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Urteil

12 A 4342/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1025.12A4342.03.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die im Hilfefall des Herrn H. für die Krankenhausaufenthalte in der Zeit vom 2. - 13. Mai 1996, 26. Juni - 16. Juli 1996, 9. - 17. Ok-tober 1996, 23. Dezember 1997 - 2. Januar 1998 und 25. Februar - 13. März 1998 erbrachten Aufwendungen zu erstatten und von dem zu erstattenden Betrag 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Für das Verfahren erster Instanz werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die im Hilfefall des Herrn H. für die Krankenhausaufenthalte in der Zeit vom 2. - 13. Mai 1996, 26. Juni - 16. Juli 1996, 9. - 17. Ok-tober 1996, 23. Dezember 1997 - 2. Januar 1998 und 25. Februar - 13. März 1998 erbrachten Aufwendungen zu erstatten und von dem zu erstattenden Betrag 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Für das Verfahren erster Instanz werden Gerichtskosten nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Das Verfahren betrifft die Feststellung der Pflicht zur Erstattung von Sozialhilfeleistungen, die der Kläger als überörtlicher Sozialhilfeträger von der Beklagten als örtlicher Trägerin der Jugendhilfe begehrt. Für die aus dem Tenor ersichtlichen Zeiträume hatte der Kläger Sozialhilfe für Krankenhausaufenthalte des am geborenen Herrn H. (im Folgenden: Hilfeempfänger) erbracht. Die S. Landesklinik L. teilte dem Kläger am 7. Mai 1996 die Aufnahme des Hilfeempfängers zum 2. Mai 1996 in der Station Abteilung Suchtkrankheiten mit. Nach der Aufnahmeanzeige lautete die Aufnahmediagnose ICD-Schlüssel 3047. Die voraussichtliche Behandlungsdauer war mit 28 Tagen angegeben. Die Einrichtung bat um Übernahme der stationären Behandlungskosten. Ein entsprechender Sozialhilfeantrag des Hilfeempfängers vom 2. Mai 1996 war beigefügt. Diesen nach seiner Wertung auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG gerichteten Antrag lehnte der Kläger mit Bescheid vom 10. Oktober 1996 ab. Bei dem Sozialamt der Beklagten ging am 3. Juli 1996 ein Antrag der B. - Krankenhaus GmbH auf Übernahme von Kosten stationärer Behandlung des Hilfeempfängers in der Zeit vom 26. Mai - 16. Juli 1996 ein. Nach der Verordnung der behandelnden Ärzte E. und Dr. N. aus L. vom 25. Juni 1996 war der Krankenhausaufenthalt wegen Drogenabhängigkeit geboten. Die Aufnahmediagnose lautete gemäß dem Kostenübernahmeantrag des Krankenhauses an die Beklagte vom 3. Juli 1996 „304.7 Polytoxikomanie einschließlich Morphintyp". Das Sozialamt der Beklagten vermerkte in einer Verfügung vom 1. Oktober 1996, der Hilfeempfänger sei seelisch wesentlich behindert, sachlich und örtlich zuständig sei der Kläger. An diesen leitete die Beklagte den vor ihr als Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe gewerteten Kostenübernahmeantrag mit Schreiben vom 1. Oktober 1996 weiter. Einen am 15. November 1996 bei dem Sozialamt der Beklagten eingegangenen Kostenübernahmeantrag der B. -Krankenhaus GmbH für einen Krankenhausaufenthalt des Hilfeempfängers in der Zeit vom 9. - 17. Oktober 1996, den das Sozialamt der Beklagten als Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe und Krankenhilfe wertete, leitete die Beklagte mit Schreiben vom 18. November 1996 an den Kläger weiter. Darin war als Art der Behinderung "suchtkrank" angekreuzt. Die Aufnahmediagnose in dem Kostenübernahmeantrag der B. -Krankenhaus GmbH vom 9. Oktober 1996 lautete erneut "Polytoxikomanie einschließlich Morphintyp". Der Kläger lehnte mit Bescheid vom 9. Mai 1997 gegenüber dem Hilfeempfänger die Übernahme von Krankenhausbehandlungskosten in den Zeiten vom 2. - 13. Mai 1996, 26. Juni - 16. Juli 1996 sowie 9. - 17. Oktober 1996 ab. Am 23. Dezember 1997 beantragte der Hilfeempfänger beim Kläger die Übernahme von Krankenhauskosten für einen am gleichen Tag begonnenen Aufenthalt im B. -Krankenhaus, der bis zum 2. Januar 1998 andauerte. Am 25. Februar 1998 ging bei dem Kläger ein Antrag der B. -Krankenhaus GmbH auf Übernahme von Behandlungskosten ab dem 25. Februar 1998 sowie am Folgetag ein entsprechender Antrag des Hilfeempfängers ein. Die stationäre Behandlung endete am 13. März 1998. Am 17. März 1998 übersandte der Kläger der S. Landesklinik für den Klinikaufenthalt vom 2. - 13. Mai 1996 eine „Zahlungsmitteilung über die Gewährung von Sozialhilfe/Leistungen nach dem AsylbLG". Am 9. Oktober 1998 übersandte er dem B. -Krankenhaus eine entsprechende Zahlungsmitteilung für die Behandlungszeiträume 26. Mai - 16. Juli 1996, 9. - 17. Oktober 1996, 23. Dezember 1997 - 2. Januar 1998 und 25. Februar - 13. März 1998. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1998 - eingegangen am 12. Oktober 1998 - machte der Kläger bei dem Jugendamt der Beklagten Erstattung dieser Behandlungskosten sowie der Behandlungskosten in der S. Landesklinik vom 2. - 13. Mai 1996 geltend. Zur Begründung führte er aus: Die stationären Behandlungen seien jeweils aufgrund der vorliegenden Suchterkrankung (Polytoxikomanie) des Hilfeempfängers notwendig geworden. Dieser gehöre zu dem Personenkreis der seelisch Behinderten, dem gemäß §§ 35 a, 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige zu gewähren gewesen sei. Die Beklagte lehnte den Kostenerstattungsantrag unter dem 22. Oktober 1998 ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Voraussetzungen für die Hilfegewährung nach §§ 35 a, 41 SGB VIII lägen nicht vor. Die Hilfe sei auf Dauer angelegt und nicht durch kurzfristige Unterbringungen in einem Landeskrankenhaus zu leisten. Die Anstaltsaufenthalte seien jeweils nur kurzfristig, offensichtlich zur Entgiftung, erfolgt. Der Kläger hat am 14. Dezember 2000 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Hilfeempfänger habe sich in den streitigen Zeiträumen wegen seiner Drogenabhängigkeit zur Entgiftung in den Kliniken aufgehalten. Er, der Kläger, sei gemäß § 43 Abs. 1 SGB I vorläufig in die Hilfe eingetreten. Er begehre Kostenerstattung gemäß § 102 SGB X. Der Hilfeempfänger sei wegen seiner Suchtmittelabhängigkeit behandelt worden. Bei Vorliegen einer Suchtmittelabhängigkeit sei regelmäßig die Fähigkeit des Hilfeempfängers zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt, denn psychische und psychosoziale Pro- bleme seien stets eine wesentliche Voraussetzung für Drogenabhängigkeit und -missbrauch und seien ein Hinweis auf eine gestörte Persönlichkeitsentwicklung. Er habe deshalb zum Personenkreis der wesentlich seelisch Behinderten i.S.v. § 35 a SGB VIII gehört. Bei ihm sei infolge seelischer Störungen die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt gewesen. Das mit den durchgeführten Maßnahmen verfolgte Ziel "Drogenabstinenz" entspreche der Zielsetzung der Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung bzw. eigenverantwortlichen Lebensführung i.S.v. § 41 SGB VIII. Entgiftungsmaßnahmen seien Bestandteil einer regelmäßig notwendigen umfassenden multidisziplinär angelegten Gesamttherapie. Entgiftung und Entwöhnungsmaßnahmen seien nur Bestandteile derselben Gesamtmaßnahme und somit Maßnahmen der Eingliederungshilfe, auch wenn sich an die Entgiftungsmaßnahme keine längerfristige Entwöhnungstherapie anschließe. Aus § 10 Abs. 2 SGB VIII folge die vorrangige Zuständigkeit der Beklagten für Maßnahmen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht seien. Wenn die Entgiftungsmaßnahme nicht als Eingliederungshilfe bzw. als Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung zu sehen sei, sei die Beklagte ohnehin in ihrer Eigenschaft als örtlicher Träger der Sozialhilfe §§ 99, 37 BSHG für die Hilfegewährung sachlich zuständig gewesen. Die Frist des § 111 SGB X stehe dem Anspruch nicht entgegen. Die Ausschlussfrist sei durch die spätere Entstehung des Erstattungsanspruchs hinausgeschoben worden. Voraussetzung für die Entstehung des Erstattungsanspruchs sei, dass der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger selbst die Leistung gewährt habe. Die Entstehung einer Forderung setze voraus, dass die Leistung verlangt werden könne. Bei einem Erstattungsanspruch bedeute dies, dass der erstattungsberechtigte Leistungsträger seine Leistungspflicht im konkreten Fall bejaht und die Leistung tatsächlich bewirkt habe. Auch die Änderung des § 111 SGB X habe es ermöglichen sollen, Leistungszeiträume erstattungsrechtlich zu erfassen, deren Ende länger als zwölf Monate zurückliege. Seine Erstattungsansprüche seien erst mit den Leistungsbewilligungen vom 17. März 1998 und 9. Oktober 1998 entstanden. Das Verwaltungsgericht hat zu Anlässen und Arten der streitigen Behandlungen im B. -Krankenhaus Beweis durch Anhörung der Sachverständigen Frau Dr. L1. erhoben. Dabei gab sie an, die Behandlung des Hilfeempfängers habe erst am 26. Juni 1996 begonnen. Soweit die Klage ursprünglich auch die Zeit vom 26. Mai - 25. Juni 1996 betraf, ist sie daraufhin zurückgenommen worden. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die in den Zeiträumen vom 2. Mai - 13. Mai 1996, 26. Juni - 16. Juli 1996, 9. Oktober - 17. Oktober 1996, 23. Dezember 1997 - 2. Januar 1998 und 25. Februar - 13. März 1998 im Hilfefall des Herrn H. erbrachten Aufwendungen zu erstatten und 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Voraussetzungen des § 41 SGB VIII hätten nicht vorgelegen. Insbesondere könne eine isolierte Entgiftungsbehandlung ohne gleichzeitige oder im Zusammenhang damit stehende stärker sozialpädagogisch ausgerichtete weitere Maßnahme zur Behebung des Persönlichkeitsdefizits keine Hilfe nach § 41 SGB VIII sein. Sie bekämpfe nur die körperliche Abhängigkeit, nicht aber die Persönlichkeitsdefizite. Dass die Leistungsvoraussetzungen der §§ 41, 35 a SGB VIII nicht vorlägen, bedeute nicht zugleich, dass auch die Entgiftungsbehandlung keine Maßnahme nach §§ 39, 100 BSHG sein könne. Es sei zudem nicht dargelegt worden, dass der Hilfeempfänger überhaupt eine weitergehende Hilfe des Jugendhilfeträgers zur Persönlichkeitsentwicklung und Lebensbefähigung habe in Anspruch nehmen wollen und bereit gewesen sei, an Jugendhilfemaßnahmen mitzuwirken. Die Maßnahmen seien alle ohne Einschaltung oder Beteiligung des Jugendhilfeträgers durchgeführt worden. Dieser habe erst nach Beendigung des letzten Maßnahmezeitraums durch die Geltendmachung des Erstattungsanspruches Kenntnis von den Entgiftungsmaßnahmen erhalten. Grundsätzlich setzten Leistungen der Jugendhilfe eine vorherige rechtzeitige Antragstellung gegenüber dem Jugendhilfeträger voraus. Eine Antragstellung beim Kläger müsse die Beklagte sich nicht nach § 16 Abs. 2 SGB I zurechnen lassen, weil der Kläger nicht im Sinne dieser Regelung ein unzuständiger Leistungsträger, sondern, wenn auch möglicherweise nachrangig, für die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zuständig sei. Der Kläger sei auch nicht als erstangegangener Träger gemäß § 43 Abs. 1 SGB I tätig geworden. Er habe die Hilfe gewährt, nachdem sich ergeben habe, dass ein Krankenversicherungsschutz des Hilfeempfängers nicht bestanden habe. Zudem stehe nach der Rechtsprechung des OVG NRW teilweise § 111 SGB X dem Erstattungsanspruch entgegen. Das Gericht habe zum Ausdruck gebracht, dass das Erbringen der Leistungen nach § 111 Satz 1 SGB X nicht die Zahlung eines Entgelts an einen dritten Leistungsempfänger, sondern die Erfüllung der Verpflichtung gegenüber dem Hilfeempfänger sei. Zum Teil sei die Behandlung zudem in einer Einrichtung des Klägers, den S. Landeskliniken, erfolgt. Des Weiteren würde die Auffassung des Klägers dem Ziel des § 111 SGB X zuwiderlaufen, den erstattungspflichtigen Träger vor Ansprüchen zu schützen, die längere Zeit zurückliegen und ihn in seiner finanziellen Disposition beeinträchtigen könnten, wenn der Erstattungsberechtigte erst nach zwei Jahren Leistungen rückwirkend bewilligen und dann Kostenerstattung begehren könne. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar komme grundsätzlich ein Kostenerstattungsanspruch nach § 104 SGB X in Betracht. Der Hilfeempfänger habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gegenüber dem Kläger und dem Beklagten wegen seiner (drohenden) seelischen Behinderung grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG, §§ 35a, 41 SGB VIII gehabt. Wegen der Aufenthalte vom 26. Juni bis 16. Juli 1996 sowie 9. bis 17. Oktober 1996 stehe dem Erstattungsanspruch indes § 111 SGB X entgegen, wegen der weiteren Aufenthalte sei die Gewährung von Jugendhilfe nicht in Betracht gekommen, weil das Antragserfordernis nicht erfüllt gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Er habe Anspruch auf Zahlung der aufgebrachten Kosten nach § 104 SGB X. Er habe Leistungen erbracht, für die nach § 35 a SGB VIII vorrangig die Beklagte zuständig gewesen sei. Ein jugendhilferechtliches Antragserfordernis könne dem Anspruch nicht entgegengehalten werden. Die eigenständige Natur des Erstattungsanspruches zwischen den Sozialleistungsträgern habe zur Folge, dass in Erstattungsstreitigkeiten die Geltendmachung verfahrensrechtlicher Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis unzulässig sei. In Bezug auf die Aufenthalte in der Zeit vom 26. Juni - 16. Juli 1996 und 9. - 17. Oktober 1996 stehe dem Erstattungsanspruch § 111 SGB X nicht entgegen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. September 2003 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die in den Zeiträumen vom 2. Mai - 13. Mai 1996, 26. Juni - 16. Juli 1996, 9. - 17. Oktober 1996, 23. Dezember 1997 - 2. Januar 1998 und 25. Februar - 13. März 1998 im Hilfefall des Herrn H. erbrachten Aufwendungen zu erstatten und 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers im wesentlichen unter Vertiefung der Gründe des angefochtenen Urteils entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge der Beteiligten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. Vgl. zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrags in einem sozialrechtlichen Kostenerstattungsstreit näher OVG NRW, Urteil vom 7. November 2003 - 12 A 3187/01 -, FEVS 55, 495 m.w.Nachw. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist dem Kläger zur Erstattung der aus dem Tenor ersichtlichen Aufwendungen verpflichtet. Grundlage der Erstattungsverpflichtung ist § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Leistungsträger erstat- tungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 SGB X vorliegen, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers nach dieser Bestimmung sind erfüllt. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, bestand grundsätzlich sowohl ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem BSHG als auch nach dem SGB VIII sowie ein Vorrang des Anspruchs nach §§ 41, 35a SGB VIII (vgl. § 10 Abs. 2 SGB VIII). Insbesondere hat es im Einzelnen aufgezeigt, dass die allgemeinen Voraussetzungen des jugendhilferechtlichen Anspruchs nach §§ 41, 35a SGB VIII erfüllt waren. Der Senat sieht keinen Anlaß, diese verwaltungsgerichtliche Beurteilung (Bl. 10, dritter Absatz bis Bl. 18, zweiter Absatz des Urteilsabdrucks) zu beanstanden und schließt sich ihr an. Das Erfordernis der Antragstellung auf Leistungen der Jugendhilfe steht allerdings einem Anspruch nach §§ 41, 35a SGB VIII nicht entgegen. Dies gilt abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Aufenthalte vom 2. bis 13. Mai 1996, 23. Dezember 1997 bis 2. Januar 1998 und 25. Februar bis 13. März 1998 und auch für die weiteren Aufenthalte. Grundsätzlich ist für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe und auch der Hilfe für junge Volljährige ein rechtzeitiger Antrag erforderlich. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats geklärt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, FEVS 52, 532, und OVG NRW, Urteile vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86 und 12. September 2002 - 12 A 4352/01 -, FEVS 54, 283. Danach gehört es im Grundsatz zu den materiellen Voraussetzungen für die Gewährung rechtmäßiger Jugendhilfe, dass ein Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. des leistungsberechtigten jungen Volljährigen vorliegt oder dass der jeweils Leistungsberechtigte zumindest der Sache nach mit der Hilfegewährung einverstanden ist. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 a.a.O. Dieses Antragserfordernis wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch im Kostenerstattungsstreit nach § 104 SGB X als zu beachtende Voraussetzung rechtmäßiger Leistungsgewährung angesehen. Vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2005 - 9 S 109/03 -, JAmt 2005, 364. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann demgegenüber der Erstattungsanspruch unabhängig davon begründet sein, ob in der Person des Hilfebedürftigen sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs erfüllt sind. Vgl. etwa BSG, Urteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 57.88 -, FEVS 41, 39 m.w.Nachw. sowie auch Schoch, in Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 6. Auflage, Rz. 23 zu § 122a BSHG. Ob die Prüfung im vorliegenden Erstattungsstreit dementsprechend zu beschränken ist oder sie sich darauf erstreckt, ob auch ein auf die jugendhilferechtliche Leistung gerichteter Antrag des Berechtigten feststellbar ist, kann offen bleiben. Auch wenn es im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung im Erstattungsstreit grundsätzlich auf einen solchen Antrag ankommen sollte, steht dies dem Anspruch hier nicht entgegen. Für einen Teil der in Rede stehenden Leistungszeiträume lagen dem jugendhilferechtlichen Antragserfordernis genügende Anträge vor. Dies gilt für die Zeiträume vom 7. bis 13. Mai 1996 und 3. bis 16. Juli 1996 sowie die Aufenthalte ab dem 23. Dezember 1997 und 25. Februar 1998. Für den ersten streitigen Aufenthalt (2. bis 13. Mai 1996) lag am 7. Mai 1996 ein Antrag der Einrichtung beim Kläger vor, dem ein Antrag des Hilfeempfängers beigefügt war. Der Antrag der Einrichtung, mit dem die Aufnahme angezeigt, die geplante Behandlung mitgeteilt und um Kostenübernahme gebeten wurde, ist so zu verstehen, dass er in Vertretung für den Hilfeempfänger gestellt war. Anträge auf Sozialleistungen bedürfen keiner besonderen Form. Sie müssen lediglich in erkennbarer Weise zum Ausdruck bringen, dass vom Antragsrecht Ge- brauch gemacht wird. Vgl. etwa BSG, Urteil vom 26. Januar 2000 - B 13 RJ 37/98 R -, FEVS 51, 481. Bei wertender Betrachtung war der geltend gemachte Hilfebedarf danach nicht etwa auf Leistungen der Sozialhilfe beschränkt, sondern erfasste auch Leistungen der Hilfe für junge Volljährige. Der Antrag war am 7. Mai 1996 zwar beim Kläger eingegangen. Er galt indes als an diesem Tag bei der Beklagten gestellt. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I sind Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung - wie hier die Hilfe für junge Volljährige - von einem Antrag abhängig, bestimmt § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I, dass der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt gilt, in dem er bei einer der Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I galt er mithin als am 7. Mai 1996 bei der Beklagten gestellt. Dieser Würdigung ist von Beklagtenseite in der Verhandlung vor dem Senat allerdings entgegen gehalten worden, der Kläger sei keine im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGB I „unzuständige" Stelle. Dieser Einwand überzeugt nicht. Dass eine nachrangige Zuständigkeit des Klägers für Eingliederungshilfemaßnahmen nach dem BSHG bestand, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Maßgeblich für die Bestimmung der „Zuständigkeit" im Sinne von § 16 Abs. 2 SGB I ist, welche (antragsabhängige) Sozialleistung mit dem Antrag begehrt wird. Kommen nach einem Lebenssachverhalt - wie hier nach Sozialhilferecht sowie Jugendhilferecht - mehrere Leistungsansprüche in Betracht, dürfen dem Leistungsberechtigten keine Nachteile daraus entstehen, dass der Antrag nicht an alle in Betracht kommenden Leistungsträger gerichtet ist. Vgl. etwa BSG, Urteil vom 21. September 1983 - 4 RJ 41/82 -, juris. Der einzelne darf mit seinem Begehren nach Sozialleistungen nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 5 C 1.93 -, BVerwGE 98, 248 unter Hinweis auf die Motive des Gesetzgebers. Für Sachverhalte, in denen - wie hier - Leistungen eines vorrangigen Träger beantragt sind, der Antrag aber dem nachrangigen Träger vorliegt, kommt es nach dieser Zielsetzung darauf an, ob für die vorrangige Leistung eine Zuständigkeit besteht. Dies war hier nicht der Fall. Die von Beklagtenseite vertretene Auffassung führte hingegen dazu, dass dem Hilfesuchenden die vorrangige Leistung, die ihm nach dem Gesetz gebührte, vorenthalten bliebe und er auf die nachrangige Leistung verwiesen wäre. Mit dem Zweck des Gesetzes wäre dies nicht vereinbar. Ab dem 3. Juli 1996 lag ein ausreichender Antrag bei der Beklagten für den zweiten Aufenthalt (26. Juni bis 16. Juli 1996) vor. Wie auch der am 7. Mai 1996 eingegangene Antrag war er bei sachgerechter Wertung nicht ausschließlich auf Sozialhilfe, sondern auch auf Hilfe für junge Volljährige gerichtet und dem Hilfeempfänger zuzurechnen. Für den Aufenthalt ab 23. Dezember 1997 lag am Aufnahmetag ein Antrag des Hilfeempfängers beim Kläger vor, der (auch) als Antrag auf Jugendhilfe auszulegen und nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I - aus den für den Antrag vom 7. Mai 1996 oben aufgezeigten Gründen - als bei der Beklagten gestellt galt. Am 25. Februar 1998 war beim Kläger ein Antrag der Einrichtung eingegangen, tags darauf folgte ein Antrag des Hilfeempfängers. Der Antrag vom 25. Februar 1998 war ebenso wie der am 7. Mai 1996 eingegangene Antrag zu verstehen und galt aus den vorstehenden Gründen als am 25. Februar 1998 bei der Beklagten gestellt. Ein Antrag vor der Hilfemaßnahme fehlte mithin lediglich für die Zeiträume vom 2. bis 6. Mai 1996, 26. Juni bis 2. Juli 1996 und 9. bis 17. Oktober 1996. Aufgrund eines Eilfalltatbestands steht das Fehlen eines Antrags für diese nicht durch Anträge erfassten Zeiträume indes dem Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige nicht entgegen. Ungeachtet des grundsätzlichen Antragserfordernisses kann Hilfe für junge Volljährige in einem Eilfall, d.h. bei einem akuten Hilfebedarf, gewährt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es am Einverständnis mit der Hilfegewährung fehlen könnte. Vgl. etwa OVG NRW, Zulassungsbeschluss vom 23. Mai 2005 - 12 A 1040/03 - . Für die Möglichkeit der Hilfe für junge Volljährige in solchen Eilfällen spricht insbesondere die Zielbestimmung des Gesetzes in § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII. Die danach vom Gesetzgeber bezweckte effektive Hilfe verlangt, dass die Hilfe möglichst frühzeitig einsetzt, wenn ein akuter Bedarf besteht. Kann ein verfahrenseinleitender Antrag vom jungen Volljährigen aufgrund seiner individuellen Lage indes (noch) nicht gestellt werden und ist zugleich ein akuter Hilfebedarf offenkundig und vom Einverständnis des Hilfesuchenden auszugehen, darf nach dieser gesetzgeberischen Zielsetzung die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nicht versagt werden. Besteht ein Bedarf an „Entgiftung" eines mit Blick auf eine Drogensucht seelisch behinderten jungen Volljährigen als unerlässliche Voraussetzung für anschließende weitere Maßnahmen mit dem Ziel der Eingliederung im Sinne von §§ 35a, 41 SGB VIII i.V.m. §§ 39 f. BSHG, liegen die Voraussetzungen eines Eilfalles regelmäßig - und so auch hier für die genannten Tage - vor. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht hinsichtlich der Aufenthalte vom 26. Juni bis 16. Juli 1996 und 9. bis 17. Oktober 1996 einem Erstattungsanspruch nicht § 111 SGB X entgegen. Das gleiche gilt auch für die weiteren Aufenthalte. Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des § 111 SGB X vor Inkrafttreten der Änderung durch das Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) sind die Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht worden. Nach § 111 Satz 1 SGB X in dieser Fassung ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend gemacht hat. Nach Satz 2 dieser Bestimmung beginnt der Lauf der Frist für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs frühestens mit der Entstehung des Anspruchs. Für die Aufenthalte ab dem 23. Dezember 1997 und 25. Februar 1998 sind die Voraussetzungen des § 111 Satz 1 SGB X ohne Weiteres durch die Geltendmachung des Anspruchs durch Eingang des Schreiben vom 9. Oktober 1998 am 12. Oktober 1998 erfüllt. Das gleiche gilt auch ansonsten, weil der Lauf der Frist wegen der Regelung in § 111 Satz 2 SGB X a. F. erst 1998 begann. Der Anspruch auf Erstattung war hier erst 1998 entstanden. In diesem Jahr erfolgten am 17. März bzw. 9. Oktober die Kostenübernahmeerklärungen gegenüber den Einrichtungen. Zuvor konnten Ansprüche nicht entstanden sein. Voraussetzung für die Entstehung eines Erstattungsanspruchs ist die Erbringung der Leistung, wegen der Erstattung begehrt wird. Vgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom 19. April 2000 - 2 A 39/00 -, FEVS 52, 234. Für die Beantwortung der Frage, wann die „Leistung" erbracht ist, ist von dem durch das Sozialgesetzbuch geprägten Begriff der „Sozialleistung" im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I auszugehen. Sozialleistungen sind danach die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Für diese sind die in § 12 SGB I bezeichneten Leistungsträger zuständig. Wird ein sozialrechtlicher Bedarf tatsächlich durch einen Einrichtungsträger - z.B. mit der Durchführung einer stationären Behandlung - gedeckt, und werden die Kosten vom Sozialhilfeträger aus Sozialhilfemitteln übernommen, ist danach eine Leistung als Sozialleistung frühestens dann erbracht, wenn neben der tatsächlichen Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung durch den Sozialhilfeträger vorliegt. Vgl. etwa BSG, Urteil vom 23. Februar 1999 - B 1 KR 6/97 R -, FEVS 51, 193. Erst diese Erklärung prägt die tatsächliche Hilfemaßnahme sozialrechtlich (ex ante oder ex post) als dem Leistungsträger zuzurechnende Leistung und qualifiziert die Maßnahme damit als Sozialleistung im Sinne von § 11 Satz 1 und § 12 Satz 1 SGB I. Die vorstehende Beurteilung steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der frühestens mit Eintritt der Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X die Leistung erbracht ist. Vgl. Urteil vom 10. April 2003 - 5 C 18.02 -, FEVS 54, 495. Denn diese Rechtsfolge setzt eine Erbringung einer Sozialleistung im Sinne des SGB durch den (nachrangig verpflichteten) Leistungsträger voraus. Entgegen der Meinung der Beklagten stimmt dieses Gesetzesverständnis mit der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts überein. Der Entscheidung des Senats vom 17. April 2002 - 12 A 4007/00 - (FEVS 54, 342), auf die sich die Beklagte beruft, liegt keine andere Auffassung zugrunde. In dem dort beurteilten Sachverhalt lag nämlich vorab eine Kostenzusicherung gegenüber ei-nem Einrichtungsträger vor, auf deren Grundlage dieser tatsächliche Hilfeleistungen erbrachte. Bei einer so ausgestalteten Leistung kann schon mit der Durchführung der tatsächlichen Hilfe die Sozialleistung erbracht sein. Der von der Beklagten angeführte Gesichtspunkt der Identität von Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger hinsichtlich des Aufenthalts im Mai 1996 rechtfertigt in diesem Zusammenhang keine andere Beurteilung. Er führt nicht dazu, dass die Leistung schon mit der Behandlung vollständig erbracht war. Die Behandlung in der Landesklinik war nicht als Erbringung einer Sachleistung zur Erfüllung eines sozialhilferechtlichen Anspruchs zu werten. Nach § 5 Abs. 1 lit. a) Nr. 4 der Landschaftsverbandsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bek. v. 14. Juli 1994 - LVerbO (GV NW S. 657) können die Landschaftsverbände die Trägerschaft von psychiatrischen Fachkrankenhäusern übernehmen. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger Gebrauch gemacht (vgl. dazu die Betriebssatzung für die S. Landeskliniken des Landschaftsverbands Rheinland in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1994 - GV NRW S. 194). Wird in einer solchen Einrichtung eine Behandlung durchgeführt, stellt dies ungeachtet der Trägerschaft des Klägers keine Tätigkeit im Rahmen der Zuweisung der Aufgaben des überörtlichen Sozialhilfeträgers (§ 5 Abs. 1 lit. a) Nr. 1 LVerbO) und damit keine sozialhilferechtliche Hilfegewährung dar. Vgl. hierzu auch die Entscheidung des BSG vom 23. Februar 1999, a.a.O., die die entsprechende Problematik im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe betrifft. Die 1998 entstandenen Ansprüche wegen der Aufenthalte im Mai 1996, Juni/Juli 1996 und Oktober 1996 waren mithin ebenfalls am 12. Oktober 1998 durch Eingang des Schreibens des Klägers vom 9. Oktober 1998 rechtzeitig geltend gemacht. Durch die Änderung des § 111 SGB X durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) zum 1. Januar 2001 änderte sich nichts daran, dass die Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht waren. Zwar ist auf die am 1. Juni 2000 nicht abschließend entschiedenen Ansprüche nach § 120 SGB X § 111 Satz 2 SGB X in der neuen Fassung anzuwenden. Nach dieser Bestimmung beginnt der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung, vgl. dazu etwa BayVGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 12 B 99.889 -, FEVS 53, 165 unter Hinweis auf die Begründung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf, der die Änderung des § 111 Satz 2 SGB X vorsah, BT-Drs. 14/4375, S. 60 f., geht es nicht darum, bereits nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht wirksam geltend gemachte Ansprüche rückwirkend auszuschließen. Unabhängig davon und ungeachtet dessen, welche Kenntnis maßgeblich ist - die Kenntnis von der Entscheidung über die Leistung gegenüber dem Hilfeempfänger oder von der Entscheidung über die Ablehnung des Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem Leistungsträger - und wann die maßgebliche Kenntnis hier vorlag, setzt der Lauf der Frist frühestens mit der Entstehung des Anspruchs ein. Die Geltendmachung eines Anspruchs setzt rechtslogisch voraus, dass der Anspruch bereits entstanden ist. Aus den vorstehenden Gründen entstand der Anspruch erst 1998, sodass die Geltendmachung rechtzeitig erfolgte. Der Erstattungsanspruch ist im Übrigen auch nicht etwa nach § 113 SGB X verjährt. Sowohl nach § 113 SGB X a.F. als auch nach § 113 SGB X n.F. war mit der Klageerhebung Ende 2000 die Frist gewahrt. Der Kläger kann ferner die Feststellung verlangen, dass ihm Prozesszinsen zustehen. Die Verpflichtung der Beklagten, Zinsen in der begehrten Höhe zu zahlen, folgt aus den entsprechend anzuwendenden §§ 288, 291 BGB. Der Entstehung des Zinsanspruchs steht nicht entgegen, dass die erfolgreiche Klage nicht auf Verurteilung zur Zahlung der Hauptforderung, sondern nur auf eine dahin gehende Feststellung gerichtet ist. Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 sowie OVG NRW, Urteil vom 7. November 2003, a.a.O. Die Erstattungsforderung ist nämlich lediglich dem Grunde, nicht aber der Höhe nach streitig. Danach bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, dass die Rechtshängigkeit, die durch die Klageerhebung eingetreten ist und andauerte, auch die Höhe der Geldschuld erfasste. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO ist das nach diesem Zeitpunkt eingeleitete Verfahren des zweiten Rechtszugs nicht mehr gerichtskostenfrei. Vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 5 KSt 1.04 (5 C 54.02), juris. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.