Beschluss
19 E 1274/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1026.19E1274.04.00
8mal zitiert
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Auch nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats liegt in der eigenhändigen Unterschrift unter die Selbsterklärung Ich bin ein PKK'ler" im Rahmen der sog. Identitätskampagne der PKK im Sommer 2001 auf Grund des Gesamtkonzeptes dieser Kampagne eine Unterstützungshandlung für verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG (bis zum 31. Dezember 2004: § 86 Nr. 2 AuslG). Diese Unterstützungshandlung erfüllt grundsätzlich den Ausschlusstatbestand und lässt damit einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG entfallen, es sei denn, der Ausländer macht im Einzelfall glaubhaft, dass er sich von der Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2005 - 19 A 4080/04 -; ebenso VG Saarland, Urteil vom 12. April 2005 - 12 K 80/04 -, Juris, Rdn. 34 ff., 39 ff.; zur Identitätskampagne der PKK vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, Juris, Rdn. 410 ff.; Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Juris, Rdn. 228 f. Das Verwaltungsgericht hat die Selbsterklärung des Klägers zutreffend als eine solche Unterstützungshandlung gewertet. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger sie aus fester innerer politischer Überzeugung und insbesondere nicht ausschließlich aus asyltaktischer Motivation heraus abgegeben hat (Beschlussabdruck, S. 6). Entgegen der Beschwerdebegründung sind nicht nur eine Funktionärsstellung innerhalb der PKK/KADEK oder die eigene Beteiligung an gewaltsamen Ausschreitungen als Unterstützungshandlungen für verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zu qualifizieren. Vieles spricht dafür, den Unterstützungsbegriff in dieser Bestimmung ebenso wie denjenigen des § 54 Nr. 5 AufenthG in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien zu definieren. Unterstützung ist danach jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, DVBl. 2005, 1203, Juris, Rdn. 25, zum Ausweisungs- und besonderen Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative, § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG (heute § 54 Nr. 5 AufenthG). Unterstützungshandlungen sind insbesondere auch solche, die im asylrechtlichen Sinne unterhalb der Schwelle des Terrorismusvorbehaltes und auch unterhalb derjenigen einer exponierten exilpolitischen Betätigung liegen. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2005 - 19 A 4080/04 -, zu § 8 StAG; ebenso OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 - 8 A 609/00 -, NVwZ-RR 2001, 137 = Juris, Rdn. 72. Die Beschwerdebegründung geht insofern von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus und erschöpft sich hinsichtlich des konkreten Einzelfalls des Klägers in der pauschalen Bewertung, von einer aktiven Mitgliedschaft im Sinne dieses Maßstabs sei der Kläger weit entfernt". Auch der weitere Einwand in der Beschwerdebegründung, der angefochtene Beschluss ignoriere die Demokratisierungsbestrebungen innerhalb der PKK/KADEK in jüngerer Zeit, greift nicht durch. Soweit es um das Tatbestandsmerkmal der Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG geht, genügt es, dass das Verwaltungsgericht die Verfassungsfeindlichkeit der Bestrebungen der PKK im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Selbsterklärung durch den Kläger im Juli 2001 festgestellt hat. Unerheblich ist deshalb auch, dass die Selbsterklärung in ihrem fett gedruckten Text ausdrücklich die Identifikation des Unterzeichners mit der neue(n) Linie der PKK" enthält, die, so der Kläger in der Beschwerdebegründung, den rein politischen und demokratischen Kampf auf legaler Grundlage unter Gewaltverzicht propagiere. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in der Beschwerdebegründung schließlich auch erneut auf ein Verwertungsverbot, weil die Kenntnis von der Selbsterklärung aus einem nach § 153 StPO eingestellten Strafverfahren stamme. Die im Kern zutreffende Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein solches Verbot erstrecke sich nicht auf ordnungsrechtliche Maßnahmen, gilt für eingestellte Strafverfahren unabhängig davon, ob die Einstellung nach § 153 StPO oder nach § 153 a StPO erfolgte. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG im Fall des Klägers nur dann nicht eingreift, wenn dieser glaubhaft macht, dass er sich von der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen abgewandt hat. Ein solches Abwenden liegt entgegen der Beschwerdebegründung nicht schon allein darin, dass der Kläger weitere Unterstützungshandlungen unterlässt und sich rein verbal zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung bekennt. Für die darüber hinaus erforderliche nach außen dokumentierte innere Abkehr enthält auch die Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).