden Senat geteilt. Vgl. Urteil vom 3. Februar 2005 - 14 A 1569/03 -. Vorliegend dient die Haltung des Wachhundes auf der Hofstelle jedoch - auch - persönlichen Zwecken. Denn es werden nicht nur die Betriebsgebäude, sondern auch das zur Hofstelle gehörende Wohnhaus des Klägers bewacht. Der Umstand, dass die Hundehaltung neben den persönlichen Zwecken in mehr oder minder großem Umfang auch anderen Zwecken, etwa wie hier der Einkommenserzielung, dient, ändert nichts daran, dass eben auch persönliche Zwecke vorliegen, bei denen der dafür erbrachte Aufwand einer Aufwandssteuer unterworfen werden darf. Darauf, welchem Zweck das Halten des Hundes schwerpunktmäßig dient, kommt es entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht an. Art. 105 Abs. 2 a GG weist dem Landesgesetzgeber eine Kompetenz zur Regelung von Aufwandsteuern zu. Diese Kompetenz ist nicht überschritten, solange der besteuerte Aufwand - und sei es nur neben anderen Zwecken - auch persönlichen Lebensbedürfnissen dient. Die Vorgaben der Verfassung gebieten es deshalb nicht, § 1 HStS einschränkend dahin auszulegen, dass er das Halten von Hunden zur Bewachung von Hofstellen nicht erfasst, auf denen der Hofinhaber auch wohnt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Dies gilt auch in Ansehung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2002 - 2 S 2113/00 -, in: VBlBW 2003, 288. Nach dem diesem Urteil beigefügten Leitsatz dient eine Hundehaltung dann ausschließlich der Einnahmeerzielung, wenn sie unter Berücksichtigung aller den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände ausschließlich betrieblich/beruflich veranlasst ist und persönliche Zwecke allenfalls am Rande von Bedeutung sind. Die objektive Möglichkeit der Nutzung eines Hundes für private Zwecke begründet die - widerlegbare - Vermutung des Fehlens der Absicht der Einnahmeerzielung. Dieser rechtliche Ansatz steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsauffassung des Senats. Zudem betrifft das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg das dortige Landesrecht.