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Beschluss

12 A 3808/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1005.12A3808.04.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheides im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht nicht entscheidungstragend auf ein Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1. durch die Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit in das Antragsformular (Forma 1) und den ersten Inlandspass abgehoben, sondern ausgeführt, selbst wenn dem russischen Nationalitätseintrag in ihrem 1975 ausgestellten sowjetischen Inlandspass kein sog. Gegenbekenntis zu Grunde gelegen habe, würde dies ein positives Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit - auch in Verbindung mit der 1996 abgegebenen deutschen Nationalitätenerklärung - nicht ersetzen. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht auf Seite 6 unten des Entscheidungssabdrucks auch offen gelassen, ob die Klägerin zu 1. bei ihrer ersten Inlandspassausstellung ein Nationalitätenwahlrecht hatte. Die mithin allein entscheidungstragende Feststellung, dass ein Bekenntnis der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum auf eine der Nationalitätenerklärung "vergleichbare Weise" gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BVFG nicht vorliege, wird durch das Zulassungsvorbringen aber nicht in Frage gestellt. Das bloße Benutzen der deutschen Sprache in der Öffentlichkeit reicht für ein solches Bekenntnisverhalten nicht aus. Der Vorlage der Geburtsurkunde bei öffentlichen Stellen kommt der erforderliche Bekenntnischarakter ebenso wenig zu, zumal im Falle der Klägerin zu 1. aus diesem Papier sowohl die russische Nationalität des Vaters als auch die deutsche Nationalität der Mutter hervorging und eine darin liegende eindeutige Bestimmung der Volkzugehörigkeit der Klägerin zu 1. weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Die erstmals mit dem Zulassungsantrag behauptete und nicht weiter belegte Angabe der deutschen Nationalität bei einer Volkszählung würde für sich genommen als punktuelles Ereignis gleichfalls nicht genügen, um die Voraussetzungen für ein Bekenntnis "auf andere Weise" auszufüllen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2004 - 2 A 3358/99 -. 2. Angesichts dessen weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insoweit mangelt es schon an einer ausreichenden Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. 3. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2000 - 5 C 25.99 - (DVBl. 2000, 1533) zugelassen werden. Die in der höchstrichterlichen Entscheidung behandelte Frage, welcher Bekenntniswert gegebenenfalls der Eintragung einer nicht deutschen Nationalität im ersten Inlandspass zukommt, berührt die entscheidungstragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe der oben stehenden Ausführungen unter 1. nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).