Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die für die Behandlung im Oktober 1996 aufgewandten Kosten zum Gegenstand hat. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in dem Hilfefall H. E. in der Zeit vom 23. bis 29. Oktober 1997 aufgewandten Kosten in Höhe von 1.984,01 EUR nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Krankenhauskosten für die Behandlung des am 1979 geborenen, an einem autistischen Syndrom leidenden H. E. (im Folgenden: Hilfeempfänger). Die Eltern des Hilfeempfängers beantragten im August 1995 unter Hinweis auf eine Krankenhauseinweisung des Kinderarztes die Kostenübernahme für eine stationäre Behandlung in der S. Landesklinik W. in der Zeit vom 31. August bis 19. September 1995. Beigefügt war ein jugendpsychiatrischer Bericht des Institutes für B. N. e.V. vom 9. März 1995. Darin wurde eine gezielte Autismusförderung auf verhaltenstherapeutischer Grundlage mit zunächst zwei Wochenstunden empfohlen. Das Gesundheitsamt der Beklagten befürwortete in einer Bescheinigung vom 31. Mai 1995 unter Angabe der Diagnose "autistische Störung" eine spezielle Autismustherapie unter Einbeziehung der Familie und der Betreuer in der Schule. Das Sozialamt der Beklagten leitete die eingereichten Unterlagen an den Kläger weiter. Der Kläger lehnte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 12. September 1995 die Übernahme der Behandlungskosten ab und bat sie, in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Zur Begründung führte er aus, der Hilfeempfänger leide an einem frühkindlichen autistischen Syndrom, eine geistige Behinderung sei nicht erkennbar, seit Januar 1995 liege gemäß § 35 a SGB VIII die Zuständigkeit für die Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bei den örtlichen Jugendämtern. Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 18. Okto-ber 1995 unter Hinweis auf die Arbeitshilfen zur Durchführung des § 35 a SGB VIII entgegen und führte aus, bei Vorliegen von Autismus komme eine Hilfe nach § 35 a SGB VIII nicht in Frage, da von einem besonderen Betreuungsaufwand auszugehen sei, der weit über das hinausgehe, was zur Förderung und Betreuung von seelisch Behinderten notwendig sei. In einem an die Bevollmächtigten der Eltern des Hilfeempfängers gerichteten Schreiben vom 15. April 1996 verwies die Beklagte auf das Schreiben vom 18. Oktober 1995 und führte sinngemäß aus, sie sei als Jugendhilfeträger nicht zuständig, da es sich bei dem diagnostizierten autistischen Syndrom nicht um eine seelische Behinderung handele. Ende Juli 1996 baten die Eltern des Hilfeempfängers den Kläger erneut um Übernahme der Kosten für zwei Personen (Sohn und Mutter als Bezugsperson) auf der Eltern-Kind-Station der S. Landesklinik W. für die Zeit vom 3. bis 22. Oktober 1996. Hierfür übersandte der Kläger unter dem 1. August 1996 der S. Landesklinik W. eine Zahlungsmitteilung für den Behandlungszeitraum 3. bis 22. Oktober 1996. Mit Schreiben vom 18. November 1996 begehrte der Kläger von der Beklagten unter Hinweis auf §§ 102 ff. SGB X Erstattung der Behandlungskosten für den Aufenthalt in der S. Landesklinik W. vom 3. bis 22. Oktober 1996. Dies lehnte die Beklagte unter dem 2. Dezember 1996 ab und führte aus, an Autismus Leidende gehörten nicht zum Personenkreis der seelisch Behinderten. Am 23. Oktober 1997 wurde der Hilfeempfänger in die Kinder- und Jugendpsychiatrie der medizinischen Einrichtungen der Universität L. auf Grund einer ärztlichen Verordnung von Krankenhausbehandlung vom 21. Oktober 1997 aufgenommen. Die ärztliche Aufnahmediagnose lautete "frühkindlicher Autismus". Mit Schreiben vom 29. Oktober 1997 teilte das Bezirksamt F. der Beklagten den Unikliniken L. mit, dass der Hilfeempfänger dem Grunde nach Anspruch auf Krankenhilfe habe. Am 7. November 1997 ging beim Sozialamt der Beklagten ein Antrag der medizinischen Einrichtungen der Universität L. auf Übernahme von Krankenhauspflegekosten aus Sozialhilfemitteln für den Hilfeempfänger vom 23. bis 29. Oktober 1997 ein. Diese Unterlagen leitete das Sozialamt am 9. April 1998 zusammen mit einem Antrag auf Gewährung von Eingliederungs- und Krankenhilfe dem Kläger zu. Dieser übersandte am 19. Mai 1998 den medizinischen Einrichtungen der Universität L. eine Zahlungsmitteilung über die Gewährung von Sozialhilfe/Leistungen nach dem AsylbLG für den Behandlungszeitraum 23. bis 29. Oktober 1997. Zugleich machte er unter Berufung auf §§ 102 ff. SGB X bei dem Jugendamt der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten für den Klinikaufenthalt vom 23. bis 29. Oktober 1997 geltend. Mit Schreiben vom 3. Juni 1998 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung unter Hinweis auf die Gründe in ihrem Schreiben vom 2. Dezember 1996 ab. Am 21. Dezember 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Hilfeempfänger habe zum Personenkreis gehört, dem Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 35 a SGB XIII zu gewähren sei. Er sei im streitbefangenen Zeitraum wegen des bei ihm seit frühester Kindheit bestehenden autistischen Syndroms, einer seelischen Behinderung im Sinne von § 35 a SGB VIII behandelt worden. Die vorrangige Zuständigkeit der Beklagten für Maßnahmen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht seien, folge aus § 10 Abs. 2 SGB VIII. Das von der Beklagten angeführte Antragserfordernis entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe dem Anspruch nicht entgegen. Es betreffe jedoch ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfe Suchenden und dem Jugendhilfeträger. Soweit der Kläger ursprünglich auch die Übernahme von Behandlungskosten in der S. Landesklinik W. in der Zeit vom 3. bis 22. Oktober 1996 begehrt hatte, hat er die Klage mit Schriftsatz vom 23. April 2003 zurückgenommen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn die in dem Hilfefall H. E. in der Zeit vom 23. bis 29. Oktober 1997 aufgewandten Kosten in Höhe von 1.984,01 EUR nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Es entspreche nicht der Aufgabe des Jugendhilfeträgers, nur Kostenträger und nicht zugleich Leistungsträger zu sein. Mit dem jugendhilferechtlichen Ziel partnerschaftlicher Hilfe unter Beachtung familiärer Autonomie und dem kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozess über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Jugendhilfe sei es unvereinbar, wenn sich die Funktion des Jugendamtes auf die eines bloßen Kostenträgers beschränke, der erst nach Durchführung selbstbeschaffter Hilfemaßnahmen wegen der Kostenerstattung eingeschaltet werde. Grundsätzlich setzten Leistungen der Jugendhilfe eine vorherige rechtzeitige Antragstellung gegenüber dem Jugendhilfeträger voraus. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 28. September 2000 entschieden. Eine solche rechtzeitige Antragstellung des Leistungsberechtigten gegenüber dem Jugendhilfeträger sei vorliegend jedoch nicht erfolgt. Auch durch den Kläger sei ein Hilfebedarf hinsichtlich öffentlicher Jugendhilfe wegen der Unterbringung in dem streitbefangenen Zeitraum erst im Mai 1998 an das Jugendamt der Beklagten und damit nach Beendigung der Unterbringung herangetragen worden. Die Eigenart der Jugendhilfe schließe es für Leistungen der Jugendhilfe gerade aus, dass sie wie die Sozialhilfe nach § 5 BSHG antragsunabhängig einsetze. Selbst wenn der Zugang eines Begehrens des Leistungsberechtigten gegenüber dem Sozialamt auch dem Jugendamt zugerechnet werden könnte, stelle der an das Sozialamt gerichtete Kostenübernahmeantrag der Universitätsklinik schon deshalb keinen solchen Antrag dar, weil es sich dabei nicht um einen Jugendhilfeantrag des Leistungsberechtigten handele, sondern nur um einen Kostenübernahmeantrag der Klinik. Außerdem sei der am 7. November 1997 für den Aufenthalt vom 23. bis 29. Oktober 1997 eingegangene Antrag erst nach Beendigung der Maßnahme und damit keinesfalls rechtzeitig vorher gestellt worden. Auch die vom Bezirkssozialamt am 29. Oktober 1997 gefertigte Bescheinigung über den Anspruch auf Krankenhilfe besage nicht, dass ein Antrag des Leistungsberechtigten auf Kostenübernahme vorgelegen habe, sondern nur, dass gegenüber der Uniklinik bescheinigt worden sei, dass Herr E. Anspruch auf Krankenhilfe nach § 37 BSHG gehabt habe. Ferner sei der Anspruch mit Ablauf des Jahres 2001 verjährt. Der Kläger habe die entsprechende Behandlung in der Universitätsklinik L. bereits im Jahre 1997 erbracht, hinsichtlich des Verjährungsbeginns sei auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs abzustellen, also auf die Leistungserbringung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Januar 2005 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, einem Erstattungsanspruch stehe das hier nicht beachtete jugendhilferechtliche Antragserfordernis entgegen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Der Senat hat die Berufung zugelassen. Mit der Berufungsschrift hat der Kläger zunächst Erstattung für die Behandlungen in den Monaten Oktober 1996 sowie Oktober 1997 im Umfang von insgesamt 5.810,41 EUR nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit begehrt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Entgegen der Auffassung des VG Köln habe ein rechtzeitiger Antrag vorgelegen und die Beklagte Gelegenheit gehabt, sich mit dem jugendhilferechtlichen Begehren auseinander zusetzen. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn einerseits ein rechtzeitig gestellter Antrag abgelehnt und sodann das Erstattungsbegehren des einspringenden Sozialhilfeträgers deshalb zurückgewiesen werde, weil kein Antrag vorgelegen habe. Zudem verkenne das Verwaltungsgericht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem individuellen Leistungsberechtigten und dem Jugendhilfeträger beschränkt habe. Dagegen betreffe der vorliegende Rechtsstreit das Erstattungsverhältnis zwischen zwei Sozialleistungsträgern. Der gesetzliche Erstattungsanspruch begründe ein eigenständiges, von der Rechtsposition des Dritten unabhängiges Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Leistungsträgern. Er stehe neben dem Anspruch des Berechtigten auf die Sozialleistung. Diese eigenständige Natur des Erstattungsanspruchs habe zur Folge, dass in Erstattungsstreitigkeiten die Geltendmachung verfahrensrechtlicher Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis unzulässig sei, dies entspreche auch der Auffassung des Bundessozialgerichts. Nach der im Termin vor dem Senat am 25. Oktober 2005 erklärten Rücknahme des Begehrens auf Erstattung hinsichtlich der Behandlung im Oktober 1996 beantragt der Kläger noch sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die im Hilfefall H. E. in der Zeit vom 23. bis 29. Oktober 1997 aufgewandten Kosten in Höhe von insgesamt 1.984,01 EUR nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, es habe kein rechtzeitiger Hilfeantrag für die Leistungen im Zeitraum Oktober 1997 vorgelegen, das sei auch im Erstattungsstreit zu beachten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge des Klägers und der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Verfahren ist im Umfang der im zweitinstanzlichen Verfahren erklärten Rücknahme einzustellen. Im Übrigen hat die weitergeführte Berufung Erfolg. Die Klage ist insoweit zulässig und begründet. Der Kläger hat nach § 104 SGB X Anspruch auf Erstattung der aufgewandten Kosten in der geltend gemachten Höhe von 1.984,01 EUR nebst 4 % Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 SGB X vorliegen, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers nach dieser Bestimmung sind hier erfüllt. Insbesondere bestand auch ein Hilfeanspruch des Hilfeempfängers gegen die Beklagte als Jugendhilfeträgerin nach §§ 41, 35a SGB VIII. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Dies ist auch zwischen den Beteiligten letztlich unumstritten. Die ursprüngliche Weigerung der Beklagten zur Leistungsgewährung war maßgeblich geprägt durch die Auffassung, der Autismus des Hilfeempfängers sei nicht als seelische Behinderung zu werten. Diese Frage ist durch die den Beteiligten bekannte Entscheidung des Senats vom 20. Februar 2002 - 12 A 5322/00 -, FEVS 54, 182 abschließend geklärt. Sie streiten demnach nur noch darüber, ob dem Anspruch das grundsätzliche Erfordernis rechtzeitiger Beantragung von Leistungen der Jugendhilfe entgegen steht, ob dies im Erstattungsstreit entscheidungsrelevant ist und ob dem Erstattungsanspruch die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden kann. Grundsätzlich ist für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe und auch der Hilfe für junge Volljährige ein rechtzeitiger Antrag erforderlich. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats geklärt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, FEVS 52, 532, und OVG NRW, Urteile vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86 und 12. September 2002 - 12 A 4352/01 -, FEVS 54, 283. Danach gehört es im Grundsatz zu den materiellen Voraussetzungen für die Gewährung rechtmäßiger Jugendhilfe, dass ein Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. des leistungsberechtigten jungen Volljährigen vorliegt oder dass der jeweils Leistungsberechtigte zumindest der Sache nach mit der Hilfegewährung einverstanden ist. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 a.a.O. Dieses Antragserfordernis wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch im Kostenerstattungsstreit nach § 104 SGB X als zu beachtende Voraussetzung rechtmäßiger Leistungsgewährung angesehen. Vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2005 - 9 S 109/03 -, JAmt 2005, 364. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann demgegenüber der Erstattungsanspruch unabhängig davon begründet sein, ob in der Person des Hilfebedürftigen sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs erfüllt sind. Vgl. etwa BSG, Urteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 57.88 -, FEVS 41, 39 m.w.Nachw. sowie auch Schoch, in Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 6. Auflage, Rz. 23 zu § 122a BSHG. Ob die Prüfung im vorliegenden Erstattungsstreit dementsprechend zu beschränken ist oder sie sich darauf erstreckt, ob ein auf die jugendhilferechtliche Leistung gerichteter Antrag des Berechtigten feststellbar ist, kann offen bleiben. Auch wenn es im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung im Erstattungsstreit grundsätzlich auf einen solchen Antrag ankommen sollte, kann sich die Beklagte darauf nach den Umständen des Einzelfalles nicht berufen. Den Anforderungen des grundsätzlichen Antragserfordernisses war hier genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es in Betracht, dass ein Fehlen eines Antrags der Jugendhilfegewährung nicht entgegen steht, wenn die Behörde sich nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB darauf nicht mit Erfolg berufen kann, weil sie den Betroffenen von der Antragstellung abgehalten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 - FEVS 52, 532 = NVwZ-RR 2001, 763 sowie auch etwa Stähr, in Hauck, SGB VIII, Kommentar, Rz. 55 zu § 27 SGB VIII. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zur Überzeugung des Senats hat die Beklagte den Hilfeempfänger von einer Antragstellung abgehalten. Mit dem Schreiben vom 15. April 1996 hat die Beklagte ihre Zuständigkeit mit Blick auf die Behinderung des Hilfeempfängers verneint und ihn damit an den Kläger verwiesen, der darauf die erforderliche Hilfe gewährte. Diese Auffassung der Beklagten entsprach bei der gebotenen objektiven Betrachtung nach den Maßstäben des einschlägigen Gesetzesrechts nicht der Rechtslage. Dies ergibt sich aus den Gründen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2002 - 12 A 5322/00 - und ist zwischen den Beteiligten nicht mehr umstritten. Da die Beklagte ihre Zuständigkeit ohne Anhaltspunkte für eine zeitliche Einschränkung oder eine etwaige künftige Überprüfung verneinte, konnte von dem Hilfeempfänger nicht erwartet werden, dass er bei dem späteren, genau gleich gelagerten Hilfebedarf, dessen Deckung durch den Kläger Anlass des streitigen Kostenerstattungsbegehrens ist, (erneut) an die Beklagte herantrat und einen Hilfeantrag stellte. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese in diesem Fall in eine sachliche Prüfung eines solchen Begehrens eingetreten wäre. Ihre Auffassung zur Zuständigkeit hat sie erst mit Blick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2002 geändert. Unter diesen Umständen hat die Beklagte den Hilfeempfänger von der Antragstellung abgehalten. Sie kann sich bei dieser Sachlage auf das Fehlen eines Antrags auch im Erstattungsverhältnis gegenüber dem Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. §§ 162, 242 BGB) nicht mit Erfolg berufen. Vgl. zur Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht allg. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 12 A 3537/99 -. Hinsichtlich der Kosten für die Behandlung im Oktober 1997 ist keine Verjährung eingetreten. Maßgeblich sind insoweit die Regelungen der §§ 113, 120 SGB X in der durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geänderten, seit Januar 2001 geltenden Fassung. Danach kommt es auf die Kenntnis von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers an und die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres der Kenntniserlangung. Diese Fassung ist maßgeblich, weil das Erstattungsverfahren am 1. Juni 2000 insoweit nicht abschließend entschieden war (vgl. § 120 Abs. 2 SGB X). Es kann dahin stehen, ob diese Regelung so zu verstehen ist, dass es auf die Kenntnis von der Entscheidung über die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger ankommt oder auf die Kenntnis von der Entscheidung gegenüber dem erstattungsberechtigten Leistungsträger über die Erstattungspflicht. Für die erste Auffassung spricht insbesondere die Gesetzgebungsgeschichte; danach wäre allerdings bei der vorliegenden Konstellation, in der eine Entscheidung dieser Art nicht erfolgt, auf die Anspruchsentstehung abzustellen. Vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 12 B 99.889, FEVS 53, 165. Diese erfolgte erst 1998, sodass im Zeitpunkt der Klageerhebung die Frist noch nicht abgelaufen war. Entgegen der Auffassung der Beklagten war ein Anspruch nicht schon mit der Durchführung der Behandlung entstanden. Voraussetzung für die Entstehung eines Erstattungsanspruchs ist die Erbringung der Leistung, wegen der Erstattung begehrt wird. Vgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom 19. April 2000 - 2 A 39/00 -, FEVS 52, 234. Für die Beantwortung der Frage, wann die "Leistung" erbracht ist, ist von dem durch das Sozialgesetzbuch geprägten Begriff der "Sozialleistung" im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I auszugehen. Sozialleistungen sind danach die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Für diese sind die in § 12 SGB I bezeichneten Leistungsträger zuständig. Wird ein sozialrechtlicher Bedarf tatsächlich durch einen Einrichtungsträger - z.B. mit der Durchführung einer stationären Behandlung - gedeckt, und werden die Kosten vom Sozialhilfeträger aus Sozialhilfemitteln übernommen, ist danach eine Leistung als Sozialleistung frühestens dann erbracht, wenn neben der tatsächlichen Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung durch den Sozialhilfeträger vorliegt. Vgl. etwa BSG, Urteil vom 23. Februar 1999 - B 1 KR 6/97 R -, FEVS 51, 193. Erst diese Erklärung prägt die tatsächliche Hilfemaßnahme sozialrechtlich (ex ante oder ex post) als dem Leistungsträger zuzurechnende Leistung und qualifiziert die Maßnahme damit als Sozialleistung im Sinne von § 11 Satz 1 und § 12 Satz 1 SGB I. Die vorstehende Beurteilung steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der frühestens mit Eintritt der Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X die Leistung erbracht ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2003 - 5 C 18.02 -, FEVS 54, 495. Denn diese Rechtsfolge setzt eine Erbringung einer Sozialleistung im Sinne des SGB durch den (nachrangig verpflichteten) Leistungsträger voraus. Sollte demgegenüber auf die Entscheidung über die Erstattungspflicht abzustellen sein - dafür spräche bei systematischer Auslegung, dass das Gesetz sonst für eine Vielzahl von Erstattungskonstellationen nicht anwendbar wäre -, wäre die Frist ebenfalls eingehalten. Dass der Kläger Kenntnis von einer Entscheidung der Beklagten über ihre Leistungspflicht vor dem Jahr 1998 erlangt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Auf das Schreiben vom 2. Dezember 1996 an den Kläger kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es vor der streitigen Hilfegewährung im Oktober 1997 verfasst wurde. Die Verjährungsfrist endete mithin auch nach dieser Alternative frühestens mit Ablauf des Jahres 2002. Der Zinsanspruch folgt aus den entsprechend anzuwendenden §§ 291, 288 BGB in der im Streitzeitraum geltenden Fassung. Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.