Beschluss
1 B 452/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1011.1B452.05.00
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Streitwertstufe bis 30.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Streitwertstufe bis 30.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das insofern alleinige Grundlage der Prüfung ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluss zu Nr. 1 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage VG Gelsenkirchen 12 K 3680/04 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2004 wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat dieses Rechtsschutzbegehren abgelehnt, weil der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig sei; eine Auswertung der vorliegenden Gutachten ergebe, dass der Antragsteller in den streitigen Zeiträumen dienstfähig (gewesen) sei. Der Antragsteller hält demgegenüber mit seiner Beschwerde allein an der von ihm angenommenen Dienstunfähigkeit fest und will die Fehlzeiten durch eine psychische Erkrankung erklären. Zur Begründung spricht er den im Auftrag des Antragsgegners tätig gewordenen Ärzten (namentlich den Bahnärzten) die Qualifikation ab und will Mängel der erstellten Gutachten bzw. ärztlichen Stellungnahmen sehen, die zumindest ihren Beweiswert mindern. In der Sache richtig sei lediglich das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten der Ärzte N. /L. vom 30. Juni 2004, wonach eine Arbeitsfähigkeit bei seinem jetzigen Dienstherrn nicht denkbar sei. Ursache seiner Erkrankung seien die Meinungsunterschiede, die zwischen ihm und der Deutschen Bahn AG über die Art der Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten bestünden, und die ihm von deren Mitarbeitern zugefügten Kränkungen sowie Mobbingattacken" von Vorgesetzten, wodurch ihm eine Rückkehr in den Bereich der Deutschen Bahn AG überhaupt unmöglich sei. Mit seinem Beschwerdevorbringen dringt der Antragsteller nicht durch. Denn auch auf dieser Grundlage ist nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller dem Dienst ohne Genehmigung schuldhaft im Sinne des § 9 Satz 1 BBesG ferngeblieben ist bzw. fernbleibt. Ein Rechtfertigungsgrund für sein Fernbleiben steht ihm nicht zur Seite. Der mit den eingangs genannten Bescheiden gemäß § 9 BBesG festgestellte Verlust der Dienstbezüge erscheint daher weiterhin als offensichtlich rechtmäßig. Ihm liegt die - nicht entkräftete - Annahme zugrunde, dass der Antragsteller seinen Dienst sofort wieder aufnehmen und dadurch die Fortzahlung der Bezüge ohne weiteres erreichen könnte. Der Antragsteller ist nach allen Erkenntnissen dienstfähig, jedenfalls soweit es um die ihm vom Antragsgegner - hier zudem unter dem Angebot eines Arbeitsplatzes in einem neuen Arbeitsumfeld - abverlangten laufbahnangemessenen Arbeiten ohne besondere psychische Belastungen außerhalb des sicherheitsrelevanten Bereichs geht. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Ergänzend ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen Folgendes auszuführen: Der Antragsteller macht nicht geltend, die ihm vom Antragsgegner angesonnenen Tätigkeiten als solche nicht ausführen zu können. Er empfindet Tätigkeiten lediglich bei der Deutschen Bahn AG als so belastend, dass ihm eine Dienstleistung nicht möglich sei. Daraus folgt keine Dienstunfähigkeit. Bestimmend für die Weigerung, den Dienst wieder aufzunehmen, ist vielmehr eine fehlende Motivation, kraft derer der Antragsteller eine amtsangemessene und laufbahntypische Arbeit bei der Deutschen Bahn AG prinzipiell ablehnt. Mit fehlender Dienstfähigkeit hat dies nichts zu tun, auch wenn der Antragsteller bei dem Gedanken an eine Wiederaufnahme seiner Arbeit körperliche Beschwerden entwickeln mag. Das ergibt sich zwanglos aus der Vielzahl mittlerweile vorliegender bahn- und fachärztlicher Gutachten und Stellungnahmen. Diese stimmen völlig darin überein, dass bei dem Antragsteller eine Anpassungsstörung besteht, die sich als psychologische Auffälligkeit darstellt, in der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers gründet und durch berufliche Konflikte ausgelöst und verstärkt worden ist. Sämtliche mit dem Fall des Antragstellers befassten Ärzte (die Bahnärzte T. und P. , L1. -I. , T1. N1. und der externen Gutachter F. , offenbar aber auch die behandelnden Ärztinnen Q. und T3. ) gehen davon aus, dass die diagnostizierte Störung" keinen Krankheitswert erreicht und sie den Antragsteller nicht prinzipiell hindert, Tätigkeiten bei der Deutschen Bahn AG auszuführen. Lücken oder Mängel der Gutachten hat der Antragsteller zwar behauptet, aber in keiner Richtung präzisiert; solche Mängel sind auch nicht ersichtlich, zumal die Gutachten hinsichtlich ihrer Feststellungen und Ergebnisse - teils unabhängig voneinander, teils in gegenseitiger Auswertung - zu einer bemerkenswerten Übereinstimmung kommen. Danach ist die Dienstfähigkeit des Antragstellers allgemein ebenso wie speziell unter dem Blickwinkel nicht grundlegend beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit hinsichtlich der Möglichkeit der Aufnahme des Dienstes zugrunde zu legen. Dass der Antragsteller gleichwohl dem Dienst fernbleibt, ist deswegen als schuldhaft" i.S.d. § 9 BBesG zu qualifizieren. Das Gutachten N. /L. vom 30. Juni 2004 kann die gegenteilige Auffassung des Antragstellers nicht stützen. Im Gutachten F. (S. 14) ist nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass seine Feststellungen in keinem Gegensatz zur Ansicht von N. /L. stehen. Diese gehen - wie insbesondere der Arzt T1. N1. und der Gutachter F. - ausdrücklich von einer wesentlich in der Persönlichkeit des Antragstellers begründeten Anpassungsstörung aus (S. 15 des Gutachtens), die speziell auf den derzeitigen Arbeitgeber (die Deutsche Bahn AG) gerichtet ist (S. 16). An keiner Stelle des Gutachtens N. /L. wird behauptet, dass der festgestellten Symptomatik Krankheitswert zukommt, die Steuerungsfähigkeit also fehlt, die F. und auch etwa L1. -I. ausdrücklich bejahen. Bereits das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck S. 5) hat hierauf in Würdigung des Gutachtens N. /L. hingewiesen. Es spricht für sich, wenn darin eine biploare (manisch depressive) Erkrankung zwar angesprochen, diese aber nicht festgestellt wird. Schließlich geht auch das Gutachten N. /L. von einer Therapierbarkeit aus (die der Antragsteller indes strikt ablehnt). Daher lässt sich mit diesem Gutachten insgesamt nicht belegen, dass die Unkorrigierbarkeit der Haltung des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner auf einer anderen Ursache als einer persönlichkeitsbedingten Willensentscheidung beruht. Worum es dem Antragsteller, der sich selbst als aktiv und leistungsfähig schildert und so auch von Ärzten wahrgenommen wird, tatsächlich geht, macht gerade auch das Beschwerdevorbringen deutlich. Ziel des Antragstellers ist danach, sich mit dem Mittel einer bewussten und gewollten Arbeitsverweigerung in der Auseinandersetzung um die Diensterfüllung mit seinem Dienstherrn letztlich doch durchzusetzen. In diese Richtung weisen eindringlich die umfänglichen Schilderungen des Konflikts mit der Deutschen Bahn AG, der sich in den Jahren nach dem Wegeunfall des Antragstellers 1997 entwickelt hat und vor allem aus seiner Tätigkeit als Ultraschaller resultiert. Diese Schilderungen ergeben aber keine Anhaltspunkte für eine Dienstunfähigkeit, sondern bilden ihrerseits einen nachvollziehbaren Grund für die fehlende Arbeitsmotivation des Antragstellers. Soweit er der Vorstellung verhaftet sein sollte, an seiner Einstellung aus guten Gründen" nichts ändern zu müssen, vermag auch dies sein eigenmächtiges Fernbleiben nicht objektiv zu rechtfertigen. Vielmehr erlaubt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der beschließende Senat anschließt, gerade die Untherapierbarkeit einer fehlenden Arbeitsmotivation, die sich nicht nur auf einen konkret zugewiesenen Arbeitsplatz bezieht, sondern ganz allgemein auf jeden amtsangemessenen und laufbahntypischen Einsatz, bei amts- und fachärztlich festgestellter allgemeiner Dienstfähigkeit den Schluss auf Arbeitsverweigerung und schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 1 DB 1.03 -, ZBR 2003, 276. Dazu passt, dass der Antragsteller die ihm bescheinigte Störung entgegen ärztlichem Rat nicht behandeln lässt und dass er sich jedem Arbeits- und Wiedereingliederungsversuch mit hinhaltenden Strategien und Vorwänden systematisch entzieht, obwohl ihm eine behutsame Wiedereingliederung sogar von der Fachärztin Q. dringend angeraten worden ist, welche die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit übrigens bereits für den 15. September 2003 erwartet hat. Selbst die eigenen Ärztinnen (Q. und T3. ) stellen ihm dementsprechend seit langem keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert bemisst sich nach § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die Grundsätze des so genannten Teilstatus anwendet (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. April 2005 - 2 KSt 1/05, 2 KSt 1/05 [2 C 38.03] -, Juris), sofern kein betragsmäßig fixierter Bezügeverlust in Rede steht. Letzteres ist hier nicht der Fall, weil der angefochtene Bescheid keine zeitliche Begrenzung für die Zukunft enthält und der Antragsteller weder eine solche noch eine absehbare Wiederaufnahme des Dienstes geltend macht. Der sich ergebende Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren, woraus sich die festgesetzte Streitwertstufe ergibt.