Urteil
14 A 3852/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1103.14A3852.04.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Landwirt. Er bewirtschaftet eine Fläche von 79,55 ha (davon 19,09 ha Forstfläche) und hält ca. 220 Bullen und 400 Schweine. Er ist Halter eines Hundes der Rasse "Deutsch Drahthaar" und eines weiteren Hundes der Rasse "Rauhaarteckel". Mit Abgabenbescheid vom 5. Oktober 2001 setzte der Beklagte die Hundesteuer für das Jahr 2001 auf 66,- DM fest. Seiner Berechnung legte er eine Anzahl von zwei Hunden unter Berücksichtigung einer Ermäßigung von 75 % zugrunde. Der Kläger legte am 23. Oktober 2001 Widerspruch ein und wies darauf hin, dass gelegentlich Bullen ins Freie gelangten. Für deren Bewachung würden die beiden Hunde benötigt, die dann sofort Alarm schlagen würden. Damit dienten die Hunde der Einkommenserzielung. Im Übrigen bilde der Betrieb mit 79,55 ha eine Eigenjagd, die zum Betrieb gehöre. Daher sei er nach dem Gesetz verpflichtet, brauchbare Hunde zu halten. Unter dem 29. Oktober 2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer für gewerblich gehaltene Hunde von Landwirten. Die geltend gemachte Einkommenserzielung begründete er damit, dass die Hunde zur Bewachung der 220 Bullen und zur Meldung und zum Zurücktreiben zur Herde dienten. Zudem würden die Hunde für die Eigenjagd benötigt. Die entsprechenden Hundeprüfungen lägen vor. Ebenfalls mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 bestätigte die Prozessbevollmächtigte zu 2., dass sie für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers die Gewinnermittlung durchführe. Im Rahmen der Gewinnermittlung würden die Kosten für die Hundehaltung als Betriebsausgaben gebucht und berücksichtigt. Eine Beanstandung dieser Buchungen durch die Finanzverwaltung sei bislang nicht erfolgt. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 24. Januar 2002 zurück und führte aus: Neben der Bewachung der landwirtschaftlichen Einrichtungen sei auch zu berücksichtigen, dass die Hunde dem persönlichen Schutz und dem der Familie des Klägers sowie dessen Privatvermögen dienten. Es gebe somit neben den gewerblichen auch starke private Gesichtspunkte der Hundehaltung, so dass nicht gesagt werden könne, die Hunde würden überwiegend zu gewerblichen Zwecken gehalten und dienten unmittelbar der Einkommenserzielung. Die gewerblichen Gesichtspunkte würden dadurch hinreichend berücksichtigt, dass die Hundesteuersatzung der Stadt Borken für Hunde, die zur Bewachung eines landwirtschaftlichen Anwesens erforderlich seien, eine Ermäßigung von 75 % vorsehe, die auch gewährt worden sei. Der Kläger hat am 11. Februar 2002 Klage erhoben und ausgeführt: Beide Hunde hielten sich sowohl tagsüber als auch nachts außerhalb des Wohnhauses auf. Der eine Hund befinde sich im Regelfall im Stallgebäude und der andere im Zwinger. Beide Hunde würden zur Bewachung der Bullen benötigt. Zudem betreibe er mit den Hunden eine Hundezucht. Die Hundesteuersatzung der Stadt Borken sei verfassungskonform auf die Fälle anzuwenden, in denen Steuerpflichtige ihre Hunde zu persönlichen Zwecken hielten. Die Hundehaltung durch den Kläger erfolge jedoch im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes. Die Erträge aus der Landwirtschaft, der Hundezucht und der Eigenjagd würden als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft besteuert, so dass die Hundehaltung schwerpunktmäßig der Einkommenserzielung diene. Private Gesichtspunkte der Hundehaltung seien untergeordnet und damit zu vernachlässigen. Der Kläger hat beantragt, die mit Bescheid vom 5. Oktober 2001 festgesetzte Hundesteuer für das Jahr 2001 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2002 auf 0,00 DM herabzusetzen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ergänzend vorgetragen: Eine gewerbliche Hundehaltung sei nur anzuerkennen, wenn diese ausschließlich zu gewerblichen Zwecken erfolge. Der Kläger selbst halte seine Hunde jedoch auch aus privaten Gesichtspunkten. Da er auf seinem landwirtschaftlichen Hof wohne, dienten die Hunde auch dem Schutz des Klägers selbst und seiner Familienangehörigen. Außerdem beschützten die Hunde neben den landwirtschaftlichen Einrichtungen auch das Privatvermögen der Familie des Klägers. Es sei nicht erforderlich, dass die Hunde im Wohnhaus gehalten würden. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 26. April 2005 die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte ergänzend vor: Die Hunde des Klägers dienten bei objektiver und verständiger Betrachtung der Überwachung des gesamten Hofgeländes einschließlich des Hofbereichs des Klägers. Ein Zusammenhang zwischen der Hundehaltung und der gewerblichen Tätigkeit dergestalt, dass der landwirtschaftliche Betrieb ohne die Hundehaltung nicht existieren würde bzw. könne, sei nicht ersichtlich. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und führt aus: Mit den streitgegenständlichen Hunden betreibe er eine Hundezucht. Der Aufwand und der Ertrag aus der Hundezucht würden in der Buchführung als Betriebsausgaben bzw. Betriebseinnahmen verbucht. Er besitze eine Eigenjagd, die gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG zum landwirtschaftlichen Betrieb gehöre. Mit dem Jagdrecht sei die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Hege verbunden. Er sei zum Jagdschutz und zur Wildschadensverhütung verpflichtet. Für diese Aufgaben benötige er den Einsatz seiner Hunde. Schließlich würden die Hunde als Wachhunde eingesetzt, wobei der eine Hund sich im Regelfall im Stallgebäude und der andere im Zwinger aufhalte. Damit sei das Halten der Hunde durch betriebliche Belange veranlasst und diene der Einnahmeerzielung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Hundehaltung des Klägers fällt unter den Steuertatbestand der Hundesteuersatzung der Stadt Borken. Denn der Kläger hält Hunde im Stadtgebiet Borken (§ 1 Abs. 1 HStS). Für das Halten von Wachhunden in landwirtschaftlichen Betrieben sieht die Hundesteuersatzung keine Ausnahme vor. Im Gegenteil ergibt sich aus § 4 Abs. 2 HStS, der für Wachhunde von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, eine Steuerermäßigung auf ein Viertel des Steuersatzes vorsieht, dass der Satzungsgeber auch das Halten von Wachhunden in landwirtschaft-lichen Anwesen der Hundesteuer unterwerfen wollte. Die Hundehaltung des Klägers kann deshalb nur dann entgegen den ausdrücklichen Regelungen der Satzung steuerfrei sein, wenn die Satzung, soweit sie eine Konstellation wie die vorliegende betrifft, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam wäre. Das ist nicht der Fall. Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung bestehen nicht, soweit mit ihr Wachhunde auf Hofstellen, auf denen der Hofinhaber zugleich wohnt, erfasst werden. Bereits nach der Rechtsprechung des früher mit Angelegenheiten des Hundesteuerrechts befassten 22. Senats des erkennenden Gerichts liegt im Halten von Hunden, das nicht persönlichen, sondern allein gewerblichen Zwecken dient, keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Vgl. Urt. vom 5. Juli 1995 - 22 A 2104/94 -, NWVBl. 1996, 15 = GemHh 1996, 192 = MittNWStGB 1995, 300 und Urt. vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318 = KStZ 1999, 196 = GemHh 2000, 162 = MittNWStGB 1997, 130. Ein solcher, nicht persönlichen Zwecken dienender Aufwand gehört nicht zu dem, das zu besteuern durch Art. 105 Abs. 2a GG den Ländern die Gesetzgebungsbefugnis für örtliche Aufwandssteuern verliehen ist. Eine Berechtigung zur Erhebung einer Steuer auf einen solchen Aufwand - mag er notwendig sein oder nicht - kann deshalb auch nicht von den Gemeinden aus den landesrechtlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes hergeleitet werden. Diese Rechtsauffassung des 22. Senats wird vom erkennenden Senat geteilt. Vgl. Urteil vom 3. Februar 2005 - 14 A 1569/03 -. Vorliegend dient die Haltung der Wachhunde auf der Hofstelle jedoch - auch - persönlichen Zwecken. Denn es werden nicht nur die Betriebsgebäude, sondern auch das zur Hofstelle gehörende Wohnhaus des Klägers bewacht. Der Umstand, dass die Hundehaltung neben den persönlichen Zwecken in mehr oder minder großem Umfang auch anderen Zwecken, etwa wie hier der Einkommenserzielung, dient, ändert nichts daran, dass eben auch persönliche Zwecke vorliegen, bei denen der dafür erbrachte Aufwand einer Aufwandssteuer unterworfen werden darf. Darauf, welchem Zweck das Halten der Hunde schwerpunktmäßig dient, kommt es entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht an. Art. 105 Abs. 2 a GG weist dem Landesgesetzgeber eine Kompetenz zur Regelung von Aufwandsteuern zu. Diese Kompetenz ist nicht überschritten, solange der besteuerte Aufwand - und sei es nur neben anderen Zwecken - auch persönlichen Lebensbedürfnissen dient. Die Vorgaben der Verfassung gebieten es deshalb nicht, § 1 HStS einschränkend dahin auszulegen, dass er das Halten von Hunden zur Bewachung von Hofstellen nicht erfasst, auf denen der Hofinhaber auch wohnt. Hinzu kommt, dass der Kläger die Hunde im Rahmen seiner Eigenjagd einsetzt. In der Ausübung eines Jagdrechts liegt ebenfalls ein Aufwand, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine gepachtete Jagd oder um eine Eigenjagd handelt. Denn der Eigentümer einer Eigenjagd verzichtet um der eigenen Jagdausübung Willen auf eine Verpachtung der Jagd und damit auf die dadurch erzielbaren Einkünfte. Angesichts der darin liegenden wirtschaftlichen Vergleichbarkeit widerspricht es auch nicht dem Gleichheitssatz, bei verpachteten Jagden den Jagdpächter und bei nichtverpachteten Jagden den Eigentümer zur Jagdsteuer heranzuziehen, bei der es sich ebenfalls um eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG handelt. Ebenso wenig spielt eine Rolle, ob die Jagdausübung des Eigentümers im Einzelfall mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Berufsausübung zusammentrifft oder gar zusammenhängt. Vgl. zur Jagdsteuer: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Januar 1991 - 8 C 24.89 -, in KStZ 1991, S. 72, m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Dies gilt auch in Ansehung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2002 - 2 S 2113/00 -, in: VBlBW 2003, 288. Nach dem diesem Urteil beigefügten Leitsatz dient eine Hundehaltung dann ausschließlich der Einnahmeerzielung, wenn sie unter Berücksichtigung aller den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände ausschließlich betrieblich/beruflich veranlasst ist und persönliche Zwecke allenfalls am Rande von Bedeutung sind. Die objektive Möglichkeit der Nutzung eines Hundes für private Zwecke begründet die - widerlegbare - Vermutung des Fehlens der Absicht der Einnahmeerzielung. Dieser rechtliche Ansatz steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsauffassung des Senats. Zudem betrifft das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg das dortige Landesrecht.